Abtei lung IV
D-3047/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
X._______, geboren _______, Somalia,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Zollinger, _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 12. März 2010 /
N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3047/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. März 2010 – eröffnet am
22. April 2010 – auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom
5. Januar 2009 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und sie in Anwen-
dung der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 (Dublin-II-Verordnung) nach Spanien wegwies, wobei es festhielt,
einer Beschwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende
Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom
29. April 2010 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und gegen
diesen Entscheid Beschwerde erheben liess,
dass sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Rückwei-
sung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung und im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme die Gewährung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
30. April 2010 den Vollzug der Wegweisung provisorisch aussetzte,
dass auf die vorinstanzlichen Darlegungen und die Beschwerdebe-
gründung – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf
dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31,
32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Entscheid vom 12. März 2010 eine Verfügung des BFM im
Bereich des Asylrechts darstellt, gegen die an das letztinstanzlich zu-
ständige Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden
kann,
dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist in gültiger Form ein-
gereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG),
Seite 2
D-3047/2010
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor dem BFM teilgenom-
men hat und durch die Verfügung vom 12. März 2010 besonders be-
rührt ist,
dass sie entsprechend ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung hat (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 VwVG), weshalb die Beschwerdelegitimation gegeben ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungswei-
se einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
und es sich, wie nachstehend aufgezeigt, vorliegend um eine solche
handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
zu verzichten ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf Gewährung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos wird,
dass die Behörde im Rahmen der Untersuchungsmaxime verpflichtet
ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 1 VwVG),
dass die verfügende Behörde im Rahmen des rechtlichen Gehörs fer-
ner gehalten ist, die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich zu
hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung
zu berücksichtigen, was sich entsprechend in der Entscheidbegrün-
dung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG)
dass die Begründung der betroffenen Person ermöglichen soll, den
Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich
ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittel-
instanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können,
Seite 3
D-3047/2010
dass die genannten Voraussetzungen vorliegend offensichtlich nicht
erfüllt sind,
dass Spanien am 16. Februar 2009 einer Rückübernahme der Be-
schwerdeführerin zwar zugestimmt hat,
dass das BFM in der Folge am 23. Februar 2009 auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht
eintrat und sie in Anwendung der Dublin-II-Verordnung nach Spanien
wegwies,
dass dieser Entscheid der Beschwerdeführerin aber nie eröffnet wur-
de, da sie offenbar seit dem 2. April 2009 unbekannten Aufenthalts
war,
dass der angefochtene Entscheid vom 12. März 2010 den Entscheid
vom 23. Februar 2009 ersetze,
dass sich die diesem Entscheid zugrundeliegende Begründung jedoch
aufgrund verschiedener Ungereimtheiten in den Akten nicht beurteilen
lässt,
dass gemäss einer internen Notiz vom 8. Februar 2010 mit Telefax
vom 24. März 2009 eine Verlängerung der Überstellungsfrist auf
18 Monate "erwirkt" worden sei (vgl. A 25/2 S. 1),
dass dies deshalb erste Fragen aufwirft, weil die Beschwerdeführerin
gemäss den Akten erst seit dem 2. April 2009 verschwunden war
(A23/2),
dass sich das Telefax-Dokument im Übrigen nicht in den vom BFM
übermittelten vorinstanzlichen Akten befindet,
dass das BFM erst ein Jahr später mit Schreiben vom 9. März 2010 an
die spanischen Behörden gelangte und eine Erstreckung der Überstel-
lungsfrist auf 18 Monate beantragte,
dass die Formulierung, die für den 25. März 2009 vorgesehene Über-
stellung "can not take place as announced" schon insofern befremdet,
als so – da nicht die sprachliche Vergangenheitsform gewählt wurde –
ein Jahr nach der ursprünglich geplanten Überstellung noch immer von
Seite 4
D-3047/2010
einer aktuell bevorstehenden Überstellung für das genannte Datum
ausgegangen würde, was keinen Sinn macht,
dass unbesehen dieser Problematik nicht einzusehen ist, weshalb am
9. März 2010 vom BFM das erwähnte Gesuch hätte gestellt werden
müssen, wenn am 24. März 2009 tatsächlich bereits eine Verlängerung
der Überstellungsfrist auf 18 Monate bei den spanischen Behörden er-
wirkt worden wäre,
dass die Konfusion durch den angefochtenen Entscheid vom 12. März
2010 noch verstärkt wird,
dass darin nämlich explizit festgehalten wird, das BFM habe bereits
am 9. März 2009 bei den spanischen Behörden eine Verlängerung der
Überstellungsfrist auf 18 Monate "beantragt",
dass jedoch davon auszugehen ist, mit der angeblich bereits am
9. März 2009 beantragten Verlängerung sei die obenstehend erwähnte
und erst am 9. März 2010 erfolgte Kontaktaufnahme mit den spani-
schen Behörden gemeint,
dass die Frage, ob es sich dabei tatsächlich bloss um ein allfälliges re-
daktionelles Versehen der Vorinstanz handelt, offen gelassen werden
kann, da die Zuständigkeit Spaniens nach dem Gesagten aufgrund der
verwirrenden Aktenlage respektive des zeitlichen Ablaufs der vorin-
stanzlichen Handlungen ohnehin nicht feststeht,
dass nämlich die Information über die Verlängerung der Frist auf
18 Monate wegen Flucht innerhalb der sechsmonatigen Überstellungs-
frist hätte erfolgen müssen, andernfalls die Zuständigkeit an die
Schweiz zurückfällt (vgl. Art. 9 Abs. 2 Durchführungsverordnung der
Dublin-II-Verordnung),
dass der angefochtene Entscheid demnach auf einem nicht genügend
erstellten Sachverhalt beruht und eine aktenwidrige Begründung auf-
weist,
dass die genannten Rechtsverletzungen nach den vorstehenden Aus-
führungen als schwerwiegender Mangel zu betrachten sind und ein re-
formatorischer Entscheid durch das Bundesverwaltungsgericht nicht
als angezeigt erscheint,
Seite 5
D-3047/2010
dass das Verfahren an das BFM zurückzuweisen ist, damit es die nöti-
gen Abklärungen vornimmt und diese in einem neuen beschwerdefähi-
gen und insbesondere korrekt begründeten Entscheid berücksichtigt,
dass die Beschwerde entsprechend gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung des BFM vom 12. März 2010 aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzu-
weisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 11. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass keine Kostennote eingereicht wurde und die von der Vorinstanz
auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung der mass-
gebenden Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 600.– festzu-
setzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 6
D-3047/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 12. März 2010 wird aufgehoben. Die Ak-
ten werden zur Neubeurteilung an die Vorinstanz überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 600.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben; Bei-
lage: Original der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2010)
- die Vorinstanz mit den Akten Ref-Nr. N _______ (per Kurier; in
Kopie)
- _______
Die Instruktionsrichterin Der Gerichtsschreiber
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
Seite 7