B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-305/2010/se
U r t e i l v o m 2 6 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______ B._______, geboren am [...],
mutmasslich staatenlos, syrisch-kurdischer Herkunft,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Dezember 2009
D-305/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stammt aus Syrien, ist Angehöriger der kurdischen
Ethnie und hatte seinen letzten Wohnsitz in Dêrik (arabisch Al-Malikiya;
Provinz Al-Hasakah). Gemäss seinen Angaben verliess er Syrien am
22. Juli 2008 in Richtung Türkei. Am 27. August 2008 reiste er illegal in
die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Empfangs- und Verfah-
renszentrum Basel ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Migration (BFM)
befragte ihn am 9. September 2008 summarisch und am 9. Februar 2009
eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs. Zwischenzeitlich wurde
er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Waadt zugewiesen.
B.
Der Beschwerdeführer machte anlässlich der durchgeführten Befragun-
gen im Wesentlichen geltend, er sei ein sogenannter "Ajnabi" ("Auslän-
der" beziehungsweise vom syrischen Staat nicht als Staatsbürger aner-
kannter Kurde). Als solcher habe er in Syrien keine Rechte. Er habe - wie
auch seine gesamte Familie - regelmässig an Demonstrationen für die
Sache der Kurden und an den Feierlichkeiten zum kurdischen Neujahrs-
fest Newroz teilgenommen. Ausserdem habe er seit dem Jahr 2006 bei
einer Theatergruppe der Demokratischen Partei mitgewirkt, die bei den
Newroz-Feiern aufgetreten sei. Nach den Unruhen von Qamishli vom
12. März 2004 (als gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen syri-
schen Sicherheitskräften und Angehörigen der kurdischen Volksgruppe
ausbrachen) sei in allen kurdischen Ortschaften demonstriert worden,
und am 13. März 2004 habe auch in Dêrik eine Kundgebung stattgefun-
den. Dabei habe es Tote und Verletzte gegeben, und es sei zu Verhaftun-
gen gekommen. An jenem Tag sei er mit einem Freund auf dem Motorrad
unterwegs gewesen, als sie in der Nähe des Gebäudes des politischen
Sicherheitsdiensts beschossen worden seien. Sie seien beide verletzt
worden und er, der Beschwerdeführer, habe einen Monat in Spitalpflege
verbracht und sei während mehr als einem Jahr bettlägerig gewesen. In
der Folge sei er wiederholt durch Angehörige der syrischen Geheimdiens-
te belästigt worden. So sei er zwischen März 2006 und April 2008 etwa
zehnmal auf einen Posten des Staatssicherheitsdienstes mitgenommen
worden und während kurzer Zeit - zwischen einer Stunde und zwei Tagen
- festgehalten worden. Immer, wenn es in seiner Wohngegend einen Zwi-
schenfall gegeben habe, hätten ihn Angehörige der Geheimdienste zu-
hause aufgesucht. Am 21. März 2008, dem Tag von Newroz, habe er mit
Freunden ein Feuer angezündet und getanzt, obwohl dies durch die Be-
D-305/2010
Seite 3
hörden verboten worden sei; auch seien Namen kurdischer Politiker geru-
fen worden, und man habe die Regierung beschimpft. Er sei deshalb
festgenommen und während zehn Tagen auf dem Posten des Staatssi-
cherheitsdiensts festgehalten worden. Sein Vater habe für die Freilassung
eine Geldzahlung entrichten müssen. Im April 2008, drei Wochen nach
seiner Freilassung, sei er während der Arbeit durch seinen Bruder
C._______ (Angabe bei der Erstbefragung) beziehungsweise im Haus
seiner Familie durch seine Mutter (Angabe bei der eingehenden Anhö-
rung) darüber informiert worden, dass drei seiner Cousins - die sich gele-
gentlich zugunsten der Demokratischen Partei eingesetzt hätten - durch
die Behörden verhaftet worden seien. Diese Cousins seien zuerst von
Dêrik nach Qamishli und anschliessend in ein berüchtigtes Gefängnis in
Damaskus gebracht worden. Aus diesem Grund sei er von seinem Vater
davor gewarnt worden, ein weiteres Mal festgenommen zu werden, weil
man ihn bei solcher Gelegenheit foltern werde. Er sei deshalb zunächst
ein paar Tage zuhause geblieben und nicht mehr auf die Strasse gegan-
gen. Danach sei er in den Grossraum der Stadt Damaskus gereist, wo er
sich bis zur Ausreise aus Syrien bei einem Onkel aufgehalten habe. An-
lässlich seiner Anhörungen gab der Beschwerdeführer als Beweismittel
eine Identitätskarte für Ajnabi sowie einen Schulausweis ab.
C.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2009 ersuchte das BFM die schweizeri-
sche Botschaft in Syrien um Abklärung der Fragen, ob der Beschwerde-
führer syrischer Staatsbürger sei, ob er einen syrischen Reisepass besit-
ze, ob er Syrien legal verlassen habe und ob er durch die syrischen Be-
hörden gesucht werde.
D.
Mit Schreiben vom 1. April 2009 teilte die schweizerische Botschaft in Sy-
rien dem BFM mit, Abklärungen ihres Vertrauensanwalts hätten ergeben,
dass der Beschwerdeführer nicht syrischer Staatsbürger, sondern ein kur-
discher Ajnabi sei. In Bezug auf die Ausreise lägen keine Informationen
vor. Weiter werde der Beschwerdeführer durch die syrischen Behörden
nicht gesucht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2009 erteilte das BFM dem Be-
schwerdeführer in Bezug auf die genannten Abklärungsergebnisse das
rechtliche Gehör.
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Seite 4
F.
Mit Eingabe an das BFM vom 11. Mai 2009 nahm der Beschwerdeführer
zu den Abklärungen der Botschaft Stellung.
G.
Mit Verfügung vom 13. Juli 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug an.
H.
Mit Eingabe vom 7. September 2009 focht der Beschwerdeführer die Ver-
fügung des BFM vom 13. Juli 2009 beim Bundesverwaltungsgericht an.
I.
Mit Urteil vom 23. September 2009 trat das Bundesverwaltungsgericht
auf die Beschwerde vom 7. September 2009 nicht ein.
J.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 16. September
2009 stellte der Beschwerdeführer ein erneutes Asylgesuch. Zur Begrün-
dung machte er im Wesentlichen geltend, seit der Verfügung des BFM
vom 13. Juli 2009 seien in Syrien mehrere Personen verhaftet worden,
die mit seinen eigenen Asylgründen in Zusammenhang stünden, und so-
mit lägen neue Hinweise auf eine asylrelevante Verfolgung vor. So sei am
15. August 2009 sein Bruder C._______ verhaftet und bis zum 22. August
2009 festgehalten worden, wobei dieser misshandelt worden sei. Sein
Bruder, der selbst nicht politisch aktiv sei, sei über ihn, den Beschwerde-
führer, befragt worden, weshalb anzunehmen sei, dass dessen Verhaf-
tung wegen des Beschwerdeführers erfolgt sei. Am 16. August 2009 sei-
en vier weitere Personen festgenommen worden, wobei es sich bei zwei-
en der Genannten namens D._______ und E._______ um Freunde und
ehemalige Nachbarn des Beschwerdeführers handle, die überdies früher
Mitglieder jener Theatergruppe gewesen seien, in welcher auch der Be-
schwerdeführer aktiv gewesen sei. Von diesen beiden Personen fehle
seither jede Spur. Es sei davon auszugehen, dass sie zum Zeitpunkt des
15. August festgenommen worden seien, weil dieser Tag für die Kurden -
ähnlich wie Newroz - wichtig sei. Dabei komme es regelmässig zu Verhaf-
tungsaktionen der syrischen Behörden. Des Weiteren machte der Be-
schwerdeführer geltend, er engagiere sich in der Schweiz exilpolitisch,
indem er an Kundgebungen gegen das syrische Regime teilnehme. Mit
der Eingabe übermittelte der Beschwerdeführer Photographien der er-
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Seite 5
wähnten Theatergruppe sowie verschiedene Beweismittel in Bezug auf
seine exilpolitischen Aktivitäten.
K.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 15. Oktober 2009
reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel in Bezug auf seine
exilpolitischen Aktivitäten ein.
L.
Am 12. November 2009 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM ein
weiteres Mal zu seinen Asylgründen angehört. Dabei wiederholte er im
Wesentlichen die bereits mit dem erneuten Asylgesuch vom 16. Septem-
ber 2009 gemachten Vorbringen. Bei den beiden verhafteten Freunden,
D._______ und E._______, handle es sich um Verantwortliche der PYD
(Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) in Dêrik. Er
selbst sei oft mit ihnen an Demonstrationen gewesen, und in den Jahren
2006 und 2007 sei er zweimal gemeinsam mit ihnen festgenommen wor-
den. Die Tatsache, dass sein Bruder festgenommen und befragt worden
sei, zeige, dass er, der Beschwerdeführer, in Syrien gesucht werde. Aus-
serdem machte er geltend, er sei bereits als Kind aufgefallen und von der
Schule gewiesen worden, weil er sich gegen die Unterdrückung der kur-
dischen Kultur aufgelehnt habe. Weiter äusserte sich der Beschwerdefüh-
rer zu seinen exilpolitischen Betätigungen in der Schweiz sowie hinsicht-
lich seines gesundheitlichen Zustands.
M.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 2. Dezember 2009
übermittelte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel in Bezug auf sei-
ne exilpolitischen Aktivitäten.
N.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2009 (eröffnet am 17. Dezember 2009)
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begrün-
dung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentli-
chen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht genügen beziehungsweise seien
asylrechtlich nicht relevant.
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Seite 6
O.
Mit Eingabe an das BFM vom 17. Dezember 2009 ersuchte der Be-
schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter um Einsicht in die Verfah-
rensakten. Diesem Antrag entsprach das Bundesamt mit Schreiben vom
31. Dezember 2009.
P.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. Januar 2010 focht der Be-
schwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht
an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung und zur vollständigen
und richtigen Feststellung des Sachverhalts durch das Bundesamt, even-
tualiter die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
des Asyls beziehungsweise die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als
Flüchtling, subeventualiter die Feststellung der Undurchführbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung bei gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen
Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um vollständige Einsicht
bezüglich zweier Aktenstücke sowie um Gewährung einer Frist zur Er-
gänzung der Beschwerde. Auf die Begründung der Eingabe wird, soweit
für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Q.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2010 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um Akteneinsicht gut. Der Antrag auf Gewährung einer Frist
zur Beschwerdeergänzung wurde abgewiesen. Des Weiteren wurde der
Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens zur Leistung ei-
nes Kostenvorschusses bis zum 12. Februar 2010 aufgefordert.
R.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 12. Februar 2010 beantragte
der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
S.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2010 hiess der Instruktionsrich-
ter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut.
T.
Mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2010 hielt das BFM vollumfänglich
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an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Davon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
17. März 2010 Kenntnis gegeben.
U.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. März 2010 übermittelte der
Beschwerdeführer als Beweismittel eine Photographie, welche belegen
soll, dass er nach den geltend gemachten Übergriffen syrischer Sicher-
heitskräfte im Jahr 2004 verletzt war. Diesbezüglich reichte er ausserdem
ein ärztliches Zeugnis vom 8. März 2010 ein, welches belegen soll, dass
er damals Kopfverletzungen erlitten habe. Des Weiteren reichte er ver-
schiedene Beweismittel bezüglich seiner exilpolitischen Aktivitäten zu den
Verfahrensakten.
V.
Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 24. April und vom 19. Mai
2010 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel in Bezug
auf seine exilpolitischen Aktivitäten.
W.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. September 2010 äusserte
sich der Beschwerdeführer zu den Ergebnissen der durch die schweizeri-
sche Botschaft in Syrien veranlassten Abklärungen. Ausserdem beantrag-
te er, es seien im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Asylverfahrens-
dossiers verschiedener Asylgesuchsteller syrischer Herkunft beizuziehen.
X.
Mit weiterer Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. September 2010
reichte der Beschwerdeführer zusätzliche Beweismittel in Bezug auf sei-
ne exilpolitischen Aktivitäten ein.
Y.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 2. Dezember 2010 übermittelte
der Beschwerdeführer weitere Beweismittel in Bezug auf seine exilpoliti-
schen Betätigungen.
Z.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 25. Januar 2011 beantragte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen den Beizug eines weiteren Verfah-
rensdossiers eines Asylgesuchstellers syrischer Herkunft.
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Seite 8
AA.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. Februar 2011 reichte der
Beschwerdeführer weitere Beweismittel in Bezug auf seine exilpolitischen
Aktivitäten sowie ein ärztliches Zeugnis ein.
BB.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. März 2011 machte der Be-
schwerdeführer geltend, er habe von der Verhaftung eines Cousins, der
politisch aktiv gewesen sei, durch die syrischen Behörden erfahren. Jener
sei wiederum ein Bruder der drei anlässlich seiner eingehenden Befra-
gung vom 9. Februar 2009 erwähnten, im April 2008 verhafteten Cousins.
Zudem sei ein weiterer Cousin nach Österreich ausgereist und habe dort
Asyl erhalten. Weiter sei ein ehemaliger Nachbar aus Dêrik aufgrund wie-
derholter behördlicher Schikanen nach Belgien ausgereist. Ein Bruder je-
nes Nachbarn sei wenige Monate nach einer Verhaftung im Jahr 2004 un-
ter ungeklärten Umständen gestorben, und es sei anzunehmen, dass
dieser durch den syrischen Geheimdienst ermordet worden sei. Mit der
Eingabe reichte der Beschwerdeführer verschiedene Photographien der
erwähnten Personen sowie eine Anzahl weiterer Beweismittel in Bezug
auf seine exilpolitischen Aktivitäten und die politische Lage in Syrien ein.
CC.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. März 2011 reichte der Be-
schwerdeführer eine Kopie eines österreichischen Reisedokuments für
Flüchtlinge (betreffend den mit der Eingabe vom 19. März 2011 erwähn-
ten, sich in Österreich aufhaltenden Cousin) sowie weitere Beweismittel
in Bezug auf seine exilpolitischen Betätigungen ein.
DD.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. April 2011 übermittelte der
Beschwerdeführer eine Kopie des österreichischen Asylentscheids betref-
fend den soeben erwähnten Cousin.
EE.
Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 10. Mai und vom 10. Juni 2011
übermittelte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel in Bezug auf sei-
ne exilpolitischen Aktivitäten. Ausserdem beantragte er den Beizug ver-
schiedener weiterer Verfahrensdossiers von Asylgesuchstellern syrischer
Herkunft.
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Seite 9
FF.
Mit Schreiben vom 17. Juni 2011 forderte der zuständige Instruktionsrich-
ter das BFM auf, eine ergänzende Vernehmlassung einzureichen.
GG.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2011 hob das BFM die Ziffern 1, 4 und 5 der
angefochtenen Verfügung vom 9. Dezember 2009 auf, stellte gestützt auf
Art. 54 AsylG die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest und
ordnete wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs dessen vorläu-
fige Aufnahme an.
HH.
Angesichts dessen wurde der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung
vom 13. Juli 2011 angefragt, ob er an seiner Beschwerde festhalte.
II.
Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 16. Juli 2011 wurde eine Kosten-
note eingereicht.
JJ.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Juli 2011 teilte der Be-
schwerdeführer mit, er halte an seiner Beschwerde fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfü-
gungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM erlassen worden sind,
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme
von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen
des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
D-305/2010
Seite 10
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2.2. Mit Verfügung vom 5. Juli 2011 hat die Vorinstanz ihren Entscheid
vom 9. Dezember 2009 teilweise in Wiedererwägung gezogen, dem Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen und diesen we-
gen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.
Das vorliegende Beschwerdeverfahren beschränkt sich somit nunmehr
auf die Frage der Asylgewährung.
3.
Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 20. September 2010, 25. Ja-
nuar, 10. Mai und 10. Juni 2011 stellte der Beschwerdeführer den Verfah-
rensantrag, es seien die Asyldossiers verschiedener Asylgesuchsteller sy-
rischer Herkunft beizuziehen. Dies begründete er im Wesentlichen damit,
in den fraglichen Fällen bestünden Verbindungen zu Personen, die in Sy-
rien inhaftiert und zu in der Schweiz lebenden Kurden befragt worden
seien. Dieser Umstand belege, dass die syrischen Behörden über die
exilpolitische Betätigung von syrischen Staatsangehörigen im Ausland in-
formiert seien. Nachdem die exilpolitischen Aktivitäten des Be-
schwerdeführers durch das BFM im Rahmen der wiedererwägungswei-
sen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft berücksichtigt worden sind,
erübrigt es sich, dem genannten Verfahrensantrag stattzugeben, und er
ist folglich abzuweisen.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich
Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in
ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-
dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
D-305/2010
Seite 11
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begrün-
dung ab, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich relevante Ver-
folgung glaubhaft machen können. Wie sich erweist, ist das Bundesamt
im Ergebnis zutreffenderweise zu diesem Schluss gelangt.
5.2. Zunächst ist zwar nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer
im Anschluss an die Ereignisse von Qamishli vom 12. März 2004, als an-
lässlich eines Fussballspiels zwischen einer kurdischen und einer arabi-
schen Mannschaft gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen syri-
schen Sicherheitskräften und Angehörigen der kurdischen Volksgruppe
ausbrachen, am 13. März 2004 in Dêrik auf dem Weg zu einer Kundge-
bung beschossen und erheblich verletzt wurde. Ebenso ist als im Bereich
des Möglichen liegend zu erachten, dass der Beschwerdeführer seit dem
März 2006 wiederholt durch Angehörige der syrischen Sicherheitskräfte in
Dêrik belästigt und kurzzeitig inhaftiert wurde.
5.3. Indessen ergeben sich erhebliche Zweifel, ob der Beschwerdeführer
wie geltend gemacht nach einer Verhaftung anlässlich der Newroz-
Feierlichkeiten vom 21. März 2008 während zehn Tagen auf einem Pos-
ten des syrischen Staatssicherheitsdiensts festgehalten und erst nach
Zahlung einer Bestechungssumme freigelassen wurde. Bezüglich dieser
Verhaftung und der folgenden zehntägigen Inhaftierung wurde der Be-
schwerdeführer im Rahmen seiner Anhörung vom 9. Februar 2009 aus-
führlich befragt. Dabei ist festzustellen, dass er trotz präziser Fragestel-
lungen nur in höchst summarischer und wenig detaillierter Weise über die
Umstände dieser Haft Auskunft zu geben vermochte. So wurde er nicht
weniger als viermal ausdrücklich aufgefordert, in möglichst detaillierter
Weise auszuführen, was während der zehn Tage in Haft genau passiert
sei (Protokoll der Anhörung vom 9. Februar 2009, S. 8). Gleichwohl ver-
mochte der Beschwerdeführer nichts anderes - und zwar in knappsten
Worten - zu berichten, als dass er sich bis zu seiner Freilassung in einer
D-305/2010
Seite 12
Zelle aufgehalten habe; beziehungsweise seine Antwort auf die vierte und
letzte Aufforderung hin, den genauen Verlauf seiner Haft zu schildern, lau-
tete, es seien zwanzig Tage nach seiner Freilassung drei Cousins festge-
nommen worden. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerde-
führer keine detaillierten Angaben über die Umstände seiner Haft zu ma-
chen wusste. Des Weiteren ist festzustellen, dass sich auch aufgrund der
Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Umstände, unter wel-
chen er von der Verhaftung seiner drei Cousins im April 2008 erfahren
haben will, Fragen in Bezug auf die Glaubhaftigkeit ergeben. So führte er
bei seiner Erstbefragung ausdrücklich aus, er sei während der Arbeit
durch seinen Bruder C._______ entsprechend informiert worden. Bei der
Anhörung vom 9. Februar 2009 gab er in Abweichung davon an, er habe
von der Verhaftung der Cousins im Haus seiner Familie durch seine Mut-
ter erfahren. Auf entsprechende Nachfrage hin gab er dann zu Protokoll,
er habe bei der einen Gelegenheit erfahren, dass seine Cousins verhaftet
worden seien, bei der anderen, dass man sie in ein Gefängnis nach Da-
maskus verlegt habe. Es ist festzuhalten, dass der betreffende Wider-
spruch damit - nachdem seine vorhergehenden Aussagen deutlich und
unmissverständlich waren - nicht vollständig ausgeräumt ist.
5.4. Indessen erübrigt es sich ohnehin, die Frage der Glaubhaftigkeit der
Asylvorbringen abschliessend zu beantworten, da festzustellen ist, dass
die vom Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Syrien erlebten Prob-
leme aus verschiedenen Gründen nicht als asylrechtlich relevante Verfol-
gung zu qualifizieren sind.
5.4.1. Dabei ist zunächst mit Blick auf die am 13. März 2004 erlittene Ver-
letzung festzustellen, dass aus den diesbezüglichen Aussagen des Be-
schwerdeführers anlässlich seiner Anhörungen nicht hervorgeht, er und
sein ebenfalls betroffener Freund seien Opfer einer gezielt gegen sie ge-
richteten Massnahme staatlicher Behörden geworden. Seine entspre-
chende Aussage, sie seien auf dem Motorrad unterwegs gewesen, als sie
in der Nähe des Gebäudes des politischen Sicherheitsdiensts in Dêrik
beschossen worden seien, lässt vielmehr den Schluss zu, dass sie zufäl-
lig Opfer solcher (mutmasslich) staatlicher Gewaltanwendung geworden
sind. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der
Folge, wie sich aus seinen Aussagen ergibt, bis zum März 2006 nicht mit
weiteren konkreten Schwierigkeiten seitens der syrischen Behörden kon-
frontiert war. Insofern lässt sich ausschliessen, dass der Beschwerdefüh-
rer aufgrund der Vorfälle vom März 2004 in Qamishli beziehungsweise in
Dêrik in den Fokus der syrischen Behörden geraten war. Diese Einschät-
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Seite 13
zung wird auch dadurch gestützt, dass der Beschwerdeführer gemäss
seinen ausdrücklichen Angaben anlässlich seiner Befragungen auch vor
dem März 2004 keine Probleme mit den syrischen Behörden hatte (Pro-
tokoll der Erstbefragung, S. 5).
5.4.2. Zu berücksichtigen ist ausserdem insbesondere, dass der Be-
schwerdeführer - entgegen der in der Beschwerdeschrift und weiteren
Eingaben im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wiederholt vorgebrach-
ten Behauptung - vor seiner Ausreise aus Syrien nicht in ausgeprägtem
Mass politisch aktiv war. Im Rahmen seiner Erstbefragung vom 9. Sep-
tember 2008 gab er auf entsprechende Frage hin zu Protokoll, er sei nicht
konkret politisch tätig und auch nie in einer Partei gewesen (diesbezügli-
ches Protokoll, S. 5). Er habe allgemein an Kundgebungen teilgenommen
und bei Newroz-Anlässen in der Theatergruppe der Demokratischen Par-
tei mitgespielt. Auch aus seinen anlässlich der eingehenden Anhörung
vom 9. Februar 2009 gemachten Angaben geht nicht hervor, dass er ab-
gesehen von der gewöhnlichen Teilnahme an Demonstrationen, der Mit-
wirkung bei der erwähnten Theatergruppe und dem gelegentlichen An-
bringen von Parolen auf Mauern besondere politische Aktivitäten entfaltet
hätte. In Bezug auf die Mitwirkung des Beschwerdeführers in der Thea-
tergruppe ist festzustellen, dass er damit gemäss seinen Aussagen im
Jahr 2006 begann (Protokoll der Anhörung vom 9. Februar 2009, S. 6).
Allerdings führte der Beschwerdeführer ausserdem aus, im Jahr 2008
habe er an den Feierlichkeiten zu Newroz nicht teilnehmen können, da er
am betreffenden Abend bereits im Gewahrsam der syrischen Sicherheits-
kräfte gewesen sei (Protokoll der Anhörung vom 12. November 2009,
S. 4). Daraus ergibt sich, dass er allenfalls im Rahmen der Newroz-Feier-
lichkeiten der Jahre 2006 und 2007 als Mitglied der genannten Theater-
gruppe auftrat. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die syrischen Behör-
den gegenüber dem Beschwerdeführer mehr als ein Jahr später, vor der
Ausreise aus Syrien, aus diesem Grund noch ein Verfolgungsinteresse
hätten haben sollen, nachdem er in der Zwischenzeit bereits mehrfach
kurzzeitig auf dem Posten des Geheimdiensts in Dêrik festgehalten wor-
den sein will. Auch gab der Beschwerdeführer an, die Theatergruppe ha-
be aus vielen Mitgliedern, auch Kindern und Jugendlichen, bestanden,
die ausserdem auch gesungen und getanzt hätten. Es erscheint als un-
wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer, der ansonsten politisch kein
besonderes Profil aufwies, wegen seiner Beteiligung an den Aktivitäten
dieser Gruppierung ein besonderes Augenmerk der syrischen Behörden
galt. Dies trifft auch unter Berücksichtigung des Vorbringens zu, dass im
April 2008 drei Cousins des Beschwerdeführers verhaftet und schliesslich
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in ein Gefängnis nach Damaskus verlegt worden seien. Ungeachtet der
Frage, ob dieses Vorbringen als glaubhaft zu erachten ist (vgl. zuvor,
E. 5.3), können den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich seiner
insgesamt drei Anhörungen keine konkreten Hinweise entnommen wer-
den, weshalb die Verhaftung dieser drei Cousins für ihn selbst eine ernst-
hafte - asylrelevante - Gefährdung hätte bedeuten sollen. Dabei ist auch
darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen
erst wenige Tage zuvor aus einer zehntägigen Haft freigelassen worden
war. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist mangels konkreter Hinweise
nicht ersichtlich, warum die unmittelbar folgende Verhaftung der Cousins
den Beschwerdeführer zur Einschätzung brachte, er müsse das Land un-
verzüglich verlassen.
5.4.3. Hervorzuheben ist zudem insbesondere, dass der Beschwerdefüh-
rer zu Protokoll gab, es sei gegen ihn nie eine Anklage erhoben oder ein
Verfahren eröffnet worden. Auch sagte er auf entsprechende Frage hin
ausdrücklich aus, er sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien von
den dortigen Behörden nicht gesucht worden (Protokoll der Anhörung
vom 9. Februar 2009, S. 9).
5.5. Im Laufe des vorliegenden Verfahrens hat der Beschwerdeführer -
über die drei genannten Cousins hinaus - in Bezug auf verschiedene wei-
tere Drittpersonen geltend gemacht, deren Probleme mit den syrischen
Behörden würden sich in unmittelbarer Weise auf seine eigenen Asyl-
gründe auswirken beziehungsweise deren Glaubhaftigkeit und asylrecht-
liche Relevanz stützen.
5.5.1. Diesbezüglich ist zunächst das Vorbringen zu nennen, am 15. Au-
gust 2009 sei ein Bruder des Beschwerdeführers, C._______, verhaftet
und bis zum 22. August 2009 festgehalten worden, wobei er misshandelt
worden sei. C._______ sei selbst nicht politisch aktiv, er sei aber über
den Beschwerdeführer befragt worden, weshalb anzunehmen sei, dass
seine Verhaftung wegen des Beschwerdeführers erfolgt sei. Bei seiner
Anhörung vom 12. November 2009 gab der Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang ausserdem an, seiner Familie sei durch Angehörige des
syrischen Staatssicherheitsdiensts bedeutet worden, er solle sich ruhig
verhalten (entsprechendes Protokoll, S. 4). Mithin ist davon auszugehen,
dass die Inhaftierung des Bruders C._______ und weitere Konfrontatio-
nen der Familie mit syrischen Behördenvertretern, die einige Zeit nach
der Ausreise des Beschwerdeführers erfolgten, mit dessen exilpolitischen
Aktivitäten in der Schweiz in Zusammenhang stehen, nicht aber mit einer
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staatlichen Verfolgungsmotivation, die auf den Zeitraum vor der Ausreise
des Genannten aus Syrien zurückgeht.
5.5.2. Ferner brachte der Beschwerdeführer vor, am 16. August 2009 sei-
en vier weitere Personen festgenommen worden, wobei es sich bei zwei-
en der Genannten namens D._______ und E._______ um Freunde und
ehemalige Nachbarn handle, die überdies früher Mitglieder jener Theater-
gruppe gewesen seien, in welcher auch er selbst aktiv gewesen sei. Die
beiden Genannten seien Verantwortliche der PYD in Dêrik, mit denen er
oft an Demonstrationen gewesen sei, wobei sie alle in den Jahren 2006
und 2007 zweimal gemeinsam festgenommen worden seien. Weiter hät-
ten zu den am 16. August 2009 Festgenommenen zwei Frauen gehört,
die ebenfalls im Umfeld jener Theatergruppe tätig gewesen seien. Aller-
dings legte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausserdem
dar, die Festnahme der vier genannten Personen habe mit dem Zeitpunkt
des 15. August zu tun, wobei dies - ähnlich wie Newroz - für die Kurden
ein wichtiger Tag sei. Dabei komme es regelmässig zu Verhaftungsaktio-
nen der syrischen Behörden. Es ist festzustellen, dass aus der Verhaf-
tung der vier genannten Personen am 16. August 2009 - deren Grund un-
klar ist beziehungsweise welche gemäss den soeben erwähnten Aussa-
gen aufgrund der Bedeutung des betreffenden Datums erfolgt sein könnte
- keinerlei konkrete Rückschlüsse auf die vorliegend einzig relevante Fra-
ge gezogen werden können, ob der Beschwerdeführer selbst im Zeitraum
vor seiner Ausreise aus Syrien von asylrechtlich relevanten Verfolgungs-
massnahmen seitens der dortigen Behörden betroffen war. Es ist ausser-
dem festzustellen, dass diese Einschätzung auch in Bezug auf weitere
Personen syrischer Herkunft gilt, deren Inhaftierung der Beschwerdefüh-
rer in verschiedenen Eingaben im Lauf des Beschwerdeverfahrens er-
wähnt hat.
5.5.3. Insbesondere gilt das soeben Gesagte auch hinsichtlich eines
Cousins des Beschwerdeführers, der in Österreich als Flüchtling aner-
kannt worden ist. Auch aus den diesbezüglich eingereichten Beweismit-
teln ergibt sich nichts, was mit Blick auf die Frage von Bedeutung sein
könnte, ob der Beschwerdeführer selbst im Zeitraum vor der Ausreise aus
Syrien ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war.
Zu erwähnen ist dabei immerhin, dass jener Cousin, wie sich aus dem
betreffenden österreichischen Asylentscheid ergibt, in Syrien zu einer
Haftstrafe verurteilt worden war und entsprechend gesucht wurde, was
auf den Beschwerdeführer nicht zutrifft (vgl. zuvor, E. 5.4.3).
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5.6. Weiter ist, selbst wenn angenommen werden kann, dass der Be-
schwerdeführer in Dêrik gewisse Behelligungen seitens der syrischen Si-
cherheitskräfte erlebt hat, ausserdem Folgendes festzuhalten: Wie er an-
lässlich seiner insgesamt drei Befragungen ausführte, wurde er in seiner
Herkunftsstadt Dêrik jedesmal auf den gleichen Posten der Sicherheits-
kräfte mitgenommen, wobei er die zuständigen Beamten namentlich
kannte. Mangels sowohl eines besonderen politischen Profils als auch ei-
ner konkreten Gefahr einer Reflexverfolgung ist mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass es sich bei den erlebten Behelli-
gungen jeweils ausschliesslich um Massnahmen der lokalen Behörden
handelte, mit welchen gegen die wiederkehrenden Proteste der ansässi-
gen kurdischen Bevölkerung vorgegangen wurde. Nachdem der Be-
schwerdeführer gemäss seinen Aussagen weder jemals angeklagt noch
eigentlich behördlich gesucht wurde, besteht kein Grund zur Annahme, er
sei in Syrien zum Zeitpunkt seiner Ausreise einer landesweiten asylrele-
vanten Verfolgung ausgesetzt gewesen. Folglich ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer solchen Problemen ohne weiteres im Sinne
einer innerstaatlichen Fluchtalternative durch einen Wechsel des Wohn-
orts innerhalb Syriens hätte entgehen können. Namentlich ist nicht anzu-
nehmen, dass er damals im Grossraum der Hauptstadt Damaskus mit
asylrelevanten Problemen zu rechnen gehabt hätte. Es liegen auch keine
konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass ihm eine entsprechende Nieder-
lassung und damit die Inanspruchnahme dieser Schutzalternative zum
damaligen Zeitpunkt nicht zuzumuten gewesen wären (vgl. diesbezüglich
das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-4935/2007 vom
21. Dezember 2011, E. 8.5.2 f.). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen,
dass er sich unmittelbar vor seiner Ausreise aus Syrien auch tatsächlich
bei einem Onkel aufhielt, der im Raum Damaskus lebte und arbeitete.
5.7. Angesichts dessen und unter Berücksichtigung des zuvor Gesagten
ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer in Syrien im massgeblichen Zeitraum unmittelbar
vor seiner Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
war.
5.8. Im vorliegenden Fall ist ausserdem festzuhalten, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung der aktuellen politi-
schen Entwicklungen in Syrien nicht zur Einschätzung führen, es liege
aus heutiger Sicht aufgrund von im Herkunftsstaat vor der Ausreise Erleb-
tem (sog. Vorfluchtgründe; diese sind von den subjektiven Nachflucht-
gründen zu unterscheiden, welche im Rahmen der Zuerkennung der
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Flüchtlingseigenschaft mit Verfügung des BFM vom 5. Juli 2011 berück-
sichtigt wurden [vgl. E. 2.2]) eine asylrechtlich relevante Gefährdungssi-
tuation vor.
5.9. Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass das BFM zu
Recht zur Beurteilung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asyl-
relevante Verfolgung glaubhaft gemacht und erfülle somit die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht.
6.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung, soweit sie im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist (vgl.
E. 2.2), Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären an sich redu-
zierte Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wur-
de der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Pro-
zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung
vom 18. Februar 2010 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer
keine Verfahrenskosten zu tragen.
7.2. Nachdem die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid hinsichtlich
des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft teilweise in Wiedererwägung
gezogen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläu-
fige Aufnahme angeordnet hat, ist der Beschwerdeführer faktisch mit sei-
nen Beschwerdebegehren teilweise durchgedrungen. Somit ist ihm eine
angemessene, um ein Drittel reduzierte Parteientschädigung zu entrich-
ten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. des Regle-
ments vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der mit
Eingabe vom 16. Juli 2011 eingereichten Kostennote wird ein zeitlicher
Vertretungsaufwand von insgesamt 1057 Minuten beziehungsweise 17,6
Stunden geltend gemacht. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter insgesamt 14 Eingaben mit
Beweismitteln einreichte, wobei diese teilweise in zeitlich sehr engem
Rhythmus erfolgten, so am 20. September 2010 zwei separate Eingaben
gleichen Datums. Weiter ist festzustellen, dass ein wesentlicher Teil die-
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ser Eingaben wiederkehrende Aussagen enthielt, wonach der Beschwer-
deführer sich exilpolitisch in Internetforen beteiligt habe, was durch eine
grosse Zahl an "Screenshots" und Ausdrucken von Stellungnahmen in
diesen Foren (u.a. "Facebook") belegt werden sollte. Somit erweist sich
ein wesentlicher Teil dieser Eingaben als von geringem prozessualem
Nutzen, indem ihnen - auch aufgrund der mehrfachen Wiederholung - im
Einzelnen eine sehr begrenzte Beweiskraft zukommt. Daraus folgt, dass
der Vertretungsaufwand im Zusammenhang mit der Einreichung dieser
Eingaben wie auch die dafür verrechneten Portokosten offensichtlich zu
hoch bemessen sind. Demgegenüber kann angesichts der sich im Ver-
fahren stellenden Rechtsfragen und unter Berücksichtigung vergleichba-
rer Fälle ein zeitlicher Aufwand von insgesamt zehn Stunden für die recht-
liche Vertretung als angemessen bezeichnet werden. Gestützt auf die in
Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE), unter an-
gemessener Berücksichtigung der eingereichten Kostennote und des da-
bei ausgewiesenen Stundenansatzes von Fr. 230.-- sowie um einen Drit-
tel gekürzt sind dem Beschwerdeführer Fr. 1'600.-- (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer
durch das BFM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.--
zugesprochen, die ihm durch das BFM zu entrichten ist.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
Versand: