Abtei lung IV
D-3055/2007
{T 0/2}
Urteil vom 7. September 2007
Mitwirkung: Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy
A._______, geboren _______, alias
B._______, geboren _______, alias
C._______, geboren _______, Sri Lanka,
vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Emil Robert Meier, _______
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 30. März 2007 i S. Asyl und Wegweisung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile aus D._______ (E._______),
verliess sein Heimatland gemäss eigenen Aussagen am 30. November 2006 und
gelangte von Italien herkommend am 4. Dezember 2006 illegal in die Schweiz, wo
er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 14. Dezember 2006 fand die Befragung
im Empfangszentrum _______ statt. Mit Verfügung des BFM vom 5. Januar 2007
wurde der Beschwerdeführer für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens dem
Kanton _______ zugewiesen, wo er am 25. Januar 2007 durch die zuständige
Behörde zu seinen Asylgründen angehört wurde.
B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei im Jahre 1997 bei einem Luftangriff der Armee
verletzt worden, weshalb er fünfzehn Tage im Spital hätte gepflegt werden
müssen. Im Jahre 1999 sei er von der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam)
angehalten worden, um Verletzte zu bergen. Zu Beginn des Jahres 2006 habe sich
sein Vater den "Tigers" angeschlossen. Später habe die LTTE auch ihn rekrutieren
und seinen Bruder mitnehmen wollen. Am 10. Juli 2006 sei er zusammen mit
seiner Mutter nach F._______ zu seiner Grossmutter gefahren, um an der
Beerdigung seines Grossvaters teilnehmen zu können. Am 15. Juli 2006 sei die
Polizei zu seiner Grossmutter nach Hause gekommen und habe ihn
mitgenommen. Die Polizei habe ihn ungefähr zehn Stunden lang festgehalten und
schwer geschlagen. Noch heute leide er deshalb unter Schmerzen im Hüftbereich.
Mitte August 2006 sei er von Angehörigen der PLOTE (People's Liberation
Organisation of Tamil Eelam) mitgenommen und drei Stunden in F._______
festgehalten worden. Sie hätten ihm einen schweren Kopfschlag versetzt,
woraufhin er in Ohnmacht gefallen sei. Danach habe die Armee seine Grossmutter
noch einige Male aufgesucht.
C. Ein Fingerabdruckvergleich mit der Bundesrepublik Deutschland ergab, dass sich
der Beschwerdeführer dort unter einer anderen Identität aufgehalten hatte.
Diesbezüglich wurde ihm am 27. März 2007 das rechtliche Gehör gewährt.
D. Mit Verfügung vom 30. März 2007 – eröffnet am 2. April 2007 - stellte das BFM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die
Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten weder den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG;
SR 142.31) noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG zu
genügen.
E. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. Mai 2007 liess der
Beschwerdeführer die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides beantragen.
Es sei ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei von einer
Wegweisung abzusehen und es sei ihm die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu
gewähren.
3F. Mit Beschwerdeergänzung vom 30. Mai 2007 reichte der Beschwerdeführer
folgende Dokumente inklusive deutscher Übersetzung zu den Akten: eine
Bestätigung der LTTE vom 10. Mai 2007 betreffend der Mitgliedschaft seines
Vaters sowie seines Bruders; ein Schreiben der LTTE vom 16. Oktober 2006 den
Beitritt seines Bruders betreffend; eine "Kämpfer"-Bestätigung der LTTE vom 4.
Januar 2007 bezüglich seines Vaters; eine undatierte Bestätigung des
Dorfvorstehers bezüglich des Wohnsitzes sowie der Festnahmen bzw. der Suche
nach dem Beschwerdeführer und betreffend der Mitgliedschaft des Vaters und
Bruders bei der LTTE; eine undatierte "Kriegszeit"-Rekrutierung des Vaters durch
die LTTE zur politischen Abteilung; eine Bestätigung des "District General
Hospital" vom 29. Januar 2007 ("To Whom It May Concern"), wonach der
Beschwerdeführer wegen einer Schienbeinfraktur behandelt wurde; ein
Ausbildungsnachweis des Beschwerdeführers der Nationalen Studententruppe.
G. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2007 forderte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer unter
Hinweis auf die Säumnisfolge auf, bis am 27. Juli 2007 zur Deckung der
mutmasslichen Verfahrenskosten einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr.
600.-- zu leisten.
Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss fristgerecht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG;
SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten
Verfahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend
um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG).
42. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist
mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl.
Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile
gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen
oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass die die Ausreise des
Beschwerdeführers begründenden Sachverhaltselemente sowohl aufgrund
mehrerer Widersprüche in seinen Aussagen als auch aufgrund einiger
tatsachenwidriger Vorbringen unglaubhaft und zum Teil asylirrelevant seien. Bei
der direkten Anhörung durch das BFM am 27. März 2007 habe der
Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, die LTTE habe ihn seit Juni 2006
rekrutieren wollen (vgl. A27/S. 6). Bei der kantonalen Anhörung vom 25. Januar
2007 habe er dagegen ausgesagt, die Miliz habe ihn Anfang 2006 das erste Mal
zum Beitritt aufgefordert (vgl. A20/S. 8). Weiter schilderte er die Umstände des
angeblichen Beitritts seines Vaters zu LTTE widersprüchlich. Gemäss seinen
Aussagen bei der kantonalen Anhörung, habe die LTTE seinen Beitritt sowie
denjenigen seines Bruders gewollt. Sein Vater sei gegen einen solchen Beitritt
gewesen, weshalb er selber Anfang 2006 der LTTE beigetreten sei (vgl. A20/S. 6).
Vor dem BFM habe er den Beitritt des Vaters mit keinem Wort erwähnt, sondern
die Rekrutierungsversuche der LTTE auf einen späteren Zeitpunkt datiert (vgl.
A27/S. 5 f.), und habe des Weiteren erklärt, er sei in E._______ gewesen, als sein
Bruder von der LTTE mitgenommen worden sei (vgl. ebd.). Demgegenüber wolle
er gemäss seinen Aussagen in der Empfangstelle von seiner Mutter davon
erfahren haben, weil er zu diesem Zeitpunkt bereits in F._______ gewesen sei
(vgl. A1/S. 4).
4.2 Bezüglich der geltend gemachten zwei Festnahmen im Juli und im August 2006
5sowie der im Anschluss daran geschilderten Behelligungen durch die Armee und
der geltend gemachten Rekrutierungsversuche der LTTE ab Juni 2006 hielt das
BFM fest, diese Vorbringen seien tatsachenwidrig. Ein Fingerabdruckvergleich mit
der Bundesrepublik Deutschland habe ergeben, dass sich der Beschwerdeführer
seit dem 6. April 2006 in Deutschland aufgehalten habe. Im Rahmen des ihm
hierzu gewährten rechtlichen Gehörs habe er lediglich erklärt, er sei durch die
erlittenen Schläge vergesslich geworden, deshalb könne er sich nicht daran
erinnern, in Deutschland gewesen zu sein (A27/S. 7). Diese Erklärung sei jedoch
unbehelflich, weil er erst später anlässlich der Festnahmen im Juli und im August
2006 geschlagen worden sein wolle.
4.3 Was die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Probleme anbelange, denen
der Beschwerdeführer in den Jahren 1997 und 1999 ausgesetzt gewesen sei,
handle es sich dabei um Nachteile, denen er wegen der damaligen
Bürgerkriegssituation ausgesetzt gewesen sei. Die Vorfälle lägen ausserdem zu
weit zurück und stünden somit nicht mehr in einem genügend engen
Kausalzusammenhang zu seiner erst viel später erfolgten Ausreise aus Sri Lanka.
4.4 In der Beschwerdeeingabe datierte der Beschwerdeführer unter anderem die
gemeinsame Reise mit seiner Mutter nach F._______ zu seiner Grossmutter auf
den 10. Juli 2005 und die Festnahme im Haus seiner Grossmutter durch die
srilankische Armee und Polizei auf den 15. Juli 2005. Er sei zehn Stunden lang
festgehalten und misshandelt worden. Am 24. Juli 2005 sei er von Anhängern der
PLOTE mitgenommen, drei Stunden lang festgehalten und misshandelt worden.
Des weiteren führte er aus, zu Beginn des Jahres 2006 habe sich sein Vater der
LTTE angeschlossen. Daraufhin habe er Sri Lanka verlassen und sich nach
Tschechien begeben, von wo aus er im April 2006 versucht habe, in die
Bundesrepublik Deutschland auszureisen. Er sei jedoch von den deutschen
Behörden nach einer ungefähr einmonatigen Inhaftierung nach Tschechien
abgeschoben worden. Im August 2006 sei er nach Sri Lanka zurückgekehrt.
Während seiner Abwesenheit hätten Anhänger der LTTE seinen Bruder
zwangsrekruiert. Gleichzeitig habe sich der Rekrutierungszwang der "Tigers" auf
ihn verstärkt. Auf Anraten seines Schleppers habe er seinen früheren Aufenthalt in
Europa nicht erwähnt und die zeitlichen Angaben teilweise angepasst bzw.
chronologisch nach hinten verschoben. Trotzdem seien seine Aussagen im
Kerngehalt wahrheitsgemäss und belegten, dass er in seinem Heimatland von
beiden Bürgerkriegsparteien verfolgt werde bzw. einer ernsten und erheblichen
Gefahr ausgesetzt sei, verfolgt zu werden. Aufgrund der nachträglichen
Korrekturen sei ein asylrelevanter Sachverhalt gegeben .
4.5 Anlässlich der Anhörung vom 27. März 2007 wurde dem Beschwerdeführer unter
anderem das rechtliche Gehör zu dem Ergebnis des Fingerabdruckvergleichs mit
der Bundesrepublik Deutschland gewährt. In diesem Zusammenhang gab er
lapidar zu Protokoll, er sei vergesslich geworden, seit er geschlagen worden sei,
und könne sich nicht daran erinnern, dort gewesen zu sein (vgl. A27/S. 7). Auch
auf die entsprechenden Hilfestellungen des Befragers (aktenkundig sei er am 6.
April eingereist und habe sich offenbar zuvor in Tschechien aufgehalten, er sei
denn auch am 11. Mai 2006 nach Tschechien zurückgeführt worden), versäumte
es der Beschwerdeführer, sich explizit zu äussern und hielt daran fest, sich von Sri
Lanka aus über Dubai und Mailand in die Schweiz begeben zu haben (vgl. A27/S.
68). Das Verschweigen des Aufenthalts in Deutschland spricht gegen die
behauptete Verfolgung, zumal bereits widersprüchliche Angaben über den
Reiseweg (negative) Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend
gemachten Verfolgung zu lassen (vgl. EMARK 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150).
Demnach ist der Wahrheitsgehalt der erstmals auf Beschwerdeebene erhobenen
Erklärungen zu bezweifeln und auch die konstruiert wirkenden Rückdatierungen
vermögen nicht zu überzeugen.
4.6 An dieser Einschätzung können auch die mit Beschwerdeergänzung vom 30. Mai
2007 eingereichten Dokumente nichts ändern. Zumal es sich dabei offensichtlich
um private Gefälligkeitsschreiben handelt, deren Beweiswert ohnehin gering ist.
4.7 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren
Ausführungen in den Eingaben des Beschwerdeführers und den eingereichten
Beweismitteln im Einzelnen weiter einzugehen, da sie am Ergebnis der
vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung
der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art.
3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat sein
Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an;
dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in
den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht
zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des
Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer
eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG).
5.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in
dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG).
5.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4.
November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher
oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
75.5 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK
2001 Nr. 21).
5.6 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass
der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die
Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. M. Gattiker, Das Asyl- und
Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat
ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
5.7 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus
den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen
Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder
Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122,
m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.8 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der
Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die
Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung
darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland
herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder
durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer
Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen
Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das
Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
Bezüglich der allgemeinen Lage in Sri Lanka (vgl. insbesondere "UNHCR Position
on the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Sri Lanka" vom De-
zember 2006 [Zusammenfassung und Schlussfolgerungen in deutscher Überset-
zung in: UNHCR-Stellungnahme zum Bedarf an internationalem Schutz von Asyl-
suchenden aus Sri Lanka" vom Januar 2007], "Asylsuchende aus Sri Lanka – Po-
sition der Schweizerischen Flüchtlingshilfe" vom 1. Februar 2007, "Country of Ori-
gin Information Report - Sri Lanka" des "United Kingdom Home Office" vom 8.
Februar 2007 und vom 11. Mai 2007, International Crisis Group: "Sri Lanka: The
Failure of the Peace Process" in Asia Report No. 124 vom 28. November 2006, In-
ternational Crisis Group: "Sri Lanka's Human Rights Crisis" in Asia Report No 135
vom 14. Juni 2007) ist im heutigen Zeitpunkt festzustellen, dass sich sowohl die
politische Situation als auch die Sicherheitslage im Verlaufe des letzten Jahres
8deutlich verschlechtert haben. Damit einhergehend ist seit dem letzten Jahr ein
Anstieg von schweren Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen. In den mehr-
heitlich von Tamilen bewohnten Gebieten im Norden und Osten des Landes ist die
Sicherheitslage bedenklich und es herrschen schlechte humanitäre Bedingungen.
Das im Februar 2002 abgeschlossene Waffenstillstandsabkommen zwischen der
srilankischen Regierung und der LTTE wurde über die Jahre immer brüchiger.
Massgeblicher Faktor dieser Entwicklung war nicht zuletzt die Abspaltung des
LTTE-Ostkommandanten Karuna von der Vanni-Führung im März 2004. Die Er-
mordung von Aussenminister Lakshman Kadirgamar im August 2005 war schliess-
lich der Wendepunkt, der eine anhaltende Verschlechterung der Lage einleitete. In
der Folge erklärte die Regierung den Ausnahmezustand und setzte die so genann-
ten "Emergency Regulations" (ER) in Kraft, welche den Sicherheitskräften
vermehrte Kontroll- und Eingriffsrechte einräumen. Im April 2006 versuchten die
LTTE den hochrangigen General Sarath Fonseka zu ermorden. Die Regierung
reagierte darauf mit schweren Luftangriffen auf LTTE-Gebiete im Osten des
Landes. Ende Juli 2006 löste die Schliessung einer wichtigen Wasserschleuse
durch die LTTE die erste Bodenoffensive der Armee im Gebiet von Trincomalee
aus. Die LTTE ihrerseits startete im August 2006 einen Angriff auf die Jaffna-
Halbinsel, der jedoch von den Sicherheitskräften zurückgeschlagen wurde. Dies
bedeutete faktisch das Ende des Waffenstillstandes. Ein vorläufig letzter Versuch,
die Konfliktparteien zu neuen Friedensverhandlungen zu bewegen, scheiterte im
Oktober 2006. Im Dezember 2006 wurden die ER nach dem missglückten
Selbstmordanschlag auf den Bruder des Staatspräsidenten verschärft. Die
srilankische Armee ist bestrebt, die LTTE im Vanni-Gebiet zu isolieren und
bombardiert dieses regelmässig. Die LTTE ist indessen inzwischen zur Guerilla-
Taktik übergegangen und hat mit einem Überraschungsangriff mittels
Leichtflugzeug auf den Luftwaffenstützpunkt beim internationalen Flughafen von
Colombo im März 2007 gezeigt, dass sie über ein gefährliches
Eskalationspotential verfügt. Der als Hardliner bekannte Präsident Rajapakse
sowie die Regierung, deren Mitglieder mehrheitlich der Partei des Präsidenten, der
"Sri Lankan Freedom Party" (SLFP), angehören, setzen derzeit auf eine militäri-
sche anstatt eine politische Lösung des Konfliktes. Die Regierung versucht ausser-
dem, die Tamilengebiete im Norden und Osten des Landes auseinander zu dividie-
ren. So wurde beispielsweise der im Jahr 1987 festgelegte provisorische Zusam-
menschluss zwischen der Nord- und der Ostprovinz durch einen Gerichtsentscheid
rückgängig gemacht. Die Regierung möchte nun offensichtlich Karuna und dessen
politische Organisation, "Tamil Makkal Viduthalai Puligal" (TMVP), als neuen Ord-
nungsfaktor im Osten etablieren. Ein Ende des bewaffneten Konflikts und eine
substanzielle Verbesserung der Lage ist zurzeit nicht in Sicht.
Vor diesem Hintergrund ist eine Rückschaffung abgewiesener Asylbewerber aus
Sri Lanka in Fortführung der von der ARK entwickelten Praxis in die im Norden der
Insel gelegenen Gebiete Kilinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna als
unzumutbar zu erachten. Hingegen stuft das Bundesverwaltungsgericht eine Rück-
führung in die übrigen Provinzen und insbesondere in den Grossraum Colombo
weiterhin als grundsätzlich zumutbar ein. Zwar hat sich auch dort die humanitäre
und politische Situation sowie die Sicherheitslage in den letzten Jahren verschärft;
dennoch ist nicht von einer generellen Unzumutbarkeit einer Rückschaffung in die-
9ses Gebiet auszugehen (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 6).
Der Beschwerdeführer stammt seinen eigenen Aussagen zufolge aus der Ortschaft
G._______ bei D._______ in der Nähe von E._______. Gemäss den vorstehenden
Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung in dieses Gebiet als unzumutbar zu
qualifizieren. Somit bleibt zu prüfen, ob es ihm zuzumuten ist, sich in einer
anderen Region seines Heimatlandes - namentlich im Grossraum Colombo -
niederzulassen. Die Gefahr von Anschlägen durch die LTTE hat in letzter Zeit
auch in Colombo zugenommen, weshalb innerhalb der Stadt zahlreiche
Checkpoints errichtet wurden; insbesondere Tamilen werden an den Checkpoints
regelmässig Sicherheitskontrollen unterzogen. Das Bundesverwaltungsgericht
erachtet die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung durch die
srilankische Armee und die LTTE als unglaubhaft, weshalb entgegen der in der
Beschwerde vertretenen Auffassung davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer
könne von der in Sri Lanka garantierten Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen.
Er ist jung, offensichtlich gesund und verfügt über die Fähigkeit, eine
durchschnittliche Schulbildung anzustreben. Gemäss seinen protokollierten
Aussagen hat er in Sri Lanka die Schule ohne eine Prüfung abzulegen in der elften
Klasse verlassen. Bei einer Rückkehr ist deshalb davon auszugehen, dass er dort
wieder anknüpfen und sich, bei entsprechender Leistungsbereitschaft, in naher
Zukunft im Süden des Landes eine Existenz aufbauen könnte. Gemäss Aktenlage
spricht der Beschwerdeführer zwar nicht Singhalesisch, was indessen im
Grossraum Colombo kein unüberwindbares Hindernis für eine Integration darstellt,
zumal die Tamilen dort zirka 30 % der Bevölkerung ausmachen. Auch in
Anbetracht des Umstandes, dass er eigenen Angaben gemäss nie in Colombo
lebte, und er im Grossraum Colombo über kein engeres Beziehungsnetz verfügt,
dürfte es ihm möglich sein, angesichts des Organisierungsgrades der in Colombo
lebenden Tamilen, soziale Kontakte zu knüpfen. Insgesamt ist daher festzustellen,
dass dem Beschwerdeführer innerhalb seines Heimatlandes eine zumutbare
Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht. Der Vollzug der Wegweisung erweist
sich demnach nicht als unzumutbar.
5.9 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist.
5.10 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die
Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich
erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
nach dem Gesagten abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer
10
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE]). Diese Kosten sind durch den am 26. Juli 2007 in derselben Höhe
geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, (eingeschrieben; Beilage: zwei
Schreiben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N _______)
- (Kantonale Behörde) (Beilage: _______)
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand am: