B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3043/2019
Ur t e i l vom 2 6 . Ju l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Lorenz Noli;
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 10. Mai 2019 / N (…).
D-3043/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 15. Juni 2015 erstmals in der Schweiz
um Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 28. November 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Eine am 28. Dezember 2016 dagegen erhobene Beschwerde wies das
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-8074/2016 vom 9. März 2017 ab.
D.
Am 17. Oktober 2017 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein
neues Asylgesuch (Mehrfachgesuch).
E.
Mit Verfügung vom 1. März 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch (teilweise
entgegengenommen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch) ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
F.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil D-1664/2018 vom 7. Februar 2019 ab, soweit es darauf eintrat.
G.
Mit Eingabe vom 13. März 2019 reichte der Beschwerdeführer erneut ein
Asylgesuch bei der Vorinstanz ein. Darin griff er bereits geltend gemachte
Sachverhaltselemente erneut auf und brachte in Ergänzung vor, dass er in
Sri Lanka nach wie vor gesucht werde und seinen dort lebenden Verwand-
ten kürzlich eine behördliche Vorladung übergeben worden sei. Zudem
habe sich die politische Lage in seinem Heimatstaat verschlechtert.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Dokumente zur
Situation in Sri Lanka sowie einen Datenträger mit den entsprechenden
Quellen zu den Akten.
H.
Mit Verfügung vom 10. Mai 2019 (eröffnet am 17. Mai 2019) stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
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lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
I.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Juni 2019 erhob der Be-
schwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte, die Verfügung des SEM sei wegen Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der
Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurück-
zuweisen, eventualiter sei die Sache zur Feststellung des vollständigen
und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventualiter
seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die
Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len.
In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm der Spruchkörper des
Beschwerdeverfahrens bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig
ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien anzuge-
ben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Zu-
dem sei das vorliegende Verfahren angesichts der im April 2019 erfolgten
Anschläge in Sri Lanka bis auf weiteres zu sistieren. Schliesslich bean-
tragte er, dass er, sollte das Bundesverwaltungsgericht materiell entschei-
den, erneut angehört werden müsse, und es seien jene Quellen und Be-
weismittel vollständig anzugeben und offenzulegen, auf welche das SEM
sich bei der Analyse der aktuellen Situation in Sri Lanka nach dem versuch-
ten Putsch stütze; danach sei ihm eine Frist anzusetzen, damit er dazu
Stellung nehmen könne.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer einen elektronischen Da-
tenträger mit zahlreichen Dokumenten und Berichten zur allgemeinen Si-
tuation in Sri Lanka und einem Formular des sri-lankischen Generalkonsu-
lats zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
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Seite 4
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist
frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.3 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums wird mit Erlass des
vorliegenden Urteils gegenstandslos. Auf den Antrag, es sei die Zufälligkeit
der Spruchkörperbildung zu bestätigen, ist unter Verweis auf die einschlä-
gige Rechtsprechung nicht einzutreten (vgl. Teilurteil D-1549/2017 vom
2. Mai 2018 E. 4 [zur Publikation vorgesehen] und E-1526/2017 vom
26. April 2017 E. 4.1 – 4.3).
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
1.5 Der durch den Rechtsvertreter bereits in zahlreichen weiteren Asylbe-
schwerdeverfahren gestellte Sistierungsantrag aufgrund der Terroran-
schläge vom April 2019 wird unter Verweis auf das Urteil des BVGer
E-1904/2019 E. 4.2 abgelehnt. Somit kann vorliegend in der Sache selbst
entschieden werden.
2.
2.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. So rügt der Beschwerde-
führer eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
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Seite 5
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden
den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei
muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunter-
lagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber
ordnungsgemäss Beweis führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung
dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter
belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn
die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes
wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sa-
chumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu CHRISTOPH AUER/ANJA MARTINA
BINDER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], 2. Aufl. 2018, Art. 12 N. 16; BENJAMIN SCHINDLER, in: a.a.O.,
Art. 49 N. 29).
2.2.2 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert ist und
in Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient
einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein per-
sönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30
Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt (vgl.
BVGE 2011/37 E. 5.4.1).
Die Begründungspflicht, welche sich ebenfalls aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so
begründet, dass die betroffene Person diesen gegebenenfalls sachgerecht
anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über
die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. LORENZ KNEU-
BÜHLER, in: a.a.O., Art. 35 N. 6ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich
die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschrän-
ken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen
sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE
2008/47 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1).
2.3 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die sich aus dem
Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts sowie das Recht auf Gewährung des rechtlichen
Gehörs mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt, wel-
che die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe be-
trifft. Alleine der Umstand, dass das SEM seine Einschätzung der Lage in
Sri Lanka auf andere Quellen stützt als vom Beschwerdeführer gefordert
D-3043/2019
Seite 6
(vgl. dazu die auf dem elektronischen Datenträger abgespeicherten zahl-
reichen Quellen und teilweise selbst verfassten Berichte [Beschwerdebei-
lagen Nrn. 4–126]) spricht weder für eine ungenügende Sachverhaltsfest-
stellung noch für eine Verletzung der Begründungspflicht. Das gleiche gilt,
wenn das SEM gestützt auf seine Quellen und die vorliegende Aktenlage
die Asylvorbringen anders beurteilt als der Beschwerdeführer, was insbe-
sondere auch die Rüge, das SEM habe die eingereichten Beweismittel
falsch gewürdigt, betrifft. Ebenfalls trifft dies auf das Vorbringen zu, das
SEM habe die Glaubhaftigkeitsmassstäbe falsch angewandt. In diesem
Zusammenhang ist schliesslich festzuhalten, dass es für die Vorinstanz
entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keinerlei Veranlassung
gab, aufgrund der bereits in den vorangehenden Verfahren geprüften und
abschliessend beurteilten, im vorliegenden Verfahren wieder geltend ge-
machten Asylgründe weitere Sachverhaltsabklärungen in die Wege zu lei-
ten.
2.4 Der Antrag, das Bundesverwaltungsgericht habe festzustellen, dass
sich das Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf
nichtexistierende und nicht bewiesene Quellen stütze, weshalb die Verfü-
gung aufgrund der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes aufzuheben
und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, ist unter Verweis auf
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5142/2018 vom 13. Novem-
ber 2018 abzuweisen (vgl. a.a.O. E. 6.1).
2.5 Der Antrag um Offenlegung der von der Vorinstanz für seine Beurtei-
lung der aktuellen Lage verwendeten Quellen ist abzuweisen (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-2084/2019 vom 19. Juni 2019 E. 6.2).
2.6
2.6.1 Hinsichtlich der Verletzung des rechtlichen Gehörs bringt der Be-
schwerdeführer vor, das SEM habe seine neuen Asylgründe nicht unter
Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka, der Terroran-
schläge vom April 2019, gewürdigt. Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet.
Das SEM hatte keine Veranlassung, die persönliche Situation des Be-
schwerdeführers (erneut) spezifisch zu prüfen, zumal in den Akten jeglicher
Hinweis fehlt, für den Beschwerdeführer ergebe sich aufgrund dieses Er-
eignisses eine persönliche Gefährdung, welche über das allgemeine Risiko
der sich an öffentlichen Orten aufhaltende Bevölkerung, Opfer eines erneu-
ten Anschlags zu werden, hinausgeht. Zudem weist der Beschwerdeführer
keinerlei Merkmale wie beispielsweise die Religionszugehörigkeit auf, auf-
grund derer er aus Sicht der sri-lankischen Behörden in Zusammenhang
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Seite 7
mit Opfern oder als mögliche Täter verdächtige Personengruppen gebracht
werden könnte. Ein solcher Zusammenhang macht der Beschwerdeführer
denn im Übrigen auch nicht geltend, sondern behauptet in pauschaler
Weise, das SEM habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Fer-
ner ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch im vorinstanzlichen
Verfahren solche persönlich zu befürchtenden Nachteile nicht geltend
machte, obwohl die vorinstanzliche Verfügung erst fast drei Wochen nach
diesen Anschlägen erlassen wurde.
Das SEM ging demnach offenbar davon aus, die erfolgten Anschläge in Sri
Lanka vermöchten an der Gefährdung des Beschwerdeführers nichts zu
ändern. Diese Auffassung wird vom Gericht geteilt (vgl. dazu nachstehend
E. 5.3), womit diesem Ereignis im vorliegenden Fall keine entscheidrele-
vante Bedeutung zukommt. Nach dem Gesagten ist im Vorgehen der Vo-
rinstanz keine Gehörsverletzung zu erkennen.
2.6.2 Weiter besteht entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen
Ansicht nach Einreichung eines Mehrfachgesuchs kein Anspruch auf eine
mündliche Befragung, da eine solche im Gesetz nicht vorgesehen ist
(BVGE 2014/39 E. 4.3, BGE 134 I 140 E. 5.3, vgl. auch CA-
RONI/MEYER/OTT/SCHIEBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 343). Eine
Anhörung ist lediglich dann erforderlich, wenn dies zur Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts notwendig ist (a.a.O., S. 343), was vorlie-
gend offenkundig nicht der Fall ist (vgl. dazu die Erwägungen zu den ma-
teriellen Vorbringens des Beschwerdeführers E. 5). Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs liegt somit auch nicht aufgrund des Verzichts des SEM
auf eine persönliche Anhörung vor. Der im Beschwerdeverfahren erneut
gestellte Antrag auf persönliche Anhörung ist daher ebenfalls abzuweisen.
2.7 Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegrün-
det, weshalb eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung nicht in Be-
tracht zu ziehen ist und das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu
entscheiden hat.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
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Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 In seinem neuen Asylgesuch machte der Beschwerdeführer geltend,
dass seinen in Sri Lanka lebenden Verwandten kürzlich eine behördliche
Vorladung übergeben worden und er dort zur Verhaftung ausgeschrieben
sei. Zudem habe sich die politische Lage in Sri Lanka derart verändert,
dass sich für ihn eine unmittelbare Bedrohung ergebe. Insbesondere sei
seit Erlass des bundesverwaltungsgerichtlichen Urteils vom 7. Februar
2019 die Todesstrafe wiedereingeführt und das philippinische Modell "war
on drugs" übernommen worden. Besonders gefährdet sei er, weil er sich
menschrechtsaktivistisch betätigt habe, sich in einem Verein für ehemalige
Aktivisten der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) eingesetzt und für
die TNA engagiert habe. Er gehöre – unter anderem wegen seiner früheren
Verbindungen zur LTTE – zu einer vom Bundesverwaltungsgericht definier-
ten Risikogruppe. Zudem gehöre er ebenfalls zur sozialen Gruppe der ab-
gewiesenen tamilischen Gesuchstellenden, welche bei einer Rückkehr
nach Sri Lanka mit überwiegender Wahrscheinlichkeit systematisch auf-
grund eines Generalverdachts der Unterstützung von politischen Unabhän-
gigkeitsgruppen verhaftet, gefoltert und auf unbestimmte Zeit inhaftiert
würden.
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung im Wesentlichen damit, dass
das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Verwandten in Sri Lanka
hätten kürzlich von den Sicherheitsbehörden eine Vorladung erhalten und
er sei zur Verhaftung ausgeschrieben, nicht glaubhaft sei. Seine Angaben
zum Erhalt der behördlichen Vorladung seien äusserst oberflächlich aus-
gefallen. Er habe keinerlei Einzelheiten zum Inhalt der Vorladung genannt,
nicht angegeben, weshalb die Vorladung beweisen solle, inwiefern er zur
Verhaftung ausgeschrieben worden sei, und auch zum Zeitpunkt des Er-
halts der Vorladung keine näheren Angaben gemacht.
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Seite 9
Zudem enthalte seine Eingabe keinerlei Hinweise darauf, dass die Ein-
schätzung des Bundesverwaltungsgerichts, seine Vorfluchtgründe seien
als nicht asylrelevant beziehungsweise als unglaubhaft zu qualifizieren,
nicht mehr zutreffend sei.
4.3 In seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer nebst Wiederho-
lungen seiner bereits mit dem neuen Asylgesuch vorgebrachten Sachum-
stände neu geltend, aufgrund der veränderten Sicherheitslage in Sri Lanka
infolge der Terror-Anschläge vom April 2019 seien die bereits vorhandenen
Risikofaktoren stärker zu gewichten und besonders zu berücksichtigen.
5.
5.1 Die im Mehrfachgesuch vorgebrachten Sachverhaltselemente (vgl.
oben E. 4.1) wurden grösstenteils bereits mit Urteil D-1664/2018 vom
7. Februar 2019 rechtskräftig beurteilt. Die in der Beschwerdeschrift ange-
führte Argumentation, die bei ihm vorhandenen Risikofaktoren seien so-
wohl durch das SEM als auch durch das Bundesverwaltungsgericht falsch
beurteilt worden, stellt demnach rein appellatorische Kritik am letzten er-
gangenen materiellen Urteil des Gerichts dar, auf welche im vorliegenden
Verfahren nicht weiter einzugehen ist.
5.2 Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht ausführte, ist das Vor-
bringen des Beschwerdeführers, er sei kürzlich in seinem Heimatstaat ge-
sucht und zur Verhaftung ausgeschrieben worden, sowohl im vorinstanzli-
chen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene (vgl. Beschwerde 8.1
S. 53) nicht ansatzweise substantiiert, womit es als unglaubhaft zu erach-
ten ist. Für die Begründung kann vollumfänglich auf die entsprechenden
Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (siehe
oben E. 4.2), welchen sich das Gericht anschliesst.
5.3 Was schliesslich das Vorbringen betrifft, die Sicherheits- und Men-
schenrechtslage in Sri Lanka habe sich in den letzten Monaten derart ver-
ändert, dass der Beschwerdeführer aufgrund der bei ihm bestehenden Ri-
sikofaktoren bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat gefährdet wäre, ist
wiederum auf das eben angeführte Beschwerdeurteil des Gerichts zu ver-
weisen (D-1664/2018 E. 8.4). In diesem wurden allfällige Risikofaktoren
verbunden mit den vorgebrachten politischen Veränderungen bereits
rechtskräftig beurteilt. Auch vermögen betreffend die Gefährdung des Be-
schwerdeführers weder die Terroranschläge vom April 2019 etwas an der
Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1866/2015 (als Referenzurteil publiziert) vom 15. Juli 2016 zu ändern,
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Seite 10
noch ist aus der Beschwerde – entgegen der darin vertretenen Ansicht –
ersichtlich, dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka seit Erlass des letz-
ten in der Sache ergangenen Beschwerdeurteils D-1664/2018 vom 7. Feb-
ruar 2019 in einer Weise verändert hätte, die sich konkret in negativer
Weise auf die persönliche Situation des Beschwerdeführers auswirken
würde. Dies betrifft insbesondere auch das Vorbringen, der Beschwerde-
führer sei aufgrund der Wiedereinführung der Todesstrafe und des philip-
pinischen Modells "war on drugs" in Sri Lanka gefährdet. Entsprechend ist
auch der Antrag abzuweisen, der Beschwerdeführer sei zu seiner individu-
ellen Bedrohungslage, welche sich infolge der veränderten Lage in Sri
Lanka ergebe, erneut anzuhören.
5.4 Der in Ziffer 5.3.10 der Beschwerde vorgebrachte Abschnitt "Fallbezug"
vermag an der Einschätzung einer fehlenden Gefährdung des Beschwer-
deführers nichts zu ändern. So werden dort lediglich in geraffter Form be-
reits bekannte Sachverhaltselemente wiederholt, welche bereits in den vor-
ausgehenden Asylverfahren als nicht asylrelevant erachtet wurden, um da-
raus am Ende kurzerhand und ohne weitere Subsumption den Schluss zu
ziehen, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Profils gleich mehreren
Risikogruppen zuzuordnen, obwohl letztmals mit Urteil
D-1664/2018 vom 7. Februar 2019 eine asylrelevante Gefährdung verneint
wurde (vgl. a.a.O. E. 7 und 8).
5.5 Abschliessend ist noch zu bemerken, dass eine wesentliche Akzentu-
ierung des Profils weder aufgrund einer bevorstehenden Vorsprache auf
dem sri-lankischen Generalkonsulat noch aufgrund der im Zusammenhang
mit der Ersatzreisepapierbeschaffung an die heimatlichen Behörden über-
mittelten Daten zu erwarten ist (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3).
5.6 In Würdigung dieser Umstände ist folglich nicht davon auszugehen,
dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine asylrelevante Verfol-
gung drohen könnte, weshalb das SEM das Mehrfachgesuch zu Recht ab-
gelehnt hat.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
D-3043/2019
Seite 11
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
7.2 Wie zuletzt im vorangehenden Asylbeschwerdeverfahren mit Urteil
D-1664/2018 vom 7. Februar 2019 rechtskräftig festgestellt wurde, erweist
sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
als zulässig (vgl. D-1664/2018 E. 10.2). Die Vorbringen im vorliegenden
Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von
einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist,
weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert
ist, und auch sonst – insbesondere auch unter Beachtung der aktuellen
politischen Entwicklungen in Sri Lanka – keine anderweitigen völkerrecht-
lichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Dies gilt insbesondere auch un-
ter Berücksichtigung des bereits bei der Vorinstanz und auf Beschwerde-
ebene als Beweismittel eingereichte Urteil des EGMR, woraus der Be-
schwerdeführer ableitet, dass die Überprüfung der Zulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs gründlich zu erfolgen hat. Der Vollzug der Wegweisung
ist somit als zulässig zu erachten.
7.3 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt mit demselben Ur-
teil den Wegweisungsvollzug als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 10.3).
Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, sind auch im vorliegenden Verfahren
die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht erfüllt. Weder kann an-
gesichts der politischen Entwicklungen in Sri Lanka derzeit von einer bür-
gerkriegsähnlichen Situation oder einer landesweiten Situation allgemeiner
Gewalt ausgegangen werden, noch lassen sich den Akten neue individu-
elle Gründe entnehmen, welche gegen den Wegweisungsvollzug spre-
chen. Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am
22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung ver-
hängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April
2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror,
D-3043/2019
Seite 12
ld.1476769, abgerufen am 25. Juni 2019; New York Times [NYT]: Hat Wer
Knop an Donat Knop Abou Theo Sri Lanka Attacke,
/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-
updates.html?action=click&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage,
abgerufen 25. Juni 2019) nichts zu ändern. Der Vollzug erweist sich dem-
nach als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr
umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen, die überwiegend
keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen, auf insge-
samt Fr. 1ꞌ500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
9.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden
Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in ande-
ren Verfahren mehrfach befunden wurde (Bestätigung der Zufälligkeit be-
ziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammenset-
zung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter – wie schon
mehrfach angedroht – diese unnötig verursachten Kosten persönlich auf-
zuerlegen und auf Fr. 100.– festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3
BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018
D-3043/2019
Seite 13
E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Die-
ser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1ꞌ400.–
in Abzug zu bringen.
9.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3043/2019
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1ꞌ400.– auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Ur-
teils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 100.– persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Irina Wyss
Versand: