Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D3046/2010
U r t e i l v om 2 0 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien A._______, geboren am (…),
Guinea,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 15. April 2010 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 26. Dezember 2009 in der Schweiz um
Asyl nach.
Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs und Verfahrenszentrum
B._______ vom 12. Januar 2010 und dem gleichentags gewährten
rechtlichen Gehör zur möglichen Zuständigkeit Maltas und zu einer
allfälligen Wegweisung dorthin brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er sei wegen des fälschlichen Verdachts, seinen Vater
umgebracht zu haben, am 24. August 2007 verhaftet worden. Dank der
Hilfe eines Aufsehers sei ihm am 1. März 2008 die Flucht aus dem
Gefängnis gelungen und er habe Guinea noch am gleichen Tag
verlassen. Via C._____ und D._______ sei er nach E._______ gereist.
Am 8. Mai 2009 habe er F._______ verlassen, um nach Malta zu
gelangen. Dort sei er am 13. Mai 2009 eingetroffen. Er habe in Malta, wo
man ihn nicht einmal gefragt habe, woher er komme, kein Asylgesuch
eingereicht. Stattdessen sei er am 25. August 2009 nach Italien gereist
und habe dort um Asyl nachgesucht. Im Dezember 2009 habe er jedoch
einen negativen Asylentscheid erhalten. Da ihm die Tasche, in der er den
Asylentscheid aufbewahrt habe, gestohlen worden sei, habe er keinen
Anwalt mit der Beschwerdeerhebung beauftragen können. Er wolle weder
nach Italien, wo sein Asylgesuch negativ beurteilt worden sei, noch nach
Malta, wo er ein Jahr lang in einem Lager eingesperrt würde, ohne dass
er zu seinen Asylgründen befragt würde, zurück.
Bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des
rechtserheblichen Sachverhalts wird auf die Protokolle bei den Akten
verwiesen (vgl. Akten der Vorinstanz A1 und A8).
B.
Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, sich erst in Malta und
danach in Italien aufgehalten zu haben, und dem Abgleich der
Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac (Asylgesuchseinreichung
in Malta am 2. November 2009) stellte das BFM am 26. Januar 2010 ein
Übernahmeersuchen an die maltesischen Behörden, welchem am
5. Februar 2010 zugestimmt wurde.
C.
Mit Verfügung vom 15. April 2010 – eröffnet am 22. April 2010 – trat das
BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
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26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht ein und ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz nach Malta sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig hielt
es fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung
zukomme.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, auf ein
Asylgesuch werde gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eingetreten,
wenn der Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen könne, der für die
Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig sei. Vorliegend sei Malta gestützt auf das Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin
Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) und das
Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen
über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen
Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder
in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember
2004, SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.
Malta habe am 5. Februar 2010 der Übernahme des Beschwerdeführers
im Sinne von Art. 4 der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DublinIIVO), zugestimmt; die Rückführung habe –
vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis
spätestens zum 5. August 2010 zu erfolgen. Dem Beschwerdeführer sei
am 12. Januar 2010 das rechtliche Gehör gewährt worden. Seine
Einwände, er sei in Malta nicht einmal gefragt worden, woher er komme,
und er würde dort ein Jahr lang in einem Lager eingesperrt werden,
würden dem Wegweisungsvollzug nach Malta nicht entgegenstehen.
Malta sei ein Rechtsstaat, der die Menschenrechte achte und
dementsprechende Strukturen für das Asylverfahren biete. Auf das
Asylgesuch sei daher nicht einzutreten und die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz sei anzuordnen. Da der
Beschwerdeführer in einen Drittstaat (Malta) reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fände, sei
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das NonRefoulementGebot bezüglich des Heimat oder Herkunftsstaats
nicht zu prüfen. Ferner bestünden für den Fall einer Rückkehr nach Malta
keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Weder die in Malta herrschende
allgemeine Situation noch andere Gründe sprächen gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat. Der
Wegweisungsvollzug sei zudem technisch möglich und praktisch
durchführbar. Eine entsprechende Zustimmung Maltas liege vor.
D.
Mit Eingabe vom 29. April 2010 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und um Gutheissung des Asylgesuchs,
eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme ersucht wurde. In
prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zudem wurde um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht.
Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend,
er habe in Malta kein Asylgesuch eingereicht. Er sei von Italien mit dem
Boot nach Malta gefahren, um einen Kollegen zu besuchen. Die Polizei
habe ihn jedoch verhaftet und nach Italien zurückgeschickt. Er habe nicht
gewusst, dass er Italien während des Asylverfahrens nicht hätte
verlassen sollen, beziehungsweise dass Malta nicht zu Italien gehöre. Da
in Italien die Gefahr bestanden habe, nach E._______ ausgeschafft zu
werden, und die Lage für Schwarze in Italien angesichts rassistischer
Übergriffe nicht sicher sei, sei er in die Schweiz gereist. In seinem
Heimatland Guinea sei sein Leben gefährdet. Indem das BFM ihn nicht
als Flüchtling anerkannt habe, habe es das Abkommen vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verletzt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2010 setzte das
Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung provisorisch
aus.
F.
Nach Eingang der vorinstanzlichen Akten hiess der Instruktionsrichter das
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Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit
Zwischenverfügung vom 4. Mai 2010 gut. Gleichzeitig verzichtete er auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses, wobei er den Beschwerdeführer
aufforderte, bis zum 14. Mai 2010 eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung
nachzureichen, ansonsten die nachträgliche Erhebung eines
Kostenvorschusses vorbehalten werde. Den Entscheid über das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG verwies er auf einen späteren Zeitpunkt.
G.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2010 reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 7. Juni 2011 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunkts
rechtfertigen könnten. Malta sei ein Rechtsstaat, der die Menschenrechte
achte und danach handle. Es seien weder aus den Akten noch aus
anderen Quellen Hinweise zu entnehmen, wonach dies vorliegend nicht
der Fall sein sollte. Die Aussage des Beschwerdeführers in der
Beschwerde, er sei in Malta von der Polizei verhaftet und nach Italien
abgeschoben worden, könne angesichts des Ablaufs des Dublin
Verfahrens nicht nachvollzogen werden.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2011 stellte der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer eine Kopie der Vernehmlassung des BFM zur
Kenntnisnahme zu. Von der ihm eingeräumten Gelegenheit zur
Einreichung einer Replik bis zum 30. Juni 2011 machte der
Beschwerdeführer keinen Gebrauch.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebeit betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
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entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert. Auf die frist und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist deshalb – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen –
einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 3235a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die
Beschwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretensentscheid
als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung,
hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Auf den Antrag in der
Beschwerdeschrift um Gewährung des Asyls ist mithin nicht einzutreten.
Indes hat die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen –
namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den DublinVerfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheids stellen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645).
4.
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4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die
Durchführung des Asyl Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG).
4.2. Vorliegend stehen der vorgängige Aufenthalt in Malta und die
Zustimmung der maltesischen Behörden zur Rückübernahme des
Beschwerdeführers aufgrund der Aktenlage fest. Die in der Schweiz
geltend gemachten Asylgründe werden daher in Malta, das
staatsvertraglich für das vorliegende Verfahren zuständig ist, zu prüfen
sein. Der Einwand des Beschwerdeführers, Malta sei nicht zuständig, da
er dort kein Asylgesuch eingereicht habe, greift nicht. Die Abfrage in der
EurodacDatenbank hat die Registrierung der Asylgesuchseinreichung
des Beschwerdeführers in Malta ergeben (vgl. A5). Die maltesischen
Behörden haben der Rückübernahme des Beschwerdeführers denn auch
am 5. Februar 2010 ausdrücklich zugestimmt (vgl. A16). Eine
Rückführung des Beschwerdeführers von der Schweiz nach Italien steht
damit nicht zur Diskussion, weshalb sich Ausführungen zur Situation
Asylsuchender in Italien und zu der vom Beschwerdeführer geäusserten
Furcht einer Abschiebung nach E._______ erübrigen.
4.3. Auch die übrigen Einwände des Beschwerdeführers sprechen nicht
gegen eine Rückführung nach Malta. Malta ist Signatarstaat der FK, der
EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und es liegen keine konkreten Anhaltspunkte
dafür vor, wonach Malta sich nicht an die daraus resultierenden
völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot, halten würde. Die Aufenthaltsbedingungen für
Asylsuchende in Malta erscheinen zwar als teilweise
verbesserungswürdig, führen aber nicht in genereller Weise zur Bejahung
einer eigentlichen Notlage der Betroffenen. Der Beschwerdeführer ist
jung und – soweit aktenkundig – gesund, und es besteht kein Grund zur
generellen Annahme, nicht besonders verletzliche Personen wie der
Beschwerdeführer, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Malta
aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine
existenzielle Notlage versetzt. Malta hat wie jeder DublinStaat die
Verfahrens und Aufnahmerichtlinien in Landesrecht umgesetzt, und es
darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer dort
grundsätzlich adäquate Betreuung und ein rechtsstaatlich konformes
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Asylverfahren findet. Mit allfälligen diesbezüglichen Klagen hat er sich an
die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden.
4.4. Somit ist, entgegen der Beschwerdevorbringen, nicht davon
auszugehen, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3
Abs. 2 DublinIIVO) gehabt. Das BFM ist demnach zu Recht auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG nicht eingetreten.
5.
Die Anordnung der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Malta
entspricht der Systematik des DublinVerfahrens – bei dem es sich um
ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständigen Staat handelt – und steht im Einklang mit der Bestimmung
von Art. 44 Abs. 1 AsylG, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst.d
AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst
Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist, und hier nicht mehr zu
prüfen ist. Auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
stellt sich in einem DublinVerfahren nicht unter dem Aspekt der
vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20), sondern eine entsprechende Prüfung muss, soweit
notwendig, bereits im Rahmen der Entscheidfindung hinsichtlich der
Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden. Wie vorstehend
aufgezeigt, besteht vorliegend kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts gemäss Art. 3 Abs. 2 DublinIIVO, weshalb der vom
BFM verfügte Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zu
bestätigen ist. Schliesslich ist auf Art. 19 Abs. 3 (1. Abschnitt) DublinII
VO zu verweisen, wonach in Verfahren, wo auf Instruktionsebene die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederhergestellt wird, die
Anordnung einer solchen Massnahme die Rücküberführungsfrist
unterbricht und diese wieder neu zu laufen beginnt, wenn die Massnahme
– in casu mittels dem vorliegenden Urteil – aufgehoben wird (vgl. auch
BVGE 2010/27 E. 7.2.1 S. 388).
6.
Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
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unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die
Beschwerde jedoch im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos
betrachtet werden konnte und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
belegt ist, sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten
zu erheben.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
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