B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3058/2014
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
Parteien
A._______, geboren (…),
unbekannter Staatsangehörigkeit,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Mai 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihr Heimatland in
Richtung B._______ am 10. Oktober 2012 verliess, sich in B._______
zunächst über ein Jahr (Aufenthaltsumstand) aufhielt, ehe sie am 6. März
2014 mit dem Flugzeug weiterreiste und über ihr unbekannte Länder am
8. März 2014 in einem Personenwagen illegal in die Schweiz gelangte,
wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass sie im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ vom 19. März 2014 und der Anhö-
rung vom 29. April 2014 durch das BFM gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG
(SR 142.31) im Wesentlichen ausführte, sie sei ethnische Tibeterin und
Staatsangehörige der Volksrepublik China,
dass sie aus dem Dorf (…), Gemeinde (…), Bezirk (…), Präfektur (…),
Region (…), stamme und von Geburt bis zum 4. Oktober 2012 dort gelebt
habe,
dass sie ein Jahr zur Schule gegangen sei, ihre Familienangehörigen
Bauern und Nomaden seien und sie ihnen zu Hause geholfen habe,
dass sie in der Nacht vom 30. September 2012 drei Flugblätter mit Paro-
len gegen die Chinesen verfasst und an eine Holzwand der Schule ge-
klebt habe,
dass sie während des Aufklebens respektive auf dem Nachhauseweg das
Gefühl gehabt habe, von einem grossen Mann beobachtet worden zu
sein, weshalb sie aus Angst sofort nach Hause gegangen sei,
dass sie von ihrer Freundin zwei, drei Tage später unterrichtet worden sei,
dass die Chinesen die verantwortliche Person für diese Flugblätter su-
chen würden,
dass sie ihren Eltern von ihrer Aktivität erzählt habe, worauf diese ihr zur
Flucht geraten und Vorbereitungen für ihre Ausreise getroffen hätten,
dass sie am 4. Oktober 2012 das Dorf verlassen habe und über (Ort 1)
und (Ort 2) nach (Ort 3) gereist sei, von wo aus sie zu Fuss illegal über
die Grenze nach B._______ gegangen sei,
dass die Beschwerdeführerin keine Ausweispapiere zu den Akten reichte,
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dass am 1. April 2014 eine vom BFM beauftragte Fachperson ein Tele-
fongespräch mit der Beschwerdeführerin durchführte mit dem Ziel, ihr All-
tagswissen über die geltend gemachte Herkunftsregion zu evaluieren,
dass die Fachperson in ihrem Bericht vom gleichen Tag zum Schluss ge-
langte, aufgrund des Gesprächs beziehungsweise der Angaben der Be-
schwerdeführerin sei die Wahrscheinlichkeit, dass sie im behaupteten
geographischen Raum gelebt haben könnte, klein,
dass der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 29. April 2014
zum "Alltagswissenstest" vom 1. April 2014 das rechtliche Gehör gewährt
wurde, wobei ihr vorab das Blatt "Werdegang und Qualifikation der sach-
verständigen Person" ausgehändigt und übersetzt wurde,
dass die Beschwerdeführerin zu den anschliessenden diversen Vorhalten
des BFM (u.a. fehlende Kenntnisse zur Geographie rund um ihr Dorf; wi-
dersprüchliche, unkorrekte und unrealistische Angaben zu ihrer Tätigkeit
in der Landwirtschaft und als Hirtin in Tibet; unpräzise und unvollständige
Angaben zu Einkäufen im Dorfladen, zu Produkten und Preisen; unzutref-
fende oder falsche Angaben zum Schulsystem sowie Familienbüchlein;
unzutreffende und unzureichende Angaben zur Ausreiseroute; sprachli-
che Ausdrucksweise in verschiedenen Themenbereichen respektive feh-
lende Chinesisch-Kenntnisse) zusammenfassend ausführte, sie sei wirk-
lich aus Tibet gekommen und geflohen und wisse nicht, wie sie das be-
weisen solle,
dass sie keinen Kontakt zur Familie und auch keine Papiere habe, sie
aber um Asyl in der Schweiz bitte,
dass die Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
D._______ zugewiesen wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Mai 2014 – eröffnet gleichentags –
feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und das Asylgesuch ablehnte,
dass es gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der
Schweiz verfügte und den Wegweisungsvollzug unter Ausschluss in die
Volksrepublik China anordnete,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Vorbringen
der Beschwerdeführerin genügten weder den Anforderungen an die
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Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG,
dass aufgrund der äusserst unsubstanziierten und teilweise offensichtlich
tatsachenwidrigen Aussagen der Beschwerdeführerin grosse Zweifel an
der angegebenen Herkunft, mithin auch an der Staatsangehörigkeit und
der illegalen Ausreise aus diesem Land aufgekommen seien,
dass deshalb ein Sprach- und Herkunftstest durch einen externen Exper-
ten durchgeführt worden sei, wobei dieser seine Schlüsse und Feststel-
lungen aus den mangelhaften und teils falschen geographischen Kennt-
nissen zum Herkunftsort, aus den unzutreffenden und unzureichenden
Angaben zur Ausreiseroute, aus den unpräzisen und unvollständigen An-
gaben zu Einkäufen im Dorfladen, zu Produkten und Preisen, aus den
unzutreffenden oder falschen Angaben zum Schulsystem sowie Familien-
büchlein, aus den widersprüchlichen, unkorrekten und unrealistischen
Angaben zu alltäglichen Arbeiten und essentiellen Gegebenheiten sowie
den so gut wie fehlenden Chinesisch-Kenntnissen gewonnen habe,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen
Gehörs – soweit sie überhaupt zu den Vorhalten Stellung genommen ha-
be – lediglich das bereits zuvor Erwähnte wiederholt oder Ausflüchte her-
vorgebracht habe,
dass durch die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin aller Wahr-
scheinlichkeit nach nicht im von ihr behaupteten geographischen Raum
gelebt habe, den von ihr geltend gemachten Ausreise- beziehungsweise
Asylgründen jegliche Grundlage entzogen sei,
dass ferner unter Angabe der entsprechenden Fundstellen in den Proto-
kollen ausgeführt wurde, dass dieser Schluss auch durch unsubstanziier-
te, ungenaue und widersprüchliche Aussagen anlässlich der Anhörung
bestätigt würden (Angaben im Zusammenhang mit dem geschilderten
Vorkommnis [Aufkleben der Flugblätter] i.V.m. mit den Umständen rund
um die daraus resultierende Ausreise, Angaben im Zusammenhang mit
dem Reiseweg),
dass sich die geltend gemachten Asyl- beziehungsweise Ausreisegründe
damit als unglaubhaft erweisen würden,
dass aufgrund ihrer offensichtlichen Unkenntnis der dortigen Gegebenhei-
ten davon auszugehen sei, dass sie sich in ihrem Leben nie auf tibeti-
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schem beziehungsweise chinesischem Gebiet aufgehalten habe und sie
somit – weder illegal noch legal – auch nicht von dort ausgereist sei und
den chinesischen Behörden als Staatsangehörige nicht bekannt sei,
dass die Ausführungen in BVGE 2009/29 daher auf den vorliegenden Fall
nicht anwendbar seien und somit keine subjektiven Nachfluchtgründe vor-
liegen würden,
dass bei fehlenden Identitätspapieren – wie vorliegend – in erster Linie
die Aussagen als Beweismittel zu berücksichtigen seien, indessen diese
nicht geeignet seien, die angegebene Staatsbürgerschaft der Beschwer-
deführerin glaubhaft zu machen,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sei, diese Unter-
suchungspflicht ihre Grenzen jedoch an der Mitwirkungspflicht der Be-
schwerdeführerin finde, die auch die Substanziierungslast trage,
dass die Beschwerdeführerin die Folgen ihrer unglaubhaften Identitäts-
angabe und der Unglaubhaftigkeit ihres Sachverhaltsvortrages zu tragen
habe, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer
Wegweisung in ihren tatsächlichen Heimatstaat keine Vollzugshindernis-
se entgegen,
dass hinsichtlich der Frage nach der Möglichkeit eines allfälligen Weg-
weisungsvollzugs bei der Verheimlichung der wahren Identität zum heuti-
gen Zeitpunkt nicht gesagt werden könne, dieser sei von vornherein nicht
möglich oder technisch nicht durchführbar,
dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten sei, sich bei der zuständigen
Vertretung ihres Heimatlandes die allenfalls benötigten Reisepapiere zu
beschaffen,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. Juni 2014 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und unter
Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl beantragte,
dass festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, un-
zumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen
sei,
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dass die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten sei,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei,
dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontakt-
aufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jeg-
liche Weitergabe von Daten an dieselben zu unterlassen, und eventualiter
bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person
darüber in einer separaten Verfügung zu informieren sei,
dass die Beschwerdeführerin sodann um noch etwas Zeit ersuchte, damit
sie mit einem Anwalt Rekurs erheben könne, mithin eine Fristansetzung
zur Beschwerdeergänzung im Sinne von Art. 53 VwVG beantragte,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen einzugehen ist,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Ju-
ni 2014 auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde nicht eingetreten wurde,
dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um anwaltliche Verbeiständung im Sinne
von Art. 110a Abs. 1 AsylG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses abgewiesen wurden und ein Kostenvorschuss in der Hö-
he von Fr. 600.–, zahlbar bis zum 3. Juli 2014, erhoben wurde,
dass der Antrag, die zuständige Behörde sei anzuweisen, die Kontaktauf-
nahme mit den Behörden des Heimatstaats sowie jegliche Datenweiter-
gabe an dieselben zu unterlassen, im Sinne der Erwägungen abgewiesen
wurde,
dass das Gesuch um Beschwerdeergänzung (Art. 53 VwVG) abgewiesen
wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Erwägun-
gen der Vorinstanz zur angegebenen Herkunft und zur illegalen Ausreise
der Beschwerdeführerin, welche sich auf die Feststellungen und Schlüsse
einer Fachperson, das dazu anlässlich der Bundesanhörung gewährte
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rechtliche Gehör und die übrigen Aussagen bei derselben Anhörung
stützten, dürften zu bestätigen sein,
dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe den in diesem
Zusammenhang vom BFM als äusserst unsubstanziiert und teilweise of-
fensichtlich tatsachenwidrig qualifizierten Aussagen keine stichhaltigen
Gründe entgegen zu setzen haben dürfte,
dass den zahlreichen, in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Un-
glaubhaftigkeitselementen, aufgrund derer die Vorinstanz die von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachten Ausreise- beziehungsweise Asyl-
gründe als jeglicher Grundlage entzogen bezeichnet habe, nur teilweise
und rudimentär begegnet werden dürfte,
dass sich die diesbezüglichen Ausführungen, wonach sie nach bestem
Wissen und Gewissen die Wahrheit über ihre Herkunft und Fluchtge-
schichte gesagt habe, letztlich in unbehelflichen Erklärungsversuchen er-
schöpfen dürften (u.a. zwischen Geburt und Ausreise habe sie das Hei-
matdorf bloss zweimal verlassen; in dem einen Jahr Schule habe sie kein
Chinesisch, sondern bloss "Nummern" gelernt; mit den Eltern habe sie
nie chinesisch gesprochen; Landschaft und Arbeit als Landwirtin habe sie
so beschrieben, wie sie es kenne und wie sie sich ausdrücken könne; ei-
ne Flucht bedeute viel Stress und man denke nur ans Davonkommen,
weshalb man sich nicht alle Details merken könne; eine Identitätskarte
hätten eher Leute, die ausreisen wollten oder in der Stadt wohnen wür-
den),
dass die blosse Nennung der Adresse der Eltern auf Chinesisch ebenfalls
kein Beweis für ihren behaupteten Herkunftsort sein oder ihre Aussagen
überhaupt in einem anderen Lichte erscheinen lassen dürfte,
dass der von der Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe nicht zu
Unrecht bestrittene Widerspruch hinsichtlich der Fluchtfahrzeuge ("Klein-
bus" und "Auto/Taxi") als marginal und daher ohne weitere Bedeutung auf
das Ergebnis des Urteils zu bezeichnen sein dürfte,
dass die Beschwerdeführerin zu den in der angefochtenen Verfügung in
diesem Zusammenhang relativ umfangreich ausgefallenen Erwägungen
des BFM aber keine Stellung beziehe,
dass sie daher die nachteiligen Konsequenzen ihrer diesbezüglich unter-
bliebenen und allenfalls klärenden Entgegnungen zum von der Vorinstanz
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als teilweise tatsachenwidrig, in wesentlichen Punkten unsubstanziiert
sowie ungereimt erachteten Reiseweg in Eigenverantwortung zu tragen
haben dürfte,
dass auch die Berufung respektive Argumentation der Beschwerdeführe-
rin auf mögliche Missverständnisse mit den Dolmetschern und der Exper-
tin nicht verfangen dürfte, habe sie doch die Dolmetscherleistung wieder-
holt als gut bezeichnet (BzP) respektive sie verstehe die Dolmetscherin
(Bundesanhörung),
dass sie die Richtigkeit (BzP) und Vollständigkeit (Bundesanhörung) der
jeweiligen Protokolle unterschriftlich bestätigt habe, wobei sie im Rahmen
des rechtlichen Gehörs anlässlich der Bundesanhörung keine Einwände
zum Telefoninterview mit der Expertin oder zu deren Person anzumelden
gehabt habe,
dass sich die Beschwerdeführerin daher bei ihren Aussagen behaften zu
lassen haben und daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen
dürfte,
dass nach dem Gesagten die vorinstanzliche Feststellung insgesamt zu
bestätigen sein dürfte, wonach die Wahrscheinlichkeit klein sei, dass die
Beschwerdeführerin im behaupteten geographischen Raum in Tibet be-
ziehungsweise der Volksrepublik China gelebt haben könnte,
dass ferner in Präzisierung der bis anhin gültigen Praxis (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 1 E. 4.3 sowie BVGE 2009/29) das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-2981/2012 vom 20. Mai 2014 E. 5.10 festhalte, dass bei
Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder
verheimlichen würden, vermutungsweise davon auszugehen sei, es be-
stünden keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen
eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort,
dass der vom BFM vertretene Standpunkt bezüglich des Wegweisungs-
vollzugs (die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Staatsange-
hörigkeit sei nicht glaubhaft; diese müsse als unbekannt gelten) als zu-
treffend zu bestätigen sein dürfte,
dass – obschon Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Weg-
weisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen seien – die Untersu-
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chungspflicht ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdefüh-
rerin finde,
dass es sodann nicht Sache der Behörden sein könne, bei fehlenden
Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothe-
tischen Herkunftsländern zu forschen,
dass demnach davon auszugehen sei, einer Wegweisung stünden keine
Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen,
dass der Kostenvorschuss am 26. Juni 2014 geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG genügen,
dass aufgrund der als unbekannt zu geltenden Staatsangehörigkeit der
Beschwerdeführerin ihren Ausführungen hinsichtlich einer asylrelevanten
Gefährdungssituation in Bezug auf den behaupteten Herkunftsstaat jegli-
che Grundlage entzogen ist,
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dass zur Vermeidung von Wiederholungen daher auf die zutreffenden
Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den kann,
dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine
Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen,
dass der Beschwerdeführerin bereits mit Zwischenverfügung vom 18. Ju-
ni 2014 ausführlich dargelegt wurde, weshalb ihre Vorbringen in der Be-
schwerde – da aussichtslos – keine andere Beurteilung in der Frage der
Asylgewährung zu bewirken vermöchten,
dass die Sachlage hinsichtlich der Begehren von damals zwischenzeitlich
unverändert geblieben ist,
dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher ebenfalls vollumfänglich
auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen
werden kann,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Verfahren gezeigt hat, dass die Staatsangehörigkeit aufgrund
zahlreicher Unglaubhaftigkeitselemente in den Aussagen der Beschwer-
deführerin als unbekannt zu gelten hat,
dass – wie bereits erwähnt – Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit
eines Wegweisungsvollzugs zwar von Amtes wegen zu prüfen sind,
dass die Untersuchungspflicht aber ihre Grenzen an der Mitwirkungs-
pflicht der Beschwerdeführerin findet,
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dass in Anbetracht dieser Sachlage und zur Vermeidung von Wiederho-
lungen daher auf die in diesem Zusammenhang ergangenen Erwägungen
der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sowie auf die Ausführun-
gen in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
18. Juni 2014 zu verweisen ist,
dass sich demnach weitere Erörterungen hierzu erübrigen,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 VGKE [SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der am 26. Juni 2014 in gleicher Höhe
geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu ver-
wenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Alfred Weber
Versand: