B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3049/2012
law/auj
U r t e i l v o m 2 1 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis,
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am […],
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Mai 2012 / N […].
D-3049/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger tadschi-
kischer Ethnie, nach eigenen Angaben am 22. August 2010 seinen Hei-
matstaat verliess, nach mehrmonatigen Aufenthalten in der Türkei und
Griechenland nach Italien weiterreiste und von dort am 23. Februar 2011
in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Transitzentrum Alt-
stätten vom 17. März 2011 sowie der Anhörung vom 7. Februar 2012 zur
Begründung des Asylgesuchs geltend machte, ein Mädchen aus einer
einflussreichen Familie in seinem Heimatdorf sei schwanger geworden
und die Familie habe ihn verdächtigt, der Vater des Kindes zu sein,
dass der Vater des Mädchens seine Tochter zur Rettung der Familienehre
umgebracht habe und die Eltern ihn anschliessend bei den Taliban fälsch-
licherweise beschuldigt hätten, das Mädchen geschwängert zu haben,
dass die Taliban ihn in deren Büro nach Nord-Waziristan in Pakistan vor-
geladen hätten, um ihm Gelegenheit zu geben, seine Unschuld zu bewei-
sen, er der Vorladung jedoch keine Folge geleistet habe,
dass er daraufhin eine zweite Vorladung der Taliban in Form eines Droh-
briefes erhalten und sich aus Angst vor einer Verurteilung zum Tode bei
einem Onkel mütterlicherseits versteckt habe,
dass er einige Zeit danach geflohen sei, weil er sich nicht mehr sicher ge-
fühlt habe,
dass man nach seiner Ausreise im Zusammenhang mit seinen Schwierig-
keiten seinen Vater angezeigt und festgenommen habe,
dass der Beschwerdeführer beim BFM eine Kopie eines nationalen Identi-
tätsausweises (Tazkara) einreichte und angab, das Original der ID-Karte
per Post ans BFM geschickt zu haben (wo es nie eintraf [Anm. des Bun-
desverwaltungsgerichts]; vgl. BFM-act. A15/12 S. 3 f. F. 20-23),
dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen diverse Dokumente in Ko-
pie abgab, so eine Vorladung an ein Gericht der Taliban, eine Warnung
sowie Flugblätter der Taliban, ein Schreiben des afghanischen Innenmi-
nisteriums, eine Bestätigung der Festnahme des Vaters und ein diesbe-
D-3049/2012
Seite 3
zügliches Schreiben sowie eine Bestätigung der Dorfältesten über deren
Besuch des Vaters im Gefängnis,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 1. Mai 2012 – eröffnet am 8. Mai 2012 – feststellte, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte,
die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegwei-
sung anordnete,
dass das BFM zur Begründung anführte, die Vorbringen des Beschwer-
deführers enthielten Ungereimtheiten, seien nicht plausibel sowie un-
substanziiert und hielten daher den Anforderungen an die Glaub-
haftmachung gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht stand, so dass ihre asylrechtliche Relevanz nicht geprüft
werden müsse,
dass es im Einzelnen im Wesentlichen festhielt, der Beschwerdeführer
habe nicht überzeugend begründen können, weshalb die Eltern des Mäd-
chens ausgerechnet ihn bei den Taliban angezeigt hätten, obschon er
nichts mit dem Tod oder der unehelichen Schwangerschaft ihrer Tochter
zu tun gehabt habe und keine Hinweise auf vorbestehende Konflikte zwi-
schen den beiden Familien bestünden,
dass der Beschwerdeführer den Asylbehörden keine rechtsgenügliche
Ausweisschrift abgegeben habe und weder seine Identität noch die Mo-
dalitäten der Ausreise feststünden,
dass die Beweiskraft der eingereichten Beweismittel aufgrund fehlender
rechtsgenüglicher Identitätsdokumente entfalle und die Dokumente mit
grosser Wahrscheinlichkeit gefälscht seien, handle es sich doch bei sämt-
lichen eingereichten Beweismitteln um Kopien, deren Echtheit nicht über-
prüfbar sei, bzw. um handschriftliche Anfertigungen auf kopierten Hinter-
gründen, ferner entspreche der Briefkopf bei den Beweismitteln 6, 7 und
8 nicht dem üblichen Erscheinungsbild für amtliche Dokumente des af-
ghanischen Staates, und bei den Beweismitteln 1 und 2 sei eine Eigenan-
fertigung zu vermuten, da es sich bei den Briefvorlagen um Kopien hand-
le,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanis-
tan zulässig sei, weil gemäss Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür be-
stünden, dass die Taliban ihm tatsächlich nachstellten,
D-3049/2012
Seite 4
dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung an den vom Be-
schwerdeführer angegebenen Herkunftsort Z._______ (Distrikt
Y._______, Provinz Logar) aufgrund der dort herrschenden allgemeinen
Lage als unzumutbar erachtete,
dass die Vorinstanz sodann festhielt, der Beschwerdeführer sei mit Straf-
befehlen der Staatsanwaltschaft X._______ vom […] 2011 und […] 2012
wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern im Sinne von
Art. 187 Ziff. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember
1937 (StGB, SR 311.0) sowie wegen Exhibitionismus (Art. 194 Abs. 1
StGB) und sexueller Belästigung (Art. 198 StGB) schuldig erklärt worden,
dass er innert kürzester Zeit wegen Sexualdelikten gegenüber Jugendli-
chen straffällig geworden sei und wiederholt besonders wertvolle Rechts-
güter verletzt habe, weshalb die Anforderungen von Art. 83 Abs. 7 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) erfüllt seien,
dass das BFM unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit der Anwen-
dung der Ausschlussklausel von Art. 83 Abs. 7 AuG festhält, der Be-
schwerdeführer stamme eigenen Angaben zufolge aus der südöstlich di-
rekt an die Provinz Kabul angrenzenden Provinz Logar, seine Herkunfts-
angaben seien jedoch nicht gesichert, weil er keinen rechtsgenüglichen
Identitätsnachweis eingereicht habe,
dass er im Heimatland mit seinen Eltern, vier Geschwistern und zwei On-
keln über diverse Familienangehörige verfüge und letztere in der Provinz
Kabul lebten,
dass der Beschwerdeführer auch aufgrund seiner guten Schulbildung und
der eher kurzen Landesabwesenheit in der Lage sein sollte, sich im Hei-
matland wieder zu integrieren und sich eine wirtschaftliche Existenz-
grundlage zu schaffen, und es ihm zuzumuten sei, sich in der als sicher
geltenden Stadt Kabul niederzulassen,
dass aufgrund der Interessenabwägung ein erhebliches öffentliches Inte-
resse am Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers gegeben sei,
dass der Vollzug der Wegweisung ausserdem technisch möglich und
praktisch durchführbar sei,
D-3049/2012
Seite 5
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juni 2012 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die
Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventu-
aliter sei ihm eine vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit oder Un-
zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu gewähren,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es seien ihm die Be-
zahlung der Verfahrenskosten sowie eines Kostenvorschusses zu erlas-
sen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG) i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
D-3049/2012
Seite 6
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung die Verfolgungsvorbrin-
gen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht plausibel und unsubstan-
ziiert und daher als unglaubhaft beurteilt hat,
dass der Beschwerdeführer in der Tat nicht plausibel erklären konnte,
weshalb die Familie des Mädchens ausgerechnet und ausschliesslich ihn
einer ausserehelichen Beziehung mit ihrer Tochter verdächtigt und ihn bei
den Taliban angezeigt haben sollte, obwohl er eigenen Angaben zufolge
keine sexuelle Beziehung zu dem Mädchen unterhalten habe (vgl.
act. A15/12 S. 7 F. 54), dieses im Dorf als "leichtes Mädchen", das mit je-
dem gegangen sei, bekannt gewesen sei (vgl. act. A4/11 S. 5), "die
Weissbärtigen und die Stammesbrüder" seine Unschuld bestätigt hätten
(vgl. act. A4/11 S. 6) und das ganze Dorf gewusst habe, dass der Vater
des Mädchens seine Tochter eigenhändig umgebracht habe (vgl.
act. A15/12 S. 6 F. 48),
dass die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach die Taliban jede
Nacht von ihrem Wohnort in den Bergen in sein Dorf herabsteigen wür-
den, um ihn im Haus seiner Familie zu suchen (vgl. act. A15/12 S. 5
F. 36-40, S. 8 F. 67-70) vage, unsubstanziiert sowie realitätsfremd und
daher nicht glaubhaft ist,
D-3049/2012
Seite 7
dass seine Schilderungen betreffend Urheberschaft und der Motive der
angeblichen Inhaftierung seines Vaters ebenfalls nicht zu überzeugen
vermögen, gab der Beschwerdeführer doch zunächst an, ein Onkel des
verstorbenen Mädchens sei neuerdings ein wichtiger Beamter in der Pro-
vinz geworden und habe als Racheakt seinen Vater angezeigt und verhaf-
tet (vgl. act. A15/12 S. 2 F. 9), während er an anderer Stelle ausführte:
"Der Staat hat meinen Vater festgenommen. Man weiss nicht wer" und:
"In der Heimat gibt es keine Gerechtigkeit. Man kann nicht nach dem
Grund einer Entscheidung des Staates fragen […]" (vgl. A15/12 S. 6
F. 42 f.),
dass vom anlässlich der BzP geltend gemachten Umstand, die Eltern des
Mädchens hätten ihn unter Druck gesetzt, ihre Tochter zu heiraten (vgl.
act. A4/11 S. 5), an der Anhörung erstaunlicherweise keine Rede mehr
war (vgl. act. A15/12),
dass der in der Beschwerde erhobene Einwand, er habe seine Flucht-
gründe durchaus detailliert und glaubhaft dargelegt, offensichtlich nicht
zutrifft,
dass die Einschätzung des BFM, wonach die eingereichten Beweismittel
an der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nichts zu ändern
vermögen, zu bestätigen ist,
dass die Argumentation in der Beschwerde, der afghanische Staat sei
hinsichtlich Übergriffen durch die Taliban nicht schutzfähig, vorliegend ins
Leere stösst, weil den – ohnehin nicht glaubhaften – Vorbringen des Be-
schwerdeführers auch kein asylrechtlich relevantes Verfolgungsmotiv
zugrunde liegen würde und sich insofern die Frage nach der Schutzwillig-
keit und -fähigkeit des afghanischen Staates gar nicht stellt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, BVGE
D-3049/2012
Seite 8
2009/50 E. 9 S. 733, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass ferner keine Anhaltspunkte für eine dem Beschwerdeführer in Af-
ghanistan drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, ist es ihm doch unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen zur
D-3049/2012
Seite 9
Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen einer Nachstellung durch die Taliban
und die Familie des Mädchens nicht gelungen, diesbezüglich eine tat-
sächlich bestehende konkrete Gefahr ("real risk") nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Grundsatzurteil BVGE
2011/17 geltend macht, die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nach Kabul durch die Vorinstanz widerspreche geltendem
Bundesrecht, an seinen Herkunftsangaben sei aufgrund seiner spezifi-
schen Angaben zu seinem Herkunftsort nicht zu zweifeln und er habe in
der Stadt Kabul keine Verwandten,
dass sich gemäss dem Grundsatzurteil BVGE 2011/17 die Sicherheitsla-
ge und die humanitäre Situation in der Hauptstadt von derjenigen in wei-
ten Teilen Afghanistans unterscheidet und der Vollzug der Wegweisung
nach Kabul sich unter günstigen Umständen als zumutbar erweisen kann,
dies namentlich, wenn die betreffende Person über einen guten Gesund-
heitszustand sowie über ein tragfähiges soziales Netz in Kabul verfügt
(vgl. BVGE 2011/17 E. 9.9.2 S. 104 f.),
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, gesunden und
gemäss eigenen Angaben gebildeten Mann handelt,
dass seinen Aussagen zufolge zwei Onkel mütterlicherseits in der Provinz
Kabul leben (vgl. act. A4/11 S. 3), er bei einem der beiden Onkel vor sei-
ner Ausreise bereits einige Zeit gewohnt hat und dieser ihm auch die Aus-
reise finanzierte (vgl. act. A4/11 S. 6, A15/12 S. 4 F. 25, 30),
dass er hinsichtlich der Zusammensetzung der Bevölkerung in seinem
angeblichen Herkunftsdorf Z._______ angab, alle in diesem Dorf leben-
den Personen (zirka 300 Familien) seien "Stammesbrüder ([…])", welche
"alle miteinander irgendwie verwandt" seien (vgl. act. A4/11 S. 2), und auf
die Frage nach in der Stadt Kabul wohnhaften Verwandten unter anderem
D-3049/2012
Seite 10
zu Protokoll gab, "Stammesbrüder" von ihm seien nach Kabul ausgewan-
dert (vgl. act. A4/11 S. 3),
dass diese Aussagen den Schluss zulassen, dass der Beschwerdeführer
in Gestalt der nach Kabul migrierten "Stammesbrüder" in der Hauptstadt
über ein tragfähiges soziales Netz verfügt, welches ihm nach seiner kur-
zen Landesabwesenheit bei der Wiedereingliederung in der Heimat be-
hilflich sein kann,
dass mithin nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer im Falle
einer Niederlassung in Kabul aus sozialen, wirtschaftlichen oder gesund-
heitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte,
dass somit im Falle des Beschwerdeführers der Vollzug der Wegweisung
nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu beurteilen ist,
dass im Übrigen angesichts der Verurteilungen des Beschwerdeführers
gestützt auf Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG eine vorläufige Aufnahme ohnehin
nicht in Betracht fällt,
dass diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, denen auch in Anbetracht der
Einwände des Beschwerdeführers, wonach er beim ersten Delikt (Anm.
des Bundesverwaltungsgerichts: Verurteilung wegen mehrfacher sexuel-
ler Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 4 StGB gemäss
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft X._______ vom […] 2011) von der
Geschädigten im Glauben gelassen worden sei, sie sei bereits 18 Jahre
alt, das zweite Delikt (Anm. des Bundesverwaltungsgerichts: Verurteilung
wegen Exhibitionismus [Art. 194 Abs. 1 StGB] und sexueller Belästigung
[Art. 198 StGB] gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft X._______
vom […] 2012) im Vergleich zum ersten Delikt weniger schwer wiege und
schliesslich für seinen Verbleib in der Schweiz spreche, dass er im Falle
der Rückkehr nach Afghanistan – was nach dem oben Gesagten indes
auszuschliessen ist – in eine existenzbedrohende Situation gelangen
könnte, nichts beizufügen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Afghanis-
tan schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal es dem Be-
schwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimat-
staates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaf-
fen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
D-3049/2012
Seite 11
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unan-
gemessen sein soll (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos wird,
dass sich die Beschwerde – wie vorstehend aufgezeigt – als aussichtslos
erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens (Art. 1-3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) von Fr. 600.–
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3049/2012
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
Versand: