B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3043/2015/mel
Ur t e i l vom 9 . Ok t o be r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan LL.M.,
Advokatur Kanonengasse,
Militärstrasse 76, Postfach 4115, 8021 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. April 2015 / (…).
D-3043/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine äthiopische Staatsangehörige oromischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, Saudi-Arabien – verliess ihr Hei-
matland eigenen Angaben zufolge im Alter von neun oder zehn Jahren ge-
meinsam mit ihrer Mutter. In Saudi-Arabien habe sie bis zu ihrer Flucht im
Mai 2012 als Hausangestellte bei einer saudischen Familie gelebt. Im Rah-
men eines gemeinsamen Frankreichurlaubs und eines damit verbundenen
Ausfluges nach Genf habe sie sich aufgrund eines Zwischenfalls, in dem
sie von der fraglichen Familie des Diebstahls bezichtigt worden sei, und
der Angst vor den daraus drohenden Konsequenzen zur Flucht entschie-
den. Am 14. Mai 2012 ersuchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrums
(EVZ) C._______ um Asyl.
B.
Einleitend zur in Amharisch stattfindenden Befragung zur Person (BzP)
vom 8. Juni 2012 machte die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, un-
genügend Amharisch zu sprechen, weshalb sie die kommenden Fragen
nur mit Mühe werde beantworten können. Zur Begründung ihres Asylge-
suchs führte sie aus, ihre Eltern und sie stammten aus dem Ort D._______
und seien ethnische Oromo, ihre Muttersprache sei Orominya. Sie sei in
D._______ in der Provinz E._______ geboren und habe bis zu ihrer Aus-
reise nach Saudi-Arabien dort gelebt. Sie sei nie zur Schule gegangen, weil
sie auf dem Land aufgewachsen sei und ihre sehr gebildete und wohlha-
bende Mutter hierauf kaum Wert gelegt habe und ohnehin über genügend
Geld verfügt habe, um sie alle zu ernähren (vgl. A4, S. 5 und S. 10). Abge-
sehen von einer Tante mütterlicherseits, von der sie nicht wisse, ob sich
diese noch in D._______ aufhalte, habe sie keine weiteren Verwandten in
Äthiopien (vgl. A4, S. 4). Ihr Vater sei wegen seiner Mitgliedschaft bei der
Oromo Liberation Front (OLF) zuhause verhaftet worden, ihre Mutter sei
zum fraglichen Zeitpunkt nicht zuhause gewesen (vgl. A4, S. 10). Nach sei-
ner Verhaftung hätten sie sich bei einer Freundin ihrer Mutter in D._______
versteckt (vgl. A4, S. 5). Ihre Geschwister seien ebenfalls verhaftet worden,
wobei sie den Grund für deren Verhaftung nicht kenne. Sie selbst habe nie
Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt, schliesslich sei sie bei
ihrer Ausreise noch klein gewesen. Nach der Inhaftierung habe sich ihre
Mutter dazu entschlossen, das Land zu verlassen, da sie als engagiertes
Parteimitglied ebenfalls gefährdet gewesen sei. Am Tag nach der Verhaf-
tung seien sie mit einem Personenwagen nach Addis Abeba gereist, wo sie
sich ungefähr einen Monat lang aufgehalten hätten und von wo aus sie
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Seite 3
schliesslich nach B._______ (Saudi-Arabien) geflogen seien (vgl. A4, S.
10). Nach ihrer Ankunft hätte ihre Mutter als Haushälterin gearbeitet, wäh-
rend sie alleine in einer Wohnung in einem Haus mit vielen Landsleuten
gelebt hätte. Ihnen habe sie ihre bescheidenen Amharischkenntnisse zu
verdanken. Ihre Mutter hätte sie bis zu ihrem vierzehnten Lebensjahr un-
gefähr alle zwei Wochen, manchmal auch monatlich, besucht, unter ande-
rem, um ihr Lesen und Schreiben beizubringen. Als die Beschwerdeführe-
rin 14-jährig gewesen sei, sei ihre Mutter an einer Brusterkrankung, ver-
mutlich Krebs, gestorben. Nach ihrem Tod hätten sie die Landsleute zu ei-
ner Familie gebracht, um dort als Haushälterin zu arbeiten. Dort sei sie von
ihrem Arbeitgeber körperlich und sexuell misshandelt und ausgebeutet
worden. Anlässlich einer Ferienreise mit ihren Arbeitgebern nach Frank-
reich hätten sie einen Ausflug nach Genf unternommen, wo sie ein Restau-
rant besucht hätten und von wo aus sie geflüchtet sei. In Genf habe sie
dann eine Araberin kennengelernt, die sie bei sich habe übernachten las-
sen. Im Übrigen wisse sie nicht, wie lange die Reise von B._______ nach
Frankreich gedauert habe und sie könne auch nicht sagen, mit welcher
Fluggesellschaft sie geflogen seien und mit welchen Reisepapieren sie ein-
gereist sei. Sie sei verschleiert und mit der Kinderbetreuung beschäftigt
gewesen und um die Reisedokumente habe sich ihr Arbeitgeber geküm-
mert. Am Folgetag seien sie mit einem Ding, das aussehe wie eine
Schlange, nach C._______ gefahren, wo sie am 14. Mai 2012 im EVZ um
Asyl nachgesucht hat. Nach Äthiopien könne sie keinesfalls zurück, da sie
dort mit der Todesstrafe rechnen müsse und auch über kein Beziehungs-
netz verfüge. Davon unbenommen verfüge sie über keine Identitätsdoku-
mente oder Reisepapiere und wisse auch nicht, wie sie solche beschaffen
könne.
C.
Mit Verfügung des BFM (heute SEM) vom 11. Juni 2012 wurde die Be-
schwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Aargau zuge-
wiesen.
D.
Am 14. Juni 2012 wurde der damals minderjährigen Beschwerdeführerin
eine Vertrauensperson bis zur allfälligen Bestellung eines Vormundes oder
bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres beigeordnet.
E.
E.a Am 17. September 2013 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach
dem Verfahrensstand.
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Seite 4
E.b Am 29. November 2013 beantwortete das BFM (heute SEM) die An-
frage dahingehend, dass eine verbindliche Zusage zur weiteren Dauer des
Verfahrens aufgrund der hohen Geschäftslast nicht möglich sei und künf-
tige Anfragen nach dem Verfahrensstand nicht mehr beantwortet würden.
F.
F.a Am 11. April 2014 fand eine erste Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG
(SR 142.31) auf Amharisch statt. Die Beschwerdeführerin wies darauf hin,
dass sie nicht gut Amharisch könne und insbesondere ausser Stande sei,
ihre Gefühle auszudrücken. Daraufhin wurde die Anhörung in dieser Spra-
che abgebrochen (vgl. A15, S. 1f.).
F.b Am 10. Juni 2014 fand eine zweite Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 AsylG
statt. Anlässlich derselben bestätigte sie ihre Vorbringen, welche sie im
Rahmen der BzP am 8. Juni 2012 bereits vorgebracht hatte. Ergänzend
führte sie aus, sie wisse nichts über allfällige Verwandte mütterlicherseits,
ihre Mutter habe ihr nie darüber berichtet und sie habe auch nie eine ver-
wandte Person mütterlicherseits kennengelernt (vgl. A17, F28f.). Von der
anlässlich der BzP erwähnten Tante mütterlicherseits aus D._______ habe
sie nicht von ihrer Mutter selbst, sondern durch Zufall erfahren und sie
wisse auch nicht, ob und wo sie lebe (vgl. A17, F138). Auch über ihre Ge-
schwister wisse sie lediglich, dass sie existierten und verhaftet worden
seien, weil sie mit der OLF sympathisiert hätten. Sie habe sie jedoch nie
kennengelernt, da sie bei ihrem Vater gelebt hätten, von dem die Mutter
getrennt gewesen sei. Sie habe von ihrer Mutter lediglich erfahren, dass
ihr Vater und ihre Geschwister im Gefängnis seien, wann und wo diese
verhaftet worden seien, wisse sie nicht (vgl. A17, F37 ff.). Ferner wisse sie
noch, dass ihre Mutter das Land wegen der Verhaftung des Vaters verlas-
sen habe (vgl. A17, F100). Wie alt ihre Geschwister seien, wisse sie eben-
falls nicht, ihre Mutter habe sich auch dazu nie geäussert und sie habe
anlässlich der BzP lediglich aus Verlegenheit irgendeine Zahl genannt. Im
Übrigen sei die einzige Erinnerung, die sie an D._______ habe, die, dass
sie dort mit ihrer Mutter zusammen zur Miete gelebt habe (vgl. A17, F27
ff.). Nach ihrer Flucht aus Äthiopien habe sie im Alter von acht oder neun
Jahren während rund vier Jahren alleine und eingesperrt in einer Wohnung
gelebt, gelegentlich seien freitags ihre Landsleute vorbei gekommen und
hätten sie in ihrer Muttersprache ermahnt, das Fenster nicht zu öffnen. Ihre
Tage hätten sich grösstenteils so gestaltet, dass sie einfach dagesessen
habe, gelegentlich, das heisst ungefähr alle zwei Wochen, sei jedoch auch
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ihre Mutter zu ihr gekommen und habe ihr anlässlich eines solchen Be-
suchs gesagt, es sei wichtig und sehr nützlich für sie, Orominya zu lernen,
weshalb sie ihr das Alphabet aufgeschrieben habe. Sie habe ihre Mutter
einst gefragt, weshalb sie alleine und eingesperrt leben müsse, anstatt mit
ihr und ihrer Familie, worauf diese entgegnet habe, ihr Vater sei im Gefäng-
nis und sie habe sie grossziehen wollen, weshalb sie "ausgewandert" sei
(vgl. A17, F55). Von Addis Abeba nach B._______ seien ihre Mutter und
sie mit so etwas wie einem Vogel gereist (vgl. A17, F112). Im Zusammen-
hang mit der Verhaftung ihres Vaters sei es im Übrigen so gewesen, dass
ihre Mutter von ihrer Freundin davon erfahren habe, schliesslich hätten ihre
Eltern nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt (vgl. A17, F140 f.).
Nach dem Tod ihrer Mutter hätten ihr ihre Landsleute zu einer Anstellung
bei einer arabischen Familie verholfen, wo sie sich um insgesamt fünf Kin-
der gekümmert habe, an deren genaues Alter sie sich jedoch nicht erinnern
könne. Sie kenne weder die Adresse noch das Quartier, in welchem sie
gelebt hätte, da sie den ganzen Tag zuhause gearbeitet habe. Sie habe in
bis zu drei Haushalten arbeiten müssen, da sie von ihrem ursprünglichen
Arbeitsort von der "Madame" zu weiteren Haushalten – namentlich zur
Schwester der "Madame" – gebracht worden sei, um da zu arbeiten. Da
sie in der erwähnten Familie nicht als Mensch behandelt worden sei, habe
man sie nirgendwohin mitgenommen, wo sie schöne Zeiten hätte verbrin-
gen können, folglich könne sie keine Angaben beispielsweise zu Stadien
machen. Wenn sie die Kinder in Begleitung der "Madame" beispielsweise
in die Schule gebracht hätte, sei sie so damit beschäftigt gewesen, sich
auszumalen, was ihr als nächstes angetan würde, dass sie sich nicht auf
Strassen und Häuser geachtet habe. Folglich könne sie auch hierzu keine
Angaben machen (vgl. A17, S. 9 f.). Im Zusammenhang mit den geltend
gemachten Misshandlungen sei sie vom Hausherren mehrfach vergewaltig
und sexuell misshandelt worden, sobald seine Ehefrau ausser Haus gewe-
sen sei. Nachdem die Tortur vorbei gewesen sei, habe sie jeweils ein Glas
Wasser mit Medikamenten zu sich nehmen müssen, bei verweigerter Ein-
nahme sei sie von ihrem Peiniger jeweils gewürgt und mit Schlägen und
Tritten gefügig gemacht worden, wovon mehrere Narben zeugten. Zudem
habe er ihr jeweils gedroht, sie umzubringen, sollte seine Ehefrau von die-
sem "Verhältnis" erfahren. Er werde sie mit seiner Pistole hinrichten und im
Wasserbecken im Keller verschwinden lassen, sollte die Geschichte auf-
fliegen. Kein Mensch würde von ihrem Verschwinden Kenntnis erhalten.
Von der "Madame" sei sie jeweils in einen heissen Raum ohne Ventilator
gesperrt worden, bevor ihr Ehemann nach Hause gekommen sei, mit der
Begründung, er dürfe sie nicht sehen, wenn er nach Hause komme (vgl.
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Seite 6
A17 F123 ff.). Als anlässlich der Frankreichreise und des damit verbunde-
nen Restaurantbesuchs in Genf eine der Töchter ihrer Arbeitgeber keine
Goldkette getragen habe, sei ihr von der "Madame" aufgetragen worden,
diese zu suchen. Sie habe zwar gewusst, dass die Tochter die fragliche
Kette an diesem Tag nicht getragen habe, habe aber trotzdem so getan,
als würde sie erfolglos nach dieser suchen. Daraufhin habe ihr die "Ma-
dame" mit Konsequenzen gedroht, sobald sie zu Hause wären. Da sei ihr
bewusst geworden, dass sie Gefahr laufe, umgebracht zu werden, weshalb
sie sich zur Flucht entschlossen habe (vgl. A17, F122). In B._______ habe
sie zwar auch über eine Flucht nachgedacht, habe sich nach Abwägung
aller Möglichkeiten jedoch dagegen entschieden, da sie nirgends hin ge-
konnt hätte, auch und erst recht nicht nach Äthiopien, wo sie über keine
Familienmitglieder, Verwandten oder andere Bezugspersonen verfüge und
auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zurückkönne, da sie aufgrund der
Inhaftierung ihres Vaters ebenfalls mit einer Verhaftung rechnen müsse
(vgl. A17, F137). In medizinische Hinsicht machte sie geltend, sie leide im-
mer noch unter den Würgefolgen, die sich in Form von Halsschmerzen ma-
nifestierten. Diesbezüglich sei sie beim Arzt gewesen, wobei sie keine ge-
naue Diagnose nennen könne sondern lediglich wisse, dass sie operiert
werden müsse (vgl. A17 F127 f).
G.
Im Zusammenhang mit den erwähnten Halsschmerzen liegt ein Arztbericht
vom 17. Juni 2014 (Eingang BFM: 20. Juni 2014) von F._______ bei den
Akten, gemäss welchem ein Cystisches Struma teilweise mit Schluckbe-
schwerden vorliege, welches dringend eine operative Entfernung von
Schilddrüsengewebe erfordere (vgl. A18). Gemäss zwei weiteren Arztbe-
richten von F._______ vom 18. Dezember 2014 und 26. Januar 2015 sei
die Operation durchgeführt worden, der Heilungsverlauf sei problemlos
verlaufen und die Behandlung abgeschlossen. Hingegen benötige die Be-
schwerdeführerin jährlich Blutkontrollen zur Bestimmung der Schilddrüsen-
werte und der Schilddrüsenhormone, wobei im Falle abnormer Schilddrü-
senwerte eine Behandlung mit dem Medikament Eltroxin (Inhaltsstoff:
Levothyroxin) indiziert sei und sich die Behandlungsdauer über Jahre hin-
wegziehen könne (vgl. A23 und A25).
H.
Mit Verfügung vom 10. April 2015 – eröffnet am 13. April 2015 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung
aus der Schweiz an und verfügte den Vollzug der Wegweisung.
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Seite 7
I.
Mit Beschwerde vom 12. Mai 2015 (Poststempel) an das Bundesverwal-
tungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertre-
ter, es sei die vorinstanzliche Verfügung im Umfang der Ziffern 3–5 aufzu-
heben und die vorläufige Aufnahme aufgrund Unzumutbarkeit anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen un-
entgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht. Ferner ersuchte der Rechtsvertreter um An-
setzen einer Frist zur Einreichung einer Kostennote vor Verfahrensab-
schluss.
Der Beschwerde lagen eine Anwaltsvollmacht vom 16. April 2015, eine Ko-
pie der angefochtenen Verfügung sowie eine Fürsorgebestätigung des
kantonalen Sozialdienstes des Kantons Aargau bei.
Auf die Beschwerdebegründung wird – soweit entscheidwesentlich – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2015 stellte der Instruktionsrichter
fest, dass die Ziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfügung unangefoch-
ten in Rechtskraft erwachsen sind und die Beschwerdeführerin den Aus-
gang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten
kann. Ausserdem hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gestützt auf Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG gut und
verzichtete demzufolge auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das
Gesuch um Ansetzen einer Frist zur Einreichung einer Kostennote vor Ver-
fahrensabschluss wurde mit Verweis auf den Beschluss der Präsidenten-
konferenz des Bundesverwaltungsgerichts im Jahr 2009 abgelehnt. Die
Beschwerdeschrift samt Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an die
Vorinstanz.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 27. Mai 2015 beantragte das SEM die Ab-
weisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdefüh-
rerin am 3. Juni 2015 zur Kenntnisnahme zugesandt.
D-3043/2015
Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den verfügten Wegwei-
sungsvollzug (Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung vom 10. April 2015).
Zwar ficht die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter auch Ziffer
3 des Dispositivs an, aus Ziffer 2 des Rechtsbegehrens und der Beschwer-
debegründung geht jedoch eindeutig hervor, dass nur der Wegweisungs-
vollzug Anfechtungsgegenstand bildet (vgl. S. 2 und 6 f. der Beschwerde-
eingabe vom 12. Mai 2015). Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die
Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung (Dispo-
sitivziffern 1 bis 3 der Verfügung vom 10. April 2015) blieben hingegen un-
angefochten und sind damit in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des
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Seite 9
vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet deshalb einzig die Frage, ob
der Wegweisungsvollzug vom SEM zu Recht als durchführbar bezeichnet
wurde.
4.
4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berück-
sichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
4.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3
S. 826 f.).
5.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und sei-
ner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi
D-3043/2015
Seite 10
Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwalts-
praxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148). Für die Be-
urteilung der Glaubhaftigkeit der im Hinblick auf den Vollzug der Wegwei-
sung geltend gemachten Vorbringen ist folglich auch die Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts zum Glaubhaftigkeitsbegriff im Zusam-
menhang mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft analog beizuzie-
hen.
6.
Nachfolgend gilt es vorab zu prüfen, ob das SEM in Bezug auf die für den
Wegweisungsvollzug relevanten Aspekte zu Recht von der fehlenden
Glaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen ist.
6.1 In der angefochtenen Verfügung vom 10. April 2015 wurde im Wesent-
lichen ausgeführt, es gelinge der Beschwerdeführerin nicht, die vorge-
brachten Ereignisse überzeugend darzustellen und den geschilderten Aus-
reisegründen die nötige Plausibilität zu verleihen, woran auch ihre Erklä-
rungsversuche auf Vorhalt nichts änderten. Ihre Angaben seien vage und
ungenau und ergäben in ihrer Gesamtheit keinen Sinn. Da sie mit ihren
Aussagen zu ihrer Familie, ihrem Wohnort in Äthiopien und dem Zeitpunkt
ihrer Ausreise aus Äthiopien offenkundig ihrer Wahrheits- und Mitwirkungs-
pflicht nicht nachgekommen sei, könnten allfällige Wegweisungsvollzugs-
hindernisse nicht geprüft werden. Ihre gesundheitlichen Probleme stünden
einer Rückkehr ebenfalls nicht im Weg, zumal das Struma entfernt worden
sei, die Nachkontrollen keine Auffälligkeiten gezeigt hätten und selbst bei
einem allfälligen gegenteiligen Befund dereinst ambulante und stationäre
Nachbehandlungen im öffentlichen Black Lion Hospital und im privaten ko-
reanischen Spital, jeweils in Addis Abeba, möglich seien. Der Wegwei-
sungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.
6.2 Zur Beschwerdebegründung wurde vorgebracht, die Einschätzung der
Vorinstanz bezüglich der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen könne
nicht geteilt werden. Die Beschwerdeführerin habe während der Befragun-
gen in Bezug auf ihre Heimat übereinstimmend von D._______ gespro-
chen. Dass sie über die genauen geographischen Gegebenheiten nicht
besser Bescheid wisse, liege daran, dass sie ihre Heimat im Alter von un-
gefähr neun Jahren verlassen habe. Zudem habe sie sich aufgrund von
Sprachschwierigkeiten anlässlich der BzP teilweise nicht präzis ausdrü-
cken können. Dies habe sie anlässlich der Anhörung auch mit Nachdruck
betont, als sie auf angebliche Widersprüche angesprochen worden sei. Im
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Seite 11
Übrigen sprächen die unpräzisen Herkunftsangaben gerade für die Glaub-
haftigkeit der Vorbringen, da die Schilderung eines erfundenen Sachver-
halts kaum widersprüchlich ausgefallen wäre. Sodann seien auch die Aus-
führungen bezüglich des Ausreisegrundes – Angst der Mutter vor staatli-
cher Verfolgung nach der Verhaftung ihres Ehemannes – und der Flucht-
geschichte mehrheitlich übereinstimmend ausgefallen. Vorhandene Un-
stimmigkeiten seien auf das damalige Alter der Beschwerdeführerin zu-
rückzuführen und zudem habe sie anlässlich der Anhörung auch betont,
sich nicht an die genauen Umstände der Ausreise erinnern zu können und
insbesondere nicht zu wissen, ob sie nach dem Verlassen ihres Zuhauses
auch D._______ verlassen hätten, oder ob sie sich noch irgendwo in
D._______ aufgehalten hätten (vgl. A17 F116). Bezüglich ihrer familiären
Situation habe sie entgegen der Auffassung der Vorinstanz ebenfalls wi-
derspruchsfreie Angaben zu dem Wenigen gemacht, was sie von ihrer Mut-
ter erfahren habe. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden,
dass sie – wie die Vorinstanz annehme – Äthiopien viel später als geltend
gemacht, verlassen habe. Dass sie keine Identitätspapiere zu den Akten
gereicht habe, sei darauf zurückzuführen, dass Minderjährige keine ID-
Karte erhielten und sie Äthiopien bereits als Kind verlassen habe. Folglich
sei auch nachvollziehbar, dass sie Saudi-Arabien nicht mit eigenem Pass
verlassen habe, sondern in demjenigen ihrer Arbeitgeber eingetragen wor-
den sei. Insgesamt sei der geltend gemachte Sachverhalt also glaubhaft
gemacht worden und der Wegweisungsvollzug gestützt auf diesen zu be-
urteilen.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz zum Schluss, dass die Biographie der Beschwerdeführerin
grösstenteils unglaubhaft und nicht nachvollziehbar geblieben ist. Um un-
nötige Wiederholungen zu vermeiden, kann zunächst auf die diesbezüglich
zutreffenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen
werden. Hinzu kommen weitere Aspekte, welche auf eine fehlende Glaub-
haftigkeit der Vorbringen schliessen lassen. Hierzu ist einleitend festzuhal-
ten, dass der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden kann, dass sie
aufgrund der Eintragung in die Reisepapiere ihres Arbeitgebers nach
Frankreich einreisen konnte, da nicht EU-angehörige Minderjährige ge-
mäss französischen Einreisebestimmungen entweder mit eigenem Pass
oder in demjenigen eines Elternteils eingetragen sein müssen (vgl.
, abgerufen am
22. September 2015). Daran vermag auch die Bezugnahme auf den Be-
richt der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13. Oktober 2009, bezie-
hungsweise auf die von einem Äthiopienexperten geäusserte Vermutung,
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Seite 12
eine Einreise sei auch aufgrund der Eintragung in den Reisedokumenten
der Arbeitgeberfamilie möglich, nichts zu ändern (abrufbar unter:
pien/aethiopien-rueckkehr-einer-jungen-alleinstehenden-frau.pdf, abgeru-
fen am 22. September 2015). Auch die Behauptung, sie sei in Äthiopien
nicht zur Schule gegangen, weil ihre angeblich gebildete und wohlhabende
Mutter keinen Wert darauf gelegt habe, erweist sich im Hinblick auf das
nachfolgend Ausgeführte als nicht plausibel. Denn letztere soll in Saudi-
Arabien, wo Hocharabisch die Landessprache ist, unter offensichtlich er-
schwerten Bedingungen versucht haben, ihr Lesen und Schreiben des
Orominya beizubringen, da sie es für "wichtig und nützlich" erachtet habe
(vgl. A17 F52), während sie entsprechende Kenntnisse in Äthiopien für ent-
behrlich gehalten haben soll. Wozu ihr in einem arabischsprachigen Land
Orominyakenntnisse nützlicher sein sollen als in Äthiopien, ist nicht ersicht-
lich. Ferner ist zu bezweifeln, dass ihre relativ guten Amharischkenntnisse
dem Umstand geschuldet sind, dass ihre Landsleute ihr die Sprache in
Saudi-Arabien beigebracht hätten (vgl. A4, S.6). Sie führte diesbezüglich
aus, sie habe die Zeit vor ihrer Anstellung bei der arabischen Familie isoliert
und eingesperrt in einer kleinen Wohnung verbracht und lediglich gelegent-
lich mit Landsleuten Kontakt gepflegt, die sich in ihrer Muttersprache (Oro-
minya) mit ihr unterhalten hätten (vgl. A17, F51ff., F72 und F78). Aus den
dargelegten Gründen kann ihr nicht geglaubt werden, dass sie erst in
Saudi-Arabien Amharisch gelernt hat. Es ist vielmehr davon auszugehen,
dass sie bereits in Äthiopien Amharisch gelernt hat, unter welchen Umstän-
den bleibt mangels Offenlegung ungeklärt. Im Zusammenhang mit der an-
geblichen Festnahme ihres Vaters und dem daran anschliessenden Verlauf
fielen ihre Aussagen ebenfalls unstimmig aus, will sie doch einerseits nach
dessen Festnahme mit ihrer Mutter bei einer Freundin in D._______ gelebt
haben (vgl. Act. 4, S. 5), andererseits macht sie geltend, am Tag der Fest-
nahme nach Addis Abeba gereist zu sein (vgl. Act. 4, S. 10). Die stark ab-
weichenden Schilderungen eines zentralen Elements ihres familiären Um-
feldes lassen sich ebenso wenig durch den Umstand erklären, dass sie
zum relevanten Zeitpunkt erst neun Jahre alt gewesen sei, noch durch
mangelnde Amharischkenntnisse, da trotz anderslautender Behauptungen
aus dem BzP-Protokoll hervorgeht, dass sie im Stande ist, einen längeren
Sachverhalt chronologisch, sprachlich kohärent und verständlich darzu-
stellen (vgl. beispielsweise Act. 4, S. 8 f.) Seltsam mutet auch die Aussage
an, sie sei mit "so etwas wie ein Vogel" von Äthiopien nach Saudi-Arabien
gereist, während ihr die Existenz von Flugzeugen offensichtlich bekannt ist,
da sie angab, die Reise von Saudi-Arabien nach Frankreich mit einem sol-
chen angetreten zu haben und sie sich folglich auch daran erinnern
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müsste, als Kind mit einem solchen Verkehrsmittel aus Äthiopien ausge-
reist zu sein (vgl. A17, F112 und 114). Zudem ist anzunehmen, dass eine
gebildete Mutter ihr Kind spätestens anlässlich des Antritts der Reise über
das Verkehrsmittel aufklärt. Das Ausgeführte gilt auch für die Zugreise nach
C._______, die sie in Begleitung einer Araberin "mit einem Ding, das aus-
sieht wie eine Schlange" zurückgelegt habe (vgl. A4, S. 8 f.). Als unlogisch
und somit unglaubhaft erweist sich auch der Umstand, dass die Beschwer-
deführerin von sich behauptet, Analphabetin zu sein, ein anlässlich der BzP
erhaltenes Merkblatt aber nicht habe lesen können, weil es auf Englisch
abgefasst war (vgl. A4, S. 2 und S. 5). Wäre sie tatsächlich Analphabetin,
könnte sie kein Schriftstück lesen und zwar unabhängig von der Sprache,
in welchem es abgefasst wurde. Zusammenfassend ist somit festzuhalten,
dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe nicht von ei-
nem glaubhaft gemachten Sachverhalt ausgegangen werden kann, son-
dern dass von der nationalen und ethnischen Zugehörigkeit der Beschwer-
deführerin abgesehen ihre Biographie grösstenteils ungeklärt geblieben ist.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
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der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig
feststeht, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
füllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kam-
mer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Im Zusammenhang
mit der geltend gemachten Gefährdung in Äthiopien wird zur Vermeidung
von Wiederholungen vollumfänglich auf die Ausführungen in der angefoch-
tenen Verfügung vom 10. April 2015 verwiesen, wonach es der Beschwer-
deführerin nicht gelungen ist, jene glaubhaft erscheinen zu lassen. Somit
ist nicht davon auszugehen, ihr drohe im Falle einer Rückkehr in ihre Hei-
mat eine derartige Gefahr, welche den Vollzug der Wegweisung unzulässig
erscheinen liesse. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthio-
pien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen.
Die geschilderten gesundheitlichen Probleme stellen unter dem Blickwinkel
von Art. 3 EMRK ebenfalls kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar, ob-
wohl der medizinische Standard schlechter als in der Schweiz ist, zumal
die Ausweisung einer unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden Per-
son nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von
Art. 3 EMRK zur Folge hat (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N.
gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien], Ziffn. 34, 42, 43, 44, Be-
schwerde Nr. 26565/05; BVGE 2009/2 E. 9.1.3; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7
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Seite 15
S. 40 ff.). Solche ganz aussergewöhnlichen Umstände sind vorliegend
nicht ersichtlich.
7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits EMARK
1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthio-
pien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die
Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden
Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen be-
endet. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und
aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem
offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszuge-
hen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Ver-
schlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden.
7.3.2 Die individuellen Wegweisungshindernisse sind zwar grundsätzlich
von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch
nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der be-
schwerdeführenden Person, welche insbesondere die Pflicht umfasst, sich
an der Feststellung des Sachverhalts zu beteiligen beziehungsweise mit-
zuwirken (Art. 8 AsylG); sie trägt im Übrigen auch die Substanziierungslast
(Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen zu forschen. Vorliegend ist es den Asylbehör-
den nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen
und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführerin zur Zumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da die Beschwerdeführerin hierzu
entweder keine oder widersprüchliche und nicht nachvollziehbare Aussa-
gen gemacht hat (vgl. E 6.3). Aus dem Verweis auf das Grundsatzurteil
BVGE 2011/25 vom 25. Juli 2011 zur Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs alleinstehender Frauen ohne Beziehungsnetz nach Äthiopien
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kann die Beschwerdeführerin mangels Glaubhaftmachung des dargeleg-
ten Sachverhalts ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Folglich erüb-
rigt sich eine Auseinandersetzung mit den damit zusammenhängenden
Ausführungen in der Beschwerdeeingabe zum Begriff der "konkreten Ge-
fährdung" und zur Frage der Verhältnismässigkeit des Vollzugs der Weg-
weisung im Hinblick auf eine solche (vgl. Beschwerdeeingabe, S. 10).
Den ärztlichen Berichten vom 18. Dezember 2014 und 26. Januar 2015
zufolge wurde das Struma operativ entfernt und die Behandlung nach ei-
nem komplikationslosen Heilungsverlauf abgeschlossen. Die Nachkon-
trolle vom 17. Oktober 2014 hat ergeben, dass vorläufig keine Medikation
erforderlich ist. Eine weitere Kontrolle müsste Mitte April 2015 stattgefun-
den haben, ein weiterer Arztbericht wurde trotz Mitwirkungspflicht der Be-
schwerdeführerin nicht eingereicht, weshalb anzunehmen ist, dass die
Nachkontrolle keine Auffälligkeiten ergeben hat. Hinzu kommt, dass die
Nachbehandlung von Struma-Operationen nach Erkenntnissen des Ge-
richts sowohl in diagnostischer als auch in medikamentöser Hinsicht in
Äthiopien grundsätzlich möglich ist (vgl. nachfolgend), weshalb sich wei-
tere Abklärungen zum aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdefüh-
rerin nicht aufdrängen. Vor dem Hintergrund, dass sich die Beschwerde-
führerin jährlichen Kontrollen ihrer Schilddrüsenwerte wird unterziehen
müssen und allenfalls eine Langzeitbehandlung mit dem Medikament El-
troxin (Inhaltsstoff: Levothyroxin) erforderlich werden könnte, ist abzuklä-
ren, ob sie bei einer Rückkehr im Heimatland mit einer angemessenen me-
dizinischen Versorgung rechnen kann.
Hinsichtlich des äthiopischen Gesundheitswesens im Allgemeinen ist fest-
zuhalten, dass Addis Abeba als Hauptsitz der Afrikanischen Union (AU) im
Bereich der medizinischen Versorgung besondere Privilegien geniesst. So
präsentiert sich dort die allgemeine Infrastruktur im Vergleich zu den ande-
ren Teilen des Landes besser und moderner. Die individuelle medizinische
Situation der Beschwerdeführerin betreffend ist festzuhalten, dass die er-
forderlichen Labortests zur Bestimmung der Schilddrüsenwerte im privaten
Spital Myungsung Christian Medical Center (MCM) angeboten werden, wo
auch der Wirkstoff Levothyroxin erhältlich ist und es der Beschwerdeführe-
rin zuzumuten ist, sich einmal jährlich zu Untersuchungszwecken nach Ad-
dis Abeba zu begeben, sollte sie nicht aus dem Grossraum Addis-Abeba
stammen. Zudem ist eine allenfalls indizierte Nachbehandlung im bereits
erwähnten Spital (MCM) und im öffentlichen Black Lion Hospital (Addis-
Abeba) ambulant und stationär möglich (vgl. Verfügung vom 10. April 2015,
S. 5).
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Darüber hinaus sind vorliegend keine Hinweise darauf ersichtlich, dass die
mittlerweile volljährige Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland aus ande-
ren persönlichen Gründen einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art.
83 Abs. 4 AuG ausgesetzt sein könnte. Vorliegend ist die Beschwerdefüh-
rerin aufgrund ihrer als unglaubhaft erachteten Angaben und der fehlenden
Einreichung rechtsgenüglicher Identitätspapiere ihrer Mitwirkungs- und
Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachgekom-
men, weshalb es nicht Aufgabe der Asylbehörden sein kann, näher nach
allfälligen Wegweisungshindernissen in ihrem Heimatland zu forschen. Nö-
tigenfalls wird ihr die Rückkehrhilfe der Schweiz den Wiedereinstieg im Hei-
matland ebenfalls erleichtern können (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m.
Art. 74 AsylV 2). Im Übrigen sind keine weiteren individuellen Gründe er-
sichtlich, aufgrund derer geschlossen werden könnte, die Beschwerdefüh-
rerin gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation.
7.3.3 In Berücksichtigung aller Umstände ist der Wegweisungsvollzug
übereinstimmend mit dem SEM auch als zumutbar zu qualifizieren. Ange-
sichts dessen kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Beschwer-
devorbringen näher einzugehen, da dies zu keiner anderen Einschätzung
führen würde.
7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Somit fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist (Art. 106
AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit Zwi-
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Seite 18
schenverfügung vom 20. Mai 2015 die unentgeltliche Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu
erheben.
9.2 Nachdem der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung gewährt und Herr lic.iur. Tarig Hassan LL.M. als amtlicher Ver-
treter eingesetzt wurde, ist ihm ein amtliches Honorar auszurichten. Der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht.
Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da
der Aufwand des Rechtsvertreters zuverlässig abgeschätzt werden kann
(Art. 14 Abs. 2 VGKE). Überdies wurde der Rechtsvertreter bereits mit Ver-
fügung vom 20. März 2015 darauf hingewiesen, dass die Rechtsvertretung
ihren Aufwand unaufgefordert und rechtzeitig auszuweisen hat. Demnach
ist Herr lic.iur. Tarig Hassan LL.M. für seine Bemühungen im Beschwerde-
verfahren in Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren
(vgl. Art. 8 ff. VGKE) zu Lasten des Gerichts ein amtliches Honorar in der
Höhe von Fr. 1'200.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Herr lic.iur. Tarig Hassan LL.M. wird zu Lasten des Gerichts ein amtliches
Honorar in der Höhe von Fr. 1'200.– (inklusive Auslagen und Mehrwert-
steuer) ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: