B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3048/2015
thc/fes
Ur t e i l vom 2 3 . Sep t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea,
vertreten durch deren Schwester B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 16. April 2015 / N (…).
D-3048/2015
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Sachverhalt:
A.
Die Schwester und rubrizierte Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin,
B._______, welcher in der Schweiz als Flüchtling gemäss Art. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) Asyl gewährt worden war,
stellte am 23. Februar 2012 für die Beschwerdeführerin, eine eritreische
Staatsangehörige, ein schriftliches Asylgesuch und beantragte für diese
die Einreisebewilligung beim damaligen BFM.
Im Wesentlichen machte sie geltend, die Beschwerdeführerin sei aufgrund
politischer Probleme im Januar 2012 aus Eritrea in den Sudan geflohen.
Sie sei vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen
(UNHCR) im Flüchtlingslager C._______ bei ihrer Ankunft registriert wor-
den. Da sie dort nicht friedlich habe leben können, sei sie nach einem Mo-
nat nach Khartoum weitergereist, ohne den Erhalt des Flüchtlingsauswei-
ses abzuwarten. Sie sei der Gefahr von Entführungen ausgesetzt.
B.
Mit Schreiben vom 25. September 2014 forderte das BFM die Rechtsver-
treterin auf, das Vertretungsverhältnis durch eine schriftliche Vollmachtsur-
kunde der von ihr zu vertretenden Person zu belegen, und teilte ihr mit,
dass das Verfahren wegen steigendem Arbeitsvolumen und begrenztem
Personalbestand sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechni-
schen und räumlichen Bereich der Botschaft schriftlich abzuwickeln sei.
Gleichzeitig forderte es die Beschwerdeführerin auf, den rechtserheblichen
Sachverhalt zu vervollständigen, eine Liste mit Fragen zu beantworten und
eine persönlich verfasste oder zumindest unterzeichnete Stellungnahme
zum gestellten Fragenkatalog einzureichen. Ausserdem teilte es der Be-
schwerdeführerin mit, dass sie vom BFM einen Asylentscheid erhalten
werde, der negativ sein könne, weshalb es ihr Gelegenheit gebe, sich zu
einer allfälligen Ablehnung ihres Asylgesuches und der Einreise in die
Schweiz zu äussern.
C.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2014 reichte die Rechtsvertreterin bei der
Vorinstanz das handschriftliche Antwortschreiben auf den Fragenkatalog
inklusive Übersetzung, eine Vollmacht vom 6. Oktober 2014 inklusive Über-
setzung, ein Militärzeugnis, eine Geburtsurkunde, Kopien der Identitätskar-
ten der Eltern und drei Fotos der Beschwerdeführerin ein.
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Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Stellungnahme geltend, sie
stamme aus Asmara und habe die Schule bis zur 11. Klasse besucht. An-
schliessend sei sie in der siebten Runde zum Militärdienst in Sawa einbe-
rufen worden. Nach einem sechsmonatigen Training im Jahre 1998 sei sie
auf den Militärstützpunkt D._______ transferiert und dort der Brigade (…),
Bataillon (…), Haile (…), Ganga (…), Mesra (…), Gujile (…) zugeteilt wor-
den. Sie habe viele Probleme gehabt, weil sie ihre Meinung immer frei ge-
äussert und ihre Vorgesetzten kritisiert habe. Aus diesem Grund seien ihr
die Ferien verweigert und sie sei an gefährliche Orte geschickt und mit Ar-
rest bestraft worden. Während der Zeit in E._______ sei sie von einem
Soldaten vergewaltigt worden. Seither leide sie unter physischen sowie
psychischen Problemen. Anstatt sie ins Spital zu schicken, habe man sie
auf dem Stützpunkt behalten. Ihre Eltern hätten sie dann zu einem traditi-
onellen Heiler geschickt, der sie mit Weihrauch behandelt habe. Davon
habe sie im Laufe der Zeit Atembeschwerden bekommen. Ab 2000 habe
sie im Sekretariat einer Flüchtlingshilfeorganisation gearbeitet. Die Organi-
sation habe sie zum Arbeiten in ein entlegenes Dorf geschickt, was ange-
sichts ihrer Krankheit problematisch gewesen sei. Deshalb sei sie am
28. Dezember 2011 illegal mit der Hilfe eines Schleppers via F._______ zu
Fuss über die Grenze nach G._______ im Sudan gelangt. Von G._______
sei sie mit einem Auto am 2. Januar 2012 ins Flüchtlingslager C._______
transportiert worden. Am 29. Januar 2012 habe sie das Camp verlassen,
weil sudanesische Soldaten gemeinsam mit Menschenhändlern Leute aus
dem Lager entführt hätten. Sie habe ihre Habseligkeiten im Lager zurück-
gelassen und habe nur noch ihr Leben retten wollen. In Khartoum habe sie
bei einem Verwandten gelebt. Manchmal habe sie nichts mehr zu essen,
da sie selber kein Einkommen habe. Als Frau und Christin sei das Leben
sehr schwierig im Sudan. Sie habe Angst vor sexuellen Übergriffen. Auch
ihre Geschwister im Ausland hätten Familie oder keine Arbeit, weshalb
diese sie nicht unterstützen könnten.
D.
Mit Schreiben vom 1. April 2015 forderte das SEM die Rechtsvertreterin
auf, das Militärzeugnis in eine Amtssprache zu übersetzen.
E.
Mit Eingabe vom 10. April 2015 reichte die Rechtsvertreterin eine Überset-
zung des Militärzeugnisses ein.
F.
Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 16. April 2015 verweigerte das
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SEM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr
Asylgesuch ab.
G.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2015 (Datum Poststempel) liess die Beschwer-
deführerin handelnd durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwal-
tungsgericht sinngemäss beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung
aufzuheben und ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und Asyl zu
gewähren.
H.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2015 verzichtete die Instruktionsrichterin auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung ein.
I.
Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 27. Mai 2015 an seiner Verfü-
gung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2015 gab die Instruktionsrichterin der Be-
schwerdeführerin Gelegenheit, zur Vernehmlassung des SEM Stellung zu
nehmen. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Replik.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) und die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten
sind, wurden die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen
aus dem Ausland aufgehoben. Gemäss den Übergangsbestimmungen gel-
ten jedoch für Asylgesuche, die – wie vorliegend – im Ausland vor dem
Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 28. September 2012 gestellt wor-
den sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bisherigen
Fassung des Asylgesetzes.
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Staatssekretariat überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des
Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise
eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der
Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als ent-
scheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im
Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem
abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl.
BVGE 2007/30 E. 5.7 S. 367).
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4.2 Vorliegend wurde die Beschwerdeführerin aus Kapazitätsgründen von
der schweizerischen Vertretung in Khartoum nicht zu ihrem Asylgesuch be-
fragt. Die Schwester legte die Vorbringen der Beschwerdeführerin bereits
im Asylgesuch vom 23. Februar 2012 in groben Zügen schriftlich dar. Zu-
dem wurde ihr danach mit Zwischenverfügung des BFM vom 25. Septem-
ber 2014 ein Fragenkatalog vorgelegt und das rechtliche Gehör im Hinblick
auf die Unmöglichkeit der Befragung und die in Erwägung gezogene Ab-
lehnung des Asylgesuchs gewährt. Sie machte von ihrem diesbezüglichen
Recht auf Stellungnahme in der Folge mit ihrer vom 21. Oktober 2014 da-
tierenden Eingabe denn auch Gebrauch, und der entscheidwesentliche
Sachverhalt erscheint angesichts der schriftlichen Darlegung der Asyl-
gründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente vorliegen.
Bei dieser Sachlage bestand für die schweizerische Vertretung in Khar-
toum keine Veranlassung, die Beschwerdeführerin vorgängig eines Ent-
scheides zusätzlich persönlich anzuhören. Darüber hinaus hat das SEM in
seiner Verfügung vom 16. April 2014 hinlänglich zum Ausdruck gebracht,
welche Gründe es dazu verhalten haben, das Asylgesuch der Beschwer-
deführerin abzulehnen beziehungsweise ihr die Einreise in die Schweiz
nicht zu bewilligen. Das SEM hat den verfahrensrechtlichen Anforderungen
damit Genüge getan.
5.
5.1 Das Staatsekretariat kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ableh-
nen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3
und Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG be-
willigt das SEM einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung
des Sachverhalts, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen,
Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine
unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vorausset-
zungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt.
Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind mit
Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit
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und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die vo-
raussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht
zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 m.w.H.).
6.
6.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, die Beschwerdeführerin mache zwar geltend, nie offiziell aus dem Mi-
litärdienst entlassen worden zu sein. Sie gebe jedoch an, seit 2000 keinen
Militärdienst mehr geleistet, sondern bei einer Flüchtlingshilfsorganisation
gearbeitet zu haben. Überdies habe sie ein Demobilisierungsschreiben des
Verteidigungsministeriums zu den Akten gereicht. Es sei deshalb davon
auszugehen, dass sie ihre Militärdienstpflicht in Eritrea bereits erfüllt habe.
Weil sie zudem erst Ende 2011 aus Eritrea ausgereist sei, könne kein Zu-
sammenhang zwischen der – erfüllten – Militärdienstpflicht und ihrer zwölf
Jahre später erfolgten Ausreise erkannt werden. Mit derselben Begrün-
dung sei auch ein Zusammenhang zwischen der im Militärdienst erlittenen
Vergewaltigung und ihrer Ausreise zu verneinen. Ihre geltend gemachten
gesundheitlichen Probleme und ihre schwierigen Arbeitsbedingungen in
Eritrea seien zwar bedauerlich, aber nicht asylbeachtlich. Nachteile, die auf
die allgemein politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebensbedingun-
gen in einem Staat zurückzuführen seien, würden keine asylrelevante Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen. Auch wenn davon ausgegan-
gen werden könne, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea von den erit-
reischen Behörden der illegalen Ausreise bezichtigt würde, handle es sich
bei der illegalen Ausreise um einen sogenannten subjektiven Nachflucht-
grund im Sinne von Art. 54 AsylG. Unter diesen Umständen sei ihr zwar die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, von der Asylgewährung sei sie aber
auszuschliessen. Einer vom Asyl ausgeschlossenen Person, die sich im
Ausland befinde, sei die Einreise in die Schweiz nie zu bewilligen, weil
diese in der Schweiz kein Asyl erhielte, sondern höchstens als Flüchtling
vorläufig aufgenommen würde. Eine vorläufige Aufnahme – auch als
Flüchtling – setze aber immer eine Wegweisung voraus, weshalb die Ertei-
lung einer Einreisebewilligung der gesetzlichen Logik widersprechen
würde (vgl. BVGE 2011/10 E. 7). Damit erübrige sich eine Prüfung der üb-
rigen Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung im asyl-
rechtlichen Auslandverfahren.
6.2 In der Beschwerde vom 12. Mai 2015 wird demgegenüber im Wesent-
lichen geltend gemacht, dass es sich beim Sudan nicht um einen sicheren
Drittstaat handle, welcher eritreischen Flüchtlingen Schutz vor Verfolgung
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Seite 8
und Deportation gewähre. Lageberichte von internationalen Nichtregie-
rungsorganisationen wie Human Rights Watch würden besagen, dass erit-
reische Flüchtlinge im Sudan in mehrerlei Hinsicht von Willkür, Verfolgung,
Entführung und Ausbeutung bedroht seien. Da es sich bei diesen Argu-
menten jedoch um allgemeingültige Fluchtgründe handle, untermauere sie
die Beschwerde mit persönlichen Argumenten: Das dem SEM vorgelegte
Demobilisierungsschreiben bestätige lediglich, dass sie das reguläre 18
Monate dauernde Training absolviert habe. Das Schreiben werde jeder
Person zugestellt, welche diese ersten 18 Monate vollendet habe. Es sei
jedoch keinesfalls gleichbedeutend mit einer Entlassung aus dem National
Service. Ihre Arbeit für eine Flüchtlingsorganisation habe im Rahmen des
National Services stattgefunden. Sie habe dafür keine Entlöhnung erhalten
und sie sei weiterhin den Vorschriften für Angehörige des eritreischen Mili-
tärs unterstanden. Ihre Flucht stehe deshalb sehr wohl im Zusammenhang
mit dem National Service und sowohl das illegale Verlassen des Landes
als auch die unerlaubte Entfernung vom zugewiesenen Arbeitsplatz wür-
den im Falle einer Rückkehr eine drakonische Strafe nach sich ziehen. Als
weibliche Angehörige des eritreischen Militärs sei sie nach der Vergewalti-
gung und Entlassung aus dem 18 Monate dauernden Training der Willkür
männlicher Armeevorgesetzter ausgeliefert geblieben. Die Angst, dass sich
das traumatische Erlebnis in Form eines weiteren sexuellen Übergriffs wie-
derholen könnte, habe unvermindert bis zu ihrer Flucht aus Eritrea weiter-
bestanden. Als Angehörige des National Services habe sie keinerlei Mög-
lichkeit gehabt, sich gegen weitere Übergriffe durch Vorgesetzte zu weh-
ren. Die Machtlosigkeit, gepaart mit den gesundheitlichen Problemen, trotz
derer sie zur Arbeit in einer abgelegenen, von medizinischer Versorgung
abgeschnittenen Gegend jahrelang gezwungen worden sei, habe sie
schliesslich zur Flucht in den Sudan veranlasst. Das Argument des SEM,
wonach es sich bei ihrer Flucht lediglich um einen subjektiven Nachflucht-
grund aus wirtschaftlicher Perspektivlosigkeit handle, könne durch die er-
wähnten Ausführungen entkräftet werden. Damit erfülle sie die Flüchtlings-
eigenschaft, so dass ihr die Einreise und die Durchführung eines ordentli-
chen Asylverfahrens in der Schweiz zu gewähren seien.
6.3 Das SEM führte in der Vernehmlassung aus, bei einer (als glaubhaft
eingestuften) Desertion aus dem Nationaldienst sei nicht auszuschliessen,
dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea ernst-
haften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen wäre. Bei
dieser Sachlage sei zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die
Schweiz der Ausschlussgrund von aArt. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe.
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Danach könne einer Person das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zu-
gemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu be-
mühen. Laut Berichten des UNHCR befänden sich zahlreiche eritreische
Flüchtlingen und Asylsuchende im Sudan. Vor diesem Hintergrund sei nicht
zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen wie auch für die
Beschwerdeführerin nicht einfach sei. Dennoch bestünden keine konkreten
Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für sie
nicht zumutbar oder möglich wäre. Dazu sei zu erwähnen, dass Flüchtlinge
im Sudan, die vom UNHCR registriert worden seien, einem Flüchtlingsla-
ger zugeteilt würden, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versor-
gung erhielten. Sie würde im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht
für das ganze Land verfügen. Es sei der Beschwerdeführerin insofern zu-
zumuten, sich weiterhin in dem ihr zugewiesenen Flüchtlingslager aufzu-
halten beziehungsweise sich um eine (erneute) Registrierung als Flüchtling
zu bemühen. Die Befürchtung der Beschwerdeführerin, nach Eritrea zu-
rückgeschafft oder entführt zu werden, würde es als unbegründet erachten.
Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation oder
Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge an-
erkannt seien, gering. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche Eritreer,
die sich in einem Flüchtlingslager melden würden, unabhängig davon, wes-
halb sie Eritrea verlassen hätten. Es gebe vorliegend auch keine konkreten
Anhaltspunkte, dafür, dass der Beschwerdeführerin eine Rückführung
nach Eritrea drohen könnte. Sie verfüge nicht über ein geeignetes Risi-
koprofil, dass die Befürchtung vor einer Verschleppung nach Eritrea objek-
tiv begründen könnte. Die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft darzu-
legen vermocht, persönlich, faktisch und unmittelbar bedroht zu sein oder
unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Eritrea zurückge-
schafft zu werden. Da sie zudem den Flüchtlingsstatus durch das UNHCR
erhalten habe oder diesen erwerben könne, habe sie jederzeit die Möglich-
keit, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Sudan zu melden. Diesbe-
züglich sei festzuhalten, dass das UNHCR den Sudan, der die Flüchtlings-
konvention vom 28. Juli 1951 (FK; SR 0.142.30) unterzeichnet habe, an
seine internationalen Verpflichtungen erinnert habe. Hinsichtlich der Angst
vor sexuellen Übergriffen sowie religiösen Diskriminierungen sei anzumer-
ken, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben gemäss mit einem
Landsmann und männlichen Verwandten zusammenlebe. Es könne daher
erwartet werden, dass dieser ihr einen gewissen Schutz sowie Unterstüt-
zung biete. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass Christen im Sudan keiner
Gruppenverfolgung ausgesetzt seien. Die Beschwerdeführerin mache in
diesem Zusammenhang denn auch keine spezifischen Vorfälle geltend,
von welchen sie persönlich betroffen gewesen wäre. Finanziell werde die
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Seite 10
Beschwerdeführerin von Landsleuten sowie von ihren im Ausland leben-
den Verwandten unterstützt. Darüber hinaus lebe im Sudan eine grosse
eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und
weitgehend Unterstützung biete. Das Leben im Sudan sei für eritreische
Flüchtlinge gewiss nicht einfach. Nach dem Gesagten seien im Fall der
Beschwerdeführerin die Hürden für eine zumutbare Existenz im Sudan –
insbesondere aufgrund ihres bereits rund dreieinhalbjährigen Aufenthalts
(Januar 2012 bis heute) – aber nicht unüberwindbar. Gemäss den Akten
lebe eine Schwester der Beschwerdeführerin in der Schweiz, zwei weitere
Geschwister würden in Deutschland leben und eine Schwester in den USA.
Obwohl die Beschwerdeführerin dadurch über einen gewissen Anknüp-
fungspunkt zur Schweiz verfüge, sei dieser nicht derart gewichtig, als dass
eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von aArt. 52 Abs. 2 AsylG
dazu führen müsse, dass es gerade die Schweiz sei, die den erforderlichen
Schutz gewähren solle. Alleine die Anwesenheit einer Schwester in der
Schweiz bedeute noch keine enge Bindung in dem Sinne, dass aArt. 52
Abs. 2 AsylG nicht zur Anwendung käme. Aufgrund dessen sei keine be-
sondere Beziehungsnähe zur Schweiz gegeben, die die vorangegangenen
Feststellungen betreffend Zumutbarkeit des Aufenthalts der Beschwerde-
führerin im Sudan umzustossen vermöchten. Nach dargelegter Begrün-
dung benötige die Beschwerdeführerin den zusätzlichen subsidiären
Schutz der Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Es sei ihr zuzu-
muten, vorderhand im Sudan zu verbleiben. Bei dieser Sachlage könne
darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente hin-
sichtlich der von der Beschwerdeführer geltend gemachten Desertion aus
dem Nationaldienst einzugehen.
7.
7.1 Vorweg ist festzustellen, dass die geltend gemachte Vergewaltigung
während des 18-monatigen Dienstes vom 1. November 1997 bis zum
30. April 1999 bedauernswert ist und mit den tatsächlichen Gegebenheiten
in Eritrea, dass Vergewaltigungen sowie sexuelle Übergriffe und Gewalt
gegen Frauen innerhalb des National Services in Eritrea verbreitet sind,
übereinstimmt (vgl. European Asylum Support Office [EASO] Country of
Origin Information Report — Eritrea. Country Focus, Mai 2015, S. 34 und
39). Das SEM hat jedoch diesbezüglich zutreffend ausgeführt, dass die
Vergewaltigung zeitlich in keinem Zusammenhang mehr steht mit der Aus-
reise Ende 2011 und deshalb nicht asylrelevant ist. Betreffend die geltend
gemachten gesundheitlichen Probleme und schwierigen Arbeitsbedingun-
gen in Eritrea handelt es sich nicht um Nachteile, welche im Sinne von
Art. 3 AsylG relevant sind.
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Seite 11
7.2 Hinsichtlich der Desertation aus dem Militärdienst gelangt das Bundes-
verwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Be-
schwerdeführerin glaubhaft dargelegt hat, dass sie aus dem Militärdienst
desertiert ist. Aufgrund der detaillierten Schilderung bestehen keine Zwei-
fel, dass die Beschwerdeführerin in den Militärdienst einberufen worden
war, was auch das SEM nicht bezweifelte. Das SEM erachtete jedoch die
zeitliche Kausalität zwischen der Absolvierung des Dienstes und der Aus-
reise aus Eritrea als nicht gegeben. In der Beschwerde wurde jedoch nach-
vollziehbar ausgeführt, dass es sich beim Militärzeugnis, nicht um ein De-
mobilisierungsschreiben als solches handelt, sondern um eine Bestätigung
der Absolvierung der 18-monatigen Militärdienstausbildung. Aufgrund der
tatsächlichen Gegebenheiten erscheint es überwiegend wahrscheinlich,
dass die Beschwerdeführerin die darauffolgende Arbeit für eine Flücht-
lingsorganisation weiterhin im National Service verrichtete. In Eritrea blei-
ben Angehörige des National Services nämlich zeitlich undefiniert lange im
aktiven Dienst. Insbesondere die 2002 eingeführte Warsay Yikealo Deve-
lopment Campaign (WYDC), in deren Rahmen Angehörige des National
Services für meist zivile Arbeiten eingesetzt werden, verlängert den Ver-
bleib im National Service (vgl. EASO a.a.O., S. 40 ff., Und ewig dauert der
Wehrdienst, Tagesanzeiger vom 3. August 2015). Vor diesem Hintergrund
ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Aus-
reise noch nicht aus dem Militärdienst entlassen worden ist. Gemäss der
glaubhaften – und vom SEM auch nicht bestrittenen – Angaben ist die Be-
schwerdeführerin zudem illegal aus Eritrea ausgereist. Unter diesen Um-
ständen ist es überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin
im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen ist.
7.3 Die Beschwerdeführerin hält sich seit Ende 2011/Anfang 2012 im Su-
dan auf. In einem solchen Fall ist im Sinne einer Regelvermutung davon
auszugehen, die betreffende Person habe in diesem Drittstaat bereits an-
derweitig Schutz gefunden, wenn ihr die Aufnahme im Drittstaat zugemutet
werden kann. Hinsichtlich eines weiteren Verbleibs im Sudan ist nicht zu
verkennen, dass die Lage dort nicht einfach ist. Die Beschwerdeführerin
hat sich bereits einmal für einen Monat in einem Flüchtlingslager aufgehal-
ten, weshalb sie sich wieder dort melden könnte, wenn ihre Situation kri-
tisch wäre. Hinsichtlich der geltend gemachten Entführungen aus dem
Flüchtlingslager C._______, hat das UNHCR berichtet, dass es mit den
sudanesischen Behörden, der Internationalen Organisation für Migration
und anderen Hilfsorganisationen zusammenarbeite, um das Risiko von
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Seite 12
Entführungen und Geiselnahmen im Ostsudan zu reduzieren. Sudans Re-
gierung habe bereits zusätzliche Polizeikräfte eingesetzt und das UNHCR
unterstütze die Behörden, die allgemeine Sicherheit zu verbessern, vor al-
lem durch Errichtung und Sanierung von Polizeistationen, Bereitstellung
von Fahrzeugen und Kommunikationsgeräten (vgl. UNHCR, Sorge über
Entführungen im Ostsudan, 31. Januar 2013, /no_cache/de-
tail/artikel/artikel//sorge-ueber-entfuehrungen-im-ostsudan.html., letztmals
abgerufen am 23. September 2015). Insofern ist von der grundsätzlichen
Schutzfähigkeit und -willigkeit der sudanesischen Behörden auszugehen.
Aus den Akten gehen keine konkreten Hinweise für eine ihr allfällig drohen-
den Deportation hervor. Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführe-
rin, welche bereits negative Erfahrungen gemacht hat, Angst vor einem
weiteren sexuellen Übergriff hat. Die Beschwerdeführerin machte jedoch in
der Stellungnahme vom 21. Oktober 2011 auch geltend, sie wohne in Khar-
toum bei einem männlichen Verwandten. Ein weiterer männlicher Ver-
wandter, der sie bereits einmal finanziell unterstützt habe, lebe auch im
Sudan. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie dadurch einen gewis-
sen Schutz hat.
Christen und Christinnen werden zwar im Sudan diskriminiert, allerdings
herrscht keine allgemeine und staatliche Unterdrückung oder Verfolgung
von Christen im Sudan. Die Beschwerdeführerin machte diesbezüglich
auch keine konkrete Verfolgung geltend. Bezüglich der wirtschaftlichen
Schwierigkeiten in Khartoum ist festzustellen, dass sie von den Verwand-
ten unterstützt wird und dort bei einem Verwandten wohnen kann. Sie
machte zwar geltend, nicht immer genügend Nahrung zu haben. Es ist ihr
jedoch zuzumuten, sollten sie die Verwandten nicht mehr unterstützen kön-
nen, wieder Zuflucht in einem Flüchtlingslager zu suchen, in welchen die
Grundversorgung grundsätzlich gewährleistet ist. Die Argumente der Be-
schwerdeführerin sind unter diesen Umständen nicht derart, dass es für sie
in Berücksichtigung der heutigen Situation im Sudan objektiv unzumutbar
erscheint, den in diesem Land bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch
zu nehmen.
7.4 Ferner kam das SEM zum Schluss, die Abwägung der Gesamtum-
stände und die Anknüpfung der Beschwerdeführerin zur Schweiz, welche
durch die Person der Schwester geschaffen werde, führe nicht dazu, dass
es gerade die Schweiz sein müsse, die ihr den Schutz zu gewähren habe.
Dieser Einschätzung ist zuzustimmen. Auch in der Beschwerde fehlen Ar-
gumente, welche eine andere Sichtweise rechtfertigen würden. Zwar un-
terstützte die Schwester die Beschwerdeführerin offenbar finanziell, was
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jedoch nicht genügt, um die Beziehung zur Schweiz in einer Gesamtwab-
wägung als dermassen gewichtig zu qualifizieren. Die Anknüpfung der Be-
schwerdeführerin zur Schweiz führt nach dem Gesagten nicht dazu, dass
es gerade die Schweiz sein muss, die ihr den Schutz zu gewähren hat.
7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin
zwar gelungen ist, eine aktuelle Gefährdung aus asylrelevanten Motiven in
Eritrea aufzuzeigen. Die Beschwerdeführerin geniesst jedoch bereits
Schutz im Sudan, wo es ihr weiterhin zuzumuten ist, sich aufzuhalten. Es
ist der Beschwerdeführerin daher nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung
aus asylrelevanten Motiven aufzuzeigen, die die Bewilligung der Einreise
in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit im Sinne von
alt Art. 20 AsylG i.V.m. Art. 3 AsylG ist im gegenwärtigen Zeitpunkt als nicht
gegeben zu qualifizieren. Das SEM hat demnach der Beschwerdeführerin
im Ergebnis zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und ihr Asyl-
gesuch abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach ab-
zuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungs-
ökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine
VwVG und Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskos-
ten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die schweizerische Vertre-
tung in Khartoum und das SEM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Sarah Ferreyra
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