B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3055/2013
law/joc
U r t e i l v o m 6 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und deren Kinder
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 10. Mai 2013 / N (…).
D-3055/2013
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Mai 2013 – eröffnet am 23. Mai
2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerde-
führenden nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien verfügte, die Be-
schwerdeführenden – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlas-
sungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der Kanton X._______ sei ver-
pflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, den Beschwerdefüh-
renden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändig-
te, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Ver-
fügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 29. Mai 2013 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben
und beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, die Vorinstanz
sei anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-
II-VO (Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) auszuüben und
sich für das Asylverfahren für zuständig zu erklären,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen, es sei auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen die Verfah-
renskosten zu erlassen sowie, es sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen respektive die Vollzugsbehörden seien anzuweisen,
von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwal-
tungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe,
dass die vorinstanzlichen Akten am 31. Mai 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
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Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un-
angemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
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in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung gelangt,
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA
i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertragli-
chen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches
nach den Kriterien der Dublin-II-VO, zu erfolgen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der
staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden
Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylan-
trag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Ho-
heitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat ge-
stellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass dabei – im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.:
take charge) – die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten
Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-VO) und von der Si-
tuation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in
einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-
VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapi-
tel III Dublin-II-VO stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den
materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e Dub-
lin-II-VO gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-
Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien-
Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129),
dass in Abweichung von den erwähnten Zuständigkeitskriterien respekti-
ve Zuständigkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO die
Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in
der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist
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(sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwend-
bar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen
oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45
E. 5 S. 635 f.),
dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sodann vorsieht, dass das BFM auch aus
humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den
Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Be-
stimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und
restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f., BVGE
2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.),
dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts,
wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101), den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische
Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer
Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE
2010/45 E. 7.2 S. 636 f.; FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K8 K11
S. 74),
dass die Beschwerdeführerin A._______ anlässlich der Befragung im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel erklärte, sie sei in Äthio-
pien geboren, jedoch eritreische Staatsangehörige und in Y._______
(Eritrea) aufgewachsen, und habe sich von 1996 bis März 2013 zusam-
men mit ihren Kindern in U._______ aufgehalten, wo sich bis im Oktober
2012 auch ihr Ehemann befunden habe, und sie hätten dort über Aufent-
haltsbewilligungen verfügt (vgl. act. A4/13 S. 3 ff.),
dass ihr Ehemann bei seiner Rückreise im Oktober 2012 nach Eritrea
festgenommen worden sei und sie zusammen mit ihren Kindern mittels
eines Schleppers im März 2013 von Y._______ auf dem Luftweg via
Khartoum (Sudan) und Rom (Italien) in die Schweiz hätten reisen wollen,
am Flughafen in Italien indes über keine gültigen Papiere verfügt hätten,
weshalb die italienischen Behörden ihr angeboten hätten, sie nach Eritrea
auszufliegen,
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dass sie dies jedoch abgelehnt und fünf Tage am Flughafen in Haft ver-
bracht und danach durch die italienischen Behörden ein Schreiben erhal-
ten habe, wonach sie sich in einem Camp hätte melden sollen, sie jedoch
nicht dorthin gegangen sei, sondern Kontakt zum Schlepper aufgenom-
men habe und mit dessen Hilfe anschliessend zusammen mit ihren Kin-
dern in die Schweiz gebracht worden sei (vgl. act. A4/13 S. 5 ff.),
dass die Beschwerdeführerin ausserdem vorbrachte, sie sei schwanger
(vgl. act. A4/13 S. 9),
dass sie zudem auf Frage des BFM hin verneinte, in Italien um Asyl
nachgesucht zu haben (vgl. act. A4/13 S. 5),
dass den Akten indes entnommen werden kann, dass sich die Beschwer-
deführerin am 6. April 2013 in W._______, Italien, aufgehalten hat, wo sie
in der EURODAC-Datenbank daktyloskopisch erfasst wurde und wo sie
um Asyl nachgesucht hat (vgl. act. A2/1, A3/1),
dass aufgrund dieser Sachlage das BFM zu Recht unter Anrufung von
Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO die italienischen Behörden am 1. Mai
2013 um Wiederaufnahme der – am 17. April 2013 illegal in die Schweiz
eingereisten (vgl. act. A4/13 S. 8 f.) – Beschwerdeführerin und ihren Kin-
dern ersuchte (vgl. act. A10/5),
dass die italienischen Behörden mit Antwort vom 8. Mai 2013 einer Über-
stellung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zwecks Durchführung
deren Asylverfahren durch Italien zustimmten (vgl. act. A13/1, act. A16/1),
dass demzufolge das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht
grundsätzlich Italien als für die Durchführung der Asylverfahren zuständig
erachtet hat,
dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelschrift die Zuständigkeit
Italiens (erneut) bestreitet, indem sie vorbringt, in Italien nie um Asyl er-
sucht zu haben, da sie sich nie im Zentrum, wo sie hingeschickt worden
sei, gemeldet habe, sondern direkt in die Schweiz weiter gereist sei,
dass indes – wie bereits dargelegt – gemäss der EURODAC-Datenbank
die Beschwerdeführerin in Italien nicht nur daktyloskopisch erfasst, son-
dern dort am 6. April 2013 auch ein Asylgesuch von ihr registriert wurde
(vgl. act. A13/1, act. A16/1), weshalb die Behauptung, sie habe in Italien
nicht um Asyl nachgesucht, nicht glaubhaft ist,
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dass im Übrigen selbst bei Verneinung eines in Italien von ihr gestellten
Asylgesuches dieser Umstand nichts an der grundsätzlichen Zuständig-
keit Italiens ändern würde, da sich die Zuständigkeit in einem solchen Fall
auch aus Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO ergeben würde,
dass in der Beschwerde im Weiteren argumentiert wird, die alleinstehen-
de Beschwerdeführerin, die schwanger sei (voraussichtlicher Geburts-
termin sei der […]) gehöre mit ihren Kindern zu einer verletzlichen Perso-
nengruppe und ihnen würde bei einer Überstellung nach Italien mit gros-
ser Wahrscheinlichkeit die notwendige Unterstützung nicht gewährt,
dass sich die Beschwerdeführerin in einem psychisch labilen Zustand be-
finde, da sich ihr Leben mit der Verhaftung ihres Ehemannes schlagartig
verändert habe,
dass in Italien die notwendige und intensive medizinische Betreuung für
ein Neugeborenes nicht vorhanden und auch eine Unterbringung in ei-
nem Zentrum nicht gewährleistet sei,
dass in diesem Zusammenhang Auszüge aus verschiedenen Berichten
betreffend die prekären Aufenthaltsbedingungen von Asylsuchenden in
Italien (ein Bericht der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und
Ausländerrecht vom Juni 2009, eine Untersuchung des EU-Parlaments
von 2007, ein Dokument des italienischen Innenministeriums vom
26. November 2009, eine Publikation des "European Council on Refu-
gees and Exiles" vom Juni 2009, ein Bericht des "Consiglio Italiano per
Rifugiati vom 3. Dezember 2009) zitiert werden und gestützt darauf ge-
schlossen wird, die meisten der nach Italien zurückgeschafften Asylsu-
chenden und Flüchtlinge seien obdachlos,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem einwendet, eine Überstellung
nach Italien würde Art. 3 EMRK verletzen,
dass diese Einwände indes nicht geeignet sind, an der Zuständigkeit Ita-
liens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens etwas zu
ändern respektive einen – wie von den Beschwerdeführenden geltend
gemacht – Anspruch auf Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-
VO) durch die Schweiz zu begründen,
dass nicht davon ausgegangen werden kann, bei einer Rücküberstellung
nach Italien wäre den Beschwerdeführenden der Zugang zu einem fairen
Asylverfahren verwehrt und sie würden damit unmenschlicher Behand-
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lung ausgesetzt oder durch die italienischen Behörden ohne Prüfung ihrer
Asylgründe und unter Missachtung des Non-Refoulement Gebotes oder
von Art. 3 EMRK nach Eritrea zurückgeschafft,
dass aufgrund der Dublin-II-Verordnung (vgl. Ziffer 2 der Einleitungsbe-
stimmungen) von der Vermutung auszugehen ist, dass jeder Mitgliedstaat
als sicher im Sinne der FK erachtet werden kann und alle Staaten das
Gebot des Non-Refoulement (Art. 33 FK) sowie (kraft ihrer Mitgliedschaft)
Art. 3 EMRK beachten,
dass, sofern keine systematische (und über die Überstellungsfrist fort-
dauernde) Verletzung dieses Grundsatzes durch den zuständigen Mit-
gliedstaat vorliegt, die Beschwerdeführenden diese Vermutung umstos-
sen können, sofern es ihnen gelingt, nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, dass besondere, ausreichend konkrete Gründe dafür vorliegen,
dass bei einer Überstellung in den zuständigen Staat für sie die reale Ge-
fahr (real risk) eines fehlenden Verfolgungsschutzes respektive die Ge-
fahr eines Verstosses des zuständigen Mitgliedstaates gegen das Non-
Refoulement-Gebot oder Art. 3 EMRK bestehen würde (vgl. BVGE
2010/45 E. 7.4 und E. 7.5 S. 636 ff., vgl. Europäischer Gerichtshof für
Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl.
No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011; Urteil des Gerichtshofes der
Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache
C-411/10 und C-493/10),
dass gemäss Praxis des EGMR zudem eine Überstellung in den nach der
Dublin-II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat grundsätzlich dann keine
Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt, wenn dieser wirksame verfahrens-
rechtliche Garantien (inkl. Rekursmöglichkeiten) vorsieht, die eine be-
schwerdeführende Person vor einer unmittelbaren Zurückweisung in ih-
ren Herkunftsstaat, in dem sie nachweislich Gefahr laufen würde, Folter
oder unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt
zu werden, schützen,
dass man bei einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat im Wei-
teren von der Prämisse ausgeht, dass dieser kraft seiner Mitgliedschaft
den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom
1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaa-
ten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog.
Verfahrensrichtlinie) sowie auch jener aus der Richtlinie 2003/9/EG des
Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die
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Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtli-
nie), darunter auch dem Non-Refoulement-Gebot, nachkommt (vgl.
BVGE 2010/45 E. 7.4.2 S. 638),
dass die blosse Verletzung erwähnter Richtlinien durch den zuständi-
gen Mitgliedstaat kein selbständiges Recht einer beschwerdeführen-
den Person auf Anrufung der Ausübung des Selbsteintrittsrechts be-
gründet, sondern es hierzu grundsätzlich ebenfalls des Nachweises
eines "real risk" im Sinne der EMRK bedarf (vgl. dahingehend FILZWIE-
SER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K11 S. 75),
dass, sofern dieser Nachweis nicht gelingt und somit nicht von einem
Überstellungshindernis in den zuständigen Mitgliedstaat auszugehen ist,
der betroffenen Person die Möglichkeit offensteht, sich im zuständigen
Mitgliedstaat mittelbar auf die Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie zu be-
rufen respektive die entsprechenden innerstaatlichen Rechtsmittel zu er-
greifen,
dass, falls es demgegenüber einer notorischen Tatsache entspricht, dass
der zur Prüfung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat systematisch
gravierende Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK be-
geht, eine beschwerdeführende Person nicht die volle Beweislast im so-
eben umschriebenen Sinne trägt (vgl. Urteil des EGMR vom 21. Januar
2011 im Fall M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde-
Nr. 30696/09]),
dass Italien – wie die Schweiz – unter anderem Signatarstaat der FK, der
EMRK und der FoK ist und als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO zuständi-
ger Staat gehalten ist, die Verfahrensrichtlinie sowie die Aufnahmerichtli-
nie von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten anzuwenden respektive umzu-
setzen,
dass davon ausgegangen werden kann, dass Italien grundsätzlich als si-
cher im Sinne der FK erachtet werden kann und das Gebot des Non-
Refoulement beachtet (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.3 – 7.7 S. 637 ff.),
dass – entgegen der dahingehenden Ansicht in der Beschwerde – nicht
geschlossen werden kann, Italien würde in genereller Weise seinen völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in völker-
rechtswidriger Weise gegen die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ver-
stossen,
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dass diese Ansicht durch den EGMR bestätigt wird, indem dieser in sei-
ner neusten Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer
Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe,
dies obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensum-
stände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit
einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen
würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs.
Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013,
§ 78),
dass gemäss den im erwähnten Urteil zitierten Berichten in Italien insbe-
sondere für besonders verletzliche Personen, darunter auch für Dublin-
Rückkehrende, in den Aufnahmezentren Plätze reserviert sind und ge-
mäss Stellungnahme des italienischen Staates zudem die notwendigen
medizinischen Vorkehrungen für diese Personen getroffen würden, sofern
der überstellende Staat eine Person als solche bezeichne (vgl. a.a.O.
§ 43 und 45),
dass demnach weder aufgrund des pauschalen Einwandes in der Be-
schwerde, eine Überstellung der Beschwerdeführenden verletze Art. 3
EMRK, noch gestützt auf erwähnte Berichte dargelegt werden kann, in-
wiefern die Überstellung respektive Unterbringung einer unmenschlichen
oder erniedrigende Behandlung gleichkommt oder den Beschwerdefüh-
renden damit in Italien der Zugang zu einem fairen Asylverfahren grund-
sätzlich verwehrt wäre,
dass es den Beschwerdeführenden im Übrigen offen stehen würde, allfäl-
lige Probleme bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfah-
ren bei den zuständigen italienischen Justizbehörden zu rügen, dies ent-
weder unter Beiziehung eines italienischen Rechtsanwaltes oder mittels
Hilfe unabhängiger, vorhandener Hilfsorganisationen in Italien,
dass Italien im Bedarfsfalls durchaus über eine ausreichende medizini-
sche Infrastruktur verfügt, um nebst der medizinischen Betreuung eines
Kleinkindes auch die Beschwerdeführerin zu behandeln, sollte dies auf-
grund ihres behaupteten, indes nicht weiter konkretisierten oder belegten,
"psychisch labilen" Zustandes nötig sein,
dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür er-
sichtlich sind, die darauf hindeuten, die Beschwerdeführenden würden im
Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten,
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dass auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin schwanger ist,
nicht gegen eine Wegweisung nach Italien spricht, zumal diesem Um-
stand bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten bei einer zwangs-
weisen Überstellung Rechnung zu tragen ist und die italienischen Behör-
den nicht nur über die Tatsache, dass es sich bei den Beschwerdeführen-
den um eine alleinerziehende Frau mit bald vier Kindern handelt, sondern
auch über allfällige gesundheitliche Probleme oder aber sonstige Beson-
derheiten ihre Persönlichkeiten betreffend, vorgängig eingehend zu in-
formieren sind,
dass zudem sicherzustellen ist, dass die Beschwerdeführenden am Flug-
hafen in Italien tatsächlich den für sie zuständigen Behörden übergeben
werden, welche für sie die Verantwortung übernehmen,
dass aufgrund des Gesagten keine Hindernisse und auch keine humani-
tären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 einer Überstellung der
Beschwerdeführenden nach Italien entgegenstehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Auf-
enthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind und auch keinen Anspruch
darauf geltend machen können, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den
für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb
das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass daher im Rahmen des Dublin-Verfahrens systembedingt kein Raum
bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
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dass das BFM in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Italien
zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache die Gesuche
um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und damit um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ab-
zuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die kumu-
lativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege nicht vorliegen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: