B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3050/2013
U r t e i l v o m 4 . J u l i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und deren Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
F._______, geboren (…),
G._______, geboren (…),
Kosovo,
alle vertreten durch Kathrin Oppliger,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. April 2013 / N (…).
D-3050/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge gelangten die Beschwerdeführenden am
18. Juli 2010 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) H._______ Asylgesuche einreichten. Dazu
wurden die Eltern (nachfolgend: Beschwerdeführer und Beschwerdefüh-
rerin) am 5. August 2010 im Transitzentrum (heute: EVZ) I._______ be-
fragt (Kurzbefragung).
Anlässlich der Kurzbefragungen reichte der Beschwerdeführer einen ihn
betreffenden Geburtsschein und die Beschwerdeführerin einen sie betref-
fenden Nationalitätenausweis zu den Akten.
B.
Eine vom BFM (Fachstelle "Lingua") beauftragte Expertenperson führte
am 23. August 2010 in Form eines Telefongesprächs mit dem Beschwer-
deführer sowie der Beschwerdeführerin eine landeskundlich-kulturelle
und linguistische Analyse zur Verifizierung ihres Sozialisierungsortes
("area of socialisation") durch. In seinen zwei Berichten vom 1. Septem-
ber 2010 hielt der Experte im Ergebnis fest, dass der Beschwerdeführer
sowie die Beschwerdeführerin eindeutig in Kosovo hauptsozialisiert wor-
den seien, sehr wahrscheinlich bis zuletzt in J._______.
C.
Am 6. September 2010 ersuchte das BFM die Schweizer Botschaft
(nachfolgend: Botschaft) in Pristina darum, Abklärungen vor Ort vorzu-
nehmen. Die Botschaftsantwort datiert vom 20. September 2010. Auf de-
ren Inhalt wird, soweit relevant, in den Erwägungen eingegangen.
D.
D.a Am 25. Oktober 2010 wurden der Beschwerdeführer sowie die Be-
schwerdeführerin in K._______ einlässlich zu ihren Asylgesuchen ange-
hört (Anhörung).
D.b Anlässlich der Kurzbefragung sowie der Anhörung machte der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen geltend, er gehöre der Volksgruppe der
Ashkali an und habe seit Geburt in L._______ gelebt. Im Jahre 1999 sei
er von den Albanern vertrieben worden. In der Folge sei er zusammen mit
seiner Frau ins Quartier M._______ in J._______ gezogen, wo sie in der
Nähe der Fabrik "N._______" bis zu ihrer Ausreise im Juli 2010 gewohnt
hätten. Mit den Behörden habe er in Kosovo keine Probleme gehabt, je-
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doch hätten er und seine Familie sich nicht frei bewegen können; zudem
seien seine Kinder als Majup beschimpft worden. Mitte Juli 2010 seien
drei Männer zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn angewiesen,
das Haus zusammen mit seiner Familie bis am nächsten Tag zu verlas-
sen. Die Männer hätten ihn und seine Frau geschlagen. Aus diesem
Grund seien sie zusammen mit den Kindern am nächsten Tag nach
O._______ gereist, von wo sie mit der Hilfe eines Schleppers in die
Schweiz gelangt seien.
D.c Anlässlich der Kurzbefragung sowie der Anhörung machte die Be-
schwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie gehöre der Volksgruppe
der Ashkali an und stamme aus P._______. Seit ihrer Heirat im Jahre
1998 habe sie zusammen mit ihrem Mann in L._______ gelebt, von wo
sie vertrieben worden seien. Daraufhin hätten sie sich in M._______ nie-
dergelassen, wo sie ein Haus besetzt hätten. Kurz vor der Ausreise seien
sie und ihr Mann von drei Männern mehrmals aufgefordert worden, das
Haus zu verlassen, wobei man sie und ihren Mann beschimpft und ge-
schlagen habe. Deswegen sei sie zusammen mit ihrem Mann und ihren
Kindern nach O._______ gegangen, wo sie jemanden gefunden hätten,
der sie aus dem Land gebracht habe.
E.
Am 28. Februar 2011 gebar die Beschwerdeführerin den Sohn
G._______.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2012 gewährte das BFM den Be-
schwerdeführenden das rechtliche Gehör zum Inhalt der Botschaftsant-
wort vom 20. September 2010 und setzte ihnen Frist zur Stellungnahme
bis zum 27. Juli 2012.
G.
Die Beschwerdeführenden nahmen mit Schreiben vom 20. Juli 2012 zur
Botschaftsantwort Stellung. Auf den Inhalt dieser Stellungnahme wird,
soweit entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen. Mit der Ein-
gabe wurden je eine Identitätskarte des Beschwerdeführers sowie der
Beschwerdeführerin (in Kopie) zu den Akten gegeben.
H.
Mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 forderte die Vorinstanz die Be-
schwerdeführenden unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht auf, die Ori-
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ginale der in Kopie eingereichten Identitätskarten bis zum 28. Dezember
2012 dem BFM einzureichen. Dieser Aufforderung kamen die Beschwer-
deführenden nicht nach.
I.
I.a Mit Verfügung vom 25. April 2013 – eröffnet am 29. April 2013 – stellte
das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug.
I.b Zur Begründung wurde von der Vorinstanz ausgeführt, die Beschwer-
deführenden hätten geltend gemacht, sie hätten vor ihrer Ausreise im
Quartier M._______ gelebt, von wo sie kurz vor der Ausreise vertrieben
worden seien. Die Abklärungen durch die Botschaft hätten ergeben, dass
die Beschwerdeführenden in M._______ nicht bekannt seien. Den Quar-
tierbewohnern zufolge hätten zwar vor dem Krieg Roma-Familien in der
Nähe der Fabrik "N._______" gelebt. Seit dem Krieg würden aber keine
Roma-Familien mehr im Quartier leben. Auch die Nachfrage in einem
Quartier von Roma, Ashkali und Ägyptern (RAE) am Ortseingang von
J._______, das ebenfalls zu M._______ gehöre, sei ergebnislos geblie-
ben. Dasselbe gelte für die Nachfrage im RAE-Quartier "Q._______" in
J._______. Es sei ungewöhnlich, dass die Beschwerdeführenden in den
RAE-Gemeinschaften an den aufgeführten Orten nicht bekannt seien,
zumal sie angegeben hätten, bis zur Ausreise in M._______ gelebt zu
haben. Das BFM gehe davon aus, dass die Beschwerdeführenden mit
grosser Wahrscheinlichkeit bis zum Krieg in L._______ gelebt hätten. Es
könne aber nicht geglaubt werden, dass sie daraufhin – wie behauptet –
bis zur Ausreise in M._______ gewohnt hätten, auch wenn nicht gänzlich
auszuschliessen sei, dass sie sich nach ihrem Wegzug von L._______ al-
lenfalls kurze Zeit in M._______ aufgehalten hätten. Da nicht glaubhaft
sei, dass die Beschwerdeführenden bis zu ihrer Ausreise in M._______
gelebt hätten, könne auch nicht geglaubt werden, dass sie kurze Zeit vor
der Ausreise an ihrem Wohnort in M._______ vertrieben worden seien;
diesem Vorbringen werde jegliche Grundlage entzogen. Bezeichnender-
weise sei es den Beschwerdeführenden in keiner Weise gelungen, ihren
angeblichen Aufenthalt in M._______ und das fluchtauslösende Ereignis
in substanziierter und glaubhafter Weise zu schildern. Zudem seien die
Vorbringen zu ihrem geltend gemachten Aufenthalt in M._______ wider-
sprüchlich und unglaubhaft ausgefallen. Die Angaben in der Stellung-
nahme vom 20. Juli 2012 vermöchten nicht zu überzeugen und zu erhel-
len, wo sich die Beschwerdeführenden nach ihrem Wegzug aus
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Seite 5
L._______ aufgehalten hätten. Sie beharrten bezüglich ihres angeblichen
Aufenthalts in M._______ auf der Version, die sich nicht mit den Abklä-
rungen der Botschaft decke. Aufgrund der eingereichten Dokumente be-
stehe Grund zur Annahme, dass sich die Beschwerdeführenden nach ih-
rem Aufenthalt in L._______ nach Serbien begeben hätten, da ihre Identi-
tätskarten, die sie zusammen mit ihrer Stellungnahme vom 20. Juli 2012
in Kopie eingereicht hätten, im Juni 2003 in Belgrad ausgestellt worden
seien. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der
vertieften Anhörung zwischendurch Serbisch gesprochen habe, obwohl
dem Kurzbefragungsprotokoll zu entnehmen sei, dass sie ausser Alba-
nisch über keine weiteren Sprachkenntnisse verfüge, deute auf einen
längeren Aufenthalt in Serbien hin. Somit hielten die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Bezüglich des Vollzugs der Wegweisung führte die Vorinstanz im Wesent-
lichen aus, da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllten, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art.
5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner ergäben sich aus den Ak-
ten keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden im Fall
einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene
Strafe oder Behandlung drohe. In diesem Zusammenhang sei festzuhal-
ten, dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sei, ob der Vollzug
der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei. Diese Untersu-
chungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der
Asylsuchenden, die auch die Substanziierungslast trügen. Wie in den vo-
rangegangenen Erwägungen dargelegt, erwiesen sich die Vorbringen der
Beschwerdeführenden als unglaubhaft, respektive es habe nicht festge-
stellt werden können, wo sie sich ab 1999 genau aufgehalten hätten. Es
könne deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Weg-
weisungshindernissen zu forschen, weshalb die Beschwerdeführenden
die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung zu tragen hätten, indem vermu-
tungsweise davon auszugehen sei, es würden einer Wegweisung nach
Kosovo keine Vollzugshindernisse entgegenstehen. Ebenso wenig könne
es Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshindernis-
sen in anderen (hypothetischen) Herkunftsländern der Beschwerdefüh-
renden zu forschen. Obwohl vorliegend eine vernünftige Prüfung der Zu-
lässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit nicht möglich sei, rechtfertige
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Seite 6
sich die Annahme, dass keine Hinweise auf eine Verfolgung vorlägen,
zumal die Vorbringen der Beschwerdeführenden, die sich auf Kosovo be-
zögen, jeglicher Grundlage entbehrten. Zudem sei zu ergänzen, dass der
Vollzug der Wegweisung für RAE, die aus dem kosovo-albanischen Süd-
teil von Mitrovica stammten, grundsätzlich zumutbar sei. Überdies sei
festzuhalten, dass – neben der Rückkehrhilfe, die in der Schweiz bean-
tragt werden könne – die kosovarische Regierung einen Reintegrations-
fonds geschaffen habe, der für Personen wie die Beschwerdeführenden,
die nach Kosovo zurückkehrten, Geld ausschütte. Ausserdem verfügten
sie über mehrere Geschwister, von denen Hilfe erwartet werden könne.
Im Weiteren sei festzustellen, dass eine Rückkehr der Kinder der Be-
schwerdeführenden keine Härte zur Folge habe, welche im Lichte von
Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (KRK, SR 0.107) zu beachten wären. Für die weitere Begrün-
dung ist auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen.
J.
Mit Beschwerde vom 29. Mai 2013 an das Bundesverwaltungsgericht
liessen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertreterin in mate-
rieller Hinsicht beantragen, es sei die Verfügung des BFM vom 25. April
2013 bezüglich des Vollzugs der Wegweisung aufzuheben, es sei die Un-
zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und deshalb die
vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventualiter sei die Sache für die rich-
tige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an
die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses ersucht. Auf den Inhalt der Beschwerde
wird – soweit wesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
Mit der Rechtsmittelschrift wurden zwei ärztliche Kurzberichte von Dr.
med. R._______ von 17. Mai 2013 betreffend den Beschwerdeführer be-
ziehungsweise die Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht.
K.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 3. Juni 2013 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt,
dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürften.
Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) und um Erlass des Kostenvorschusses ab und verfügte,
D-3050/2013
Seite 7
dass die Beschwerdeführenden einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.--
bis zum 18. Juni 2013 zu bezahlen hätten.
L.
Am 5. Juni 2013 ging der Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse des
Bundesverwaltungsgerichts ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahmekonstellation liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und ha-
ben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist somit einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-3050/2013
Seite 8
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Die Beschwerde richtet sich gemäss den Rechtsbegehren und der Be-
gründung ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz ver-
fügten Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 25. April 2013 ist, so-
weit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung be-
trifft (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung), in
Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3
des Dispositivs) ist nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission
[ARK; EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
bildet somit – abgesehen von der formellen Rüge – lediglich die Frage, ob
das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erklärt hat.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
5.2
D-3050/2013
Seite 9
5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
5.2.2 Da rechtskräftig feststeht, dass es den Beschwerdeführenden nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen
oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip
des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führernden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in ihr Heimatland dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.3.2 Gemäss geltender Rechtsprechung ist der Wegweisungsvollzug von
RAE nach Kosovo zumutbar, falls aufgrund einer Einzelfallabklärung
(namentlich durch Untersuchungen vor Ort über die Botschaft) feststeht,
dass bestimmte Reintegrationskriterien – wie berufliche Ausbildung, Ge-
sundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage
und Beziehungsnetz – erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3). Aus-
nahmsweise kann auf eine Einzelfallabklärung vor Ort verzichtet werden,
wenn der für den Wegweisungsvollzug relevante Sachverhalt auf andere
Weise hinreichend erstellt worden ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-7635/2008 vom 16. März 2012).
D-3050/2013
Seite 10
5.3.3 Die individuellen Wegweisungshindernisse sind zwar grundsätzlich
von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch
nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der be-
schwerdeführenden Person, welche insbesondere die Pflicht umfasst, an
der Feststellung des Sachverhalts sich zu beteiligen beziehungsweise
mitzuwirken (Art. 8 AsylG); sie trägt im Übrigen auch die Substanziie-
rungslast (Art. 7 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein,
nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen. Vorliegend ist es
den Asylbehörden nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen
persönlichen und familiären Verhältnisse der Beschwerdeführenden zur
Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung – auch in Bezug auf die im
Rahmen des Kindeswohls spezifisch zu berücksichtigenden Aspekte – zu
äussern, da ihnen insbesondere nicht geglaubt werden kann, dass sie
sich von 1999 bis zu ihrer Ausreise im Juli 2010 im Quartier M._______ in
J._______ aufgehalten haben, zumal Abklärungen der Botschaft in Pristi-
na im September 2010 ergaben, dass niemand der RAE-Gemeinschaft in
M._______ die Beschwerdeführenden kennt. Es ist davon auszugehen,
dass die Beschwerdeführenden zum Zeitpunkt der Abklärungen innerhalb
dieser Gemeinschaft in M._______ bekannt gewesen wären, hätten sie
sich tatsächlich, wie behauptet, von 1999 bis Juli 2010 im genannten
Quartier aufgehalten. Nach dem Gesagten ist somit nicht klar, wo die Be-
schwerdeführenden ab 1999 bis zu ihrer Einreise in die Schweiz gelebt
haben, was auch durch die landeskundlich-kulturelle und linguistische
Analyse nicht geklärt wird und auch nicht geklärt werden kann. Im Weite-
ren ist darauf hinzuweisen, dass sie den Asylbehörden keine rechtsge-
nüglichen Identitätspapiere abgebeben haben, weshalb ihre Identität und
ihre genaue Herkunft auch nicht ermittelt werden können, was aber für
die Überprüfung von Vollzugshindernissen, insbesondere mittels Durch-
führung einer Einzelfallabklärung vor Ort, grundsätzlich Voraussetzung
ist. Die Beschwerdeführenden haben deshalb die Folgen ihrer mangelhaf-
ten Mitwirkung respektive Verheimlichung ihrer wahren persönlichen Ver-
hältnisse und Herkunft zu tragen, indem vermutungsweise davon auszu-
gehen ist, es würden vorliegend auch keine individuellen Gründe auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen.
Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers (gemäss ärztli-
chem Kurzbericht von Dr. med. R._______ von 17. Mai 2013: Arterielle
Hypertonie, Refluxoesophagitis, rezidiv spondylogenes Lymbalsyndrom
bei Spondylarthrose) sowie der Beschwerdeführerin (gemäss ärztlichem
Kurzbericht von Dr. med. R._______ von 17. Mai 2013: Massiver Befall
von Plantarwarzen) führen zu keinem anderen Ergebnis, weil die Behan-
D-3050/2013
Seite 11
delbarkeit wegen mangelnder Mitwirkung im Herkunftsgebiet nicht über-
prüft werden kann. Ohnehin kann betreffend die medizinische Notlage nur
dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen wer-
den, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland
nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebens-
gefährlichen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen
Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und dringende medizi-
nische Behandlung erachtet wird, welche zur Gewährleistung einer men-
schenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt je-
denfalls nicht schon dann vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine
nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Be-
handlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2, mit weiteren Hinweisen).
Die Aspekte des Kindeswohls führen vorliegend – entgegen der Behaup-
tung in der Beschwerde – ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis,
zumal bezüglich der Kinder nicht von einer derartigen Prägung durch die
Schweiz und einer hiesigen Verwurzelung auszugehen ist, dass ihre
Rückkehr in den Heimatstaat mit dem Kindeswohl unvereinbar wäre.
Auch hinsichtlich der beiden ältesten Kinder ist anzunehmen, dass sie
nach wie vor starke soziale Bindungen zur Familie und ihrer Kultur haben,
während das Beziehungsfeld ausserhalb des Elternhauses noch nicht
dieselbe Bedeutung hat.
5.3.4 Soweit in der Rechtsmittelschrift gerügt wird, die Vorinstanz habe ih-
re Untersuchungspflicht verletzt, indem sie in Kosovo keine Einzelfallab-
klärung vor Ort veranlasst habe und es zudem unterlassen habe, abzu-
klären, ob die Beschwerdeführenden in Serbien über ein Anwesenheits-
recht verfügen, ist Folgendes festzuhalten: Wie vorstehend bereits er-
wähnt, findet die Untersuchungspflicht der Behörden nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführen-
den Person. Nachdem die Beschwerdeführenden – wie dargelegt – ihre
Mitwirkungspflicht erheblich verletzt haben, indem sie falsche Angaben
über ihren Aufenthalt in Kosovo zwischen 1999 und ihrer Ausreise im Juli
2010 gemacht und den Asylbehörden zudem keine rechtsgenüglichen
Identitätspapiere abgebeben haben, durfte das BFM darauf verzichten,
weitere Abklärungen bezüglich der Zumutbarkeit der Wegweisung vorzu-
nehmen. Nach dem Gesagten ist das BFM – entgegen der Rüge in der
Beschwerde – seiner Untersuchungspflicht in ausreichendem Masse
nachgekommen, weshalb der Eventualantrag, es sei die Sache für die
richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, abzuweisen ist.
D-3050/2013
Seite 12
5.3.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung der
Beschwerdeführenden in den Heimat- oder Herkunftsstaat als zumutbar.
An dieser Einschätzung vermögen auch die weiteren Vorbringen in der
Beschwerde nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, auf diese einzu-
gehen.
5.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung ist zu bestäti-
gen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von
Fr. 1'000.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG). Sie sind durch den am 5. Juni 2013 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3050/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kos-
tenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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