B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3044/2019
law/gnb
Ur t e i l vom 1 7 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt,
Clivia Wullimann & Partner,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwä-
gungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 15. Mai 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das SEM mit Verfügung vom 25. März 2015 feststellte, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom
15. Februar 2010 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und
den Vollzug derselben anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde
mit Urteil D-2647/2015 vom 10. April 2018 abwies,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juni 2018 um Revision des
Urteils D-2647/2015 vom 10. April 2018 ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsgesuch mit Urteil
D-3388/2018 vom 3. August 2018 abwies,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 beim
SEM ein Mehrfachgesuch einreichte,
dass das SEM mit Verfügung vom 8. Februar 2019 feststellte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch
ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, den Vollzug dersel-
ben anordnete und eine Gebühr von Fr. 600.– erhob,
dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde
mit Urteil D-1240/2019 vom 17. April 2019 abwies,
dass der Beschwerdeführer beim SEM mit Eingabe vom 1. Mai 2019 um
Wiedererwägung der Verfügung vom 8. Februar 2019 ersuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 15. Mai 2019 – eröffnet am 16. Mai 2019
– das Wiedererwägungsgesuch abwies und die Rechtskraft sowie die Voll-
streckbarkeit des negativen Asylentscheids vom 8. Februar 2019 fest-
stellte,
dass es zudem eine Gebühr von Fr. 600.– erhob und feststellte, einer all-
fälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom
17. Juni 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es
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sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl
zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme zu verfügen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonale Migrationsbehörde
sei anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen,
dass der Beschwerde – nebst der angefochtenen Verfügung und einer Voll-
macht – ein Bericht der NZZ vom 5. Juni 2019 zu: "Die Rückkehr des
Kriegsherrn: Ein sri-lankischer Hardliner verspürt nach den Anschlägen
von Ostern Rückenwind" sowie ein Bericht von Domradio vom 21. Mai
2019 zu: "Religionen unter Druck – Rajapaksa-Clan könnte profitieren" als
Beweismittel beilagen,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2019 ver-
fügte, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde werde nicht hergestellt
und der Vollzug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt, und feststellte,
der rechtskräftig angeordnete Wegweisungsvollzug sei vollstreckbar,
dass er den Beschwerdeführer im Weiteren aufforderte, bis zum 8. Juli
2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 1500.– einzuzahlen, ansonsten auf
die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 1. Juli 2019 ein-
zahlte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2019 darum ersuchte,
die Akten und die eingereichten Beweismittel nochmals zu prüfen, der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, den Vollzug auszusetzen
und insbesondere die Anträge betreffend Feststellung der Unzulässigkeit
beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gutzuheis-
sen,
dass er gleichzeitig ein Schreiben des (…) vom (…) 2019 (in Kopie, mit
deutscher Übersetzung), ein Schreiben des (…) vom (…) 2019 (in Kopie,
mit deutscher Übersetzung) und Akten von B._______ betreffend ein Ver-
fahren vor dem Supreme Court von Sri Lanka (beglaubigte Kopien in Ko-
pie) einreichte,
dass er am 10. Juli 2019 die Originale der beiden Schreiben und der be-
glaubigten Kopien der Verfahrensakten nachreichte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit – nachdem der Kostenvorschuss innert Frist eingezahlt wurde
– auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl.
BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich gere-
gelt ist (vgl. Art. 111b ff. AsylG) und ein entsprechendes Gesuch dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich
und begründet einzureichen ist (Art. 111b Abs. 1 AsylG),
dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form
die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträg-
lich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.),
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dass das SEM die als "Wiedererwägungsgesuch" betitelte Eingabe vom
1. Mai 2019 aufgrund deren Begründung und ungeachtet der teilweise
nicht zur Begründung passenden formellen Anträge korrekt als Wiederer-
wägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG entgegengenommen und
behandelt hat, welches Vorgehen im Übrigen vom Beschwerdeführer nicht
gerügt wird,
dass deshalb die auf Beschwerdeebene gestellten Anträge auf Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl nicht zum Pro-
zessgegenstand gehören und auf diese Rechtsbegehren nicht einzutreten
ist,
dass somit nachfolgend zu prüfen ist, ob das SEM zu Recht davon ausge-
gangen ist, es bestünden keine Wegweisungsvollzugshindernisse,
dass der Beschwerdeführer sein Wiedererwägungsgesuch im Wesentli-
chen damit begründete, dass ihm angesichts der massiv verschlechterten
Sicherheitslage nach den Terrorangriffen vom 21. April 2019 und der Unfä-
higkeit beziehungsweise Unwilligkeit des Staatsapparats, die Bevölkerung
zu schützen, unzumutbar sei, nach Sri Lanka zurückzukehren,
dass das SEM in seiner Verfügung ausführte, trotz der Anschläge vom
21. April 2019 bestehe in Sri Lanka aktuell keine gänzlich unsichere, von
bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen domi-
nierte Lage, aufgrund derer Rückkehrer unabhängig ihres individuellen
Hintergrunds konkret gefährdet wären, und es sei aktuell nicht von einer
Situation allgemeiner Gewalt auszugehen,
dass an dieser Einschätzung auch der von Staatspräsident Sirisena aus-
gerufene Notstand zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
nichts zu ändern vermöge,
dass der Beschwerdeführer in keiner Weise dargelegt habe, inwiefern er
durch die Ausrufung des Ausnahmezustandes sowie der teilweisen Wie-
dereinsetzung des Prevention of Terrorism Act (PTA) persönlich gefährdet
sein sollte, und es keine Hinweise gebe, dass er dadurch betroffen sein
sollte,
dass bezüglich allfälliger weiterer Wegweisungsvollzugshindernisse auf
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2647/2015 vom 10. April
2018 und den Asylentscheid vom 8. Februar 2019 zu verweisen sei,
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dass in der Beschwerde hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs im Wesent-
lichen vorgebracht wurde, das SEM habe den rechtserheblichen Sachver-
halt unvollständig und unrichtig – unter Verletzung des rechtlichen Gehörs
– festgestellt, indem es die aktuelle sicherheitspolitische Lage nicht umfas-
send (unter Einbezug vom Medienberichten) geprüft habe,
dass sämtliche Experten sich einig seien, dass bei den kommenden Wah-
len die Familie von Rajapaksa die Macht wiederergreifen werde und ihr die
jüngsten Anschläge wieder Aufschwung verschafft hätten,
dass die Versöhnung nach dem Krieg und die Stärkung des Rechtsstaates
mit dem Wiederauftreten der Familie Rajapaksa vorbei sein werde,
dass der Rajapaksa-Clan seit dem 26. Oktober 2018 ohnehin faktisch die
Macht wieder in der Hand habe,
dass die Gefährdungslage für Exil-Tamilen seit Oktober 2018 eine neue
Dimension erreicht habe und massive Unsicherheit herrsche,
dass Personen mit dem Profil des Beschwerdeführers der sri-lankischen
Regierung weiterhin ein Dorn im Auge seien und sie im Rahmen von ge-
heimen "Säuberungsaktionen" beseitigt würden,
dass sich demzufolge die Gefährdungslage seit dem letzten Entscheid ver-
schlechtert habe, insbesondere, weil gegen den Beschwerdeführer ein
Haftbefehl existiere, welcher ursprünglich gestützt auf den PTA erlassen
worden sei,
dass er massiv gefährdet sei, wenn er nun nach mehr als neun Jahren
wieder zurückkehre, und der Staatsapparat nun erst recht die Möglichkeit
habe, ihn gestützt auf die Notstandsverordnung zu inhaftieren,
dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller
jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von
Folter werden könne,
dass angesichts seiner Vorgeschichte und seines inzwischen fast zehnjäh-
rigen Aufenthalts im Ausland von einer solchen überwiegenden Gefahr im
Falle seiner Rückschaffung auszugehen und der Wegweisungsvollzug da-
her unzulässig sei,
dass der Wegweisungsvollzug sodann unzumutbar sei, da nach Sri Lanka
zurückkehrenden Tamilen – insbesondere, wenn sie aus Ländern wie der
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Schweiz zurückkehren, wo die LTTE nicht verboten sei und in dem sie ein
Asylgesuch gestellt haben – bereits am Flughafen Verhöre und Verhaftung
verbunden mit einer Misshandlungsgefahr drohen würden, und die Gefahr
von Behelligungen, Belästigungen und Misshandlungen durch Behörden
oder paramilitärische Gruppierungen auch nach der Einreise bestehe,
dass die Rückkehr auch insofern unzumutbar sei, da er seit fast zehn Jah-
ren in der Schweiz wohnhaft und verwurzelt sei,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 8. Juli 2019 geltend
machte, Personen, welche unmittelbar nach Kriegsende ausgereist seien,
würden bei einer Rückschaffung nach fast zehn Jahren gestützt auf den
PTA mit Sicherheit verhaftet,
dass die Verfahrensakten von B._______, welcher das identische Profil wie
er (der Beschwerdeführer) aufweise, aufzeigen würden, dass dieser im (…)
2018 bei der Wiedereinreise nach Sri Lanka gestützt auf den PTA verhaftet
und ihm anschliessend der Prozess gemacht worden sei,
dass aktenkundig sei, dass gegen ihn ein Haftbefehl bestehe, welcher ge-
stützt auf den PTA erlassen worden sei, und er demzufolge bei der Rück-
reise sofort inhaftiert würde,
dass auch die neu eingereichten Schreiben seine Gefährdungslage bele-
gen würden,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-2647/2015 vom
10. April 2018 ausführlich erörterte, weshalb die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers überwiegend unglaubhaft beziehungsweise, soweit
glaubhaft, asylrechtlich irrelevant seien,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-3388/2018 vom 3. August
2018 den Verdacht äusserte, die vom Beschwerdeführer eingereichten Do-
kumente seien zum Zweck erstellt worden, sein Revisionsgesuch zu stüt-
zen, und es bestünden erhebliche Zweifel an der Echtheit des Gerichtsdo-
kuments und des Haftbefehls,
dass das Bundesverwaltungsgericht auch im Urteil D-1240/2019 vom
17. April 2019 zum Schluss kam, es sei dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen, eine ihm in Sri Lanka drohende, asylrechtlich relevante Verfolgung
zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, und dass der im Okto-
ber 2018 ausgebrochene Machtkampf zwischen dem Staatspräsidenten,
dem ehemaligen Staatspräsidenten und dem Premierminister sowie deren
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Umfeld nicht zu einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische
Staatsangehörige geführt habe,
dass es sich vor diesem Hintergrund beim Schreiben des (…) vom (…)
2019, welches sich (unter anderem) auf die als unglaubhaft befundenen
Asylvorbringen bezieht, um ein reines Gefälligkeitsschreiben handeln
dürfte,
dass alsdann in Erwägung zu ziehen ist, dass aus dem Schreiben des (…)
vom (…) 2019 keine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers her-
vorgeht,
dass der Beschwerdeführer auch aus den eingereichten Verfahrensakten
betreffend B._______ nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, zumal es
sich dabei um einen Einzelfall ohne jeglichen Bezug zu ihm handelt,
dass die aktuelle Lage in Sri Lanka zwar als volatil und nach den verhee-
renden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos auch als sehr ange-
spannt zu beurteilen ist, jedoch aufgrund dessen nicht auf eine generell
erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen
zu schliessen ist,
dass insofern die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 21. April 2019
und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnah-
mezustand an der Lageeinschätzung in den Referenzurteilen E-1866/2015
vom 15. Juli 2016 (E. 13.2 f.) und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017
(E. 9.5, insb. E. 9.5.9) nichts ändern (vgl. zuletzt etwa Urteil des BVGer
D-3061/2019 vom 27. Juni 2019 E. 9.2.1 und 9.2.2),
dass dasselbe auch für Personen gilt, die – wie der Beschwerdeführer –
aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka stammen und dorthin zurück-
kehren (vgl. BVGE 2011/24 und das Referenzurteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 E. 13.1.3),
dass mit Spekulationen über mögliche zukünftige politische Entwicklungen
und dem prognostizierten damit einhergehenden hypothetischen Gefähr-
dungsszenario keine für den Beschwerdeführer individuell bestehende ak-
tuelle Gefährdung im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka dargetan wird,
dass allein aus der tamilischen Ethnie des Beschwerdeführers, seiner über
neunjährigen Landesabwesenheit, seiner Ausreise kurz nach Kriegsende
und einer möglichen Verwurzelung in der Schweiz kein Wegweisungsvoll-
zugshindernis abgeleitet werden kann,
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dass demnach hinsichtlich der Beurteilung der Zulässigkeit und Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs auf die nach wie vor zutreffende Einschät-
zung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil D-2647/2015 vom 10. April
2018 zu verweisen ist (vgl. a.a.O. E. 7.3 und 7.5.2; vgl. auch Urteil des
BVGer D-1240/2019 vom 17. April 2019 E. 8.3 und 8.4),
dass nach dem Gesagten nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz den
rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig oder unrichtig abgeklärt res-
pektive das rechtliche Gehör verletzt haben könnte, weshalb der Antrag auf
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist,
dass sich zusammenfassend ergibt, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, Wegweisungsvollzugshindernisse nach Sri Lanka erkennen
zu lassen, und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme somit ausser Be-
tracht fällt,
dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 1. Mai 2019 in zutreffen-
dem Umfang geprüft und zu Recht abgewiesen hat,
dass die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist, soweit auf diese einzu-
treten ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge des Beschwerdeführers gemäss Schreiben vom
8. Juli 2019 um wiedererwägungsweise Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde und um Aussetzung des Vollzugs als gegenstands-
los erweisen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.– fest-
zusetzen sind (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrens-
kosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Barbara Gysel Nüesch
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