B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3047/2018
Ur t e i l vom 1 2 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
sowie das Kind
C._______, geboren am (…),
Georgien,
alle vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 30. April 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a
Die Beschwerdeführenden verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben zu-
folge im Oktober 2017 legal Richtung Türkei, von wo aus sie über Prag
(Tschechien) nach Deutschland gelangten. Dort hätten sie sich bis zu ihrer
Einreise in die Schweiz am 18. März 2018 aufgehalten. Am 19. März 2018
reichten sie ihre Asylgesuche ein.
Am 3. April 2018 wurden die Beschwerdeführenden im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) D._______ summarisch befragt (Befragung zur Per-
son [BzP]) und am 11. April 2018 eingehend angehört. Dabei machten sie
im Wesentlichen geltend, sie seien georgische Staatsangehörige aus Tiflis.
Sie hätten drei gemeinsame Kinder, wobei die beiden älteren Kinder zwar
auch mit ihnen ausgereist seien, sie diese aber von Deutschland aus im
Februar 2018 wieder nach Georgien zur Mutter von B._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) geschickt hätten, damit sie dort weiter zur
Schule gehen könnten.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sei Inhaber und Gründer ei-
ner seit 2005 bestehenden Firma gewesen, einer Ladenkette, die (…) ver-
trieben habe. Er sei wegen seiner Geschäftstätigkeit mehrfach in die
Schweiz, in die USA, nach Russland, Polen und Deutschland gereist. Im
November 2015 seien Personen einer anderen Firma zum Beschwerde-
führer gekommen und hätten verlangt, dass er seine Ladenkette an sie
verkaufe. Er habe das Kaufangebot abgelehnt, woraufhin er bis zur Aus-
reise andauernde Drohungen durch die grösste kriminelle Gruppierung Ge-
orgiens, die von der Regierung unterstützt werde, erhalten habe. Auch ein
Angehöriger des georgischen Sicherheitsdienstes sei involviert, zudem
das Bildungsministerium.
Ende 2016/Anfang 2017 sei der Beschwerdeführer erstmals gefoltert und
ihm sei unter Waffengewalt gedroht worden, er und seine Familie würden
getötet, wenn er sein Haus und seine Firma nicht überschreibe. Er solle
sich aus dem (…)geschäft zurückziehen. Unter dem Druck der kriminellen
Gruppe und unter der Führung eines involvierten Staatsanwaltes habe er
daraufhin sein Haus und die Firma überschrieben, habe dies aber mittels
einer Beschwerde beim Justizministerium wenige Tage später wieder rück-
gängig machen können. Auch wenn ihnen ihr Haus wieder rückübertragen
worden sei, sei es von seinen Widersachern besetzt worden, so dass sie
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die letzten sechs Monate vor der Ausreise in ihrer Eigentumswohnung ge-
lebt hätten. Von Anfang 2017 bis September 2017 sei er mindestens einmal
pro Woche gefoltert worden, insgesamt ungefähr 50 Mal. Bei den Folterun-
gen seien auch zwei georgische Minister anwesend gewesen. Angehörige
des Bildungsministeriums hätten zudem korrupte Geschäfte zu deren
Gunsten mit ihm abschliessen wollen. Er sei bis zur Ausreise unter ständi-
ger Beobachtung gewesen, bedroht und geschlagen worden. Etwa drei
Monate vor der Ausreise habe er beim städtischen Gericht in Tiflis eine
Beschwerde gegen das Bildungsministerium eingereicht. Ihm sei fast sein
gesamtes Vermögen weggenommen worden, weshalb er sich mehrfach
erfolglos an die Polizei gewandt habe. Ab seiner Weigerung Ende 2015,
seine Geschäfte aufzugeben, habe er auch Probleme mit dem Steueramt
gehabt, das ihn mit vielen sinnlosen Kontrollen dazu habe bringen wollen,
seine Läden zu schliessen. Am 17. oder 18. Oktober 2017 habe ihm der
Anführer des kriminellen Clans gesagt, dass seine Geduld zu Ende sei, der
Beschwerdeführer unterschreiben solle, nicht mehr im (…)geschäft tätig zu
sein, und ihm mit dem Tod gedroht. Daraufhin habe der Beschwerdeführer
früh morgens ein Taxi gerufen, das sie zur türkischen Grenze gebracht
habe.
In Deutschland hätten sie in Hotels und einer Pension gelebt und der Be-
schwerdeführer habe versucht, über seine Rechtsanwälte im Heimatland
die Probleme wegen seiner Firma zu regeln, was ihm aber nicht geglückt
sei. Sie hätten in Deutschland kein Asylgesuch gestellt, da der Beschwer-
deführer dort – im Gegensatz zur Schweiz – nicht über Geschäftskontakte
verfüge. Im Januar 2018 sei seine Firma, die zwar noch auf seinen Namen
registriert sei, durch das Steueramt plombiert und die Ware beschlagnahmt
worden. Von Deutschland aus habe er mit Hilfe seines Rechtsanwaltes Be-
schwerde gegen das Steueramt eingereicht. Während ihres Aufenthaltes
in Deutschland seien auch ihre Kreditkarten gesperrt worden, weshalb sie
gezwungen gewesen seien, Asylgesuche zu stellen. Wenn sie ins Heimat-
land zurückkehrten, befürchte er, getötet zu werden.
Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei wegen der Probleme des Eheman-
nes ausgereist.
Die Beschwerdeführenden reichten ihre georgischen Reisepässe, die
Identitätskarte der Beschwerdeführerin sowie drei Kreditkarten ein.
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Seite 4
B.
Mit Verfügung vom 30. April 2018 lehnte das SEM die Asylgesuche ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der vom Beschwerdefüh-
rer vorgebrachten Verfolgung fehle es an einem asylbeachtlichen Motiv.
Der georgische Staat sei zudem grundsätzlich sowohl schutzwillig als auch
schutzfähig. Im Übrigen deuteten die durch das Steueramt durchgeführten
Beschlagnahmungen von Gütern eher auf ein Fehlverhalten des Be-
schwerdeführers hin. Wegen der fehlenden Asylrelevanz erübrige sich so-
dann das Aufzeigen der vorliegenden Unglaubhaftigkeitselemente. Der
Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 24. Mai 2018 erhoben die Beschwerdeführenden durch
ihren Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft wegen des Vorliegens subjektiver Nachflucht-
gründe mit der Folge der Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie sub-
eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässig-
keit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und
subsubeventualiter die Rückweisung der Sache ans SEM. In formeller Hin-
sicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung,
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Bestellung ei-
nes amtlichen Rechtsbeistandes.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird – soweit entscheidre-
levant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 1. Juni 2018
den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Seite 5
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz in formeller Hinsicht vor,
den Entscheid ungenügend begründet zu haben beziehungsweise sich in
der Entscheidbegründung nicht angemessen mit den detailreichen Verfol-
gungsvorbringen auseinandergesetzt zu haben (vgl. Ziff. 2.4 der Be-
schwerde).
Eine Verletzung der Begründungspflicht ist vorliegend nicht zu erkennen.
Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung hinreichend dargelegt, wes-
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halb es die Asylvorbringen als asylirrelevant erachtet. Zwar hat es sich we-
gen fehlender Asylrelevanz nicht mit den einzelnen Unglaubhaftigkeitsele-
menten auseinandergesetzt, dies war aber auch nicht notwendig. Im Sach-
verhalt der Verfügung sind die Vorbringen detailliert wiedergegeben. Der
Entscheid konnte von den Beschwerdeführenden denn auch sachgerecht
angefochten werden. Soweit mit dem Beschwerdevorbringen implizit die
Richtigkeit der materiellen Würdigung bezüglich der fehlenden Asylrele-
vanz in Frage gestellt wird, betrifft dies nicht eine allfällige Verletzung der
Begründungspflicht, sondern vielmehr eine materielle Auseinandersetzung
mit der Frage, ob die Vorinstanz das Vorliegen einer asylrelevanten Verfol-
gung zu Recht verneint hat.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Die Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person dann,
wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründe-
terweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aus einem der vom Ge-
setz aufgezählten Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zu-
gefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete Furcht
vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine
Verfolgung hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba-
rer Zeit verwirklicht. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung
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genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den
Eintritt der erwarteten und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive
erfolgenden Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die
Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl.
BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Massgeblich für die Beurteilung der
Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids.
Die Gewährung des Asyls kann nicht dazu dienen, einen Ausgleich für ver-
gangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt vielmehr, Schutz vor
künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).
6.
6.1 Das SEM erachtete die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten
Fluchtgründe als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht genügend. Dieser Einschätzung ist beizupflichten.
Die Vorinstanz hat bezüglich der fehlenden Asylrelevanz zutreffend festge-
stellt, dass die behaupteten Bedrohungen und Misshandlungen durch die
kriminelle Gruppierung unter Mitwirkung einzelner Behördenvertreter so-
wie die Beschlagnahme des Vermögens einzig zum Zweck erfolgt seien,
an das Vermögen und die Firma des Beschwerdeführers zu gelangen. Das
Motiv der geschilderten Verfolgungsmassnahmen ist demnach, wie das
SEM zutreffend festhielt, die Habgier dieser Personen. Es hat sich nach
den protokollierten Aussagen um eine Vereinigung gehandelt, welche die
Geschäfte des Beschwerdeführers übernehmen wollte und bereits auch
schon mehrere Geschäfte andere Leute an sich genommen habe (vgl. act.
A11, S. 13). Es handelt sich somit um einen finanziellen Konflikt und eine
Verfolgung aus kriminellen Motiven. Soweit der Rechtsvertreter des Be-
schwerdeführers die Geschehnisse als eine politische Verfolgung darzule-
gen versucht, kann dem nicht gefolgt werden, dies entspricht auch nicht
dem geschilderten Sachverhalt. Der Begriff der politischen Anschauung ist
zwar tatsächlich sehr weit gefasst und umfasst jegliche Kritik oder auch nur
erkennbare kritische Distanz zur staatlichen, gesellschaftlichen oder wirt-
schaftlichen Ordnung. Der Beschwerdeführer verfügt allerdings über kei-
nerlei politisches Profil. Ihm geht es darum, sein Vermögen und die Firma
zurückzubekommen, weshalb er entsprechende Anzeigen gemacht habe
(vgl. act. A11, S. 18). Die Verfolgung sei einzig des Geldes und der Firma
wegen passiert, da die Kriminellen an sein Geld und seine Firma gewollt
hätten (vgl. act. A11, S. 17). Er nennt zwar zwei Minister, die bei den be-
haupteten Misshandlungen anwesend gewesen seien (vgl. act. A11, S.
14), dass es aber zu einem Staatskomplott gegen ihn durch sämtliche Be-
hörden gekommen sei, wird selbst vom Beschwerdeführer nicht behauptet.
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Seite 8
So habe das Justizministerium die Überschreibung der Geschäfte und des
den Beschwerdeführenden gehörenden Hauses problemlos wieder rück-
gängig gemacht, nachdem er mittels seines Rechtsanwaltes einen ent-
sprechenden Antrag dort eingereicht hatte (vgl. act. A11, S. 15). Die Ver-
folgung erfolgte somit nicht, weil der Beschwerdeführer als Gegner des
Staates empfunden worden wäre, als er sich gegen die Übernahme seiner
Firma und gegen die Beschlagnahme seines Vermögens, die (auch) von
gewissen staatlichen Vertretern gegen ihn ausgeführt worden sei, wehrte.
Dass er juristische Schritte unternommen hat, hat ihn noch nicht zum Geg-
ner des Staates gemacht, zumal er bei der Justizbehörde mit den juristi-
schen Schritten Erfolg gehabt hat. Sodann besteht auch kein Anlass zu
Annahme, allfälligen steuerrechtlichen Massnahmen lägen tatsächlich
asylrelevante Beweggründe zugrunde, zumal der Beschwerdeführer dage-
gen rechtliche Schritte eingeleitet haben will.
6.2 Wie das SEM sodann zu Recht ausführte, ist der georgische Staat be-
züglich der geltend gemachten, aus nicht asylrelevanten Motiven erfolgten
Verfolgung durch kriminelle Personen und einzelne Regierungsbeamter
schutzwillig und schutzfähig. Soweit der Beschwerdeführer behauptet,
seine Anzeigen bei der Polizei und seine eingereichten Beschwerden seien
erfolglos geblieben, hat es der Beschwerdeführer zum Einen unterlassen,
entsprechende Beweismittel einzureichen, zum Anderen widerspricht dies
seinen eigenen Aussagen. Das SEM wies sodann zu Recht darauf hin,
dass sich der Beschwerdeführer bezüglich der Entwendung der Vermö-
genswerte nicht an übergeordnete Stellen gewandt hat, da es seiner Auf-
fassung nach nichts nütze (vgl. act. A11, S. 17). Tatsächlich ist er aber mit
seiner Beschwerde beim Justizministerium erfolgreich gewesen und die
Beamten dort sind seinen Aussagen gemäss nicht korrupt, sondern arbei-
teten korrekt (vgl. act. A11, S. 10), was gegen die behauptete fehlende
Möglichkeit von Schutz vor kriminellen Personen einschliesslich Regie-
rungsbeamten spricht.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die georgischen Staats-
stellen in den letzten Jahren erhebliche Fortschritte in den Bereichen
Rechtsstaatlichkeit und Korruptionsbekämpfung gemacht haben. Exemp-
larisch ist anzuführen, dass das Land im Korruptionswahrnehmungsindex
(Corruption Perceptions Index, abgekürzt CPI) von Transparency Interna-
tional in der Rangliste 2017 inzwischen besser dasteht als Länder wie Ita-
lien und Griechenland (vgl.auch Auswärtiges Amt, Außen- und Europapoli-
tik > Länderinformationen > Georgien >Innenpolitik, Stand März 2018,
D-3047/2018
Seite 9
orgien/Innenpolitik_node.html >, Huffington Post, Land an der geopoliti-
schen Nahtstelle - Georgiens überzeugender aber steiniger Weg Richtung
Westen, 22.04.2017, der-geopolitische_b_16168698.html >, jeweils zuletzt abgerufen am
6. Juni 2018).
Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die in der Beschwerde erhobene
Darstellung, der Beschwerdeführer gehöre zu einer gefährdeten „sozialen
Gruppe“, näher einzugehen.
6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingsei-
genschaft zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat.
6.4 Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die Dar-
stellung auf Beschwerdeebene, das SEM habe die Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht in Zweifel gezogen, unzutreffend ist. Vielmehr lässt
die Formulierung in der angefochtenen Verfügung, das Aufzeigen vorlie-
gender Unglaubhaftigkeitselemente erübrige sich wegen der fehlenden
Asylrelevanz (vgl. S. 4 der angefochtenen Verfügung), nur den Schluss zu,
es seien Unglaubhaftigkeitselemente gegeben. Das Bundesverwaltungs-
gericht teilt diese Auffassung. Dabei ist – nur exemplarisch – auf die von
den Stempeln in den Ausweispapieren abweichenden Angaben des Be-
schwerdeführers zum Ausreisezeitpunkt oder den Umstand, dass die Be-
schwerdeführenden erst nach mehrmonatigem Aufenthalt in Deutschland
schliesslich in der Schweiz ihre Asylgesuche einreichten, hinzuweisen.
Auch das vollständige Fehlen von Beweismitteln trotz anwaltlicher Vertre-
tung im Heimatland trägt nicht zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen bei.
Schliesslich erscheint nicht ansatzweise nachvollziehbar, weshalb die Be-
schwerdeführenden die beiden älteren Kinder – trotz angeblichen Todes-
drohungen gegen die ganze Familie – zwecks weiteren Besuchs einer Pri-
vatschule ins Heimatland hätten zurückschicken wollen.
7.
Die Beschwerdeführenden erfüllen schliesslich die Flüchtlingseigenschaft
auch nicht wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise aus dem Heimatland.
Die diesbezüglichen Behauptungen in der Beschwerde zu einer beabsich-
tigten oppositionellen Tätigkeit des bisher unpolitischen Beschwerdefüh-
rers genügt nicht zur Annahme subjektiver Nachfluchtgründe.
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Seite 10
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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Seite 11
9.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden
nach Georgien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs-
sig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Georgien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer
37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssitu-
ation in Georgien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe wirt-
schaftlicher und sozialer Natur lassen auf eine konkrete Gefährdung der
Beschwerdeführenden in ihrem Heimatland schliessen. Die Beschwerde-
führenden haben beide eine gute Berufsausbildung (vgl. act. A8, S. 4; act.
A9, S. 4). Beim Beschwerdeführer handelt es sich nach dessen eigenen
Angaben um einen erfolgreichen Geschäftsmann (vgl. act. A9, S. 4). Nach
Klärung der Steuerstreitigkeiten dürfte er allenfalls auch wieder Zugang zu
D-3047/2018
Seite 12
seiner Firma haben. Zudem verfügten die Beschwerdeführenden im Hei-
matland über Vermögenswerte in Form von Immobilien (vgl. act. A9, S. 5;
act. A11, S. 7). Auch wenn das Haus angeblich besetzt ist, so ist es nach
wie vor ihr Eigentum, genauso wie die Eigentumswohnung. Im Übrigen
lässt die Tatsache, dass zwei Kinder eine Privatschule besuchen, nicht
wahrscheinlich erscheinen, dass sämtliche die finanziellen Mittel erschöpft
sind. Angesichts der Eigentumswohnung sind die Beschwerdeführenden
entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters nicht ohne Unterkunft in
Tiflis, überdies verfügen sie über Familienangehörige im Heimatland. Auch
die angebliche Steuerstreitigkeit vermag nicht zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges zu führen, zumal der Beschwerdeführer über weit-
reichenden Geschäftskontakte zu verfügen scheint. Es ist somit nicht zu
erwarten, dass die Beschwerdeführenden bei der Rückkehr in eine exis-
tenzbedrohende Situation geraten werden, wobei allein wirtschaftliche
Probleme ohnehin nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit führen. Bei Be-
darf kann überdies auf ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz zurück-
gegriffen werden, leben neben der Mutter der Beschwerdeführerin und
dem Vater des Beschwerdeführers auch Tanten und Onkel im Heimatland
(vgl. act. A8, S. 5.; act. A9, S. 6). Massgebliche gesundheitliche Probleme
sind nicht aktenkundig.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumut-
bar.
9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, die über gültige ge-
orgischen Reisepässe verfügen, sich bei der zuständigen Vertretung des
Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedoku-
mente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Das SEM hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-3047/2018
Seite 13
11.
11.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen,
womit sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses als gegenstandslos erweist.
11.2 Das mit der Eingabe vom 24. Mai 2018 gestellte Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist
abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1VwVG – ungeachtet der behaupteten, indessen
nicht belegten Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden – nicht erfüllt sind.
Entsprechend ist auch das Gesuch um Beiordnung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung abzuweisen.
11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführerenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und un-
entgeltlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Mareile Lettau
Versand: