Abtei lung IV
D-3052/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...), alias
B._______, geboren (...), alias
C._______, geboren (...), alias
D._______, geboren (...), alias
E._______, geboren (...),
Eritrea,
c/o,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 20. April 2010 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3052/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer unter der Identität A._______, geboren
(...), eigenen Angaben zufolge am 30. Dezember 2008 in die Schweiz
einreiste, wo er am 31. Dezember 2008 um Asyl nachsuchte,
dass ein Fingerabdruckvergleich ergab, dass die italienischen
Behörden den Beschwerdeführer am 18. August 2008 daktyloskopisch
erfasst hatten,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Mai 2009 auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und
die Wegweisung nach Italien sowie den Wegweisungsvollzug
anordnete,
dass der Beschwerdeführer am 27. Mai 2009 nach Italien zurück-
geführt wurde,
dass er am 16. Juli 2009 unter der Identität D._______, geboren (...),
erneut in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Juli
2009 mitteilte, aufgrund der noch gültigen Rückübernahmezusicherung
Italiens werde er für den erneuten Vollzug der Wegweisung dem
Kanton F._______ zugeführt,
dass der Beschwerdeführer am 7. August 2009 zum zweiten Mal nach
Italien zurückgeführt wurde,
dass er am 7. Dezember 2009 unter der Identität E._______, geboren
(...), wiederum in die Schweiz einreiste und um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Anhörung zur Person und zu den Asylgründen
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) G._______ am
9. Dezember 2009 unter anderem ausführte, er sei am 25. August
2008 aus seinem Heimatstaat ausgereist und über den Sudan und
Libyen nach Italien gelangt, wo er jedoch kein Asylgesuch eingereicht
habe, da ihm ein Freund wegen der schlechten Lebensbedingungen
davon abgeraten habe,
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dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass ihm am 21. Dezember 2009 das rechtliche Gehör zum Ergebnis
seines Fingerabdruckvergleichs und zu seinem Asylgesuch unter
anderer Identität sowie einer allfälligen (erneuten) Wegweisung nach
Italien gewährt wurde,
dass er erklärte, es treffe zu, dass er das neuste Asylgesuch unter
falscher Identität gestellt und sich bereits früher in der Schweiz auf-
gehalten habe,
dass er nicht in Italien geblieben sei, weil er dort keine Unterkunft
gehabt habe und auf der Strasse habe leben müssen,
dass ihm in Italien ein dreijähriges Aufenthaltsrecht erteilt worden sei,
dass er in die Schweiz gekommen sei, weil hier - im Gegensatz zu
Italien - die Menschenrechte respektiert würden, er wolle nicht nach
Italien zurückkehren,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. April 2010 - eröffnet am 26. April
2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erneut auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie den
Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, den Kanton F._______ mit dem Vollzug der
Wegweisungsverfügung beauftragte und festhielt, eine allfällige
Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende
Wirkung,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aus dem
Fingerabdruckvergleich mit der Datenbank EURODAC gehe hervor,
dass der Beschwerdeführer am 18. August 2008 in H._______, Italien,
im Rahmen eines Asylgesuches daktyloskopisch erfasst worden sei,
dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
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der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. De-
zember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der
Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
sei und mangels Stellungnahme eine stillschweigende Zustimmung
Italiens zur Übernahme des Beschwerdeführers vorliege,
dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung - bis spätestens am 28. Juli 2010 zu erfolgen habe,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung
des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien kein
Hindernis für eine Wegweisung nach Italien darstellten,
dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, die Wegweisung
aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylge-
such und der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar
und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. April 2010 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei
aufzuheben und sein Asylgesuch sei zur materiellen Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei und
die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen seien, von
Vollzugsmassnahmen abzusehen, eventualiter sei ihm die Frist zur
Ausreise nach Italien um eineinhalb Monate zu verlängern,
dass ihm für das weitere Beschwerdeverfahren eine amtliche Rechts-
vertretung beizuordnen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten
und somit auch eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen ein Schreiben des Zivil-
standsamtes I._______ vom 8. April 2010, die Kopie eines Gesuchs
um Vorbereitung der Eheschliessung, die Kopie eines
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Ausländerausweises F der Verlobten sowie eine
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einreichte,
dass auf die Begründung der Begehren sowie die eingereichten
Beweismittel – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit
Verfügung vom 30. April 2010 per sofort aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 3. Mai 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
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beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen
- namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugs-
hindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen
Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintre-
tensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aus den Akten ergibt und auch unbestritten blieb, dass der
Beschwerdeführer in Italien daktyloskopisch erfasst worden ist,
dass bei dieser Sachlage Italien für die Prüfung seines Asylgesuchs
zuständig ist,
dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer
Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers innert zweier
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Wochen nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens
gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der so genannten
Verfristung definitiv geworden ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, er sei in
Italien auf die Strasse gestellt worden und habe keine Unterkunft
erhalten, festzuhalten ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK,
halten würde,
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der
Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Perso-
nen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten,
indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts E-4109/2009 vom 17. August 2009
und E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009),
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Un-
terbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt wer-
den und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche pri-
vate Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass in der Rechtsmitteleingabe überdies angeführt wird, der
Beschwerdeführer plane die Heirat mit seiner in der Schweiz vorläufig
aufgenommenen Verlobten, weshalb seine Wegweisung nach Italien
eine Verletzung des Rechts auf Eheschliessung im Sinne von Art. 12
EMRK sowie Art. 14 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verletze,
dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass die eingereichten Beweis-
mittel (Kopie eines Briefes des Zivilstandsamtes vom 8. April 2010 an
die Verlobte des Beschwerdeführers zur Vereinbarung eines
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Besprechungstermins, Kopie des Gesuches um Vorbereitung der
Eheschliessung vom 3. Februar 2010) zwar ein hängiges Ehevor-
bereitungsverfahren dokumentieren, indessen den Beweismitteln -
entgegen den entsprechenden Vorbringen in der Beschwerde (innert
Monatsfrist) - weder zeitliche Angaben noch die Erfüllung aller
Voraussetzung bezüglich einer anstehenden Eheschliessung zu ent-
nehmen sind,
dass grundsätzlich die Weiterführung eines Ehevorbereitungsver-
fahrens in der Schweiz auch dann möglich ist, wenn die Brautleute
nicht in der Schweiz wohnhaft sind (vgl. Art. 62 ff. der
Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]),
weshalb auch diesbezüglich einer Übernahme des Beschwerdeführers
durch Italien nichts entgegensteht und in diesem Zusammenhang
keine Verletzung von Art. 12 EMRK feststellbar ist,
dass entgegen der Beschwerdevorbringen somit nicht davon auszu-
gehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt und zu
einer diesbezüglichen Begründung gehabt, weshalb verzichtet werden
kann, darauf näher einzugehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht und nach dem Nichteintretensentscheid
im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zu-
ständigen Staat handelt - systembedingt kein Raum bleibt für Ersatz-
massnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende
Erwägungen),
dass vorliegend - wie aufgezeigt - kein Anlass zur Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) beziehungsweise zur
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Anwendung der Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-VO) besteht,
weshalb der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu
bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Erstreckung der Ausreisefrist nach Italien an die
dafür zuständige Behörde (BFM) zu richten ist,
dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen
ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung
als gegenstandslos erweist,
dass der am 30. April 2010 verfügte Vollzugsstopp und das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit
vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig werden,
das das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
- unabhängig von der Frage der Notwendigkeit einer Rechtsvertretung
- abzuweisen ist, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden
Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb
die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref-Nr. N (...) (per
Telefax)
- das (...) des Kantons F._______ ad (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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