B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3053/2013/was
U r t e i l v o m 5 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…), Staat unbekannt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Mai 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer Gambia angeblich am 5. Januar 2013 ver-
liess und am 5. Mai 2013 in die Schweiz gelangte, wo er am folgenden
Tag um Asyl nachsuchte,
dass er bei der Befragung zur Person vom 10. Mai 2013 und der Anhö-
rung zu den Asylgründen vom 17. Mai 2013 im Wesentlichen geltend
machte, er sei in Sierra Leone geboren worden,
dass er von zwei gambischen Staatsangehörigen adoptiert worden und
nach Gambia mitgenommen worden sei, als er noch klein gewesen sei,
dass er bei seinen Zieheltern in B._______ (Gambia) aufgewachsen sei,
dass diese ihn schlecht behandelt, nicht zur Schule geschickt und ihm
manchmal auch nichts zum Essen gegeben hätten,
dass er auf dem Feld gearbeitet und bis im Jahr 2012 eine Koranschule
besucht habe,
dass er in Gambia weder mit der Polizei noch mit anderen Behörden Pro-
bleme gehabt habe,
dass er nicht nach Sierra Leone gegangen sei, weil er seine leiblichen El-
tern von der Schweiz aus suchen möchte und das Leben dort schwierig
sei,
dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 23. Mai 2013 in
Anwendung von Art. 32 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, ein Asylgesuch
liege erst dann vor, wenn ein Ausländer in irgend einer Weise zu erken-
nen gebe, dass er die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersuche, was
bedeute, dass er behaupten müsse, im Sinne von Art. 3 AsylG oder Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verfolgt zu werden,
dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, seine gambischen
Zieheltern hätten ihn schlecht behandelt, und nach Sierra Leone sei er
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nicht gegangen, weil er vorhabe, seine leiblichen Eltern von der Schweiz
aus zu suchen,
dass er zudem gesagt habe, das Leben in Sierra Leone sei schwierig und
er wisse nicht, was ihn dort erwarten würde,
dass er somit keine Gründe geltend mache, die auf ein Gesuch um
Schutz vor Verfolgung im Sinne von Art. 18 AsylG schliessen liessen,
dass er seine Identität bis heute nicht belegt habe und seine Aussagen
zur in Sierra Leone erfolgten Geburt unglaubhaft seien, weshalb davon
auszugehen sei, dass er nicht die Staatsangehörigkeit von Sierra Leone
besitze,
dass es dem BFM somit nicht möglich sei, sich in voller Kenntnis der tat-
sächlichen Situation des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs in seinen Heimatstaat zu äussern,
dass es nicht Aufgabe der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen
seitens des Gesuchstellers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu
suchen,
dass hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers mehre-
re Möglichkeiten bestünden, eine abschliessende Beurteilung aufgrund
der Akten indessen nicht möglich sei,
dass jedoch weder die politische Situation in Sierra Leone noch diejenige
in Gambia gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung sprächen,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann im er-
werbsfähigen Alter handle, weshalb keine individuellen Gründe gegen die
Zumutbarkeit der Rückführung sprächen,
dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 29. Mai
2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl
zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht
durchführbar sei, es sei ihm die vollumfängliche unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren, und eventuell sei die aufschiebende Wirkung wieder-
herzustellen,
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dass er zudem beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzu-
weisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Her-
kunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen,
eventuell sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten
Verfügung darüber zu informieren,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und
– soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Mai 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde nicht in einer der Amtssprachen (in der Regel
Deutsch, Französisch, Italienisch; vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101] sowie Art. 33a Abs. 1 und 4 VwVG) abgefasst wurde, angesichts
deren leichten Verständlichkeit und der Dringlichkeit der Sache (vgl.
Art. 109 Abs. 2 AsylG), auf die Einforderung einer Übersetzung ohne prä-
judizielle Wirkung zu verzichten ist,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass aufgrund des vorstehend Gesagten auf die Anträge, es sei dem Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu ge-
währen, nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt und die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde dieselbe nicht ent-
zogen hat (vgl. Art. 55 VwVG), weshalb auf den Eventualantrag, die auf-
schiebende Wirkung sei wieder herzustellen, nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festhielt, dass
die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgeschichte zwei-
felhaft sind,
dass er zwar angab, vom Vater eines Freundes über die Zeit seiner in
Sierra Leone verbrachten Kindheit informiert worden zu sein, auf Nachfra-
ge aber keine konkreten Angaben dazu machen konnte (vgl. act. A8/9
S. 4 f.),
dass er bei der Befragung zur Person vom 10. Mai 2013 angab, er sei
Staatsangehöriger von Gambia und die gambischen Behörden würden
ihm mit Sicherheit Ausweispapiere ausstellen (vgl. act. A5/11 S. 3), woge-
gen er bei der Anhörung vom 17. Mai 2013 sagte, er habe die gambische
Staatsangehörigkeit nicht erlangt (vgl. act. A8/9 S. 3),
dass sein Vorbringen, seine Adoptiveltern hätten ihn schlecht behandelt,
wenig überzeugend erscheint, da er keine konkreten Vorkommnisse
nannte, die es hätten illustrieren können,
dass er auf Nachfrage, wie oft er denn nichts zum Essen erhalten hätte,
antwortete, er habe zu essen bekommen, wenn er zu Hause gewesen
sei, wenn er mit Freunden weggegangen und zurückgekommen sei, habe
es nichts mehr zu essen gegeben (vgl. act. A8/9 S. 3),
dass er des Weiteren sagte, seine Adoptivmutter habe unangenehme
Worte zu ihm gesagt, wenn sie auf ihn wütend geworden sei (vgl.
act. A8/9 S. 4),
dass er keine Vorkommnisse geltend machte, aufgrund derer zu schlies-
sen wäre, er benötige den Schutz der Schweiz, weil er in seinem Heimat-
oder Herkunftsland einer irgendwie gearteten Verfolgung ausgesetzt ge-
wesen sei,
dass er in der Beschwerde nunmehr geltend macht, er habe im Dezem-
ber 2012 bei Forstarbeiten einen Brand verursacht, weshalb er von der
Polizei zwei Tage lang in Untersuchungshaft genommen worden sei und
angeklagt werden solle,
dass er im Maximum eine Gefängnisstrafe von sechs Monaten riskiere,
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dass dieses Vorbringen als nachgeschoben und unglaubhaft zu werten
ist, da der Beschwerdeführer es im Rahmen der beiden Anhörungen auch
nicht ansatzweise erwähnte und auf die Frage, ob er habe alle Gründe
genannt habe, aus denen er nicht nach Sierra Leone oder Gambia zu-
rückkehren könne, lediglich antwortete, er hätte es momentan in Sierra
Leone schwierig (vgl. act. A8/9 S. 7),
dass er zudem unterschriftlich bestätigte, die Anhörungsprotokolle seien
vollständig und entsprächen der Wahrheit bzw. seinen freien Äusserun-
gen (vgl. act. A5/11 S. 9, A8/9 S. 8),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG zu Recht
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 501,
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 501),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
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Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK ersichtlich sind, die ihm im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat noch in-
dividuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers
im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung vorliegend zumutbar ist,
dass zu Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, zumal der Be-
schwerdeführer diesen nichts Stichhaltiges entgegenhält,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Rei-
sepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
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heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, so-
weit darauf eingetreten wird,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen,
die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunfts-
staats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen zufol-
ge des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos werden,
dass das BFM den Akten gemäss dem Heimat- oder Herkunftsstaat bis-
her keine Daten weitergegeben hat, weshalb der Antrag, der Beschwer-
deführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Ver-
fügung darüber zu informieren, gegenstandslos ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG angesichts der Aussichtslosigkeit
der Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: