B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3055/2017
pjn
Ur t e i l vom 2 4 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Simon Thurnheer,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch B._______,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-285/2016 vom
27. April 2017 betreffend Verfügung des SEM vom 11. De-
zember 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch
des Gesuchstellers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie den Vollzug an.
B.
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil D-285/2016 vom 27. April 2017 (Eröffnung am
2. Mai 2017) ab.
C.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2017 (vorab per Fax) beantragte der Gesuchstel-
ler die Revision des Urteils D-285/2016. Eventualiter sei die Eingabe
zwecks Behandlung als Wiedererwägungsgesuch gegen die Verfügung
des SEM vom 11. Dezember 2015 an das SEM zu überweisen. Dem Ge-
suchsteller sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläu-
fig aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden
Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG und um Akteneinsicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Juni 2017 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und der aufschiebenden Wirkung gut. Das Akteneinsichtsgesuch wurde
gutgeheissen und dem Gesuchsteller Gelegenheit geboten, dieses ge-
nauer zu spezifizieren, andernfalls das Gericht von einem Verzicht auf die
Einsicht in weitere Aktenstücke ausgehe. Gleichzeitig wurden ihm Kopien
wichtiger Aktenstücke sowie das Beweismittel 8 im Original zugestellt, mit
der Aufforderung, dieses zu retournieren.
Der Beschwerdeführer spezifizierte in der Folge weder das Akteneinsichts-
gesuch noch sandte er das Beweismittel zurück.
E.
Nach wiederholter schriftlicher und telefonischer Aufforderung sandte der
Rechtsvertreter das Beweismittel mit Schreiben vom 10. Juli 2017 (Post-
stempel) ans Gericht zurück.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die in Art. 121–128 BGG aufgeführten Revisions-
gründe sinngemäss. Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die
Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerde-
verfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). Nach
Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches
Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtskraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
2.
2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
2.2 Der Gesuchsteller beruft sich einerseits darauf, das Gericht habe die
Tatsache übersehen, dass die von ihm eingenommenen Medikamente ge-
mäss Beipackzettel zu Beeinträchtigungen des Erinnerungsvermögens
führen könnten.
Das Gericht habe ferner übersehen, dass das SEM den Sachverhalt nicht
sorgfältig abgeklärt und den Beipackzettel nur oberflächlich gewürdigt
habe und diesen nicht von einer medizinisch ausgebildeten Person habe
interpretieren lassen. Zudem sei übersehen worden, dass das SEM seiner
Untersuchungspflicht nicht nachgekommen sei, da es keine Botschaftsab-
klärung durchgeführt habe.
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Das Gericht habe zudem die Lage in der Türkei übersehen und die einge-
reichten Beweismittel nicht gewürdigt und dadurch die aktenkundige Ge-
fährdung des Beschwerdeführers übersehen.
Der Gesuchsteller habe bereits 2012 ein Facebook-Konto eröffnet und
2013 begonnen, legitime, zum Teil humoristische Kritik am Staatsober-
haupt zu posten. Diese Tätigkeit habe er in der Schweiz weitergeführt. (…)
2015 habe er über Facebook, per SMS und WhatsApp Drohungen erhal-
ten, woraufhin er sein Konto aus Angst gelöscht und seine Telefonnummer
gewechselt habe.
Dem Gesuchsteller seien kurz nach dem 13. April 2017 Gerichtsdoku-
mente zugesandt worden. Diese Gerichtsdokumente wie auch die Vor-
kommnisse betreffend seinen Facebook-Account seien, bedingt durch
seine Traumatisierung, aus Angst bisher nicht ins Verfahren eingebracht
worden. Er habe sich gefürchtet, die Schweizer Behörden würden sein
publizistisches Verhalten ebenfalls als staatsfeindlich erachten und die tür-
kischen Behörden informieren. Ein früheres Einbringen dieser Beweismittel
sei daher unmöglich gewesen.
Private Nachforschungen hätten ergeben, dass der Gesuchsteller höchst-
wahrscheinlich in der Türkei polizeilich gesucht werde.
2.3 Hinsichtlich der unberücksichtigt gebliebenen Beipackzettel macht der
der Gesuchsteller den Revisionsgrund des Übersehens aktenkundiger er-
heblicher Tatsachen (Art. 121 Bst. d BGG) geltend und zeigt ausserdem
die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formge-
recht eingereichte Revisionsgesuch ist in diesem Punkt deshalb einzutre-
ten.
Das Argument, das Gericht habe übersehen, dass das SEM seiner Abklä-
rungspflicht nicht nachgekommen sei, indem es den Beipackzettel nicht
sorgfältig gewürdigt und keine Botschaftsabklärung durchgeführt habe,
stellt hingegen keinen zulässigen Revisionsgrund dar. Vielmehr hätten
diese Rügen bereits im Beschwerdeverfahren D-285/2016 eingebracht
werden müssen. Es ist nicht Sinn und Zweck eines Revisionsverfahrens,
dieses Versäumnis nachzuholen. Der Vorwurf, das Gericht sei zu Unrecht
zum Schluss gekommen, der Gesuchsteller sei nicht gefährdet, stellt eine
bloss appellatorische Kritik am Urteil D-285/2016 dar und ist daher eben-
falls kein gültiger Revisionsgrund. In diesen zwei Punkten ist auf das Revi-
sionsgesuch folglich nicht einzutreten.
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Mit dem Argument, der Beschwerdeführer habe sich seit 2012 regimekri-
tisch auf Facebook betätigt, sowie mit den neu eingereichten Gerichtsun-
terlagen, werden nachträglich erfahrene, erhebliche Tatsachen und Be-
weismittel angerufen. Dies stellt einen zulässigen Revisionsgrund dar (vgl.
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG). Der Gesuchsteller zeigt ausserdem die Recht-
zeitigkeit dieses Revisionsbegehrens auf. Auf das frist- und formgerecht
eingereichte Revisionsgesuch ist in diesem Punkt daher ebenfalls einzu-
treten.
3.
3.1 Der Gesuchsteller macht geltend, das Gericht habe die in den Beipack-
zetteln aufgeführten Nebenwirkungen und damit eine aktenkundige Tatsa-
che übersehen. Diese Rüge ist unbegründet. Ein Übersehen einer akten-
kundigen Tatsache liegt dann vor, wenn das Gericht ein Aktenstück gar
nicht zur Kenntnis genommen oder dessen Sinn nicht richtig erfasst hat.
Das Versehen muss sich dabei auf den Inhalt beziehen und nicht auf die
Sachverhalts- und Beweiswürdigung (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 309
Rz. 5.54). Im angefochtenen Urteil D-285/2016 vom 27. April 2017 setzte
sich das Gericht jedoch mit den in den Beipackzetteln aufgeführten Neben-
wirkungen der Gedächtnisstörung auseinander (vgl. E. 5.3.1 des Urteils),
würdigte diese Tatsache jedoch anders, als vom Gesuchsteller verlangt.
Diese gerichtliche Würdigung, welche nicht im Sinne des Gesuchstellers
erfolgt ist, stellt keine übersehene Tatsache dar.
3.2 Hinsichtlich der neu angerufenen Tatsachen (Aktivität auf Facebook,
Bedrohung via SMS und WhatsApp, Gerichtsdokumente) gilt Folgendes:
Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann eine Revision eines Urteils ver-
langt werden, wenn der Gesuchsteller nachträglich erhebliche Tatsachen
erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Ver-
fahren nicht beibringen konnte. Tatsachen und Beweismittel, welche die
Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerde-
verfahren hätte geltend machen können, sind somit ausgeschlossen.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist jedoch dann angezeigt, wenn es
dem Gesuchsteller zum damaligen Zeitpunkt subjektiv unmöglich war, sich
auf die Tatsachen und Beweismittel zu berufen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, a.a.O., S.306 Rz. 5.47). Ein verspätetes Vorbringen kann insbe-
sondere dann als entschuldigt betrachtet werden, wenn über ein traumati-
sches Erlebnis erst verspätet berichtet wird. Denn schwer traumatisierte
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Menschen haben in der Regel grosse Schwierigkeiten, spontan, umfas-
send und widerspruchsfrei über die erlittenen Übergriffe zu berichten. Der
Grund dafür liegt im oft vorkommenden Vermeidungsverhalten hinsichtlich
Gedanken, Gefühlen und Gesprächen mit Bezug auf die traumatischen Er-
lebnisse (vgl. BVGE 2009/51, E. 4.2.3 mit Hinweis auf EMARK 2003/17,
E. 4a-c).
Eine solche oder vergleichbare subjektive Unmöglichkeit, die Tatsachen
und Beweismittel bereits ins frühere Verfahren einzubringen, liegt in casu
nicht vor. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso der Gesuchsteller zwar in der
Schweiz ein Asylgesuch einreicht, gleichzeitig aber gewisse Aspekte des
Gesuchs verschweigen sollte, aus Angst, die Schweizer Behörden würden
ihn an die türkischen Behörden verraten. Eine subjektive Unmöglichkeit,
welche nur die bisher nicht erwähnten Vorkommnisse, nicht aber die im
Rahmen des Asylverfahrens vorgebrachten Gesuchsgründe beschlägt, ist
nicht ersichtlich.
3.3 Die neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel sind somit als
verspätet vorgebracht zu erachten.
4.
4.1 Nun gilt es zu prüfen, ob die verspäteten Vorbringen des Gesuchstel-
lers allenfalls die Flüchtlingseigenschaft oder ein völkerrechtliches Weg-
weisungsvollzugshindernis zu begründen vermögen.
4.2 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können dessen unge-
achtet zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund die-
ser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung
oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrecht-
liches Wegweisungshindernis besteht (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7, insb.
E. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt
sich indessen auch auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 125 BGG
übertragen). Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass auch bei grund-
sätzlicher Unzulässigkeit der Revision kein Verstoss gegen zwingendes
Völkerrecht – es handelt sich dabei um die Garantien von Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK sowie Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) – resultieren
darf. Allerdings hält der erwähnte Grundsatzentscheid der (vormaligen)
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) – dessen wesentliche
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Schlüsse auch für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
nach wie vor massgeblich sind – ausserdem fest, dass ein Abweichen von
der Verwirkungsfolge gemäss Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG)
nur in sehr engen Grenzen zulässig ist (EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g; vgl. dazu
auch AUGUST MÄCHLER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 26 zu Art. 66).
4.3 So ist auch auf der Grundlage einer völkerrechtskonformen Auslegung
von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) vorauszusetzen, dass die in
Frage stehenden zwingenden Normen des Völkerrechts bei strikter Anwen-
dung der gesetzlichen Revisionsbestimmungen tatsächlich verletzt wür-
den. Es genügt daher nicht, dass ein Gesuchsteller eine drohende Verlet-
zung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK lediglich behaup-
tet. Vielmehr muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen,
ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden, selbst wenn dabei ein
herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. Ein Ab-
weichen vom Wortlaut von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) recht-
fertigt sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen von Tatsachen
und Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem anderen Er-
gebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, son-
dern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeiti-
gem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid – und zwar
zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs – geführt hätten. Voraussetzung für die Entkräftung
der Verwirkungsfolge gemäss Art. 125 BGG ist somit, dass bereits im Rah-
men der Prüfung des Vorliegens des geltend gemachten Revisionsgrunds
eine vorweggenommene materielle Beurteilung ergibt, dass die genannten
völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen.
4.4 Die Glaubhaftmachung einer drohenden menschenrechtswidrigen Be-
handlung ist dem Gesuchsteller nicht gelungen. Bei den Aktivitäten auf Fa-
cebook und den Bedrohungen, welche er aufgrund dieser Tätigkeit erhal-
ten habe, handelt es sich lediglich um Behauptungen, welche mit keinen
Dokumenten belegt wurden. Bereits aufgrund der erst späten Geltendma-
chung dieser Behauptung sind gewisse Zweifel anzubringen. Es wird aus
den Ausführungen in der Revisionseingabe auch nicht klar, wer Urheber
dieser Bedrohung gewesen sei und wieso diese Drohung bei einer Rück-
kehr in die Türkei in die Tat umgesetzt würde. Schliesslich ist auch nicht
klar, inwiefern diese Bedrohungslage immer noch bestehen soll, zumal der
Gesuchsteller die Drohungen vor etwa sechs Monaten via seinen nicht
mehr bestehenden Facebook- respektive WhatsApp-Account sowie eine
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nicht mehr verwendete Telefonnummer erhalten habe und gegenwärtig –
soweit aus den Akten ersichtlich – keine Drohungen mehr ausgesprochen
würden. Aufgrund dieser Einwände reicht das blosse Behaupten einer Ge-
fährdungslage nicht aus, die Flüchtlingseigenschaft oder ein Wegwei-
sungsvollzugshindernis im Sinne der in Erwägungen 4.2 und 4.3 skizzier-
ten Rechtsprechung zu begründen.
Gleich verhält es sich mit den eingereichten Gerichtsdokumenten. Gemäss
dem eingereichten Urteil vom (…) erachtete sich das Strafgericht für nicht
zuständig. Ob seither an einem anderen Gericht ein Strafverfahren eröffnet
wurde und wie der Stand dieses Verfahrens ist, ergibt sich aus den einge-
reichten Dokumenten nicht und wird auch in der Revisionseingabe nicht
weiter substanziiert.
Ferner reicht auch die in der Revisionseingabe geäusserte, aber nicht wei-
ter substanziierte Behauptung, private Abklärungen hätten ergeben, dass
er höchstwahrscheinlich in der Türkei polizeilich gesucht werde, nicht aus,
ein Vollzugshindernis offenkundig zu machen.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2017 ist demzufolge abzuweisen, so-
weit darauf einzutreten ist.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Gesuchsteller
aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit
Zwischenverfügung vom 1. Juni 2017 die unentgeltliche Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Kosten zu erhe-
ben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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