B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-305/2019
Ur t e i l vom 8 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richter Simon Thurnheer, Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2018 / N (…).
D-305/2019
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 29. Oktober
2015 in die Schweiz, wo er am selben Tag um Asyl ersuchte.
B.
Er wurde am 17. November 2015 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie
summarisch zu den Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 19. April 2018
statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, dass er als "Tanzknabe" missbraucht worden sei.
C.
Aufgrund der zweifelhaften Angaben des Beschwerdeführers zu seinem
Alter, führte das SEM am 24. November 2015 eine Handknochenanalyse
durch, welche ein Knochenalter von 19 Jahren oder älter ergab. Zur Re-
gistrierung als volljährige Person gewährte ihm das SEM am 26. November
2015 das rechtliche Gehör.
D.
Mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 (Eröffnung am 18. Dezember 2018)
stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
E.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts-
vertreterin vom 17. Januar 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er
beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei
die Verfügung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme
anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht.
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Seite 3
F.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2019 wurden die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsver-
beiständung gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin amtlich
beigeordnet. Ferner wurde dem Beschwerdeführer Frist eingeräumt, das
in Aussicht gestellte Arztzeugnis nachzureichen.
G.
Am 27. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis und
eine Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ein.
H.
In der Vernehmlassung vom 12. März 2019 hielt das SEM an seinen bis-
herigen Ausführungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 14. März 2019 zur
Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
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1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er af-
ghanischer Staatsangehöriger und ethnischer Hazara sei und bis zu seiner
Ausreise im Jahre 2013 in B._______ bei C._______ (Afghanistan) gelebt
habe. Er habe keine Schule besucht, sondern auf den Mohnfeldern gear-
beitet und Holz gesammelt sowie Ziegen und Schafe gehütet.
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Sein opiumsüchtiger Vater sei regelmässig gewalttätig geworden. Er habe
zweimal an Festen eines gewissen Kommandanten teilnehmen und mitan-
sehen müssen, wie Knaben in Mädchenkleidern getanzt hätten. Er habe
dann ebenfalls lernen müssen, wie man so tanze. Er sei vom Kommandan-
ten auf Gesicht und Hals geküsst und an den Oberschenkeln berührt wor-
den. Die anderen Kommandanten hätten das Gleiche mit den übrigen Kna-
ben gemacht. Beim dritten Mal sei ihm am Ende des Festes etwas injiziert
worden, woraufhin er das Bewusstsein verloren habe. Als er und sein Bru-
der am nächsten Morgen erwacht seien, seien sie nackt gewesen. Sie
seien beide vergewaltigt worden; sie hätten Schmerzen im Po verspürt. Er
habe im Haus des Kommandanten Geld gestohlen und sei zusammen mit
seinem Bruder in den Iran gereist, wo sie zwei Jahre gelebt hätten, bevor
sie in die Schweiz gelangt seien.
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Aussagen des
Beschwerdeführers zu seiner Herkunftsregion bemerkenswert dürftig
seien. Er habe zwar den Distrikt und die Provinz seines Heimatortes nen-
nen können, zu diesem selbst aber lediglich angeben können, dass es ein
Dorf mit vielen Agrargrundstücken sowie zwei namenlosen Flüssen in der
Umgebung sei. Auch sei ihm die Existenz eines nahegelegenen grossen
Camps der International Security Assistance Force (ISAF) nicht bekannt
gewesen. Bezeichnenderweise sei er ausserstande gewesen, zum Mohn-
anbau und seiner diesbezüglichen Tätigkeit substanzielle Angaben zu ma-
chen. Er habe seine Unkenntnis damit erklärt, dass er damals zu klein für
ein Interesse an solchen Fragen gewesen sei. Die Unkenntnis lasse sich
jedoch nicht mit seinem angeblichen Alter erklären, zumal er die diesbe-
züglichen Zweifel nicht habe zerstreuen können beziehungsweise selbige
durch die Handknochenanalyse noch erhärtet worden seien.
Es sei ihm daher nicht gelungen, die Herkunft aus Afghanistan glaubhaft
zu machen. Seine tatsächliche Herkunft sei somit unbekannt und durch die
Feststellung, dass die Hauptsozialisation nicht in der geltend gemachten
Herkunftsregion erfolgt sein könne, werde den Fluchtgründen jegliche
Grundlage entzogen.
Deshalb erstaune es nicht, dass die freie Schilderung seiner Probleme trotz
mehrfacher Ermunterung zur Ausführlichkeit in der Anhörung nur knapp
und ohne Substanz und im Vergleich zur BzP noch einsilbiger ausgefallen
sei und er als Hauptgrund zunächst die Schwierigkeiten im Iran genannt
D-305/2019
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habe. Gleich geartet seien die Antworten auf weitere Fragen, beispiels-
weise zur Flucht aus dem Haus des Kommandanten. Die Vorbringen seien
daher nicht glaubhaft.
4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerde entgegnet, das SEM
verkenne bei seiner Glaubhaftigkeitsprüfung, dass der Beschwerdeführer
in einem Land aufgewachsen sei, welches seit 2001 durch Krieg und an-
dauernden Machtkampf gebeutelt sei, woraus Armut und allgemeine Unsi-
cherheiten und Leiden der Bevölkerung entstünden. Verkannt werde auch,
dass die Familie des Beschwerdeführers vom Opiumanbau abhängig und
sein Vater drogensüchtig und gewalttätig gewesen sei. Nicht thematisiert
worden sei, dass die Übergriffe durch einen Kommandanten erfolgt seien
und er im Iran verfolgt und verhaftet worden sei sowie die Flucht nach Eu-
ropa. Diese Faktoren hätten zu einer oder mehreren Traumatisierungen
des Beschwerdeführers geführt. Desgleichen gehe auch die Hilfswerkver-
tretung von einer Traumatisierung aus und habe eine psychologische Be-
gutachtung angeregt. Die Traumatisierung sei vom SEM unberücksichtigt
geblieben. Traumatisierte hätten oft Mühe, sich an genaue Vorkommnisse
zu erinnern und würden regelmässig Daten und Fakten durcheinanderbrin-
gen. Dies sei auch beim Beschwerdeführer so. Er werde sich in Kürze in
fachärztliche Behandlung begeben und ein entsprechender Arztbericht
werde nachgereicht.
Der Beschwerdeführer habe sehr wohl Angaben zu seiner Herkunftsregion
machen könne. Aus den Protokollen werde aber deutlich, dass er bei allen
Fragen unsicher gewirkt habe und diese regelmässig nicht verstanden
habe und habe nachfragen müssen. Daraus dürfe aber nicht voreilig ge-
schlossen werden, dass er die Antworten nicht gewusst oder mutwillig nicht
geantwortet habe. Vielmehr lege das Verhalten den Schluss nahe, dass er
mit der Situation der Befragung und der Art oder Formulierung der Frage
überfordert sei; dann wäre es einfach nicht möglich gewesen, klare Ant-
worten zu geben. Er stamme aus einer Kultur, in welcher Homosexualität
verfolgt werde. Auch deswegen sei die von ihm erlittene Misshandlung als
Tanzknabe mit massiver Scham, der Unfähigkeit, darüber zu sprechen, und
der Angst verbunden, später als Homosexueller geächtet und bestraft zu
werden.
Das SEM habe den psychischen Zustand des Beschwerdeführers nicht ab-
geklärt, obwohl er für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von grosser Be-
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Seite 7
deutung sei. Es sei daher eine psychiatrische oder psychologische Begut-
achtung gerichtlich anzuordnen oder das SEM anzuweisen, eine solche
durchzuführen.
Das SEM habe auch nicht beachtet, dass der Beschwerdeführer über keine
schulische Bildung verfüge und nur sehr wenig Kontakt zu Menschen aus-
serhalb seiner Familie gehabt habe.
Wenn das SEM behaupte, der Beschwerdeführer stamme nicht aus Afgha-
nistan, dann bleibe es die Antwort schuldig, wieso keine Sprachanalyse
durchgeführt worden sei. Ihm könne auch nicht angelastet werden, dass er
keine Identitätspapiere eingereicht habe, da er über keine solchen verfüge.
Bei der Glaubhaftigkeitsprüfung verbiete sich ein schematisches Vorgehen
und es dürfe nicht von einem Widerspruch auf eine generelle Unglaubhaf-
tigkeit geschlossen werden. Das SEM lege nicht dar, welche Aspekte es
für glaubhaft und welche es für unglaubhaft halte und habe auch nicht mit-
tels Gesamtwürdigung dargelegt, wieso es von einem Überwiegen der Un-
glaubhaftigkeitselemente ausgehe. Das SEM sei somit seiner Begrün-
dungspflicht nicht nachgekommen.
Als ehemaliger Tanzknabe sei der Beschwerdeführer in asylrelevanter
Weise gefährdet.
5.
5.1 Es stellt keine mangelhafte Sachverhaltsermittlung respektive Verlet-
zung des Untersuchungsgrundsatzes dar, dass das SEM keine Herkunfts-
analyse durchgeführt hat, zumal bereits die Angaben in der BzP und der
Anhörung hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit
der angeblichen Herkunft bilden. Dem SEM kann auch nicht vorgeworfen
werden, es hätten zwingend Abklärungen zum Gesundheitszustand ge-
macht werden müssen. So beschrieb der Beschwerdeführer seinen Ge-
sundheitszustand in der BzP als "gut" (vgl. act. A4 S. 8), was er in der An-
hörung bestätigte (vgl. act. A19 F5).
5.2 In der angefochtenen Verfügung hat das SEM nachvollziehbar und hin-
reichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich leiten
liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Be-
schwerdeführers auseinandergesetzt (zur Begründungspflicht vgl. BVGE
2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). Die Rüge einer Verletzung der
Begründungspflicht ist daher unbegründet.
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Seite 8
5.3 Das SEM hat die Fluchtgründe zu Recht für unglaubhaft befunden.
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend
ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des
Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objek-
tivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die
Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erleb-
nisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und
konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsge-
mässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeich-
net durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Über-
einstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbe-
sondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachge-
schobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es
um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich
des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der An-
gaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuch-
steller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die po-
sitiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2012/5 E. 2.2).
5.4 Dem SEM ist dahingehend zuzustimmen, dass bereits an den biogra-
fischen Angaben des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel anzubringen
sind. Er konnte zwar seinen Herkunftsort sowie den Distrikt und die Provinz
sowie umliegende Dörfer benennen (vgl. act. A19 F11, F17 und F23), war
aber nicht in der Lage, sein Dorf näher zu beschreiben. Seine diesbezügli-
chen Antworten sind ausweichend und beschränken sich auf den Hinweis
auf viele Agrargrundstücke, welche bewässert worden seien und zwei na-
menlose Flüsse (vgl. ebd. F12 bis F16). Er war auch nicht in der Lage, den
Weg in die nächstgrössere Stadt zu beschreiben, was er mit der Erklärung
versah, nie in einer grösseren Ortschaft als seinem Heimatdorf gewesen
zu sein, da er klein gewesen sei (vgl. ebd. F20), was stark den Eindruck
einer Schutzbehauptung erweckt. Sein Nichtwissen betreffend die Mohn-
felder, auf welchen er gearbeitet habe, erklärte er wiederum mit einem Hin-
weis auf sein junges Alter (vgl. ebd. F28 bis F30). Seine Angaben zu seiner
Arbeit auf den Mohnfeldern sind vage, indem er etwa angab, dass einmal
mehr und einmal weniger Leute auf den Feldern gearbeitet hätten (vgl. ebd.
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Seite 9
F31 bis F39). Angesprochen darauf, ob er Ausländer in der unmittelbaren
Umgebung gesehen habe, beantwortete er zwar mit "ja", konnte aber –
trotz Nachfrage – keinerlei Kontext zu Protokoll geben. Darauf angespro-
chen, wieso er das unmittelbar neben seinem Dorf liegende ISAF-Camp
nicht kenne, antwortete er mit dem Hinweis, er habe ja gesagt, dass er
Soldaten gesehen habe (vgl. ebd. F48). Dies ist als Ausflucht zu werten,
zumal der Beschwerdeführer zuvor gefragt wurde, ob es in der Umgebung
besondere Gebäude gebe, was er verneinte (vgl. ebd. F19). Darauf ange-
sprochen antwortete er mit der Ausflucht, er verstehe nichts von solchen
Dingen (vgl. ebd. F49). Nur schwer nachvollziehbar ist schliesslich seine
Angabe, er wisse von keinen Bezugspersonen in seiner Heimat, da seine
Eltern mit niemandem verkehrt hätten (vgl. ebd. F51 f.), und er habe selbst
keine Hobbies gehabt (vgl. ebd. F66).
Auch die eigentliche Fluchtgeschichte weist kaum Realkennzeichen auf.
Im Rahmen der freien Erzählung erwähnte er zuerst ausschliesslich eine
Verfolgung von Polizisten im Iran. Auf die Probleme in Afghanistan ange-
sprochen erwiderte er, er und sein Bruder hätten einige Nächte für den
Kommandanten tanzen müssen und seien eines Nachts vergewaltigt wor-
den (vgl. ebd. F74). Die Antworten auf die Frage, wie sie jeweils zu diesen
Anlässen gebracht worden seien, sind einsilbig (vgl. ebd. F84 bis F90).
Darüber, wie sein Vater mit den Kommandanten in Kontakt geraten sei (vgl.
ebd. F83), was ihm von den Wegstrecken besonders in Erinnerung geblie-
ben sei (vgl. ebd. F91) oder wie sein Vater bezahlt worden sei (vgl. ebd.
F95 f.), beantwortete er mit Nichtwissen. Er war zwar in der Lage, das
Lehmhaus, in welchem er habe tanzen müssen, grob zu beschreiben (vgl.
ebd. F99 bis F102). Über die Person, welche ihn instruiert habe, konnte er
aber keine Angaben machen (vgl. ebd. F115) und auch zu den anderen
Knaben, welche getanzt hätten, konnte er keine Besonderheiten nennen
(vgl. ebd. F120). Die Beschreibung des Ablaufs der Nacht ist ohne Sub-
stanz (vgl. ebd. F122 bis F128). Die Ausführungen, wie er und sein Bruder
aus dem Haus entkommen und schliesslich ausgereist seien, sind wiede-
rum sehr oberflächlich (vgl. ebd. F148 bis F164).
Der Hinweis in der Beschwerdeschrift auf die fehlende Bildung sowie die
angeblich sehr wenigen Kontakte zu Menschen ausserhalb der Familie ver-
mag die Substanzlosigkeit kaum zu relativieren. Auch die im Arztbericht
vom (…) 2019 attestierte schwere depressive Episode, Anpassungsstö-
rung und Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) greifen als Erklä-
rung für die mangelnde Substanz zu kurz. Zwar erscheint sie hinsichtlich
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Seite 10
der Schilderung des angeblichen sexuellen Missbrauchs berechtigt. Dem-
gegenüber ist aber nicht ersichtlich, wieso der Beschwerdeführer aufgrund
dieses Erlebnisses nicht in der Lage sein soll, über andere Erlebnisse (ins-
besondere seine Biografie und seinen Herkunftsort) detailliert zu berichten,
die nicht direkt die Misshandlungen betreffen. Ebenfalls zu beachten gilt,
dass eine diagnostizierte PTBS für sich allein keinen Beweis für eine vor-
gebrachte Misshandlung darstellt. Nicht jedes festgestellte Erscheinungs-
bild einer seelischen Traumatisierung beruht zwingend auf einer men-
schenrechtswidrigen Behandlung in einem Verfolgungskontext. Für das
Vorliegen entsprechender Symptome kann es auch andere Ursachen wie
Unfälle, Naturkatastrophen, Entwurzelungsprozesse, innerfamiliäre Span-
nungen (schwere Erkrankungen oder Tod von Familienmitgliedern) geben.
Diese Feststellung betreffend PTBS hat umso mehr für mildere Formen
psychischer Störungen wie die vorliegend ebenfalls diagnostizierte De-
pression zu gelten, zumal deren Katalog an möglichen Ursachen im Ver-
gleich zur PTBS wesentlich breiter ist. Die fachärztlich diagnostizierten De-
pressionen und PTBS bilden somit für sich allein keinen Beweis für die
behaupteten Fluchtgründe. Vielmehr sind sie im Rahmen der Beweiswür-
digung in Beziehung zu den anderen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit
der behaupteten Verfolgung bedeutsamen Sachverhaltselementen zu brin-
gen (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2 m.w.H.). Wie bereits ausgeführt, vermag
die Berufung auf eine PTBS die Substanzlosigkeit in den Aussagen des
Beschwerdeführers nur sehr beschränkt zu erklären.
5.5 In Würdigung dieser Elemente ist zusammenfassend festzuhalten,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Herkunft und
seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Das SEM hat daher zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-305/2019
Seite 11
7.
7.1 Grundsätzlich sind die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglich-
keit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Unter-
suchungspflicht findet jedoch ihre Grenzen in der Mitwirkungspflicht der
asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche im Übrigen auch die Sub-
stanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Verunmöglicht ein Asylsuchender
durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht – indem er seine Nationalität
oder Herkunft verheimlicht – eine sinnvolle Prüfung, ob ihm im tatsächli-
chen Heimat- oder Herkunftsstaat Gefahr droht, so kann es unter diesen,
von der asylsuchenden Person selbst herbeigeführten Umständen nach
Treu und Glauben nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen
Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Heimat- oder Her-
kunftsländern zu forschen (vgl. Urteile des BVGer D-4665/2010 vom
24. August 2012 E. 6.2 m. H.; D-7139/2017 vom 13. Juli 2018 E. 8.2).
7.2 Vorliegend ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführun-
gen festzuhalten, dass es den Asylbehörden nicht möglich ist, sich in voller
Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des
Beschwerdeführers zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung zu äussern, da der Beschwerdeführer gegenüber den Asylbe-
hörden unglaubhafte Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und
zu seiner Herkunft gemacht hat. Es ist zwar nicht auszuschliessen, dass er
aus Afghanistan stammt, indessen kann die geltend gemachte lokale Her-
kunft und die familiäre Situation respektive das fehlende soziale Netz nicht
geglaubt werden. Dabei kann auf die Erwägung 5.4 verwiesen werden. Der
Beschwerdeführer hat die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung insofern
zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden
muss, es spreche grundsätzlich nichts gegen eine Rückkehr an den bishe-
rigen Aufenthaltsort (vgl. hierzu auch BVGE 2014/12 E. 6). Hinsichtlich der
im Arztbericht vom (…) 2019 attestierten psychischen Leiden ist festzuhal-
ten, dass diese grundsätzlich auch in Afghanistan (namentlich in Kabul)
behandelbar sind (vgl. Urteil des BVGer D-1247/2019 vom 13. Mai 2019
E. 5.2.2).
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
D-305/2019
Seite 12
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
sind jedoch keine Kosten zu erheben.
9.2 Mit Zwischenverfügung vom 12. Februar 2019 wurde die rubrizierte
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Ihr ist des-
halb ein amtliches Honorar zu entrichten. Es wurde keine Kostennote ein-
gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann verzichtet werden, da
sich der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt (Art. 14 Abs. 2 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dabei ist insbe-
sondere zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeschrift grösstenteils mit
der Beschwerdeschrift im Verfahren des Bruders (D-41/2019) identisch ist
und keine doppelte Entschädigung für einen einmaligen Aufwand auszu-
richten ist. Das amtliche Honorar ist in Berücksichtigung der massgebli-
chen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 750.– festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-305/2019
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Rechtsanwältin Lena Weissinger wird ein amtliches Honorar in der Höhe
von Fr. 750.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger
Versand: