B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3045/2019
mel
Ur t e i l vom 1 2 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. Mai 2019 / N (…).
D-3045/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie und christlichen Glaubens – suchte am 16. Oktober 2015 in der
Schweiz um Asyl nach. Am 22. Oktober 2015 wurde er zu seiner Person
sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Am 2. März 2017 hörte
das SEM ihn vertieft an.
Zur Begründung seines Gesuches führte der Beschwerdeführer in der
Hauptsache aus, von 1995 bis 2007 hauptsächlich in B._______, Jaffna,
gelebt zu haben. Er habe sich für eine Studentenvereinigung mit Namen
"C._______" beziehungsweise "D._______" engagiert. Im Rahmen dieses
Engagements habe er an Demonstrationen teilgenommen wie beispiels-
weise an den "Pongu-Tamil"-Veranstaltungen, Fahnen gehisst, Plakate
aufgehängt und Flugblätter verteilt. Sechs Personen, welche ebenfalls bei
dieser Vereinigung dabei gewesen seien, seien festgenommen worden. Ei-
ner seiner im selben Dorf lebenden Freunde habe ihn bei den sri-lanki-
schen Sicherheitsbehörden unter Folter auf Videoaufnahmen identifiziert.
Darauf hätten die Behörden am (…) 2007 seine Identitätskarte konfisziert.
Da er zwei Vornamen habe und auf der Identitätskarte nur ein Name ver-
zeichnet gewesen sei, sei er nicht direkt verhaftet worden. Am darauffol-
genden Tag hätte er in einem militärischen Camp erscheinen müssen. Er
habe dieser Aufforderung jedoch keine Folge geleistet, worauf die Behör-
den am (…) 2007 bei ihm zuhause nach ihm gesucht und auf seinen Vater
und seinen Bruder geschossen hätten. Er sei zu diesem Zeitpunkt nicht
zuhause gewesen. Abgesehen von dieser Suche nach ihm habe er keine
Schwierigkeiten mit den sri-lankischen Behörden gehabt. Jedoch sei ein
Cousin von ihm, welcher sich ebenfalls für eine studentische Organisation
engagiert habe, verhaftet worden. Aufgrund dieser Vorfälle sei er am
25. März 2007 mit seiner Familie nach Indien gereist, wo er bis am 20. April
2015 gelebt habe.
In Indien sei er am (…) 2008 verhaftet worden, da er beschuldigt worden
sei, Waffen für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) transportiert und
einen Freund bei der geplanten Ermordung eines Mitgliedes der Partei
EPRLF (Eelam People's Revolutionary Liberation Front) unterstützt zu ha-
ben. Deswegen sei er während (…) Jahres und (…) Monaten beziehungs-
weise bis im (…) 2009 inhaftiert gewesen. Nach dieser Haft im Gefängnis
"(…)" in E._______ sei er für (…) Monate in einem geschlossenen Camp
D-3045/2019
Seite 3
festgehalten worden, von wo er nach Protesten in Form eines Hunger-
streiks entlassen worden sei. Er habe nach seiner Freilassung während
ungefähr eines Jahres bei der Polizei Unterschriften leisten müssen. Im
(…) 2012 sei er mangels Beweisen von der Anklage freigesprochen wor-
den. Bis zu seiner Ausreise aus Indien im Jahr 2015 sei er von der Polizei
stets zu seinen LTTE-Verbindungen befragt worden und jedes Mal, wenn
es auf dem Polizeiposten einen Personalwechsel gegeben habe, sei er er-
neut vorgeladen und wie ein Krimineller behandelt worden. Einer seiner
ebenfalls inhaftierten Freunde sei nach Sri Lanka zurückgekehrt, wo er,
nachdem er Morddrohungen erhalten habe, umgebracht worden sei. Dies
habe ihm die Schwester des Verstorbenen mitgeteilt. Dessen Tod sei aber
gegen aussen als Unfall deklariert worden. Aus diesem Grund könne er
nicht nach Sri Lanka zurückkehren.
Als Beweismittel für seine Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter
anderem mehrere fremdsprachige Zeitungsartikel betreffend seine eigene
Verhaftung, die Verhaftung seines Cousins sowie den Hungerstreik im
Camp, die Kopie einer Eingrenzungsverfügung des Flüchtlingscamps
F._______, Indien, vom 6. Februar 2008 (mit englischer Übersetzung),
zwei Aufenthaltsbewilligungen für die Flüchtlingscamps F._______ und
G._______ in Indien vom 6. Oktober 2009 und 24. Dezember 2009, eine
Bestätigung für den Arrest im Flüchtlingscamp F._______ vom 8. Oktober
2009, eine Haftbescheinigung der indischen Behörden im Spezialcamp
F._______ für den Zeitraum vom (…) 2009 bis zum (…) 2009, eine Aufent-
haltsbescheinigung der indischen Behörden vom 19. Januar 2010 sowie
Kopien von Gerichtsakten betreffend das Verfahren in Indien ohne Über-
setzung zu den Akten.
B.
Am 21. Februar 2019 wurde mit dem Beschwerdeführer durch einen Ex-
perten der LINGUA (Fachstelle des SEM für Herkunftsabklärungen) ein 30-
minütiges Telefoninterview zur Herkunftsabklärung geführt. Im gestützt auf
dieses Telefongespräch erstellten Bericht (nachfolgend: LINGUA-Analyse)
vom 9. Mai 2019 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer definitiv
in B._______, Jaffna, Sri Lanka sozialisiert wurde. Ob er sich hingegen in
E._______ oder H._______, Indien, aufgehalten habe, könne nicht ab-
schliessend beurteilt werden.
C.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2019 (eröffnet am 16. Mai 2019) stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
D-3045/2019
Seite 4
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Juni 2019 erhob der Be-
schwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des
rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht beziehungsweise zur Feststel-
lung des richtigen und vollständigen rechtserheblichen Sachverhaltes und
zur Neubeurteilung sowie eventualiter die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Asylgewährung und subeventualiter die Feststellung der
Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Bekanntgabe des Spruchgremi-
ums sowie um Bestätigung der Zufälligkeit von dessen Auswahl und Mittei-
lung der konkreten Kriterien nach denen die Gerichtsperson ausgewählt
worden seien. Zudem sei das vorliegende Verfahren angesichts der im Ap-
ril 2019 erfolgten Anschläge in Sri Lanka bis auf weiteres zu sistieren. Wei-
ter beantragte er vollständige Akteneinsicht in die Akten des SEM, insbe-
sondere in die Aktenstücke A12 und A14; danach sei ihm eine Frist zur
Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Schliesslich bean-
tragte er, die vom SEM (recte: vom Beschwerdeführer) geltend gemachten
Asylvorbringen seien von einem unvoreingenommenen Mitarbeiter des
SEM erneut zu überprüfen, er sei erneut anzuhören und die vom SEM kon-
sultierten Quellen zur Beurteilung der aktuellen Lage in Sri Lanka seien
offenzulegen.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die Beilagen 1 bis 150 zu
den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist
frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am
D-3045/2019
Seite 5
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Aus-
schluss von E. 4.2 – einzutreten.
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich begründete und unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, wes-
halb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums wird mit Erlass des
vorliegenden Urteils gegenstandslos.
4.2 Auf den Antrag, es sei die Zufälligkeit der Spruchkörperbildung zu be-
stätigen und die Auswahlkriterien zu benennen, ist unter Verweis auf die
einschlägige Rechtsprechung nicht einzutreten (vgl. Teilurteil D-1549/2017
vom 2. Mai 2018 E. 4 [zur Publikation vorgesehen] und E-1526/2017 vom
26. April 2017 E. 4.1–4.3).
5.
5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
D-3045/2019
Seite 6
5.2 Was das Vorbringen betrifft, das Lagebild des SEM vom 16. August
2016 stütze sich vorwiegend auf nichtexistierende und nicht bewiesene
Quellen, weshalb dieses Lagebild fehlerhaft und dabei der Untersuchungs-
grundsatz verletzt worden sei, so wurde in diesem Zusammenhang vom
Gericht bereits in mehreren vom Rechtsvertreter geführten Verfahren fest-
gestellt, dass diese Rüge unbegründet ist (vgl. etwa Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-6503/2018 vom 29. Januar 2019 E. 5.1, m.w.H.).
5.3
5.3.1 Des Weiteren behauptet der Beschwerdeführer unter dem Aspekt
des rechtlichen Gehörs, die mit seinem Fall befassten Mitarbeitenden des
SEM seien voreingenommen gewesen. Dies äussere sich dadurch, dass
die Studentenbewegung in der vorinstanzlichen Verfügung als eine solche
"ohne Namen" bezeichnet worden sei. Weiter habe das SEM im Sachver-
halt einen chronologischen Widerspruch aufgeführt, obwohl dieser durch
die eingereichten Beweismittel entkräftet worden sei, wobei es offenbar da-
rum gehe, ihn als unglaubwürdig darzustellen. Dabei habe das SEM selbst
zur Entstehung dieses Widerspruchs beigetragen, indem es die Anhörung
erst fast eineinhalb Jahre nach der Befragung durchgeführt habe. Auch
zeuge von Voreingenommenheit, dass das SEM in der Verfügung im Zu-
sammenhang mit den Kontrollmassnahmen nur die freundliche Art des ihn
besuchenden Polizisten erwähnt habe, nicht jedoch die negativen Aspekte
dieser Kontrollen. Weiter habe das SEM versucht, sein politisches Profil
mit falschen Formulierungen als niederschwellig darzustellen, indem es
ausgeführt habe, weder er noch seine Familienangehörigen hätten Kon-
takte zu den LTTE gepflegt. Zudem habe das SEM den Vorfall, als sri-lan-
kische Armeeangehörige anlässlich der Suche nach ihm auf seinen Vater
und Bruder geschossen hätten, reduziert dargestellt, indem es diesen An-
griff nicht namentlich erwähnt habe. Ferner habe das SEM lange Zeit nach
der Asylgesuchstellung eine Herkunftsanalyse veranlasst, obwohl es nie
an seiner Identität gezweifelt habe. Schliesslich sei auf Voreingenommen-
heit zu schliessen, weil die Vorinstanz zwei der eingereichten Beweismittel
(Beweismittel Nrn. 1 und 12) nicht übersetzt und berücksichtigt habe.
5.3.2 Der Anspruch auf unbefangene Entscheidträger der Verwaltung
ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. Urteil des BVGer D-35/2019 vom 11.
März 2019 E. 8.2 m.w.H.). Demnach hat jede Person in Verfahren vor Ge-
richts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Be-
handlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. In Konkretisie-
rung von Art. 29 Abs. 1 BV benennt Art. 10 Abs. 1 VwVG die Gründe für
D-3045/2019
Seite 7
den Ausstand von Personen, welche eine Verfügung zu treffen oder vorzu-
bereiten haben (vgl. STEPHAN BREITENMOSER/MARION SPORI FEDAIL in:
Bernhard Waldmann/ Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 10 N 17). Der Beschwerdeführer rügt vorliegend
sinngemäss eine Verletzung von Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG, wonach Per-
sonen, die eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten haben, in den Aus-
stand treten, wenn sie aus anderen als den in Art. 10 Abs. 1 Bst. a‒c VwVG
genannten Gründen in der Sache befangen sein könnten.
5.3.3 Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern durch die Formulierungen in
der vorinstanzlichen Verfügung oder die sonstige Vorgehensweise des
SEM auf Voreingenommenheit zu schliessen sein sollte. Alleine der Um-
stand, dass das SEM die Lage in Sri Lanka anders einschätzt als der Be-
schwerdeführer, genügt nicht, um darauf die Befangenheit von Mitarbeiten-
den des SEM abzuleiten. Die Fachreferentin, welche die Verfügung ver-
fasste, griff ausschliesslich tatsächlich getätigte Aussagen des Beschwer-
deführers auf, wobei sie diese weder aus dem thematischen Kontext riss
noch damit eine Absicht erkennen liess, den Beschwerdeführer als un-
glaubwürdig darzustellen (vgl. dazu die betreffenden Stellen in der ange-
fochtenen Verfügung [SEM-Akte A18 S. 2 E. 2] sowie die korrespondieren-
den Aussagen in den beiden Befragungen [A3 S. 9, A10 F32, F50]). Dies-
bezüglich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass seine per-
sönliche Glaubwürdigkeit in der Verfügung denn gar nicht angezweifelt
wurde (abgesehen von den Ausführungen des Beschwerdeführers, er
wisse vom Hörensagen, dass sein Freund umgebracht und nicht verunfallt
sei, welche das SEM als zu wenig substantiiert erachtete). In der Verfügung
wird weiter der Behördenbesuch geschildert, ohne zu erwähnen, dass die
Behörden auf seine Familienangehörigen geschossen hätten. Hieraus ab-
zuleiten, die Sachbearbeiterin stelle die Vorkommnisse bewusst reduziert
dar, überzeugt nicht. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich ausführt, die
Voreingenommenheit der Mitarbeitenden des SEM äussere sich auch in
der Tatsache, dass sie einige Zeit nach der Asylgesuchstellung eine Her-
kunftsabklärung veranlasst hätten, ist auch dies von der Hand zu weisen.
Diese Abklärungen erwiesen sich zwar für die Beurteilung des vorliegen-
den Falles letztlich als irrelevant, stellten aber immerhin ein gewichtiges
Element für die Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Insge-
samt sind keine Hinweise ersichtlich, welche auf Befangenheit der mit der
Sache betrauten Mitarbeitenden des SEM schliessen lassen. Die in Art. 10
Abs. 1 Bst. a–d VwVG festgehaltenen Regeln über den Ausstand wegen
Befangenheit kommen demnach nicht zum Tragen und die entsprechende
Rüge ist abzuweisen.
D-3045/2019
Seite 8
5.4 Sofern der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe seinen Anspruch auf
Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt, weil zwischen den beiden Be-
fragungen fast eineinhalb Jahre verstrichen seien, ist diese Rüge als un-
begründet zu bezeichnen, zumal es sich bei der vom Beschwerdeführer
angerufenen Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durch-
zuführen, um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. etwa Urteil
des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2).
5.5
5.5.1 Ferner wird in der Beschwerde geltend gemacht, es liege eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs vor, da dem Beschwerdeführer die LIN-
GUA-Analyse (A14) sowie die schriftliche Beauftragung des SEM an die
LINGUA-Fachstelle (A12) nicht ediert worden seien.
5.5.2 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist in einen LIN-
GUA-Bericht aufgrund entgegenstehender öffentlicher Interessen keine
vollständige Einsicht zu gewähren. Vielmehr genügt es, wenn im Rahmen
der Gewährung des rechtlichen Gehörs die angeblich falschen oder unzu-
reichenden Antworten so detailliert aufgezeigt werden, dass hierzu kon-
krete Einwände vorgebracht werden können (vgl. BVGE 2015/10
E. 5.2.2.3; 2003 Nr. 14, E. 9; EMARK 1998 Nr. 34 E. 9b). Die Akte A12
("Mandatsauftrag LINGUA") wurde vom SEM zwar zu Unrecht anders als
die Akte A14 als interne Akte qualifiziert (vgl. Urteil des BVGer D-162/2015
vom 5. Mai 2017 E. 5.3). Das SEM verzichtete jedoch vorliegend zu Recht
vorab auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den Akten A12 und
A14, zumal das Ergebnis der Analyse die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers vollumfänglich stützen beziehungsweise die behauptete Herkunft des
Beschwerdeführers sowie seinen Aufenthalt in Indien vom SEM nicht in
Frage gestellt werden. Mit der angefochtenen Verfügung wurde das Ergeb-
nis der Analyse schliesslich offengelegt, womit dem Recht auf Aktenein-
sicht unter Berücksichtigung des Geheimhaltungsprinzips genüge getan
wurde.
5.5.3 Der zeitliche Abstand zwischen dem Telefoninterview und der Erstel-
lung der Analyse ist ebenfalls nicht zu beanstanden und auch nicht als Hin-
weis darauf zu werten, dass dazwischen weitere Abklärungen gemacht
wurden. Dies ist den Akten denn auch nicht zu entnehmen.
5.6 Weiter rügte der Beschwerdeführer, das SEM habe die Begründungs-
pflicht verletzt. Einerseits habe es die Beweismittel 1 und 12 nicht über-
setzt. Andererseits habe es seine Verbindung zum in Sri Lanka ermordeten
D-3045/2019
Seite 9
Mitangeklagten und seine familiären Verbindungen zu den LTTE nicht be-
rücksichtigt. Damit habe es auch den Sachverhalt ungenügend festgestellt.
5.6.1 Das SEM nahm die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismit-
tel Nrn. 1–17 zu den Akten und führte diese in der angefochtenen Verfü-
gung auf. In der vertieften Anhörung liess es die Beweismittel Nrn. 2–6 so-
wie Nr. 8 vom anwesenden Dolmetscher übersetzen (A10 F80–85). Die
Beweismittel Nr. 1 (Zeitungsartikel betreffend die Verhaftung seines Cous-
ins) und Beweismittel Nr. 12 (Kopien von Gerichtsakten aus Indien betref-
fend die Verurteilung und den Freispruch des Beschwerdeführers; vgl. A10
F77) wurden nicht übersetzt. Bei letzterem handelt es sich um ein mehr-
seitiges, auf den ersten beiden Seiten englischsprachiges und auf den
nachfolgenden Seiten fremdsprachiges Dokument. Da das SEM in der Ver-
fügung diese Ereignisse nicht anzweifelte, konnte es auf eine Übersetzung
dieses Dokumentes, welches überdies zahlreiche Seiten umfasst, verzich-
ten. Das Gleiche gilt für das Beweismittel 1, bei dem es sich um einen Zei-
tungsartikel über die Verhaftung des Cousins des Beschwerdeführers han-
delt. Diese Ereignisse wurden vom SEM ebenfalls nicht bestritten.
5.6.2 Weiter gilt es festzuhalten, dass das SEM die Verbindung des Be-
schwerdeführers zum in Sri Lanka ermordeten Mitangeklagten und seine
familiären Verbindungen zu den LTTE berücksichtigt hat. Die Würdigung
dieser Verbindungen des Beschwerdeführers zu den LTTE beschlägt die
materielle Frage der Sache und ist dort abzuhandeln. Das SEM hat vorlie-
gend weder den Sachverhalt ungenügend festgestellt noch die Begrün-
dungspflicht verletzt. Der Antrag auf erneute Anhörung ist abzuweisen.
5.7 Schliesslich habe es auch den Sachverhalt ungenügend festgestellt,
indem es die allgemeine Lage in Sri Lanka falsch eingeschätzt habe. Hier
gilt es wiederum festzuhalten, dass die Frage, ob die Lageeinschätzung
des SEM in Bezug auf Sri Lanka zutreffend ist, nicht die Erstellung des
Sachverhalts sondern die Frage der materiellen rechtlichen Würdigung der
Sache beschlägt.
5.8 Zusammengefasst liegen keine Gründe für eine Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz vor.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
D-3045/2019
Seite 10
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Das SEM führte in seiner Verfügung im Wesentlichen aus, das Vorbrin-
gen, dass eine der Personen, welche in Indien gemeinsam mit ihm verhaf-
tet worden sei, nach ihrer Rückkehr nach Sri Lanka umgebracht worden
sei, sei durch nichts belegt. Der Beschwerdeführer habe mangels Substan-
tiierung weder eine Verbindung zu dieser Person noch die Umstände des
Todes dieser Person glaubhaft machen oder belegen können.
Die vorübergehende Verhaftung in Indien wegen des Verdachts auf Kolla-
boration mit den LTTE liege nun bereits fast zehn Jahre zurück, wobei sich
dieser im (…) 2012 als falsch erwiesen habe. Der Beschwerdeführer sei
freigesprochen worden und aus den Akten würden sich keine konkreten
Hinweise ergeben, dass im Zeitpunkt der Ausreise aus Indien noch ein kon-
kretes Verfolgungsinteresse der indischen Behörden an ihm bestanden
hätte. Die nach dem Freispruch erfolgten polizeilichen Kontrollen und
Hausbesuche würden kein derartiges Ausmass annehmen, dass sie als
asylrechtlich relevant zu erachten seien.
Weder die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie
noch seine Landesabwesenheit würden gemäss herrschender Praxis aus-
reichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei seiner Rückkehr auszuge-
hen. Dasselbe gelte für die zu erwartenden Befragungen und das allfällige
Eröffnen eines Strafverfahrens wegen der illegalen Ausreise aus Sri Lanka.
Auch angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise
D-3045/2019
Seite 11
aus Sri Lanka im Rahmen seines Engagements für eine Studentenbewe-
gung an den Vorbereitungen für das "Pongu Tamil Fest" beteiligt gewesen
sei, sei nicht davon auszugehen, dass er in den Augen der sri-lankischen
Sicherheitsbehörden als Person gelte, die eine besonders enge Beziehung
zu den LTTE gepflegt habe. So habe er angegeben, dass weder er noch
seine Eltern oder Geschwister Kontakte zu den LTTE gehabt hätten; und
auch die Studentenbewegung habe keine solche Verbindung aufgewiesen.
Ebenso wenig vermöge der Umstand, dass er kurz vor seiner Ausreise im
(…) 2007 von sri-lankischen Armeeangehörigen kontrolliert worden sei, zur
Annahme einer aktuellen Verfolgung zu führen. Solche Kontrollen, wie an-
lässlich der Konfiszierung der Identitätskarte des Beschwerdeführers und
des anschliessenden Besuchs der Behörden bei ihm zuhause, seien im
Kontext des damaligen bewaffneten Konflikts zwischen der Regierung und
der LTTE zu sehen. Insgesamt bestehe kein begründeter Anlass zur An-
nahme, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr wegen der geltend
gemachten Verbindung zu den LTTE asylrelevanten Verfolgungsmassnah-
men ausgesetzt.
Der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka sei zulässig und – auch unter
Beachtung der kürzlich erfolgten Terroranschläge im April 2019 – ange-
sichts der individuellen Voraussetzungen des Beschwerdeführers als zu-
mutbar zu erachten.
7.2 In der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, es bestünden auf-
grund seiner Cousins, welche vom Militär mitgenommen worden seien, fa-
miliäre Verbindungen zu den LTTE. Bei einer Rückkehr in seinen Heimat-
staat gelte er in den Augen der sri-lankischen Behörden als ehemaliges
LTTE-Mitglied, welches der Armee entwischt sei, bisher nicht rehabilitiert
worden sei und aus dem indischen Exil konspiriert habe. Aus diesem Grund
wäre er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gefährdet, Opfer einer asylre-
levanten Verfolgung zu werden. Zudem seien die bereits vorhandenen Ri-
sikofaktoren aufgrund der veränderten Sicherheitslage in Sri Lanka infolge
der Terror-Anschläge vom April 2019 stärker zu gewichten und besonders
zu berücksichtigen. Er habe sich in seiner Studienzeit für einen tamilischen
unabhängigen Staat engagiert und sei dabei ins Visier der Behörden gera-
ten. Da er aufgrund des Prozesses in Indien in den Medien namentlich er-
wähnt worden sei, sei er mit Sicherheit in einer "Stop-List" eingetragen wor-
den. Er verfüge über keine gültigen Einreisepapiere und halte sich nun seit
fast 12 Jahren im Ausland auf. Schliesslich sei er schon bereits wegen sei-
ner Eigenschaft als abgewiesener tamilischer Asylsuchender besonders
gefährdet.
D-3045/2019
Seite 12
8.
8.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1,
2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung,
wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus
der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger
Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirk-
lichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Be-
drohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage
Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen
würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten
Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der be-
troffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in ver-
gleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmass-
nahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (sub-
jektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).
8.2 Der Beschwerdeführer engagierte sich gemäss seinen Angaben bei
der Studentenvereinigung (I._______) (tamilische Abkürzung: C._______,
oder D._______). Dabei habe er Vorbereitungen für das "Pongu-Tamil"-
Fest getroffen, Plakate und Fahnen aufgehängt und Flugblätter verteilt.
Beim genannten Fest handelt es sich um einen Anlass, der zur Unterstüt-
zung des tamilischen Rechts auf Selbstbestimmung erstmals im Jahr 2001
von Studierenden der Universität Jaffna organisiert und in den folgenden
Jahren in Sri Lanka – und der tamilischen Diaspora – wiederholt wurde.
Verschiedene Personen, welche ebenfalls bei dieser Vereinigung gewesen
seien, seien festgenommen worden und hätten ihn wohl denunziert. Ferner
seien ein Cousin von ihm, ebenfalls in diesem Zusammenhang, sowie in
früheren Zeiten ein Cousin seiner Mutter vom Militär mitgenommen wor-
den. Anlässlich einer Kontrolle sei sodann seine Identitätskarte konfisziert
worden und er hätte sich in einem militärischen Camp melden müssen, sei
dem jedoch nicht nachgekommen. Er sei einmal zu Hause gesucht worden,
als er nicht anwesend gewesen sei. Sein Bruder und sein Vater hätten ver-
D-3045/2019
Seite 13
sucht, durch die Hintertür zu flüchten, worauf das Militär Schüsse abgege-
ben, aber niemanden getroffen habe. Noch am selben Tag habe die Familie
die Flucht ergriffen und sei nach Indien geflohen.
8.3 Diese Vorbringen zieht die Vorinstanz in ihrer Verfügung offenbar nicht
in Zweifel und auch das Gericht sieht keine Veranlassung seine Tätigkeit
für die Studentenorganisation und gewisse Behelligungen in diesem Zu-
sammenhang in Frage zu stellen. Die Vorfälle sind jedoch nicht intensiv
genug, dass sie geeignet wären, eine begründete Furcht vor Verfolgung
hervorzurufen. Der Beschwerdeführer engagierte sich bei der Studenten-
organisation im niederschwelligen Bereich und negierte eine direkte Ver-
bindung der Organisation zu den LTTE. Es kam zwar zu einer Konfiszie-
rung seiner Identitätskarte anlässlich einer allgemeinen Kontrolle und ei-
nem einmaligen Besuch der Behörden bei ihm zu Hause. Ernsthafte Nach-
teile wurden dem Beschwerdeführer damit aber nicht zugefügt und waren
aufgrund des niederschwelligen Profils auch nicht zu befürchten. Dass auf-
grund der Flucht des Bruders und des Vaters Schüsse abgegeben wurden,
vermag daran nichts zu ändern und ist im Kontext des damaligen Konfliktes
zu sehen. Abgesehen davon machte der Beschwerdeführer keine Schwie-
rigkeiten mit den sri-lankischen Behörden geltend. Es ist davon auszuge-
hen, dass die Familie des Beschwerdeführers Sri Lanka nicht in diesem
Zusammenhang sondern allenfalls aufgrund der allgemeinen Lage verlas-
sen hat.
8.4 Die erfolgte Suche nach dem Beschwerdeführer erreicht nach dem Ge-
sagten keine Intensität, aufgrund derer er ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG befürchten musste. Gesamthaft ist daher für den Zeitpunkt
der Ausreise nicht von einer asylrelevanten Vorverfolgung des Beschwer-
deführers auszugehen, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG begründen und zur Asylgewährung führen könnte.
9.
Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus geltend, mehrere Risikofak-
toren zu erfüllen. Es bleibt somit zu prüfen, ob er dadurch bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nach-
teile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, weshalb seine Flücht-
lingseigenschaft festzustellen wäre.
9.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
D-3045/2019
Seite 14
wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Personen mit subjektiven
Nachfluchtgründen werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Mass-
gebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsu-
chenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei ei-
ner Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis
einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Gan-
zen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).
9.2 Im Referenzurteil E-1866/2015 hat das Bundesverwaltungsgericht eine
aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorge-
nommen und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurück-
kehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden
Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. E-1866/2015
E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von
Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Fol-
ter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um
das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder
vergangenen Verbindung zu den LTTE, um Teilnahme an exilpolitischen
regimekritischen Handlungen und um Vorliegen früherer Verhaftungen
durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit
einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark
risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.1 – 8.4.3). Einem ge-
steigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen aus-
serdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri
Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt
werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM)
nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben
(sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. E-1866/2015 E. 8.4.4 und
8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffen-
den Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene
Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zuge-
schrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wie-
deraufleben zu lassen (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.1). Diese Rechtsprechung
ist auch in Anbetracht der aktuellen Ereignisse in Sri Lanka weiterhin aus-
schlaggebend.
D-3045/2019
Seite 15
9.2.1 Der Beschwerdeführer war in Indien (…) Jahr und (…) Monate in
Haft. In einem Strafverfahren wurde er wegen Verdacht auf Mithilfe bei ei-
nem Anschlag auf politische Führer der EPRLF sowie auf Waffenschmug-
gel für die LTTE angeklagt. Dabei habe er zu Gunsten von J._______, bei
welchem es sich gemäss Erkenntnissen des SEM um den (…) handelte
(vgl. A10 F113), Hilfstätigkeiten ausgeführt. Neben den Gerichtsakten hat
der Beschwerdeführer diverse Zeitungsartikel eingereicht hat, in denen
sein Name erwähnt und über seine Verhaftung berichtet wurde. Des Wei-
teren hat ein angeblicher Mitgefangener des Beschwerdeführers in der
Schweiz aufgrund dieses Verfahrens Asyl erhalten (…). Auch dieser gab
Gerichtsakten, in denen der Name des Beschwerdeführers genannt wird,
und diverse Zeitungsberichte zu den Akten. Das SEM verwies denn in des-
sen Akten auch auf die Aussagen des Beschwerdeführers. Vor diesem Hin-
tergrund ist bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka von
einer Gefährdung auszugehen. Wie in der Beschwerde ausgeführt, muss
angenommen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Ver-
dachts auf Kollaboration mit den LTTE in Sri Lanka in der "Stop-List" ein-
getragen wurde. Der Ausreisezeitpunkt des Beschwerdeführers während
dem Bürgerkrieg und die Verhaftung in Indien während der Endphase die-
ses Krieges sind dabei von zusätzlicher Brisanz. Dass der Beschwerdefüh-
rer in Indien mangels Beweisen gerichtlich freigesprochen wurde, ist dabei
irrelevant. Der Verdacht des LTTE-Engagements wird für die sri-lankischen
Behörden weiterbestehen. Überdies gilt es festzuhalten, dass ein Mitange-
klagter des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka um-
gebracht worden sei. Die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweis-
mittel vermögen zwar lediglich den Tod dieser Person und nicht die ge-
nauen Umstände zu belegen. Der Vorfall kann jedoch als weiteres Indiz für
eine Gefährdung des Beschwerdeführers gesehen werden.
9.3 Gesamthaft ist es vorliegend überwiegend wahrscheinlich, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Ver-
folgungsrisiko ausgesetzt wäre und die Zufügung ernsthafter Nachteile im
Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Es sind demnach sub-
jektive Nachfluchtgründe festzustellen. Gründe für den Ausschluss aus der
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 Bst. F FK sind nicht ersichtlich. Der
Beschwerdeführer ist daher als Flüchtling anzuerkennen; hingegen
schliesst Art. 54 AsylG die Gewährung von Asyl aus.
D-3045/2019
Seite 16
10.
10.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf ein-
tritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
[AsylV 1, SR 142.311] und BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung
wurde zu Recht angeordnet.
10.2 Allerdings ist im Sinne einer Ersatzmassnahme das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme zu regeln, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht
zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG
[SR 142.20]; BVGE 2009/51 E. 5.4). Für den vorliegenden Fall ergibt sich
aus den vorstehenden Erwägungen, dass der Beschwerdeführer subjek-
tive Nachfluchtgründe glaubhaft machen konnte. Der Vollzug der Wegwei-
sung nach Sri Lanka erweist sich daher wegen drohender Verletzung des
flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements (Art. 5 AsyG; Art. 33
Abs. 1 FK) sowie auch mit Blick auf Art. 3 EMRK als unzulässig, da davon
ausgegangen werden muss, dass er im Falle seiner Rückkehr ins Heimat-
land mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen
Behandlung ausgesetzt wäre.
10.3 Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit damit die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt wurden. Im
Übrigen ist sie abzuweisen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Mai
2019 ist demnach in den Dispositivziffern 1, 4 und 5 aufzuheben und die
Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig
aufzunehmen.
11.
11.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen
(Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüg-
lich seines Antrags auf Kassation aus formellen Gründen und auf Gewäh-
rung von Asyl unterlegen. Hingegen hat er bezüglich der Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und infolgedessen der Anordnung der vorläufigen
Aufnahme obsiegt. Insgesamt ist von einem Obsiegen zu zwei Dritteln aus-
zugehen.
D-3045/2019
Seite 17
11.2 Die Kosten des Verfahrens sind aufgrund der sehr umfangreichen Be-
schwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Be-
schwerdeführer praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall
zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen
Verfahren mehrfach befunden wurde (Bestätigung der Zufälligkeit bezie-
hungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung
des Spruchkörpers). Somit sind ihm in diesem Zusammenhang unnötig
verursachte Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.– festzuset-
zen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundes-
gerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018
vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfah-
renskosten in der Höhe von Fr. 1ꞌ500.– in Abzug zu bringen. Im Übrigen
sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘400.– aufgrund des Unter-
liegens zu einem Drittel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
11.3 Im Umfang des Obsiegens im Beschwerdeverfahren – das heisst zu
zwei Dritteln – ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 Abs. 1
VwVG eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen
Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 VGKE). Auf die Nachforderung
einer Kostennote kann verzichtet werden, da sich im vorliegenden Verfah-
ren der Aufwand für den Beschwerdeführer zuverlässig abschätzen lässt
(Art. 14 Abs. 2 VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Auf-
wand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeeingaben
sowohl redundante Passagen als auch weitschweifige Ausführungen zur
allgemeinen Lage in Sri Lanka, welche sich auch in Eingaben in anderen
Beschwerdeverfahren des Rechtsvertreters finden, enthalten. In Berück-
sichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE)
ist der Gesamtaufwand auf Fr. 2'100.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu-
erzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen. Davon
sind zwei Drittel, also Fr. 1'400.–, dem Beschwerdeführer von der
Vorinstanz als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3045/2019
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling beantragt wur-
den. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig
in der Schweiz aufzunehmen.
3.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 467.– auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 100.– persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand
des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'400.–
auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: