B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3047/2019
Ur t e i l vom 1 5 . Augus t 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Tamina Bader.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 10. Mai 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin gelangte eignen Angaben zufolge am 7. März
2016 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. Am
14. März 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 30. Ja-
nuar 2018 wurde sie vertieft zu ihren Asylgründen angehört.
Sie machte dabei geltend, kurdischer Ethnie zu sein und seit ihrer Heirat in
B._______, Provinz C._______, gelebt zu haben. Ihr Mann sei im Jahr (…)
eines natürlichen Todes gestorben. Ihre beiden Töchter seien nach deren
Heirat in den Nordirak und die beiden Söhne seien in die Schweiz gegan-
gen, der eine sei nach Deutschland weitergereist.
In der BzP gab sie an, Angehörige der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK)
respektive der kurdischen Miliz YPG (Volksverteidigungseinheiten) hätten
immer wieder nach ihren beiden Söhnen gefragt und verlangt, dass diese
für sie kämpfen sollten. Ihr sei vorgehalten worden, dass die Söhne ins
Ausland geflüchtet seien, um nicht für die PKK kämpfen zu müssen. Da sie
dies nicht geduldet hätten, sei bei den Besuchen Geld verlangt worden,
welches sie auch drei Mal bezahlt habe. Zuletzt habe sie sich geweigert,
Geld zu geben. Die PKK-Leute seien deshalb sehr wütend gewesen und
hätten ihr Haus drei oder vier Mal durchsucht. Sie hätten ihr gedroht, sie
vor Gericht zu bringen. Sie sei wegen dieser Situation ausgereist. Mit der
Polizei, dem Militär oder sonstigen Behörden habe sie keinerlei Probleme
gehabt.
In der Anhörung legte sie dar, dass ihr ältester Sohn den Militärdienst ge-
leistet und später vom Regime für den Reservedienst bei der syrischen
Armee aufgeboten worden sei. Er sei auch festgehalten und später wieder
freigelassen worden. Auch die Apoci beziehungsweise die Leute der YPG
hätten ihn rekrutieren wollen. Gleiches sei beim jüngeren Sohn der Fall
gewesen, welcher noch keinen staatlichen Militärdienst geleistet habe, je-
doch vom Regime dazu vorgeladen worden sei. Die YPG habe auch ihn
rekrutieren wollen. Sowohl das Regime wie die Apoci hätten ihre Söhne
gesucht und seien deswegen immer wieder bei ihr vorbeigekommen, um
nach deren Verbleib zu fragen und sie unter Druck zu setzen. Das Regime
habe ihr eine Aufforderung für die Söhne ausgehändigt, gemäss welcher
diese sich bei den Behörden hätten melden müssen. Die Apoci hätten sie
– vor allem bei den letzten drei Besuchen – beschimpft, mit ihr gestritten,
das Haus nach den Söhnen durchsucht, deren Aufenthaltsort wissen wol-
len und Geld verlangt, das sie bezahlt habe. Sie sei weder von diesen noch
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von den Leuten des Regimes wegen ihrer Söhne in Ruhe gelassen wor-
den. Zum Schluss hätten die YPG-Leute ihr eine Frist gesetzt, innert wel-
cher sich ihre Söhne zu melden hätten, andernfalls sei ihr von den Apoci
die Festnahme angedroht worden. Sie sei in der Folge noch während der
Frist ausgereist. Sie befürchte bei einer Rückkehr, dass ihr sowohl das Re-
gime wie auch die Apoci etwas antun könnten.
Sie reichte ihre syrische Identitätskarte und eine Kopie ihres Familienbüch-
leins zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 10. Mai 2019 – eröffnet am 17. Mai 2019 – stellte das
SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz,
schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläu-
figen Aufnahme auf.
C.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2019 (Datum Poststempel) erhob die Beschwer-
deführerin gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht. Sie beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzuneh-
men. In prozessualer Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
D.
Am 19. Juni 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
E.
Die Asyldossiers der Söhne der Beschwerdeführerin, D._______ (N […]),
und E._______ (N […]), wurden vom Gericht zur vorliegenden Beurteilung
beigezogen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
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und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weite-
rungen und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a
Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Be-
schwerdeführerin habe sich in den relevanten Kernvorbringen widerspro-
chen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum sie die Unterdrucksetzung durch
die Regierung erst in der Anhörung geltend gemacht und in der BzP mit
keinem Wort erwähnt habe. Sie habe im Gegenteil dort die Frage verneint,
ob sie in der Heimat jemals Probleme mit der Polizei oder dem Militär ge-
habt habe. Hätten sich die von ihr dargelegten Schwierigkeiten von Seiten
der Regierung und der PKK/YPG/Apoci tatsächlich so abgespielt, hätte sie
mit Sicherheit bereits in der BzP von den beiden Konfliktparteien erzählt.
Umso mehr als sie in der Anhörung das Gefährdungspotential durch die
beiden Konfliktparteien gleich hoch angesetzt habe. In der BzP habe sie
ferner dargelegt, die Apoci hätten ihr vorgeworfen, ihre Söhne seien ins
Ausland geflüchtet, um nicht für die PKK kämpfen zu müssen. In der An-
hörung habe sie jedoch lediglich angegeben, man habe sie nach dem Ver-
bleib der Söhne gefragt, ohne dass jemals das Thema Ausland oder der
diesbezügliche Vorwurf zur Sprache gekommen wäre. Auch auf Nachfrage,
ob die YPG-Leute gewusst hätten, dass ihre Söhne nicht mehr in Syrien
weilen würden, habe sie von diesem Vorwurf nichts erwähnt. In der Anhö-
rung habe sie zudem angegeben, man habe ihr mit der Festnahme ge-
droht, zudem habe man ihr eine Frist gesetzt, innert welcher sie die Söhne
habe beibringen sollen. Eine solche Frist habe sie in der BzP nicht erwähnt,
was jedoch hätte erwartet werden können, da es sich dabei um den Auslö-
ser für den Ausreiseentscheid gehandelt haben dürfte.
Abgesehen von diesen Widersprüchen seien ihre Erläuterungen vorwie-
gend substanz- und inhaltslos sowie oberflächlich ausgefallen. Es habe an
persönlichen Emotionen sowie Realkennzeichen gefehlt und sich kein leb-
haftes, glaubhaftes und stimmiges Bild ihrer Gefahrenlage ergeben.
Da die von ihr geltend gemachten Asylvorbringen im Zusammenhang mit
der Situation ihrer Söhne als nicht glaubhaft einzustufen seien, sei eine
Reflexverfolgung aufgrund ihrer Söhne ausgeschlossen. Aus den Asyldos-
siers der Söhne würden sich ebenfalls keinerlei Hinweise darauf entneh-
men, dass sie zufolge der Probleme ihrer Söhne ernsthafte Nachteile zu
befürchten habe respektive gehabt habe. Zudem bestünden zwischen ih-
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ren Angaben und den Angaben des älteren Sohnes gewisse Unglaubhaf-
tigkeitselemente, auf welche jedoch nicht detailliert eingegangen werde.
Weiter gebe es keine Hinweise, dass sie selber in den Augen des syrischen
Regimes über ein politisches Profil verfüge.
5.2 Die Beschwerdeführerin machte in der Rechtsmitteleingabe geltend,
das SEM habe sich in seinem Entscheid auf allgemeine Mutmassungen
und Spekulationen und nicht auf konkrete Tatsachen gestützt, die gegen
eine Asylgewährung sprechen würden. Das SEM habe die Sorgfaltspflicht
verletzt. Sie habe in ihren Aussagen glaubhaft dargelegt, inwiefern sie un-
mittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet gewesen sei.
Für die Asylbefragungen seien verschiedene Dolmetscher aufgeboten wor-
den. Das Niveau der Dolmetscher könne sehr unterschiedlich sein. Aus
dem Asylentscheid gehe hervor, dass die Kernaussagen nicht korrekt und
unvollständig wiedergegeben worden seien. Daher sei es nicht auszu-
schliessen, dass viele Missverständnisse und einige Übersetzungsfehler
passiert seien. Sie sei bei der BzP viel unterbrochen und aufgefordert wor-
den, kurze Antworten zu geben. Eine Zwangsbremsung sorge für Unsi-
cherheiten und Angst. Sie habe nicht frei reden dürfen. Es liege demnach
nicht an ihrer Person, dass es zu Ungereimtheiten gekommen sei, sondern
an den zeitlich begrenzten und verwirrenden Befragungen, an der dolmet-
schenden Person, die wegen Zeitmangel und Zeitdruck unpräzise bezie-
hungsweise unvollständig gedolmetscht habe, oder an der unvollständigen
Protokollierung. Es sei ein grosser Nachteil, dass die Befragungen nicht
auf Band aufgenommen würden, ansonsten überprüft werden könnte, dass
sie sich in keine Widersprüche verwickelt habe. Bei jedem Unterbruch in
der BzP sei sie auf die Bundesanhörung verwiesen worden. An der Anhö-
rung habe sie weitere Punkte angegeben, die sie bei der BzP aus zeitlichen
Gründen nicht habe angeben können. Um Wiederholungen zu vermeiden
und nicht wieder unter Zeitdruck zu geraten, habe sie zudem darauf ver-
zichtet, Punkte anzugeben, die sie bereits bei der BzP genannt habe. Somit
habe sie sich in den relevanten Kernvorbringen gar nicht widersprochen.
Sie habe die Probleme mit den Apoci und den syrischen Behörden nicht
erfunden, um eine bessere Chance im Asylverfahren zu haben, sondern
sie habe dies tatsächlich erlebt. Ihre Aussagen seien konsistent sowie wi-
derspruchsfrei ausgefallen. Zudem seien Befragungen zur Person des
SEM in den Medien in Kritik geraten, weil diese nicht immer sauber und
korrekt durchgeführt worden seien. Das SEM habe die Glaubhaftigkeit der
Aussagen nicht ernsthaft bezweifelt, sondern aufgrund des Umstandes,
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dass sie diese später bei der Bundesanhörung angegeben habe, als Wi-
derspruch bewertet.
Zudem machte die Beschwerdeführerin weitschweifende allgemeine Aus-
führungen zu den Apoci und zum syrischen Regime, zu innerstaatlichen
Fluchtalternativen und zur Reflexverfolgung.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund der Akten zum
Schluss, dass sich die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung als
zutreffend erweisen. Das Gericht schliesst sich den Ausführungen des
SEM in der angefochtenen Verfügung vollumfänglich an, wonach die Vor-
bringen widersprüchlich, substanzlos und oberflächlich ausgefallen sind.
Auf diese wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die Vor-
bringen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, an der vorinstanzli-
chen Einschätzung etwas zu ändern.
6.2 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, das SEM habe die Glaubhaf-
tigkeit der Aussagen nicht ernsthaft bezweifelt, sondern aufgrund des spä-
teren Angebens bei der Bundesanhörung als Widerspruch bewertet, ver-
mag sie daraus nichts abzuleiten. Trotz des summarischen Charakters der
BzP ist es gemäss ständiger Rechtsprechung zulässig, Widersprüche für
die Beurteilung der Glaubhaftigkeit heranzuziehen, wenn klare Aussagen
in der BzP in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren
Aussagen in der Anhörung bei der Vorinstanz diametral abweichen, oder
wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zent-
rale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der BzP zumindest an-
satzweise erwähnt werden (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-4295/2017
vom 9. Januar 2019 E. 6.1.2 m.w.H). In der angefochtenen Verfügung hat
das SEM dem Protokoll der BzP keine unrechtmässige Bedeutung beige-
messen und zu Recht und mit zutreffender Begründung angeführt, dass
der Beschwerdeführerin im Vergleich zur späteren Anhörung zu den Um-
ständen der Verfolgung oder der verfolgenden Personengruppen divergie-
rende Aussagen im Sinne der erwähnten Rechtsprechung gemacht hat.
6.3 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie sei bei der BzP viel unterbro-
chen und aufgefordert worden, kurze Antworten zu geben. Sie habe nicht
frei reden dürfen. Aus dem Protokoll der BzP wird jedoch nicht ersichtlich,
dass die Beschwerdeführerin unterbrochen wurde. Im Gegenteil wird mit
dem Vermerk «Ende freier Bericht» (vgl. SEM act. A3 7.01) deutlich, dass
sie vielmehr frei redete und die Befragerin sie ausreden liess, bevor sie ihr
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noch – für eine BzP im Übrigen recht ausführlich – Fragen zu den Gesuchs-
gründen stellte. Aus dem Protokoll geht sodann nicht hervor, dass die Be-
schwerdeführerin vom Thema abgewichen wäre, womit für die Befragerin
kein Anlass zu Unterbrechungen bestand. Die Beschwerdeführerin erhielt
anlässlich der BzP somit ausreichend Gelegenheit, ihre Vorbringen voll-
ständig darzulegen. Überdies bestätigte sie, dass keine weiteren Gründe
vorlägen, welche sie noch nicht gesagt habe, die gegen eine allfällige
Rückkehr in ihrem Heimatstaat sprechen könnten (vgl. SEM act. A3 7.03).
Es besteht kein Hinweis darauf, dass die BzP nicht sauber und korrekt ab-
gelaufen wäre.
Entgegen der Beschwerdevorbringen sind sodann auch keine Missver-
ständnisse und Übersetzungsfehler festzustellen, die auf ein unterschied-
liches Niveau der Dolmetscher oder eine falsche Protokollierung zurückzu-
führen wären. Gegenteils bestätigte die Beschwerdeführerin zweimal, den
Dolmetscher der BzP zu verstehen (vgl. SEM act. A3 h, 9.02). Betreffend
den Dolmetscher in der Anhörung führte sie gar an: «Er redet genau wie
ich» (vgl. SEM act. A11 F1). Zudem bestätigte sie nach den Rücküberset-
zungen unterschriftlich, dass die Protokolle der BzP und der Anhörung kor-
rekt seien und ihren Ausführungen entsprechen würden. Nach Durchsicht
der Protokolle sind ausserdem keine Anhaltspunkte für Verständigungs-
schwierigkeiten oder unpräzise und unvollständige Übersetzungen festzu-
stellen, so dass die gegenteilige Behauptung in der Beschwerde in den
Akten keine Grundlage findet. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt,
die BzP und die Anhörung wären auf Band aufzunehmen gewesen, vermag
sie daraus nichts abzuleiten, zumal ihr wie bereits festgehalten ihre Aussa-
gen rückübersetzt wurden und sie diese unterschriftlich bestätigte.
Die Beschwerdeführerin muss sich auf ihre Aussagen in der BzP und der
Anhörung behaften lassen.
6.4 Sie macht weiter geltend, an der Anhörung weitere Punkte angegeben
zu haben, die sie bei der BzP aus zeitlichen Gründen nicht habe anbringen
können. Um Wiederholungen zu vermeiden und nicht wieder unter Zeit-
druck zu geraten, habe sie zudem darauf verzichtet, Punkte anzugeben,
die sie bereits bei der BzP genannt habe. Damit vermag sie aber nicht zu
erklären, warum sie in der BzP eine Verfolgung nur durch die
PKK/YPG/Apoci geltend machte und die Frage, ob sie jemals Probleme mit
irgendeiner Behörde, der Polizei, dem Militär, einer Partei oder sonst ir-
gendeiner Organisation der Regierung gehabt habe, verneinte (vgl. SEM
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act. A3 7.02), obwohl sie in der Anhörung angab, auch vom syrischen Re-
gime verfolgt worden zu sein (vgl. SEM act. A11 F23). Dieser Widerspruch
lässt sich nicht mit einem angeblichen Zeitmangel begründen. Zwar wurde
die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, das Wesentliche prägnant
und summarisch darzulegen (vgl. SEM act. A3 7.01), dies entbindet sie
aber nicht davon, die Fragen nach bestem Wissen zu beantworten (vgl.
SEM act. A3 einleitende Fragen, Mitwirkungspflicht). Somit sind ihre Aus-
sagen weiterhin als widersprüchlich und damit unglaubhaft anzusehen.
6.5 Der Vollständigkeit halber sei zur vorgebrachten Reflexverfolgung an-
zumerken, dass den Asyldossiers der Söhne nichts zu Gunsten der Be-
schwerdeführerin zu entnehmen ist. Den diesbezüglichen Ausführungen
des SEM, welchen die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift nichts
entgegenhält, schliesst sich das Gericht vollumfänglich an. Im Übrigen ist
auch keine Sorgfaltspflichtverletzung ersichtlich.
6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
nichts vorzubringen vermag, was an der Einschätzung des SEM etwas än-
dern könnte. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh-
rerin somit zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Mit der angefochtenen Verfügung wurde die Beschwerdeführerin wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufge-
nommen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind
(vgl. BVGE 2009/51), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Über-
prüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben
hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht
auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
10.2 Da die Beschwerde im Zeitpunkt der Einreichung als aussichtslos er-
schien, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader
Versand: