B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3042/2018
lan
Ur t e i l vom 2 1 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn,
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch lic. iur. Monika Böckle,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. April 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine eritreische Staatsangehörige tigrinischer
Ethnie, verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Oktober
2016. Über den Sudan und Libyen gelangte sie nach Italien, bevor sie am
5. Juni 2017 als unbegleitete Minderjährige in die Schweiz einreiste. Glei-
chentags stellte sie ein Asylgesuch und wurde per Zufallsprinzip dem Test-
betrieb des Verfahrenszentrums Zürich zugeteilt. Dort fand am 15. Juni
2017 eine Befragung zur Person (BzP) statt und am 12. Juli 2017 wurde
sie einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Mit Verfügung vom 19. Juli
2017 wurde sie dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Am 23. Januar
2018 erfolgte eine ergänzende Anhörung.
B.
B.a Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie stamme
aus dem Dorf B._______ (Subzoba C._______, Zoba D._______), wo sie
zusammen mit ihren Eltern sowie fünf jüngeren Geschwistern gelebt habe.
Sie habe bis zur 10. Klasse die Schule besucht, diese dann aber im (…)
2016 noch vor dem Ende des Schuljahres abgebrochen, um zu vermeiden,
dass sie später nach Sawa eingezogen werde. Ausserdem habe sie arbei-
ten und ihre Familie zu unterstützen wollen. Sie habe von Kolleginnen und
Bekannten aus dem Dorf gehört, die in Sawa schlecht behandelt und im
Anschluss direkt in den Militärdienst eingeteilt worden seien. Sie habe aber
nicht ihr ganzes Leben im Militärdienst verbringen wollen. Nach Abbruch
der Schule sei sie nach E._______ gezogen und habe bei einer (…) gear-
beitet, bei der sie schon parallel zur 10. Klasse ausgebildet worden sei.
Während sie sich in E._______ aufgehalten habe, habe sie von der lokalen
Verwaltung in B._______ ungefähr im (…) 2016 ein Schreiben erhalten.
Sie habe dieses nicht selbst gesehen, aber von ihren Eltern erfahren, dass
es eine Aufforderung gewesen sei, den Militärdienst zu absolvieren. Sie
habe noch weitere solche Schreiben erhalten, insgesamt etwa fünf bis
sechs. Nach einer Weile habe es geheissen, dass man nicht arbeiten dürfe,
wenn man nicht über einen Ausweis verfüge und ein Entlassungspapier
aus dem Militärdienst vorweisen könne. Sie habe zwar in jenem (…) ver-
steckt arbeiten können. Dann hätten die Behörden jedoch Razzien durch-
geführt, auch in der Innenstadt von E._______. Sie habe befürchtet, dass
diese auf das Quartier, in welchem sie gearbeitet habe, ausgedehnt wür-
den, weshalb sie sich zur Ausreise entschlossen habe.
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B.b Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie ihres Tauf-
scheins sowie Kopien der Identitätskarten ihrer Eltern zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 20. April 2018 – eröffnet am 24. April 2018 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete deren Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2018 erhob die Beschwerdeführerin – handelnd
durch ihre Rechtsvertreterin – beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde gegen diesen Entscheid und beantragte die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung, die Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft so-
wie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei sie wegen Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, subeventuali-
ter sei sie als Ausländerin vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Bestellung der
unterzeichnenden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
E.
Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2018
fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess er die Gesuche um unentgeltliche
Prozessführung und amtliche Verbeiständung gut, verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und ordnete der Beschwerdeführerin
lic. iur. Monika Böckle als amtliche Rechtsbeiständin bei.
F.
Das SEM liess sich mit Schreiben vom 12. Juni 2018 zur Beschwerde vom
24. Mai 2018 vernehmen.
G.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2018 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre
Rechtsvertreterin eine Replik ein unter Beilage einer aktualisierten Kosten-
note.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
4.
4.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid in erster Linie da-
mit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft seien. Sie
habe auffällig wenig über den Rekrutierungsprozess von Sawa gewusst,
obwohl sie angegeben habe, von der Mutter ihrer Cousine sowie von
Schulkolleginnen gehört zu haben, in Sawa werde man schlecht behandelt.
Ihre dahingehenden Aussagen hätten sich aber als konfus und substanzlos
erwiesen. Auch auf Nachfrage, was an Sawa denn schlecht gewesen sei,
habe sie einzig gesagt, von ihrer Tante habe sie erfahren, dass ihre Cou-
sine dort an Hunger gelitten habe. Sie habe weder realitätsnahe Angaben
zum Gespräch mit der Tante noch zur Situation der Cousine in Sawa ma-
chen können. Ihre Ausführungen in dieser Hinsicht seien pauschal und
ohne Realkennzeichen. Ebenso habe sie ihre Motivation für das frühzeitige
Verlassen der Schule wenig plausibel dargelegt. Auch die angebliche Re-
aktion ihrer Eltern auf die Entscheidung zum Schulabbruch sei erstaunlich,
hätten ihr diese doch mitgeteilt, dies sei in Ordnung und sie solle ihr Glück
nochmals versuchen. In Anbetracht der schwerwiegenden Konsequenzen
eines Schulabbruchs und einer Dienstverweigerung könne nicht geglaubt
werden, dass ihre Eltern sie derart unbesonnen beraten haben sollen und
gemeint hätten, dass es keine Rolle spiele, ob sie nach Sawa gehe oder
nicht. Weiter erwiesen sich die Angaben der Beschwerdeführerin dazu,
dass die Verwaltung nach ihr gesucht habe und dass ihre Eltern entspre-
chende Schreiben erhalten hätten, als substanzlos und pauschal. Es hät-
ten fünf bis sechs Besuche der Verwaltung stattgefunden, zu denen sie
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aber keine differenzierten Aussagen habe machen können. Sie habe ledig-
lich betont, in den Schreiben habe gestanden, dass sie hätte einrücken
müssen. Zudem habe sie auf explizite Nachfrage gesagt, ihre Eltern hätten
anlässlich dieser Besuche nicht mit den Verwaltungsbehörden gespro-
chen. Als der Befrager sie darauf aufmerksam gemacht habe, dass sie bei
der BzP zwei solche Gespräche erwähnt habe, habe sie gesagt, sie habe
dies ja bereits in der BzP erwähnt und sei davon ausgegangen, dass sie
dies nicht wiederholen müsse. Diese Erklärung sei nicht überzeugend. Als
ausschlaggebend für die Ausreise habe die Beschwerdeführerin sodann
Razzien im Zentrum von E._______ genannt. Einige Leute hätten ihr ge-
sagt, dass sie ohne Ausweispapiere festgenommen würde. Daraufhin habe
sie sich gedacht, es sei das Beste, auszureisen, und sei quasi spontan mit
Leuten aus dem Quartier in den Sudan gereist. Auch ihre diesbezüglichen
Aussagen seien zu einfach und pauschal ausgefallen, ebenso ihre Anga-
ben zur illegalen Ausreise. Trotz Nachfragen habe sie keine realitätsnahen
Eindrücke zu Protokoll geben können und lediglich erwähnt, sie habe an
Hunger und Durst gelitten und keine Zeit gehabt, über etwas nachzuden-
ken. Insgesamt handle es sich bei den Asylgründen der Beschwerdeführe-
rin um ein Konstrukt, dem nicht geglaubt werden könne. Da ihre Vorbringen
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand-
hielten, müsse deren Asylrelevanz nicht geprüft werden. In Bezug auf die
geltend gemachte illegale Ausreise sei festzuhalten, dass die dahingehen-
den Aussagen der Beschwerdeführerin ebenfalls unglaubhaft seien. Zu-
dem seien gemäss der Rechtsprechung zusätzliche Anknüpfungspunkte
erforderlich, welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als miss-
liebige Person erscheinen lassen würden. Solche seien vorliegend nicht
ersichtlich. Sodann habe die Beschwerdeführerin Eritrea als Minderjährige
verlassen, weshalb tatsächlich das Risiko bestehe, bei einer Rückkehr in
den Nationaldienst eingezogen zu werden. Die alleinige Möglichkeit einer
Rekrutierung sei jedoch nicht asylrelevant. Im Hinblick auf eine allfällige
Verletzung von Art. 4 EMRK sei festzuhalten, dass gemäss der Rechtspre-
chung ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer zukünftigen Verlet-
zung von Art. 4 EMRK im Einzelfall glaubhaft gemacht werden müsste. Die
blosse Möglichkeit einer zukünftigen Gefahr der Verletzung von Art. 4
EMRK reiche nicht aus. Angesichts der unglaubhaften Angaben werde es
dem SEM vorliegend verunmöglicht, zu prüfen, ob ein solches Risiko be-
stehe. Somit könne nicht von einem tatsächlichen und unmittelbaren Risiko
einer Rekrutierung und gegebenenfalls einer zukünftigen Verletzung von
Art. 4 EMRK ausgegangen werden.
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Hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung hielt die Vorinstanz fest, dass
dieser nicht zulässig sei, wenn es objektive Anhaltspunkte dafür gebe, dass
einer Person bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Eritrea weise
zwar Defizite im Bereich der Menschenrechte auf, eine allgemein schlechte
Menschenrechtslage stehe jedoch einem Wegweisungsvollzug nicht gene-
rell entgegen. Vielmehr sei eine konkrete Bedrohung erforderlich. Den vor-
liegenden Akten liessen sich jedoch keine Hinweise entnehmen, dass der
Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit eine Strafe oder Behandlung nach Art. 3 EMRK drohe. Die blosse Mög-
lichkeit, bei einer Rückkehr zwecks Zuführung zu einem militärischen Trai-
ning allenfalls in Haft genommen zu werden, reiche nicht aus. Weiter ergä-
ben sich aus den Akten auch keine individuellen Gründe, welche den Weg-
weisungsvollzug nach Eritrea unzumutbar erscheinen liessen. Die Be-
schwerdeführerin sei jung, gesund und arbeitsfähig. Sie stehe in regelmäs-
sigem Kontakt mit ihren Angehörigen und verfüge im Heimatland über ein
breites Beziehungsnetz, welches sie bei einer Rückkehr unterstützen
könne. Ihr Vater besitze eigene Felder und ein Haus, womit ihre Wohnsitu-
ation gesichert sei. Zudem habe sie im Heimatland eine Erwerbstätigkeit
ausgeübt. In Israel lebe auch ein Onkel, welcher ihre Reise nach Europa –
mit Kosten in Höhe von mehreren Tausend US-Dollar – finanziert habe.
Dieser könne sie allenfalls auch nach ihrer Rückkehr unterstützen.
4.2 In der Beschwerdeschrift wurde ausgeführt, bei der Beurteilung der
Glaubhaftigkeit sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beschwerde-
führerin um eine gerade einmal (…)-jährige Teenagerin handle. Anlässlich
des Beratungsgesprächs mit der Rechtsvertreterin habe sich gezeigt, dass
ihr ganz normaler Erzählstil knapp sei und sich – in typischer Teenagerma-
nier – als zeitweise geradezu „maulfaul“ erweise. Aus den Akten gehe her-
vor, dass die protokollierten Aussagen anhaltend einsilbig seien. Die Vor-
instanz gehe gänzlich fehl, wenn sie daraus eine fehlende Glaubwürdigkeit
der Beschwerdeführerin ableite, da die anhaltend niedrige Erzähldichte
vielmehr auf umfassende Authentizität schliessen lasse. Weiter habe es
das SEM unterlassen, die widerspruchsfreien und kohärenten Darlegun-
gen zu ihren Gunsten zu würdigen. Die Vorinstanz halte die Angaben be-
züglich des befürchteten Militärdienstes nicht für überzeugend, da sie
keine Realitätsmerkmale aufwiesen. Dem sei entgegenzuhalten, dass die
Beschwerdeführerin den Militärdienst nicht aus eigener Erfahrung kenne,
sondern lediglich über Drittpersonen von den schlechten Zuständen und
Widrigkeiten erfahren habe. Der Vorwurf, sie habe nur sehr kurze Äusse-
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rungen zum Ablauf der Rekrutierung und zum Militärdienst überhaupt ma-
chen können, sei ebenfalls nicht geeignet, diese unglaubhaft erscheinen
zu lassen. Es sei allgemein bekannt und gerichtsnotorisch, dass Jugendli-
che in Eritrea nach der elften Klasse dem Militärdienst zugeführt würden
und es viele Schüler gebe, welche aus Angst davor die Schule vorzeitig
verliessen. Derartige Umstände müssten somit weder bewiesen noch
glaubhaft gemacht werden. Sodann halte die Vorinstanz der Beschwerde-
führerin vor, die berichtete Reaktion der Eltern auf den Schulabbruch sei
nicht nachvollziehbar. Es könne ihr aber kaum das Verhalten der Eltern
angerechnet werden. Zudem habe das SEM ihre Aussagen falsch interpre-
tiert. Ihre Eltern hätten sie dazu aufgefordert, ihr Glück bei den Prüfungen
nochmals zu versuchen, und sie nicht zum Schulabbruch beglückwünscht.
Schliesslich hätten sie eingelenkt und gemeint, es sei in Ordnung. Darin
sei keineswegs eine unbesonnene Beratung von Seiten der Eltern zu er-
blicken. Weiter werde vorgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin hin-
sichtlich des Erhalts der Vorladungen widersprochen habe. So habe sie in
der BzP zwei Gespräche zwischen ihren Eltern und den Beamten erwähnt,
welche die Vorladungen gebracht hätten. An der Anhörung habe sie die
Frage nach solchen Gesprächen dagegen verneint. Hierzu sei anzumer-
ken, dass ihr nicht klar gewesen sei, was mit dem Terminus „Gespräch“
gemeint gewesen sei. Sie habe weitere Äusserungen, die sich nur auf das
überbrachte Schreiben bezogen hätten, nicht für ein Gespräch gehalten.
Mit ihrer eher angriffigen Antwort, sie habe die Gespräche nicht erwähnt,
weil sie sich nicht habe wiederholen wollen, habe sie versucht zu kaschie-
ren, dass sie die Frage nicht genau verstanden habe. Sie habe hingegen
konstant von fünf bis sechs Vorladungen berichtet, was die Vorinstanz un-
erwähnt lasse. Sodann sei der Entschluss zur Ausreise infolge zunehmen-
der Razzien, welche den Aufenthalt in der Stadt ohne gültige Papiere im-
mer schwieriger gemacht hätten, verständlich und nachvollziehbar. Zusam-
menfassend habe die Beschwerdeführerin ihre Dienstpflicht und Refraktion
glaubhaft gemacht und es sei ihr aufgrund der dadurch praxisgemäss zu
anerkennenden Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren.
Im Hinblick auf die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wurde gel-
tend gemacht, angesichts der glaubhaft gemachten illegalen Ausreise
hätte die Vorinstanz prüfen müssen, ob sie dadurch in Kombination mit
weiteren profilschärfenden Faktoren die Flüchtlingseigenschaft infolge
subjektiver Nachfluchtgründe erfülle. Vorliegend sei eine solche Profil-
schärfung durch den Schulabbruch gegeben, weshalb sie bei ihrer Rück-
kehr als staatsfeindlich eingestellt gelte und in asylrelevantem Ausmass
verfolgt werde. Eventualiter sei ihr deshalb die vorläufige Aufnahme als
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Flüchtling wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren.
Sodann sei der – unbefristete und unfreiwillige – eritreische Nationaldienst
als Zwangsarbeit zu qualifizieren. Dieser verletze das Verbot der Zwangs-
und Pflichtarbeit gemäss Art. 4 Abs. 2 EMRK, wobei keiner der Ausnahme-
tatbestände von Art. 4 Abs. 3 EMRK gegeben sei. Weiter seien die Bedin-
gungen im Nationaldienst sehr problematisch. Bereits geringe Vergehen
könnten zu schweren Strafen bis hin zu Folter führen und auch Kollektiv-
strafen seien bekannt; zudem seien Frauen erhöht dem Risiko der Verge-
waltigung ausgesetzt. Es bestehe im Nationaldienst auch die Gefahr einer
mangelnden Gesundheits- und Medikamentenversorgung. Es sei ausser-
dem festzuhalten, dass Berichte internationaler Organisationen vorlägen,
welche aufzeigten, dass es in Eritrea zu Verstössen gegen das Folterver-
bot gekommen sei und Hinweise auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit
bestünden. Auch das UK Upper Tribunal habe am 7. Oktober 2016 festge-
stellt, einer Person, bei welcher im Falle einer Rückkehr nach Eritrea die
Gefahr einer Einziehung in den Nationaldienst bestehe, drohe eine Verlet-
zung von Art. 3 und 4 EMRK. Bei der Beschwerdeführerin sei angesichts
ihres Alters davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea
in den Nationaldienst eingezogen würde, zumal sie ihren Dienst noch nicht
geleistet habe. Damit drohe ihr eine Behandlung, die gegen das Verbot der
Folter und der Zwangsarbeit verstosse. Sie sei deshalb eventualiter wegen
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Zudem
bestehe die Gefahr einer Rekrutierung für die Volksmiliz, was möglicher-
weise ebenfalls eine Verletzung der EMRK darstelle.
4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, in der Beschwerde-
schrift würden im Wesentlichen einfach die Erwägungen in der angefoch-
tenen Verfügung bestritten, ohne stichhaltige Gegenargumente vorzubrin-
gen. Im Übrigen sei dem SEM die Existenz einer typischen „Teenagerma-
nier“ des Aussageverhaltens, welche sich durch einen knappen, teilweise
„maulfaulen“ Erzählstil charakterisieren würde, nicht bekannt.
4.4 In der Replik wurde dem entgegengehalten, dass sich selbstverständ-
lich nicht bei allen Teenagern ein solches Aussageverhalten beobachten
lasse. Ein Blick in die gängige Elternliteratur mache aber deutlich, dass das
Phänomen bekannt sei. Es sei dabei nicht ausschliesslich ein träges bis
trotziges Kommunikationsmuster zu beobachten. Die Beschwerdeführerin
habe jedoch, nachdem sie gespürt habe, dass ihr nicht vorbehaltslos ver-
traut worden sei, ihre hohe Aussagemotivation verloren und sei erkennbar
in eine Abwehrhaltung verfallen. Dies sei an wiederholten Entgegnungen
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wie „Keine Ahnung!“ und „Was hätte ich denn machen sollen?“ sowie ähn-
lichen Gegenfragen ersichtlich. Es sei wissenschaftlich belegt, dass Puber-
täre stärkeren Stimmungsschwankungen unterworfen seien als Erwach-
sene. Zudem seien ihre Fähigkeiten der Selbstkontrolle nachgewiesener-
massen weniger gut ausgebildet und sie seien deshalb eher risikofreudig.
Es sei dem SEM nicht gelungen, stetig eine Gesprächsatmosphäre (wie-
der-) herzustellen, in welcher sich die Beschwerdeführerin offen und ohne
innere Vorbehalte hätte äussern können.
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sine von Art. 7 Abs. 2 AsyG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ei-
nes Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft ge-
macht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie
aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die
Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erleb-
nisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und kon-
krete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung
plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei
wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen
Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Be-
schwerdeführerin sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht
es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche
Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1).
5.2
5.2.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich die Schilderungen der Beschwerde-
führerin keineswegs als durchgehend einsilbig erweisen. Sowohl im freien
Bericht als auch im Rahmen der konkreten Nachfragen gibt die Beschwer-
deführerin teilweise relativ ausführliche Antworten (vgl. A11, Ziff. 7.01; A23,
F72, F87 oder F128 f.), teilweise erschöpfen sich diese aber auch in einem
einzigen kurzen Satz. Von einer konstant niedrigen Erzähldichte kann je-
doch nicht ausgegangen werden. Entsprechend ist das Aussageverhalten
der Beschwerdeführerin – welche im Zeitpunkt der Befragungen immerhin
rund (…) Jahre alt war – nicht als „in typischer Teenagermanier“ äusserst
knapp anzusehen. Den Protokollen lässt sich auch nicht entnehmen, dass
während den Anhörungen eine unangemessene Gesprächsatmosphäre
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Seite 11
geherrscht hätte. Kritische Fragen können und müssen im Rahmen einer
Anhörung zu den Asylgründen gestellt werden, auch wenn es sich bei der
Gesuchstellerin um eine (…) -jährige Jugendliche handelt. Diese Nachfra-
gen sind vorliegend weder übermässig zweifelnd ausgefallen noch sonst
in irgendeiner Weise zu beanstanden. Es kann nicht davon ausgegangen
werden, dass sich allfällige unsubstanziierte Angaben der Beschwerdefüh-
rerin mit einem generell knappen Erzählstil oder einer Art „Abwehrhaltung“
gegenüber der Befragungsperson erklären liessen.
5.2.2 Zutreffend wird in der Beschwerdeschrift aber darauf hingewiesen,
dass die Beschwerdeführerin selbst weder am Rekrutierungsprozess für
Sawa teilgenommen noch sich jemals dort aufgehalten hat. Ihre Informati-
onen erhielt sie massgeblich von Drittpersonen – die teilweise ebenfalls
nicht selbst in Sawa gewesen waren – wie namentlich einer Tante, deren
Tochter nach Sawa gegangen sei. Es ist somit nicht zu erwarten, dass sie
in dieser Hinsicht realitätsnahe Angaben machen kann. Es ist zwar eher
schwer verständlich, dass die Beschwerdeführerin eine derart einschnei-
dende Entscheidung – die Schule abzubrechen, um einer Einziehung nach
Sawa zu entgehen – trifft, ohne eine konkrete Vorstellung davon zu haben,
was sie dort erwartet hätte. Ihre dahingehenden Angaben beschränken
sich im Wesentlichen darauf, die Leute hätten in Sawa eine militärische
Ausbildung machen und danach ihren Dienst leisten müssen; sie habe nie-
manden gesehen, dem es dabei gut gegangen sei. Es ist jedoch festzuhal-
ten, dass die Beschwerdeführerin mehrmals betont, sie habe nicht nach
Sawa gehen wollen, weil sie danach in den Militärdienst eingezogen wor-
den wäre und ihr restliches Leben im Militär hätte verbringen müssen. Vor
diesem Hintergrund erscheint es plausibel, dass sie sich für den Abbruch
der Schule entschieden hat. Zudem habe sie auch ihre Familie unterstüt-
zen wollen, was angesichts des Umstandes, dass ihr Vater krankheitshal-
ber nicht erwerbstätig war und ihre Mutter die jüngeren Geschwister be-
treuen musste, naheliegend ist. Nicht gefolgt werden kann auch der Ein-
schätzung des SEM, die Reaktion der Eltern auf den Schulabbruch der Be-
schwerdeführerin sei nicht nachvollziehbar. Aus ihren Angaben geht nicht
hervor, dass diese sie zu ihrem Entscheid beglückwünscht und diesen vor-
behaltslos unterstützt hätten. Vielmehr schienen sie skeptisch und legten
ihr nahe, nochmal ihr Glück zu versuchen, wobei sich diese Aussage wahr-
scheinlich auf die Prüfungen respektive die Fortsetzung der Schulkarriere
bezog. Nachdem sie ihnen die Gründe für ihren Entscheid dargelegt habe,
hätten sie diesen aber akzeptiert (vgl. A23, F92 und A32, F43). Daraus
lässt sich jedenfalls nicht ableiten, die Angaben zum Schulabbruch seien
nicht plausibel. Zusammenfassend erscheint es somit glaubhaft, dass die
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Beschwerdeführerin im Frühjahr 2016 die Schule abgebrochen hat, um in
E._______ als (…) zu arbeiten.
5.2.3 Anders zu beurteilen ist jedoch das Vorbringen, dass die Beschwer-
deführerin nach ihrem Schulabbruch konkret von den Behörden gesucht
worden sei. Sie führte in dieser Hinsicht aus, dass sie fünf bis sechs Schrei-
ben der Verwaltung erhalten habe, in welchen sie aufgefordert worden sei,
ihre Dienstpflicht zu leisten. Die Verwaltung von B._______ habe jeweils
Boten zu ihren Eltern geschickt, welche ihnen die betreffenden Schreiben
ausgehändigt hätten. Die Angaben zu diesen Schreiben sind äusserst
spärlich, die Beschwerdeführerin wiederholte lediglich mehrmals, es sei
darum gegangen, dass sie in den Militärdienst einrücken müsse. Weitere
Angaben zum Inhalt, beispielsweise ob ein konkretes Datum für die Einrü-
ckung genannt worden sei, konnte sie nicht machen. Vielmehr betonte sie,
dass sie die Schriftstücke selbst nie gesehen habe und nur jeweils von
ihren Eltern erfahren habe, dass sie diese Schreiben erhalten habe. Zur
Übergabe dieser Dokumente erklärte sie, ihre Eltern seien jeweils aufge-
fordert worden, diese an ihre Tochter weiterzuleiten. Weitere Gespräche
zwischen den Boten der Verwaltung und ihren Eltern habe es nicht gege-
ben (vgl. A23, F108 und F113). Im Widerspruch dazu führte sie an der BzP
aus, einmal sei ihrer Mutter gedroht worden, wenn sie ihre Tochter nicht
bringe, würde sie selbst mitgenommen. Ein anderes Mal sei ihr Vater nach
ihrem Aufenthaltsort gefragt worden, woraufhin er geantwortet habe, er
wisse es nicht, sie sei nicht bei ihnen (vgl. A11, Ziff. 7.01). Darauf ange-
sprochen führte die Beschwerdeführerin aus, weil sie das schon an der
BzP erzählt habe, sei sie davon ausgegangen, sie müsse es nicht nochmal
wiederholen. Diese wenig nachvollziehbare Erklärung wurde in der Be-
schwerdeschrift damit begründet, dass die Beschwerdeführerin die Frage
nicht richtig verstanden – es sei ihr nicht klar gewesen, was mit dem Begriff
„Gespräch“ gemeint gewesen sei – und versucht habe, dies durch ihre Ant-
wort zu kaschieren. Dies erscheint jedoch nicht überzeugend. So wurde
die Beschwerdeführerin gefragt, ob die Verwaltungsperson mit ihrer Mutter
gesprochen habe. Sie antwortete, dass sie dies nicht wisse, da ihr ja nur
gesagt worden sei, dass sie Schreiben erhalten habe (A23, F108). Kurz
darauf verneinte sie auf explizite Nachfrage, dass es Gespräche zwischen
ihren Eltern und den Gesandten der Verwaltung gegeben habe; diese hät-
ten ausschliesslich dazu aufgefordert, die Schreiben an ihre Tochter wei-
terzugeben (vgl. A23, F113). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Fragen
dahingehend falsch verstanden worden sein könnten, dass eine gravie-
rende Drohung gegenüber der Mutter nicht zu erwähnen ist. Kurz nachdem
der Beschwerdeführerin ihre Aussagen von der BzP vorgehalten worden
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waren, beschrieb sie auch ein konkretes Gespräch zwischen ihrer Mutter
und der Verwaltungsperson (vgl. A23, F120). Dies ist wiederum nicht ver-
einbar mit ihrer vorherigen Aussage, dass sie nicht wisse, ob es zu Ge-
sprächen zwischen ihrer Mutter und dem Boten der Verwaltung gekommen
sei. Ihr Aussageverhalten in dieser Hinsicht ist nicht nachvollziehbar und
erweckt den Eindruck, als würde sie ihre Angaben laufend anpassen. Wei-
ter erklärte die Beschwerdeführerin auf die Frage, ob sie diese Schreiben
nachreichen könne, sie habe diese nicht aufbewahrt; ihr sei nur gesagt
worden, dass sie diese erhalten habe. Sie war sich auch ganz sicher, dass
ihre Familie die Schreiben nicht aufbewahrt habe, weil es kein grosses Pa-
pier sei, sondern „so kleine Zettel“ (vgl. A11, Ziff. 7.04). Einerseits ist es
erstaunlich, dass die Beschwerdeführerin – die eigenen Angaben zufolge
nie mit diesen Schreiben in Kontakt kam – mit derartiger Sicherheit wissen
kann, dass ihre Eltern diese nicht aufbewahrt haben. Anderseits fragt es
sich, woher sie wusste, dass es sich um kleine Zettel handelt, wenn sie die
Schriftstücke nie gesehen hat. Angesichts dieser Ungereimtheiten und des
Umstands, dass die Beschwerdeführerin keine weiteren Angaben zu die-
sen Schreiben machen konnte und ihre Aussagen in dieser Hinsicht – trotz
verschiedenster Nachfragen (vgl. A23, F97 – F112) – substanzlos blieben,
können diese nicht als glaubhaft angesehen werden. Es ist somit nicht da-
von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem Schulabbruch
von der Verwaltung mehrfach konkret aufgefordert wurde, ihren Dienst zu
leisten. Ebenso unsubstanziiert blieben ihre Angaben dazu, dass sie auch
nach ihrer Ausreise noch gesucht worden sei. Im Rahmen der ersten An-
hörung führte sie in diesem Zusammenhang noch aus, es seien keine
Schreiben mehr gekommen, nachdem sie ausgereist sei. Sie wisse aber
nicht, weshalb, möglicherweise hätten die Behörden herausgefunden,
dass sie sich nicht mehr im Land befinde (vgl. A23, F116 f.). Dies wider-
spricht jedoch ihren Angaben anlässlich der ergänzenden Anhörung, in
welcher sie erklärte, nach ihrer Ausreise sei bei ihrer Familie nach ihr ge-
fragt worden und ihre Eltern hätten dabei gesagt, dass sie ausgereist sei.
Zudem konnte die Beschwerdeführerin nicht angeben, wer überhaupt nach
ihr gesucht haben soll (vgl. A32, F29 ff.). Angesichts dieser widersprüchli-
chen und oberflächlichen Ausführungen ist es nicht als glaubhaft zu erach-
ten, dass die Beschwerdeführerin konkret von Seiten der eritreischen Be-
hörden gesucht wurde.
5.2.4 Wiederum deutlich ausführlicher schildert die Beschwerdeführerin,
dass sie sich schliesslich zur Ausreise entschlossen habe, weil man für die
Erwerbstätigkeit Papiere – insbesondere ein Entlassungspapier aus dem
Militär – benötigt habe und in der Innenstadt von E._______ Razzien
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durchgeführt worden seien (vgl. A23, F127 ff.). Die dahingehenden Ausfüh-
rungen sind vergleichsweise detailliert und es erscheint auch plausibel,
dass sich eine Person unter diesen Umständen entschliesst, die Stadt zu
verlassen, um zu verhindern, dass sie bei einer Razzia aufgegriffen und
dem Militärdienst zugeführt wird.
5.2.5 Zusammenfassend kann von folgendem Sachverhalt ausgegangen
werden: Die Beschwerdeführerin hat die Schule kurz vor dem Ende der
zehnten Klasse abgebrochen und ist in der Folge von ihrem Heimatdorf
nach E._______ gezogen, um als (…) zu arbeiten. Als es in E._______
vermehrt zu Razzien gekommen ist, hat sie sich zur Ausreise entschlossen.
Nicht glaubhaft ist jedoch, dass sie von der lokalen Verwaltung mehrere
Schreiben erhalten hat, in denen sie zur Leistung des Militärdienstes auf-
gefordert wurde, sowie dass sie im Anschluss an ihre Ausreise von den
Behörden gesucht wurde.
6.
6.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte, namentlich durch den Erhalt eines Marschbefehls.
In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern
eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei
Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind.
Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Re-
gimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete
Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flücht-
linge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 AsylG anzuerkennen (vgl.
zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2006 Nr. 3; in jüngerer Zeit beispielsweise bestätigt
im Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
6.2 Vorliegend konnte die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen,
dass sie von den Behörden konkret im Hinblick auf die Leistung von Mili-
tärdienst vorgeladen oder aus diesem Grund von der Verwaltung gesucht
wurde. Entsprechend fällt sie nicht in die Kategorie von Deserteuren und
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Seite 15
Dienstverweigerern, welche nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Der Hauptbeschwerde-
antrag auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von
Asyl ist abzuweisen.
6.3 In seiner früheren Rechtsprechung ging das Bundesverwaltungsgericht
davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer
Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung be-
stehe. Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil pu-
bliziert) kam das Gericht jedoch nach einer eingehenden Lageanalyse zum
Schluss, dass die bisherige Praxis nicht mehr aufrechterhalten werden
kann und die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigen-
schaft nicht ausreiche. Es bedürfe hierzu vielmehr zusätzlicher Anknüp-
fungspunkte, welche einen Beschwerdeführer in den Augen des eritrei-
schen Regimes als missliebige Person erscheinen liessen und dadurch zu
einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl.
Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1).
6.4 Nachdem soeben dargelegt worden ist, dass die Beschwerdeführerin
keinen konkreten Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung glaubhaft
machen konnte, bestehen keine Hinweise darauf, dass – neben der gel-
tend gemachten illegalen Ausreise – zusätzliche Anknüpfungspunkte vor-
liegen, welche sie in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
Person erscheinen lassen würden. Der Umstand, dass sie die Schule ab-
gebrochen hat, dürfte nicht dazu führen, dass sie als Regimegegnerin auf-
gefasst wird. Folglich erfüllt sie die Flüchtlingseigenschaft auch unter die-
sem Gesichtspunkt nicht. Der Eventualantrag auf eine vorläufige Auf-
nahme der Beschwerdeführerin als Flüchtling ist somit abzuweisen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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Seite 16
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin,
dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots nur Per-
sonen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden.
8.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungs-
gericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl.
Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vor-
gesehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsar-
beitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der
Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3
EMRK) geprüft.
8.3.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte
das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hin-
sicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewäh-
rung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson
kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich
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Seite 17
nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen
fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen
könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundaus-
bildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig;
im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Un-
terkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienst-
sold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche,
um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das
Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst –
insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen National-
dienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. Ur-
teil E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
8.3.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus,
Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen,
wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeits-
verbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu
befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit
für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last
zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht sei-
nes essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzuneh-
men. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und
sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede National-
dienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko
ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei
eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzug
zu verneinen (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
8.3.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK das
ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihr im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr.
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden
Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuelle Übergriffe im
Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleis-
tende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe daher kein ernsthaftes Ri-
siko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
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8.3.4 Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte drohende Einzie-
hung in den eritreischen Nationaldienst im Falle ihrer Rückkehr ins Heimat-
land führt nach dem Gesagten, entgegen der in der Beschwerdeschrift ver-
tretenen Auffassung, nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.
Inwiefern der Beschwerdeführerin eine Gefahr der Rekrutierung für die so-
genannte Volksmiliz drohe und aus welchen Gründen dies zu einer mögli-
chen Verletzung der EMRK führen soll, wird in der Beschwerde nicht weiter
ausgeführt. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der
Vollzug der Wegweisung aus diesem Grund unzulässig wäre.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
8.4.2 Vorliegend ist in individueller Hinsicht festzustellen, dass es sich bei
der Beschwerdeführerin um eine gesunde junge Frau handelt. Sie hat in
ihrer Heimat die Schule bis kurz vor Abschluss der 10. Klasse besucht und
arbeitete einige Monate lang in einem (…). Ihre Eltern sowie die Geschwis-
ter wohnen im Heimatdorf in einem eigenen Haus und die Familie besitzt
einige Felder. Da ihr Vater krank sei, würden diese zurzeit vom Grossvater
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bewirtschaftet. Zudem leben in Eritrea weitere Verwandte, namentlich
mehrere Onkel und Tanten. Es ist somit davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin in ihrem Heimatstaat über ein tragfähiges Beziehungs-
netz und eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Konkrete Anzeichen dafür,
dass sie bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten
würde, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Der Vollzug der Wegwei-
sung ist somit als zumutbar zu erachten.
8.5 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen
ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem je-
doch das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit
Instruktionsverfügung vom 30. Mai 2018 gutgeheissen wurde, sind keine
Verfahrenskosten zu erheben.
10.2 Mit derselben Verfügung wurde ausserdem das Gesuch um unent-
geltliche Verbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutgeheissen
und der Beschwerdeführerin lic. iur. Monika Böckle als amtliche Rechtsbei-
ständin beigeordnet. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in An-
wendung der Art. 8–11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar
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2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2). Mit Eingabe vom 21. Juni 2018 reichte die
Rechtsvertreterin eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. In dieser
wurde ein Aufwand von 6.5 Stunden à Fr. 200.– geltend gemacht, wobei
angemerkt wurde, im Falle des Unterliegens werde der Ansatz von
Fr. 150.– akzeptiert. Weiter wurden Barauslagen für Porti, Telefon-/Faxge-
bühren und einen Dolmetscher in Höhe von insgesamt Fr. 70.– geltend ge-
macht. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen – wobei von einem
Stundenansatz von Fr. 150.– auszugehen ist – und die Auslagen sind in
ausreichendem Masse ausgewiesen. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird
demnach vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von
Fr. 1‘045.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 1‘045.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Regula Aeschimann
Versand: