B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3047/2015
law/joc
Ur t e i l vom 1 5 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
zuvor Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 28. April 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 16. Februar 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 28. April 2015 – eröffnet am 5. Mai 2015
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn an-
ordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens
am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegwei-
sung beauftragte, die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte und feststellte, einer
allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende
Wirkung zu,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit beim SEM einge-
reichter und von diesem am 13. Mai 2015 an das Bundesverwaltungsge-
richt weitergeleiteten Eingabe vom 11. Mai 2015 Beschwerde erhob und
beantragte, das Asylverfahren sei in der Schweiz durchzuführen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Mai 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet
eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach
Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht direkt,
sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen (na-
mentlich Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV
1, SR 142.311]) oder internationalen Rechts anwendbar ist (BVGE 2010/45
E. 5),
dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorsieht, dass das SEM aus humanitären
Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn eine Prüfung ergeben
hat, dass ein anderer Staat zuständig wäre,
dass es sich dabei um eine Kann-Bestimmung handelt, die dem SEM über
die zwingenden Regeln des übergeordneten Rechts hinaus einen gewis-
sen Ermessensspielraum lässt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.2 und BVGE
2011/9 E. 8.1 f.),
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dass seit der Aufhebung von Art. 106 Abs. 1 Bst. c aAsylG per 1. Februar
2014 der Beschwerdegrund der Unangemessenheit vor dem Bundesver-
waltungsgericht nicht mehr gerügt werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem zur Publikation vorgesehe-
nen Urteil E-641/2014 vom 13. März 2015 zur Ermessensüberprüfung fest-
hielt, dem Gericht komme im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf
den Ermessensentscheid des SEM zu,
dass es daher nur dann eingreift, wenn das Staatssekretariat das ihm ein-
geräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet oder miss-
braucht und damit Bundesrecht verletzt,
dass nach Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO (sog. humanitäre Klausel)
entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz
gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor der Ers-
tentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen
kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zu-
sammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffe-
nen Personen dem schriftlich zustimmen müssen,
dass gemäss Verzeichnung in der Eurodac-Datenbank der Beschwerde-
führer am 8. November 2014 in Ungarn wegen illegaler Einreise registriert
worden ist (vgl. act. A3/1),
dass sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben vor seiner Ein-
reise in die Schweiz in Ungarn aufgehalten habe, dort jedoch nicht um Asyl
nachgesucht habe (act. A4/14 S. 6, 8 und 10),
dass das SEM die ungarischen Behörden daher am 26. Februar 2015 um
Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO
ersuchte (vgl. act. A8/7 S. 1 ff.),
dass die ungarischen Behörden dem SEM am 11. März 2015 mitteilten, der
Beschwerdeführer habe am 8. November 2014 in Ungarn um Asyl ersucht,
das Asylverfahren sei jedoch am 8. Dezember 2014 eingestellt worden, da
er verschwunden gewesen sei,
dass er am 19. Januar 2015 erneut in Ungarn um Asyl nachgesucht habe,
kurz darauf aber wieder verschwunden sei, weshalb das Verfahren am 27.
Februar 2015 eingestellt worden sei,
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dass der Übernahme in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO
zugestimmt werde (vgl. act. A15/1),
dass aufgrund dieser Sachlage die Zuständigkeit Ungarns gemäss Art. 18
Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO grundsätzlich gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde einbringt, er habe sein
Heimatland mit dem Ziel in die Schweiz zu kommen verlassen, um hier
eine Ausbildung zu geniessen,
dass er bereits von anderen Staaten nach Ungarn zurückgeschafft worden
und ihm in Ungarn zwar die Fingerabdrücke abgenommen worden seien,
er hingegen nicht um Asyl nachgesucht habe und krank gewesen sei, sich
aber niemand um ihn gekümmert und man ihm angedroht habe, bei einer
Rückkehr nach Ungarn würde er für ein Jahr ins Gefängnis gesteckt,
dass er bei einer Rücküberstellung nach Ungarn riskiere, nach Afghanistan
ausgeschafft zu werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von
Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbezug
der aktuellsten Entwicklungen zum Schluss gelangt ist, dass die Überstel-
lung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks
nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Be-
handlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoulements mit
sich bringt und daher nicht generell unzulässig ist (vgl. Urteil des BVGer E-
2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 9),
dass die Vermutung, dieser Staat beachte die den betroffenen asylsuchen-
den Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden
Grundrechte in angemessener Weise (vgl. E. 4.1-4.3), nicht uneinge-
schränkt aufrechterhalten werden kann (analog zu Überstellungen nach
Malta, vgl. BVGE 2012/27), und daher die Asylbehörden auf der Grundlage
der jeweils aktuellsten zugänglichen Informationen im Einzel-fall zu prüfen
haben, ob die betroffene Person im Falle einer Überstellung nach Ungarn
Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens
und/oder der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu
erleiden,
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dass diese Person selbst nicht die volle Beweislast zu tragen hat, sondern
lediglich, aber immerhin, ihre persönlichen Gründe (mit konkreten Hinwei-
sen) geltend zu machen hat, die gegen die Zulässigkeit der Überstellung
nach Ungarn sprechen könnten (vgl. Urteil E-2093/2012 a.a.O. E. 9.2),
dass die Behörde aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime ver-
pflichtet ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG) und es ihr
im Rahmen des rechtlichen Gehörs obliegt (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG), die Vorbringen eines Gesuchstellers entge-
genzunehmen, diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen (BVGE 2008/47 mit weiteren Hinwei-
sen),
dass indessen aber auch dem Beschwerdeführer die Pflicht obliegt, an der
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 Abs.
1 AsylG),
dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, es bestehe für
den Beschwerdeführer konkret die Gefahr einer Inhaftierung, einer Nicht-
prüfung seiner Asylgründe oder einer Verletzung des Grundsatzes des
Non-Refoulements, da er weder anlässlich seiner Befragung noch in der
Beschwerde konkret dargetan hat, inwiefern sich Ungarn in Bezug auf
seine Person nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen halten werde
(vgl. BVGE 2013/10 E. 5.2 S. 110 ff.),
dass der Beschwerdeführer auch keine konkreten Hinweise für die An-
nahme dargetan hat, Ungarn würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Richtli-
nie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni
2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die in-
ternationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) zustehenden
minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorüber-
gehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die ungarischen Be-
hörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem
Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass die Ausführungen in der Beschwerdeschrift hinsichtlich seiner Erleb-
nisse in Ungarn als überzeichnet und daher wenig glaubhaft zu erachten
sind, zumal der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person (BzP) vom
19. Februar 2015 weder erwähnte, dass ihm die ungarischen Behörden mit
Haft gedroht hätten, noch darlegte, dass er in Ungarn krank gewesen sei,
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und er im Rahmen der BzP zudem angab, er sei gesund (vgl. act. A/14 S.
9),
dass auch die nach der BzP-Befragung eingetretenen medizinischen Prob-
leme (Hautausschlag, Juckreiz an Händen und Füssen, vgl. act. A12/1) des
Beschwerdeführers – sollten diese aktuell noch vorhanden sein – nicht ge-
gen eine Überstellung nach Ungarn sprechen, da diese weder in einer
Weise gravierend sind, als dass eine Überstellung einen Verstoss gegen
Art. 3 EMRK darstellen könnte, noch anzunehmen ist, dem Beschwerde-
führer würde eine allenfalls notwendige ärztliche Behandlung in Ungarn
verweigert,
dass schliesslich auch der Einwand, er habe in Ungarn gar kein Asylgesuch
gestellt, unbegründet ist, da einerseits diese Angabe jener der ungarischen
Behörden, wonach er – wie erwähnt – zweimal in Ungarn um Asyl nachge-
sucht hat (vgl. act. A15/1), entgegensteht,
dass andererseits für die Bestimmung des zuständigen Staates die Frage
nach einer vorgängigen Asylantragstellung keineswegs alleine ausschlag-
gebend ist, sondern mithin die illegale Einreise nach Ungarn die Zustän-
digkeit dieses Dublin-Vertragsstaates begründen kann (vgl. dazu Art. 13
Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass demzufolge die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO
nicht gerechtfertigt ist,
dass es nach dem Gesagten auch keinen Grund für eine Anwendung der
Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt, zumal sich das SEM in
seiner Verfügung in sachgerechter Weise mit den in den Ermessensent-
scheid einzufliessenden Parameter des Einzelfalles auseinandersetzte,
dass an dieser Stelle zudem darauf hinzuweisen ist, dass die Dublin-III-VO
den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden
Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- o-
der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
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Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: