B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3057/2017
Ur t e i l vom 1 . J un i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Côte d'Ivoire,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 17. Mai 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 11. April 2017 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 17. Mai 2017 – eröffnet am 24. Mai 2017
– in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien ver-
fügte und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Mai 2017 (Eingang Bun-
desverwaltungsgericht: 31. Mai 2017) gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Ver-
fügung des SEM sei zu überprüfen,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und
– soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Juni 2017 beim Bundesverwaltungs-
gericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt (act. A1/1) angab, er
sei Staatsangehöriger der Côte d’Ivoire und am (…) geboren worden und
demzufolge noch minderjährig,
dass er gegenüber den schweizerischen Grenzbehörden am 2. November
2016 angab, er sei Staatsangehöriger von Burkina Faso und am (…) ge-
boren worden,
dass das SEM am 12. April 2017 das Regionalspital von B._______, Abtei-
lung Radiologie, ersuchte, beim Beschwerdeführer mittels Handknochen-
röntgen eine Bestimmung seines Knochenalters vorzunehmen,
dass das Regionalspital von B._______ in seinem Bericht vom 18. April
2017 festhielt, aufgrund des Röntgenbildes der linken Hand des Beschwer-
deführers betrage das Knochenalter beim Beschwerdeführer nach Greu-
lich und Pyle 19 Jahre,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm bei der Befragung zur
Person (BzP) vom 25. April 2017 gewährten rechtlichen Gehörs zur Kno-
chenaltersbestimmung sagte, er sei nicht damit einverstanden, dass er als
volljährig erklärt werde (act. A13/12 S. 8),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführte, der Beschwer-
deführer habe gegenüber dem Grenzwachtkorps am 2. November 2016
angegeben, er sei am 29. März 1997 geboren worden,
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dass die bei ihm durchgeführte Handknochenanalyse ein Knochenalter von
19 Jahren ergeben habe,
dass er bei der BzP gesagt habe, er habe mit fünf Jahren die Schule be-
gonnen, habe diese zehn Jahre lang besucht und mit 14 Jahren habe er
eine Lehre als Lastwagenfahrer begonnen,
dass er, auf die ungereimten Aussagen aufmerksam gemacht, den Wider-
spruch nicht habe auflösen können,
dass er die Echtheit des von ihm abgegebenen Zivilregisterauszugs bezie-
hungsweise Nationalitätenausweises nicht belegen könne,
dass das SEM deshalb davon ausgehe, er sei volljährig,
dass der Beschwerdeführer bei der BzP angab, er wisse nicht, wann er
geboren sei, weshalb er den italienischen Behörden gegenüber gesagt
habe, er sei (…) geboren worden (act. A13/12 S. 3),
dass er bei der BzP des Weiteren sagte, er sei in C._______ geboren wor-
den, wogegen er gemäss dem Geburtsschein in D._______ geboren wor-
den sei (act. A13/12 S. 3),
dass er bei der BzP antwortete, er sei im Alter von zehn Jahren eingeschult
worden und habe die Schule fünf Jahre lang besucht, und sagte, er habe
im Alter von 14 Jahren eine Lehre als Lastwagenfahrer begonnen (act.
A13/12 S. 4),
dass er zudem angab, sein Vater habe ihm den Nationalitätenausweis be-
schafft und nach Neapel geschickt,
dass er, darauf aufmerksam gemacht, er habe doch gesagt, sein Vater sei
2002 verstorben, berichtigte, sein Onkel habe ihm den Ausweis zukommen
lassen (act. A13/12 S. 6),
dass es dem Beschwerdeführer angesichts der widersprüchlichen bezie-
hungsweise nicht übereinstimmenden Angaben zu seinem Lebenslauf, zu
seinem Alter und zur Dokumentenbeschaffung nicht gelungen ist, seine
Minderjährigkeit zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das SEM zu Recht auf seine Volljährigkeit geschlossen hat,
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dass der eingereichte Nationalitätenausweis und der Auszug aus dem Zi-
vilstandsregister nicht geeignet sind, die Minderjährigkeit des Beschwerde-
führers zu belegen, da diese Dokumente keine Sicherheitsmerkmale auf-
weisen und erfahrungsgemäss leicht käuflich erwerblich sind,
dass der Beschwerdeführer – wie bereits vorstehend erwähnt – einen an-
deren Geburtsort als den auf dem Registerauszug genannten angab und
ungereimte Angaben zum Erhalt der eingereichten Dokumente machte,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eu-
rodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 7. September 2016 in Italien ein
Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das SEM die italienischen Behörden am 2. Mai 2017 um Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-
VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 16. Mai
2017 zustimmten,
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Italien ein Asylgesuch ein-
gereicht zu haben, womit die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitglied-
staates unbestritten blieb,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
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dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Italien wiesen systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen er wolle nicht nach Ita-
lien zurückkehren, da er dort über keine Unterkunft verfüge und man ihn
im Camp nicht mehr aufnehmen werde, die Anwendung von Art. 17 Abs. 1
Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtspre-
chung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstüt-
zung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine
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Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, an-
erkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus
in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung
Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde
Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78),
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzu-
nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben
oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass schliesslich auch die vom Beschwerdeführer erwähnten gesundheit-
lichen Probleme – er sagte, er leide ab und zu unter Kopfschmerzen, da er
sich bei einem Unfall am Kopf verletzt habe (act. A13/12 S. 8) – einer Über-
stellung nach Italien nicht entgegenstehen, zumal die medizinische Versor-
gung dort als gut zu bezeichnen ist und er Zugang zu medizinischer Ver-
sorgung haben wird,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: