Abtei lung IV
D-3060/2008/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Bendicht Tellenbach
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Simona Liechti.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl (Nichteintreten) und Wegweisung; Verfügung des
BFM vom 9. Mai 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3060/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein nigerianischer Staatsangehöriger
aus B._______ – am 8. März 2008 ohne Einreichung von
Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl ersuchte,
dass er am 15. April 2008 im Transitzentrum C.______ zum ersten Mal
befragt und am 23. April 2008 nach Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört wurde,
dass er dabei unter anderem angab, er sei Mitglied der Bakassi ge-
wesen und habe in seiner Position als Leader mehrmals den Auftrag
erteilt, kriminelle Personen umzubringen,
dass im August 2007 Mitglieder seiner Gruppe von Familienange-
hörigen der kriminellen Getöteten umgebracht worden seien,
dass er in der Folge nach Lagos gereist sei,
dass im September 2007 obgenannte Familienangehörige auf der
Suche nach ihm seinen Laden in Brand gesteckt hätten,
dass er im November 2007 von der Tötung seiner Eltern vernommen
habe,
dass er daraufhin drei Monate später Nigeria verlassen habe und auf
einem Schiff nach Europa gereist sei,
dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im Transitzentrum bis
zum heutigen Zeitpunkt keine Identitätsdokumente eingereicht hat,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. Mai 2008 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung anordnete und den
Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Mai 2008 an das Bun-
desverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und
dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschuss ersuchte,
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dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
20. Mai 2008 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde bestätigte,
einen Kostenvorschuss erhob und zudem die Aussichtslosigkeit der
Beschwerde feststellte,
dass der Beschwerdeführer den geforderten Kostenvorschuss fristge-
recht einzahlte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Brief vom 8. Oktober 2008
dem Beschwerdeführer die Änderung der Verfahrenssprache aufgrund
seiner Zuweisung in einen deutschsprachigen Kanton mitteilte und ihm
Frist für die Geltendmachung allfälliger Einwände erteilte, die er je-
doch ungenutzt verstreichen liess,
und zieht in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetztes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetztes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) und dabei das neue Verfahrens-
recht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG),
dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist,
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhaltes und die Unangemessenheit gerügt werden können
(Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begrün-
detheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompe-
tenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt
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ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten
ist,
dass indessen bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nicht-
eintretenstatbestand vom Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf
welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, das BFM im
Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen
der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offen-
kundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen
hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei
dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 vom 11. Juli 2007
E. 2.1.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs ma-
teriell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht ein-
getreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisunsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
das der Beschwerdeführer, wie erwähnt, trotz Aufforderung im Transit-
zentrum bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Identitätsdokumente einge-
reicht hat,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg und
zur Einreichung von Identitätsdokumenten ausweichend und realitäts-
fremd ausgefallen sind und der Beschwerdeführer bis zum jetzigen
Zeitpunkt offensichtlich keine Anstrengungen unternommen hat, Identi-
tätsdokumente nachzureichen,
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dass hinsichtlich näherer Begründung zur Vermeidung von Wieder-
holungen auf die zu bestätigende Erwägung in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6
AsylG),
dass daher keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Be-
schwerdeführers, Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen,
dass im Weiteren die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner
Flüchtlingseigenschaft undeutlich, widersprüchlich und unsubstanziiert
ausfielen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auch in dieser Hinsicht auf
die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass keine Anhaltspunkte für die Annahme zu erkennen sind, das
BFM habe, um zu seiner Erkenntnis zu gelangen, eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vornehmen oder zusätzliche sach-
liche oder rechtliche Abklärungen treffen müssen (vgl. hierzu BVGE
2007/8 E. 5.6.6),
dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass die Tat-
sache des Nichteintretens auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
bedeutet, dass dessen Vorbringen derart offensichtlich unbegründet
sind, dass sich eine eingehendere Prüfung im Rahmen eines ordent-
lichen Asylverfahrens erübrigt, womit gleichzeitig das Vorliegen einer
Gefährdungslage des Asylsuchenden im Heimatstaat klarerweise ver-
neint wird,
dass in der Beschwerdeschrift lediglich die bereits im vorinstanzlichen
Verfahren geltend gemachten Vorbringen wiederholt werden und nicht
auf die Argumente der Vorinstanz eingegangen wurde,
dass das BFM zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32
Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass, falls sich ein Asylsuchender nicht im Besitz einer ausländer-
rechtlichen Aufenthaltsbewilligung befindet, die Anordnung einer Weg-
weisung die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung eines Asylge-
suches ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
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dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer über keine derartige
Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend
machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu
bestätigen ist,
dass das Bundesamt, ist der Vollzug nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt
(Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers unter dem As-
pekt von Art. 5 AsylG (sog. Rückschiebungsverbot; vgl. auch Art. 33
Ziff. 1 FK sowie Art. 25 Abs. 2 BV) zulässig ist, da er die Flüchtlings-
eigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG (bzw. Art. 1 A Ziff. 2 FK) nicht
erfüllt,
dass der Vollzug der Wegweisung ferner auch vor Art. 3 EMRK stand-
hält, weil keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, ihm
würde bei der Rückkehr beziehungsweise Rückführung nach Nigeria
eine gemäss dieser Norm verbotene Strafe oder Behandlung konkret
drohen,
dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten im Sinne der zu
beachtenden völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, der Beschwerdeführer
würde im Falle einer Rückkehr als Folge der in Nigeria herrschenden
allgemeinen Sicherheitslage einer konkreten Gefährdung ausgesetzt,
dass aufgrund der Akten nicht davon ausgegangen werden muss, der
Beschwerdeführer könne im Falle einer Wegweisung aus anderen
Gründen, insbesondere gesundheitlicher Natur, in eine existenzbedro-
hende Lage versetzt werden,
dass der Vollzug der Wegweisung somit im Sinne von Art. 83 des Bun-
desgesetztes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20) als zulässig, zumutbar und möglich zu
erachten und der angefochtene Wegweisungsvollzug daher zu bestäti-
gen ist,
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dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht
verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt
von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. 106
AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- dem
Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen sind (Art. 37
VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2
und 3 VGKE) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (in Kopie)
- (...) (in Kopie)
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Bendicht Tellenbach Simona Liechti
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