B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3061/2012
U r t e i l v o m 3 1 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. Mai 2012 / N (…).
D-3061/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist tamilischer Ethnie und stammt aus Y._______,
Kilinochchi-Distrikt, Sri Lanka. Er reiste am 11. September 2011 in die
Schweiz ein und reichte am darauffolgenden Tag im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen ein Asylgesuch ein. Am 23. Septem-
ber 2011 wurde er zu seiner Person sowie summarisch zu seinen Asyl-
gründen befragt. Eine umfassende Anhörung zu den Asylgründen fand
am 28. März 2012 statt.
B.
In den Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen gel-
tend, dass er im Jahre 2007 von den Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) zwangsrekrutiert worden sei. Am (Datum) 2009 habe er sich zu-
sammen mit seinem Cousin den sri-lankischen Truppen ergeben und sei
daraufhin in einem Lager in X._______ festgehalten worden. Am (Datum)
2009 habe er mit ansehen müssen, wie seine jüngere Schwester von
Soldaten aus dem Lager abgeholt worden sei. Seither fehle von ihr jede
Spur. Am (Datum) 2009 sei er zusammen mit seinem Cousin aus dem
Lager geflohen und habe bis zur Ausreise im (Monat) 2011 versteckt ge-
lebt. Im (Monat) 2011 sei sein Vater festgenommen worden und nach
dem Verbleib des Beschwerdeführers, der Schwester sowie des Cousins
befragt worden. Auch ein Onkel des Beschwerdeführers sei mehrfach
nach dem Verbleib der drei befragt und einer wöchentlichen Meldepflicht
unterstellt worden.
Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer seine Identitätskarte und Ge-
burtsurkunde sowie ein Schreiben seiner Eltern über das Verschwinden
der Schwester des Beschwerdeführers und eine Bestätigung der Haft und
Haftentlassung des Onkels zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 4. Mai 2012 (Eröffnung am 8. Mai 2012) lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, unter Anordnung der
Wegweisung aus der Schweiz sowie des Vollzugs.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 7. Juni 2012 (per Fax; per Post am 8. Juni 2012 [Post-
stempel]) beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die
Aufhebung der Verfügung des BFM vom 4. Mai 2012 und die Gewährung
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Seite 3
von Asyl. Eventualiter sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In pro-
zessualer Hinsicht wurde um aufschiebende Wirkung ersucht sowie ein
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt.
Mit der Beschwerdeschrift wurde eine Fürsorgebestätigung eingereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Juni 2012 wurde auf die Erhebung des
Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz zur Vernehmlassung
eingeladen.
F.
In der Vernehmlassung vom 19. Juni 2012 hielt das BFM vollumfänglich
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
20. Juni 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 4
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer brachte in der Beschwerde unter anderem vor,
dass die Verfügung des BFM eine ungenügende Begründungsdichte auf-
weise. Eine solche formelle Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs
ist vorab zu prüfen.
3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt unmittelbar die behörd-
liche Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG), wonach die verfügende
Behörde ihre Überlegungen, von denen sie sich leiten liess und auf die
sich ihr Entscheid stützt, substantiiert nennen muss. Eine hinreichende
Begründung bildet die Grundlage für eine sachgerechte Anfechtung der
Verfügung und stellt daher eine unabdingbare Voraussetzung für die Be-
urteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwerdeinstanz dar. Aus
dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich al-
lerdings keine Pflicht der Behörden, zu allen im Verfahren vorgetragenen
Elementen ausführlich Stellung zu nehmen; sie können sich bei der Be-
gründung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
Die Begründung eines Entscheides muss auf jeden Fall so abgefasst
sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann
(vgl. BGE 134 I 183 E. 4.1, 124 V 180 E. 1a).
3.3 Obwohl die vorinstanzliche Begründung eher knapp ausgefallen ist,
weist sie – gemessen an den oben dargelegten Kriterien – dennoch eine
genügende Begründungsdichte auf, welche eine sachgerechte Anfech-
tung des Entscheids ermöglicht.
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Seite 5
Mithin kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz den Anspruch auf
rechtliches Gehör nicht verletzt hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Der Beschwerdeführer machte in den Anhörungen geltend, dass er
aus Y._______, Kilinochchi-Distrikt stamme. Im (Monat) 2007 sei er von
den LTTE zwangsrekrutiert worden. Sein Cousin, ein ranghohes Mitglied
der LTTE ("Spezialleiter" bei der Luftabwehr), habe sich für ihn eingesetzt
und dafür gesorgt, dass er als Küchenhilfe und Bunkerausheber einge-
setzte worden sei. Am (Datum) 2009 habe sich der Beschwerdeführer zu-
sammen mit seinem Cousin der sri-lankischen Armee gestellt und sei in
einem Internierungslager untergebracht worden. Dort habe er sich mit fal-
schem Namen und falscher Wohnadresse registrieren lassen. Schliess-
lich habe er gesehen, wie seine jüngere Schwester, die ebenfalls in die-
sem Lager festgehalten worden sei, weggebracht worden sei. Seither feh-
le von ihr jede Spur. Am (Datum) 2009 sei er schliesslich zusammen mit
seinem Cousin und anderen Männern geflohen und habe sich in der Fol-
ge bei Bekannten seines Onkels versteckt. Nach der Flucht hätten Solda-
ten bei ihm zu Hause nach ihm, seiner Schwester und seinem Cousin ge-
fragt. Einer seiner Onkel habe regelmässig Unterschrift leisten müssen
und sei dabei ebenfalls jeweils nach dem Beschwerdeführer, dessen
Schwester und dessen Cousin gefragt worden. Auch der Vater des Be-
schwerdeführers sei einmal verhaftet und etwa zwei Wochen festgehalten
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Seite 6
worden, weil er gegen die Belästigungen seitens der Armee protestiert
habe.
Als Beweismittel wurde eine Identitätskarte, eine Geburtsurkunde, ein
Schreiben der Eltern betreffend das Verschwinden der Schwester sowie
eine Bestätigung der Haftentlassung seines Onkels aus dem Rehabilitati-
onscamp zu den Akten gegeben.
4.4 Das BFM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass es
sich beim Beschwerdeführer um kein bedeutendes LTTE-Mitglied handle.
Zudem sei es nicht möglich, dass ihn die Armee aufgrund seiner Flucht
aus dem Lager identifiziert habe, da er dort bewusst falsche Angaben zu
seiner Person und seinem Herkunftsort gemacht habe. Das Vorbringen,
dass sich Beamte regelmässig bei seinen Familienangehörigen nach ihm
erkundigen würden, vermöge die Flüchtlingseigenschaft nicht zu begrün-
den. Es sei zwar möglich, dass die Behörden ehemalige LTTE-Anhänger
und deren Familien beobachten und kontrollieren lassen würden und es
dabei auch zu gewissen Schikanen kommen könne. Im vorliegenden Fall
seien aber keine darüber hinausgehenden Hinweise erkennbar, welche
auf eine asylrelevante Intensität dieser Behelligungen schliessen lassen
würden. An dieser Einschätzung würden auch die eingereichten Doku-
mente nichts zu ändern vermögen, da sie sich nicht auf den Beschwerde-
führer, sondern lediglich auf seinen Onkel und seine Schwester bezögen.
4.5 Der Beschwerdeführer brachte in der Rechtsmitteleingabe in allge-
meiner Weise vor, dass das Hauptziel der derzeitigen sri-lankischen Re-
gierung darin liege, eine tamilische Bewegung für einen unabhängigen
Staat Tamil Eelam für immer auszulöschen und somit sämtliche Men-
schen im Umfeld der Bewegung gefährdet seien. Eine systematische
"Vernichtung" des tamilischen Volkes würde mittlerweile langsam Kontu-
ren annehmen.
Der Beschwerdeführer gehöre einer Risikogruppe im Sinne des
Grundsatzentscheides BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 an. So habe
er sich in der Schlussphase des Krieges als LTTE-Kämpfer der sri-
lankischen Armee ergeben. Die diesbezügliche Begründung des BFM,
dass es nicht möglich sei, dass man den Beschwerdeführer aufgrund sei-
ner Flucht aus der Haft identifiziert und gesucht habe, verkenne, dass die
sri-lankischen Sicherheitskräfte im Mai 2009 damit begonnen hätten, die
tamilische Bevölkerung im Norden und Osten des Landes systematisch
zu registrieren. Diesbezüglich sei im Oktober 2011 eine neue Kampagne
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zur Registrierung aller Familienmitglieder gestartet worden. Im Vanni-
Gebiet ständen sämtliche Bewohner unter dem Generalverdacht, für die
LTTE aktiv gewesen zu sein. Bei dieser Registrierung seien insbesondere
fehlende Familienmitglieder von besonderem Interesse. Bei der Familie
des Beschwerdeführers würden zwei Personen fehlen: Die Schwester
und der Beschwerdeführer. Bei einem Wiederauftauchen in Sri Lanka
würde dies daher zwingend zu einer Verhaftung mit intensiver Befragung
unter Folteranwendung führen.
In einem Internierungslager festgehaltene Tamilen würden bei ihrer Ent-
lassung überdies eine spezielle militärische Identitätskarte erhalten, wel-
che bei einer allfälligen Kontrolle bestätigen würde, dass eine sicher-
heitsdienstliche Durchleuchtung bereits stattgefunden habe. Der Be-
schwerdeführer verfüge aufgrund seiner Flucht über keine solche Identi-
tätskarte, woraus eine erhöhte Verhaftungsgefahr resultiere.
Als weiterer Risikofaktor sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerde-
führer aus dem Vanni-Gebiet stamme.
4.6 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil BVGE 2011/24
vom 27. Oktober 2011 eine umfassende Lageanalyse der gegenwärtigen
Situation in Sri Lanka vorgenommen. Diese Analyse ist für die Entscheid-
findung weiterhin massgebend. Es ist somit im vorliegenden Fall zu prü-
fen, ob der Beschwerdeführer einer Risikogruppe im Sinne dieses
Grundsatzentscheides angehört.
Am 19. Mai 2009 verkündete die Regierung Sri Lankas offiziell den Sieg
der Regierungstruppen über die LTTE, und Präsident Rajapakse erklärte
den seit 26 Jahren dauernden Krieg für beendet. Das Führungskader der
LTTE ist der Medienberichterstattung zufolge komplett ausgelöscht wor-
den. Trotz dieser Veränderungen gibt es Personenkreise, die auch nach
der Beendigung des militärischen Konfliktes immer noch einer erhöhten
Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Perso-
nen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit
den LTTE in Verbindung zu stehen oder gestanden zu haben, ebenso
Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka, Journalisten und andere in
der Medienbranche tätige Personen, international und lokal tätige Vertre-
ter von NGOs, die sich für die Menschenrechte einsetzen oder Verstösse
kritisieren, Opfer und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen sowie
Personen, die solche Übergriffe bei den Behörden anzeigen, abgewie-
sene Asylbewerber mit Verdacht zu Kontakten zum LTTE-Kader oder
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Seite 8
Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (siehe die
ausführliche Darstellung der Personengruppen im erwähnten Urteil BVGE
2011/24 E. 8).
Unter Berücksichtigung der soeben skizzierten Rechtsprechung ist im
vorliegenden Fall zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auch nach Beendi-
gung des Bürgerkrieges von den Behörden noch als LTTE-Anhänger
wahrgenommen wird und dadurch einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.
4.7 Der Beschwerdeführer war selbst (zwangsrekrutiertes) Mitglied der
LTTE, nahm allerdings nur eine untergeordnete Funktion ein. Er hat eine
Selbstverteidigungsausbildung absolviert, sich aber nicht direkt an
Kampfhandlungen beteiligt. Vielmehr stand er den Kampfverbänden un-
terstützend zur Seite, indem er Essen auslieferte, in der Küche aushalf
und Schützengräben aushob. Der Beschwerdeführer war mithin ein un-
bedeutendes LTTE-Mitglied, was für sich allein genommen noch kein Ri-
sikoprofil zu begründen vermag.
Als weiteres Gefährdungselement wird die Verbindung zu seinem Cousin
B._______ geltend gemacht. Dieser sei ein bedeutsames LTTE-Mitglied
gewesen. Allerdings erscheint fraglich, wie die sri-lankischen Behörden
den Beschwerdeführer mit diesem Cousin in Verbindung bringen sollten.
Da sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben mit falschem
Namen registrieren liess, kann ausgeschlossen werden, dass die Behör-
den aufgrund der gemeinsamen Flucht auf eine enge Verbindung zwi-
schen dem Beschwerdeführer und dem Cousin schliessen würden.
In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass das Vorbringen
des Beschwerdeführers, aufgrund seiner Flucht nun behördlich gesucht
zu werden, nicht glaubhaft erscheint, da er sich – wie bereits erwähnt –
im Internierungslager unter einer falschen Identität registrieren liess. Auch
die zeitlichen Angaben – der Beschwerdeführer sei anfangs (Monat) 2009
aus dem Lager geflüchtet; die Suche nach ihm sei am (Datum) 2010 (act.
A6/11 S. 7) und im (Monat) 2011 (act. A6/11 S. 8) beziehungsweise im
(Monat) 2009 und am (Datum) 2010 (act. A13/13 F79, 84 und 87) erfolgt
– sprechen gegen einen Zusammenhang zwischen der angeblichen
Flucht und der behördlichen Suche.
Nicht überzeugend ist schliesslich das Vorbringen in der Beschwerde-
schrift, dass der Beschwerdeführer über keinen Entlassungsschein verfü-
ge und daher einem erhöhten Verhaftungsrisiko ausgesetzt sei. Der Be-
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Seite 9
schwerdeführer war unter einer falschen Identität interniert, so dass an-
zunehmen ist, dass er unter seiner richtigen Identität nicht als ehemaliger
Häftling gilt und die Behörden von ihm daher ohnehin nicht erwarten, über
Entlassungspapiere zu verfügen.
4.8 Somit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass der Be-
schwerdeführer kein asylrelevantes Risikoprofil aufweist, so dass die Vor-
instanz das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab, so verfügt es in der Regel
die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44
Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
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7.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Weder die allge-
meine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in
Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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Seite 11
8.
8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbeson-
dere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei ei-
ner Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge-
setzt wäre.
8.2 In der angefochtenen Verfügung vom 12. April 2012 hielt das BFM zur
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges fest, eine solche sei für das
Vanni-Gebiet aufgrund der dortigen Lage nach wie vor zu verneinen. Der
Beschwerdeführer stamme aus Y._______, Kilinochchi-Distrikt und somit
aus dem Vanni-Gebiet. Er habe jedoch von Mitte 2009 bis zu seiner Aus-
reise in Z._______, Vavuniya-Distrikt gelebt. Dort lebe auch sein Onkel.
Überdies verfüge er mit seinen Eltern über weitere enge Bezugsperso-
nen, die ihn bei seiner Reintegration unterstützen könnten. Es wäre ihm
sogar zumutbar, ins Vanni-Gebiet zu seinen Eltern zurückzukehren, da
seine Eltern dort früher landwirtschaftlich tätig gewesen seien. Somit sei
der Vollzug der Wegweisung zumutbar.
8.3 Der Beschwerdeführer entgegnete diesen Erwägungen, dass er über
keine spezielle Identitätskarte verfüge, aus dem Vanni-Gebiet stamme
und in ganz Sri Lanka eine Verhaftungsgefahr bestehe, so dass keine
zumutbaren Aufenthaltsalternativen vorliegen würden. Er habe zwar in
Z._______ gelebt, jedoch habe es sich dabei nicht um einen ordentlichen
Wohnsitz, sondern um ein Versteck gehandelt.
8.4 Im erwähnten Urteil BVGE 2011/24 hielt das Gericht betreffend den
Wegweisungsvollzug fest, dass dieser in das gesamte Gebiet der Ostpro-
vinz grundsätzlich zumutbar ist (BVGE 2011/24 E. 13.1). Auch der Weg-
weisungsvollzug in die Nordprovinz – mit Ausnahme des Vanni-Gebiets –
ist grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhaltende Beurteilung
der individuellen Zumutbarkeitskriterien (u.a. die sozio-ökonomischen As-
pekte) aufdrängt (a.a.O. E. 13.2.1). Weiterhin als unzumutbar muss der
Wegweisungsvollzug, übereinstimmend mit dem BFM, für das Vanni-
Gebiet gelten, welches zu Beginn des Jahres 2008 noch von den LTTE
kontrolliert wurde und in welchem sich in der Folge bis zum endgültigen
Sieg über die LTTE die Kriegshandlungen abgespielt haben (a.a.O. E.
13.2.2). Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka
(d.h. die Provinzen North Central, North Western, Central, Western [na-
mentlich der Grossraum Colombo], Southern, Sabarugamuwa und die
Uva-Provinz) stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungs-
vollzug grundsätzlich zumutbar (a.a.O. E.13.3).
D-3061/2012
Seite 12
8.5 Der Beschwerdeführer hat für etwa zwei Jahre in Z._______ gelebt.
Mit seinem Onkel verfügt er dort über eine enge Bezugsperson. Seine El-
tern und drei seiner Geschwister sowie weitere Verwandte leben eben-
falls noch in Sri Lanka, so dass er über ein soziales Netz verfügt, welches
ihm die Reintegration in der Heimat ermöglicht. Er hat zudem für elf Jahre
die Schule besucht und verfügt über Erfahrungen in der Landwirtschaft.
Dies sollte ihm eine soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung er-
möglichen.
8.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
9.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM den Wegweisungs-
vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Nach
dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Be-
tracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3061/2012
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: