B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3044/2015
mel
Ur t e i l vom 2 8 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Thurgau,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 20. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im März
2012 und gelangte über Äthiopien, wo er sich ein Jahr und sechs Monate
aufgehalten habe, den Sudan, wo er sich vier Monate aufgehalten habe,
Ägypten, Libyen, wo er sich drei Monate und zehn Tage aufgehalten habe,
und Italien am 9. Mai 2014 in die Schweiz, wo er am 10. Mai 2014 ein Asyl-
gesuch stellte. Am 20. Juni 2014 wurde er summarisch befragt und am
12. März 2015 einlässlich angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, im Feb-
ruar 2012 sei die Polizei zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn mit-
genommen. Er sei für einen Monat in Haft gewesen und misshandelt wor-
den. Es sei ihm zu Unrecht vorgeworfen worden, als Schlepper zu arbeiten.
Einen Monat nach seiner Entlassung sei er wieder bei sich zu Hause ge-
sucht worden, als er nicht da gewesen sei. Daraufhin sei er sofort nach
Äthiopien gegangen. Nach seiner Ausreise, sei seine Mutter von den Be-
hörden mitgenommen, aber nach der Zahlung einer Kaution wieder entlas-
sen worden.
B.
Das SEM wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
20. April 2015 – eröffnet am 21. April 2015 – ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz an, nahm den Beschwerdeführer aber wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.
C.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 12. Mai 2015 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und die Asylgewährung oder eventualiter die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme zufolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1
AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2015 stellte die Instruktionsrichterin
fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der
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Schweiz abwarten und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a
Abs. 1 Bst. a AsylG gut. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde
verzichtet und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand
beigeordnet.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 21. Mai 2015 hielt das SEM an seinen Er-
wägungen fest.
F.
Mit Replik vom 3. Juni 2015 (Poststempel) nahm der Beschwerdeführer zur
Vernehmlassung des SEM Stellung und reichte weitere Beweismittel zu
den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, die Schilderungen der Verhaftung wegen des Verdachts auf Schlep-
pertätigkeiten seien sehr einsilbig, schematisch und konstruiert ausgefal-
len, erschöpften sich in wenigen Sätzen und vermittelten nicht den Ein-
druck von selbst Erlebtem. Der Beschwerdeführer habe nicht näher be-
zeichnet, wo genau er einen Monat inhaftiert gewesen sei, weder den Ort
noch die Art der Haftanstalt. Er habe lediglich gesagt, es sei in der Nähe
eines Spitals gewesen und gemutmasst, es habe sich eher um eine Unter-
suchungshaft als ein Gefängnis gehandelt. Zur Verhaftung habe er ledig-
lich gesagt, die Polizei sei zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn
aufgefordert, mitzukommen. Er sei nach B._______ gebracht und dort ver-
hört worden. Obwohl er aufgrund dieser sehr oberflächlichen und allgemei-
nen Aussagen mehrmals aufgefordert worden sei, den Vorfall zu präzisie-
ren, habe er lediglich die gleichen Sätze wiederholt. Auch die Aussagen zur
einmonatigen Haft seien dürftig ausgefallen. Er habe lediglich angegeben,
mit anderen Gefangenen in einer Zelle inhaftiert gewesen zu sein. Es seien
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offenbar keine persönlichen Eindrücke hängen geblieben. Erst auf mehr-
maliges Nachfragen hin habe er einen Mann namens C._______ erwähnt.
Die Angaben zu diesem seien jedoch substanzlos und allgemein gehalten
gewesen. Es erstaune auch, dass er sich nur an eine Person erinnern
könne, wo er doch einen ganzen Monat im gleichen Raum mit mehreren
Gefangenen zugebracht habe. Auch über die Wärter und die Beamten, die
ihn verhört hätten, habe er nur wenig aussagen können. Auch die Vorbrin-
gen zu den Verhören, die jeden zweiten oder dritten Tag stattgefunden hät-
ten, seien dürftig ausgefallen und er habe nur die Aussage wiederholt, er
sei der Schleppertätigkeit beschuldigt worden. Ebenfalls habe er nichts
darüber zu berichten gewusst, aufgrund welcher Anhaltspunkte die Behör-
den ihn überhaupt verdächtigt hätten. Erfahrungsgemäss würden in einem
Verhör dem Verdächtigen die Anschuldigungen und die konkreten Unter-
stellungen vorgehalten. Weiter habe er keinen spezifischen Grund ange-
ben können, weshalb er wieder entlassen worden sei, und nur gesagt, er
könne sich das nicht erklären, man habe ihn einfach gehen lassen. Auch
über die neuerliche Suche der Polizei, welche schliesslich der Auslöser für
die Ausreise aus Eritrea gewesen sei, habe er nichts Näheres berichten
können. Hätte die Polizei ihn tatsächlich festnehmen wollen, hätten sie ihn
zudem in der Schule aufgesucht.
Weiter könne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er illegal
aus Eritrea ausgereist sei und bis zu seiner Ausreise dort gelebt habe.
4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen, das
SEM stütze sich auf schwache Argumente und würdige Glaubhaftigkeits-
merkmale, welche für ihn sprächen, unzureichend. Er habe seine Flucht-
gründe an der Anhörung für einen (…)-jährigen Jugendlichen in dieser
doch sehr ungewohnten Befragungssituation sehr detailliert und ver-
gleichsweise eloquent wiedergegeben. Aus dem Protokoll werde ersicht-
lich, dass er beim ersten Nachfragen nach Bekanntschaften während der
Inhaftierung nicht verstanden habe, was der Befrager habe wissen wollen.
Nach Präzisierung der Frage habe er ohne weiteres Nachfragen von
C._______ erzählt. Von mehrfachem Nachfragen könne also nicht gespro-
chen werden. Zudem zeige seine Antwort eben gerade, dass er von Erleb-
tem berichte. So habe er sich nach mehr als drei Jahren eben an
C._______ erinnert, da dieser älter als die Mitgefangenen und lustig gewe-
sen sei, ihm Witze erzählt und Trost gespendet habe. Die Behauptung, die
Polizei hätte ihn in der Schule aufgesucht, sei lediglich eine Mutmassung.
Die Begründung des SEM, weshalb die Inhaftierung unglaubhaft er-
scheine, sei klar unzureichend.
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Weiter sei die geltend gemachte illegale Ausreise als glaubhaft zu bewer-
ten.
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der
Gesuchstellerin. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1;
2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.2 Zunächst gilt es wie in der Beschwerde richtig ausgeführt darauf hinzu-
weisen, dass es sich beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Gesuchs-
einreichung um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden ge-
handelt hat. Er hat sein Land im Alter von (…) Jahren verlassen und die
hier zu verwertenden Aussagen sind im Alter von (…) und (…) Jahren ent-
standen. Diese sind somit stets vor diesem Hintergrund und mit der nötigen
Zurückhaltung zu bewerten.
5.3 Die Erwägungen des SEM gilt es denn in Bezug auf den Haftort zu-
nächst auch insofern zu relativieren, als der Beschwerdeführer immerhin
angeben konnte, es sei in der Nähe eines Spitals gewesen und habe sich
eher um eine Untersuchungshaft als ein Gefängnis gehandelt, was zum
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geltend gemachten Verfahren passen würde. In Anbetracht des jungen Al-
ters des Beschwerdeführers zum Haftzeitpunkt würde es nicht erstaunen,
wenn ihm andere Dinge als der genaue Ort der Haftanstalt besser im Ge-
dächtnis geblieben wären. Im Weiteren gilt es aber das SEM insofern zu
bestätigen, als dass die Aussagen des Beschwerdeführers rund um die
Verhaftung und die einmonatige Haft allgemein und unsubstanziiert ausge-
fallen sind, dies auch in Anbetracht seines damals jungen Alters von
(…) Jahren. Vielmehr wäre zu erwarten, dass ein derartiges Ereignis enor-
men Eindruck auf den Beschwerdeführer gemacht hätte und er entspre-
chend lebensnah berichten könnte. Er beschränkt sich aber in Bezug auf
die Verhaftung auf die Aussage, die Polizei sei zu ihm nach Hause gekom-
men und habe ihn aufgefordert, mitzukommen (vgl. Akten des SEM A20
F60 und F67). Als er aufgefordert wurde, die Situation detaillierter zu schil-
dern, war er dazu nicht in der Lage (vgl. A20 F68 f.). Auch sind die Aussa-
gen des Beschwerdeführers zur Verhaftung widersprüchlich ausgefallen,
indem er an der Befragung zuerst aussagte, er sei in der Schule festge-
nommen worden (vgl. A6 S. 7), kurz darauf aber sagte, dies sei im Dorf
gewesen (vgl. A6 S. 8). Weiter müssen seine Aussagen zu Beginn der An-
hörung so interpretiert werden, dass die erneute Suche nach ihm bei seiner
Mutter zu Hause stattgefunden habe (vgl. A20 F60 und F67 ff.). Später gab
er aber an, es sei bei seinen Grosseltern zu Hause gewesen (vgl. A20
F117). Auch in Bezug auf die Haft blieben die Aussagen des Beschwerde-
führers äusserst allgemein (vgl. A20 F72 ff.). Als er zum Beispiel aufgefor-
dert wurde, den Tagesablauf zu beschreiben, tat er dies mit lediglich drei
kurzen Sätzen: "Wir haben nichts gemacht ausser uns mit den Gefangenen
unterhalten. Wir waren eingesperrt. Es gab keine Arbeiten, die wir verrich-
ten mussten." (vgl. A20 F73). Insbesondere konnte er auch auf persönliche
Eindrücke während der Haftzeit angesprochen keine substanziierten Aus-
sagen machen (vgl. A20 F79). Auch über seine Mitgefangenen, die Wärter
oder die Beamten, die ihn verhörten, konnte er keine substanziellen Aus-
sagen machen und beschrieb lediglich auf Nachfrage einen Mann namens
C._______ wenn auch mit Charaktereigenschaften so doch in eher rudi-
mentärer Weise. Schliesslich sind die Aussagen des Beschwerdeführers
auch in Bezug auf die Verhöre, die jeden zweiten oder dritten Tag stattge-
funden hätten, dürftig ausgefallen (vgl. A20 F80 ff.). Zudem wies das SEM
richtig darauf hin, er habe keine Anhaltspunkte nennen können, weshalb
die Behörden ihn überhaupt verdächtigt hätten, weshalb er wieder entlas-
sen worden sei und weshalb er später erneut gesucht worden sei. Im Zu-
sammenhang mit der erneuten behördlichen Suche nach seiner Haftent-
lassung gilt es zunächst auf einen Widerspruch in den Aussagen des Be-
schwerdeführers hinzuweisen. So sagte er an der Befragung, diese habe
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einen Monat nach seiner Entlassung stattgefunden (vgl. A6 S. 8), während
er an der Anhörung behauptete, dies sei einige Tage nach seiner Entlas-
sung gewesen (vgl. A20 F60). Weiter müssen seine Aussagen zu Beginn
der Anhörung wiederum so interpretiert werden, dass die erneute Suche
nach ihm bei seiner Mutter zu Hause stattgefunden habe (vgl. A6 S. 7 und
A20 F60 und F99 ff.). Später gab er aber an, es sei bei seinen Grosseltern
zu Hause gewesen (vgl. A20 F111). Schliesslich muss auch hier wieder auf
die allgemeinen und unsubstanziierten Aussagen des Beschwerdeführers
zum Ablauf der behördlichen Suche nach ihm hingewiesen werden (vgl.
A20 F100 ff.). Zudem scheint nicht nachvollziehbar, weshalb der Be-
schwerdeführer, nachdem er angeblich bei seinen Grosseltern erfahren
habe, dass er gesucht wurde, noch einmal nach Hause ging (vgl. A20
F110). An anderer Stelle gab er denn im Widerspruch dazu auch an, er
habe sein Haus verlassen, nachdem er mitbekommen habe, dass er ge-
sucht worden sei, und sei zu einem Ort gegangen (vgl. A20 F106). Der
Beschwerdeführer hielt den Erwägungen des SEM in Bezug auf die Un-
substanziiertheit und Widersprüchlichkeit seiner Aussage in seiner Be-
schwerde nichts Stichhaltiges entgegen, sondern beschränkte sich im We-
sentlichen auf die Aussage, die Begründung des SEM sei klar unzu-
reichend, ohne dies allerdings genauer zu begründen oder sich mit den
konkreten Argumenten des SEM weiter auseinanderzusetzen.
5.4 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht ge-
glaubt werden, dass er in Eritrea in Haft war und behördlich gesucht wurde.
6.
Es bleibt abzuhandeln, ob der Beschwerdeführer infolge illegaler Ausreise
aus Eritrea die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.
6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen
des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum
Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht
missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche
subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können,
als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
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6.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar fest, dass Personen, die Gründe geltend machen,
die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht als Flüchtlinge gelten
können; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung der
FK relativiert (vgl. Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
6.3 Im Referenzurteil D-7898/2015 gelangte das Bundesverwaltungsge-
richt zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise
per se zur Flüchtlingseigenschaft führt, nicht mehr aufrechterhalten werden
kann. So sei bereits fraglich, inwiefern die Strafbestimmungen der illegalen
Ausreise überhaupt noch zur Anwendung gelangten, zumal – wohl auch
durch den massiven „Braindrain“, mit welchem sich Eritrea derzeit konfron-
tiert sehe – ein gewisses Umdenken der Behörden stattgefunden zu haben
scheine und gegen Rückkehrer nicht mehr rigoros vorgegangen werde.
Unbestritten und auch von regimekritischen Quellen bestätigt sei zudem,
dass Personen aus der Diaspora in nicht unerheblichem Ausmass (für
kurze Aufenthalte) relativ problemlos nach Eritrea zurückkehren könnten.
Es sei ferner anzunehmen, dass sich unter diesen Personen auch solche
befänden, welche Eritrea illegal verlassen hätten. Vor diesem Hintergrund
lasse sich die Annahme, dass sich Eritreer aufgrund der unerlaubten Aus-
reise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen, die bezüglich
ihrer Intensität und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nach-
teile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden, nicht mehr aufrecht-
erhalten. Insbesondere fehle es an einem politischen Motiv, zumal bei einer
problemlosen Rückkehr, sei es auch nur für einen kurzen Aufenthalt, nicht
davon gesprochen werden könne, illegal ausgereiste Personen würden ge-
nerell als Verräter betrachtet. Dafür spreche auch, dass illegal ausgereiste
Personen nach einer gewissen Zeit den Diaspora-Status erhielten, welcher
eine gefahrlose (vorübergehende) Rückkehr ermögliche. Ferner sei zu be-
achten, dass eine etwaige Bestrafung aufgrund des Umstandes, dass der
Status mit den eritreischen Behörden vor der Rückkehr nicht geregelt wor-
den sei, insbesondere die 2%-Steuer nicht entrichtet worden sei, nicht auf
ein asylrelevantes Motiv (Politmalus) zurückgehen würde. Somit sei auch
der Einwand verfehlt, eine kurze Rückkehr könne nicht mit einer perma-
nenten Rückkehr gleichgesetzt werden, zumal die Grundannahme, dass
illegal ausgereiste Personen nicht allein aufgrund der Ausreise als Verräter
betrachtet und aus asylrelevanten Motiven einer harten Bestrafung zuge-
D-3044/2015
Seite 10
führt würden, dieselbe bleibe. Ebenfalls nicht asylrelevant sei die Möglich-
keit einer Einziehung in den Nationaldienst nach der Rückkehr, da es sich
dabei ebenfalls nicht um eine Massnahme handle, die aus asylrechtlich
relevanten Motiven erfolge. Ob eine drohende Einziehung in den National-
dienst unter dem Aspekt von Art. 3 EMRK oder des Verbots der Sklaverei
und der Zwangsarbeit gemäss Art. 4 EMRK relevant sein könne, betreffe
jedoch die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr ge-
stützt auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der
illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende
Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person er-
scheinen liessen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 5.1).
6.4 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwer-
deführers zu verneinen. Die geltend gemachte Haft und behördliche Suche
nach ihm kann wie oben ausgeführt nicht geglaubt werden. Weiter macht
er nicht geltend, dass er vor seiner Ausreise, welche im Alter von (…) Jah-
ren erfolgte, mit den Militärbehörden in Kontakt gekommen sei. Vor diesem
Hintergrund kann er nicht als Deserteur oder Refraktär gelten. Andere An-
knüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als
missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind ebenfalls nicht ersicht-
lich. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise allein keine Furcht
vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag.
Mangels Asylrelevanz kann daher offen bleiben, ob der Beschwerdeführer
illegal aus Eritrea ausgereist ist und ob er bis zu seiner Ausreise dort gelebt
hat.
7.
Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Das SEM hat deshalb sein Asylgesuch
zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
D-3044/2015
Seite 11
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Da der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung vom
20. April 2015 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der
Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich praxisgemäss Aus-
führungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer-
deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das
mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2015 gutgeheissen
wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
10.2 Ebenfalls mit Zwischenverfügung vom 20. Mai 2015 wurde der rubri-
zierte Vertreter als amtlicher Rechtsbestand beigeordnet. Er ist unbesehen
des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. In seiner Kostennote vom
12. Mai 2015 weist er Parteikosten von insgesamt Fr. 1‘490.– aus. Dieser
Aufwand erscheint jedoch nicht vollumfänglich angemessen und ist ent-
sprechend zu kürzen. Die in der Replik vom 3. Juni 2015 erwähnte aktua-
lisierte Kostennote lag der Eingabe nicht bei. Der zusätzliche Aufwand lässt
sich jedoch zuverlässig abschätzen (Art. 12 i.V.m. Art. 8 und Art. 10 Abs. 2
VGKE [SR 173.320.2]). Dem Rechtsvertreter ist ein Honorar von insgesamt
Fr. 1‘200.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 1‘200.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: