B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3061/2019
Ur t e i l vom 2 7 . Jun i 2 01 9
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 3. Juni 2019 / N (…).
D-3061/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 26. Januar 2016 erstmals in der Schweiz
um Asyl nach.
B.
Mit Verfügung vom 28. November 2017 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug der Wegweisung an.
C.
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil D-7315/2017 vom 14. November 2018 ab.
D.
Mit Eingabe vom 31. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer ein
qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch ein.
E.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2019 lehnte das SEM das Wiedererwä-
gungsgesuch ab.
F.
Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil D-1185/2019 vom 21. März 2019 ab.
G.
Am 17. April 2019 reichte der Beschwerdeführer auf schriftlichem Weg
eine als "neues Asylgesuch" betitelte Eingabe ein.
H.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2019 trat das SEM auf die als Wiedererwägungs-
gesuch qualifizierte Eingabe nicht ein. Die Verfügung erwuchs unangefoch-
ten in Rechtskraft.
I.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer auf schriftli-
chem Weg erneut ein Asylgesuch (Mehrfachgesuch) ein, welches er im
Wesentlichen damit begründete, dass er aufgrund seiner früher geltend
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gemachten Vorbringen und gestützt auf neue Asylgründe befürchte, bei ei-
ner Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden.
Nach den Terroranschlägen an Ostern 2019 habe sich die ohnehin deso-
late Sicherheits- und Menschenrechtslage weiter verschlechtert. Der Not-
stand sei ausgerufen, Soldaten mobilisiert und Checkpoints errichtet wor-
den. Es sei eine Abkehr von Reformbestrebungen im Bereich der Men-
schenrechte zu verzeichnen. Gegenüber Angehörigen ethnischer Minder-
heiten sei von einer Zunahme von Folterungen und Verfolgungsmassnah-
men auszugehen. Insbesondere Personen mit vergangenen, aktuellen
oder vermeintlichen Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam
(LTTE) oder zum tamilischen Separatismus seien gegenwärtig stark ge-
fährdet. Bereits vor den Anschlägen im Oktober 2018 sei die Situation in-
folge des Machtkampfes zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapa-
ksa und Ranil Wickremesinghe instabil gewesen. Diese Destabilisierung
führe dazu, dass Rückkehrer besonders aufmerksam beobachtet würden.
Infolge der Krise habe sich das Verfolgungsrisiko für Personen wie ihn
massiv erhöht, weshalb die einzelnen Risikofaktoren verstärkt Geltung hät-
ten, was bei einer Gesamtwürdigung mitberücksichtigt werden müsse. In
seinem Fall ergebe die Kumulation der veränderten Sicherheitslage in Sri
Lanka mit den im ersten Asylverfahren geltend gemachten asylrelevanten
Vorfluchtgründen ein Risikoprofil, aufgrund dessen er die Flüchtlingseigen-
schaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um eine
ausführliche Anhörung zu den Asylgründen und um die sofortige Ausset-
zung des Wegweisungsvollzugs.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine
CD mit zahlreichen Beweismitteln ein.
J.
Mit Schreiben vom 24. Mai 2019 wies das SEM den Kanton B._______ an,
den Vollzug der Wegweisung einstweilen auszusetzen und Vorbereitungs-
handlungen zu sistieren.
K.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2019 – eröffnet am 11. Juni 2019 - wies das
SEM das Gesuch um erneute Anhörung ab, trat auf das Mehrfachgesuch
nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug
an, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis aus und erhob zusätzlich eine Gebühr von Fr. 600.–.
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Seite 4
L.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter am 18. Juni 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Behand-
lung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell
sei die Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit
beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustel-
len.
M.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist
frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet.
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Seite 5
3.
3.1 Gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG hat die Eingabe von Asylgesuchen, die
innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegwei-
sungsentscheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfol-
gen. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer bereits am 26. Ja-
nuar 2016 das erste Mal in der Schweiz um Asyl ersucht. Mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-7315/2017. vom 14. November 2018 wurde
rechtskräftig über dieses Asylgesuch entschieden, weshalb die erneute
Asylgesuchstellung vom 15. Mai 2019 vom SEM korrekterweise als Mehr-
fachgesuch entgegengenommen wurde.
3.2 Die Beschwerdeinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständige materiellen Prü-
fung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1
m.w.H.).
Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell geprüft,
weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zu-
kommt.
4.
4.1 Prüfungsgegenstand ist vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz ge-
mäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das Gesuch des Be-
schwerdeführers nicht eingetreten ist.
4.2 Nach Art. 111c Abs. 1 AsylG haben Asylgesuche, die innert fünf Jahren
nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides ein-
gereicht werden, "schriftlich und begründet" zu erfolgen. Hinsichtlich des
Erfordernisses der begründeten Eingabe ist festzuhalten, dass Mehrfach-
gesuche gehörig beziehungsweise ausreichend begründet sein müssen,
so dass die Behörde in der Lage ist, über das Gesuch entscheiden zu kön-
nen, auch ohne dass sie die gesuchstellende Person vorher anhört. Die
Beschleunigung darf jedoch nicht auf Kosten der Rechtsstaatlichkeit der
Verfahren geschehen. So ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen,
dass während der gesetzlich vorgesehenen Zeitspanne von fünf Jahren
seit Abschluss des ordentlichen früheren Asylverfahrens auch die erneuten
Asylgesuche jener Person nach den Regeln von Art. 111c AsylG zu behan-
deln sind, die zwischenzeitlich in ihr Heimatland – mithin in das potentielle
und behauptete Verfolgerland – zurückgekehrt sind. In diesen Fällen kön-
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Seite 6
nen tatsächlich neue beachtliche Gründe für eine Verfolgung geltend ge-
macht werden, welche von den Gesuchstellenden in einer schriftlichen
(Laien-)Eingabe nicht ausführlich genug dargelegt werden können. In Er-
mangelung einer Regelung im Asylgesetz sind daher bei ungenügender
Einhaltung der Formvorschriften die Regeln nach Art. 52 VwVG zu beach-
ten. Die analoge Anwendung der Vorschriften hinsichtlich Beschwerdever-
besserung und Beschwerdeergänzung in den Verfahren betreffend Mehr-
fachgesuche ist auch mit Rücksicht auf die hochrangigen Rechtsgüter, wel-
che Gegenstand des Asylverfahrens sind, geboten (vgl. auch zum Ganzen:
Botschaft, BBI 2010 4473; Urteil des BVGer E-1666/2014 E. 5.3 ff.).
5.
5.1 Das Gericht stellt vorliegend fest, dass das vom Beschwerdeführer ein-
gereichte Gesuch vom 15. Mai 2019 die formellen Anforderungen erfüllte
(Einreichung in schriftlicher Form, Begründung), weshalb eine Verbesse-
rungsbedürftigkeit der Eingabe nicht bestand. Die Vorinstanz hat daher zu
Recht auf die Durchführung entsprechender Instruktionsmassnahmen ver-
zichtet.
5.2 Die vom Beschwerdeführer angeführte Begründung vermag jedoch in-
haltlich nicht zu überzeugen beziehungsweise ist nicht als ausreichend zu
qualifizieren, auch wenn diese sehr ausführlich ausgefallen ist und mit etli-
chen Beweismitteln versehen wurde.
5.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer nach Ak-
tenlage seit Abschluss seines ersten Asylverfahrens am 14. Novem-
ber 2018 weiterhin in der Schweiz aufgehalten hat. Anderes wird von ihm
in seinem Mehrfachgesuch auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerde-
führer stützt sich in seinem Gesuch im Wesentlichen auf bereits früher gel-
tend gemachte Vorbringen. Ferner wird das Mehrfachgesuch damit be-
gründet, die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka habe sich
seit Ostern 2019 weiter verschlechtert. Jedoch vermögen bezüglich des
zuletzt genannten Vorbringens weder die Terroranschläge vom 21. Ap-
ril 2019 etwas an der Lageeinschätzung im Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zu ändern, noch ist aus der Be-
schwerde – entgegen der darin vertretenen Ansicht – ersichtlich, dass sich
die allgemeine Lage in Sri Lanka seit Rechtskraft des Urteils des Bundes-
verwaltungsgerichts vom D-1185/2019 vom 21. März 2019 in einer Weise
verändert hätte, die sich konkret in negativer Weise auf die persönliche
Situation des Beschwerdeführers auswirken würde.
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Seite 7
5.2.2 Auch die Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG ist vorliegend nicht zu
beanstanden. So hat die Behörde, sofern eine asylsuchende Person – wie
vorliegend festgestellt – ihrer Begründungspflicht nicht nachkommt, die
Möglichkeit, auf das Gesuch gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 13
Abs. 2 VwVG nicht einzutreten. Dies gilt für Verfahren, in denen nicht ohne-
hin schon die speziellen Voraussetzungen der Art. 31a Absätze 1–3 AsylG
vorliegen. Diese Annahme steht schliesslich auch nicht in Widerspruch zu
Art. 111c Abs. 2 AsylG, der die formlose Abschreibung für "unbegründete
oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesuche" vorsieht
(vgl. BVGE 2014/39 E. 7.1; Urteil des BVGer D-1692/2019 vom
22. Mai 2019 E. 6.2.4).
5.3 Demnach hat die Vorinstanz in zutreffender Weise das Erfordernis ei-
ner ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG ange-
sichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine neuen Gründe er-
neut auf die bereits im ersten Verfahren als nicht glaubhaft beurteilten be-
ziehungsweise bereits gewürdigten Vorbringen abstützte und in keiner
Weise ersichtlich machen konnte, inwiefern genau seine Person wegen der
aktuellen Lage in Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten
hätte, als nicht erfüllt erachtet.
6.
6.1 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob sich die Vorinstanz hinsicht-
lich der Prüfung des restlichen Teils des Mehrfachgesuches zu Recht als
unzuständig erachtete, da sich diese Vorbringen und die entsprechenden
Beweismittel auf Sachverhalte beziehen, die sich vor dem Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-1185/2019 vom 21. März 2019 ereignet haben.
6.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, auf eine Eingabe mangels funktioneller Zuständigkeit einzu-
treten, ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätz-
lich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz ihre Zuständigkeit zu Recht
oder zu Unrecht verneint hat. Die funktionelle Zuständigkeit beschlägt die
Frage, welche (örtlich und sachlich zuständige) Instanz für die Behandlung
eines Rechtsmittels zuständig ist (vgl. zur funktionellen Zuständigkeit
THOMAS FLÜCKIGER, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskom-
mentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 14 ff. zu Art. 7 VwVG).
Erachtet eine Behörde ihre Zuständigkeit als eindeutig nicht gegeben oder
als zweifelhaft, gelangt gemäss Art. 8 VwVG grundsätzlich ein verwal-
tungsinternes Verfahren – ohne Erlass einer Verfügung – zur Anwendung
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Seite 8
mit dem Ziel, die zuständige Behörde zu ermitteln. Art. 9 Abs. 2 VwVG
durchbricht dieses Prinzip für den Fall, dass eine Partei die Zuständigkeit
der Behörde – entgegen deren eigener Beurteilung – behauptet. In dieser
Situation schreibt das Gesetz der Behörde vor, mittels Verfügung über ihre
Zuständigkeit zu befinden. Dadurch wird der betroffenen Partei die Mög-
lichkeit eröffnet, ihren Standpunkt auf dem Rechtsmittelweg geltend zu ma-
chen (vgl. FLÜCKIGER, a.a.O. N 8 ff. zu Art. 9 VwVG).
6.3 Das SEM begründete seinen Nichteintretensentscheid auf das Mehr-
fachgesuch auch damit, dass der Beschwerdeführer unter Ziffer 3 bis 5
seiner Eingabe, seine grundlegende Kritik am Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-7315/2017 vom 14. November 2018, dessen Länderinfor-
mationen auf dem Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 beruhten und somit veraltet seien, rekapi-
tuliere oder Ereignisse aufzähle, die vor dem letzten materiellen Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts zu datieren seien. Soweit er sich auf die Vor-
fluchtgründe berufe, zielten seine Begehren somit auf die Neubeurteilung
eines Sachverhalts ab, mit dem sich das Bundesverwaltungsgericht bereits
materiell auseinandergesetzt habe. Aus den revisionsrechtlichen Regelun-
gen ergebe sich, dass nur das Bundesverwaltungsgericht selber Sachver-
halte einer Neubeurteilung unterziehen dürfen, welche durch ein materiel-
les Urteil in Rechtskraft erwachsen seien. Dabei handle es sich regelmäs-
sig um Revisionsgründe, deren Beurteilung zuständigkeitshalber beim
Bundesverwaltungsgericht liege; das SEM sei für die Beurteilung von Re-
visionsgründen funktionell nicht zuständig.
6.4 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Entscheiden des Bun-
desverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Gemäss
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision verlangt werden, wenn die
ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder ent-
scheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht bei-
bringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind. Der Revisionsgrund der nachträglich
erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor
Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisions-
grund sind somit lediglich so genannte unechte Nova zugelassen. Zum an-
dern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei
die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das
heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht
beibringen konnte (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
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Seite 9
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 306, Rz. 5.47). Tatsa-
chen, welche sich erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens zuge-
tragen haben (sog. echte Nova), bilden keinen Revisionsgrund, sondern
können allenfalls den Erlass einer neuen Verfügung durch die erstinstanz-
liche Behörde rechtfertigen.
6.5 Das SEM erachtete sich zu Recht als unzuständig für die Beurteilung
der Vorbringen, welche sich auf Beweismittel und Sachverhalte stützten,
welche vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1185/2019 vom
21. März 2019 entstanden sind, respektive sich verwirklicht haben, da
diese im Rahmen einer Revision beim Bundesverwaltungsgericht geltend
gemacht werden müssten. Dies gilt im Übrigen auch für das vom SEM
fälschlicherweise unter dem Aspekt der mangelhaften Begründung abge-
handelte Vorbringen, infolge des im Oktober 2018 begonnenen Macht-
kampfes habe sich die Lage verschlechtert (noch in seinem Nichteintreten-
sentscheid vom 7. Mai 2019 hat das SEM den Beschwerdeführer diesbe-
züglich korrekterweise auf die Revision verwiesen, vgl. a.a.O. […]). Es
bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, mit den entsprechenden Be-
weismitteln ein form- und fristgerechtes Revisionsgesuch beim Bundesver-
waltungsgericht zu stellen, wobei die Erheblichkeit aufgrund des mangeln-
den Bezugs zum Beschwerdeführer sowie mangelnder Erheblichkeit der
Beweismittel abzusprechen sein dürfte.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Prüfung des Mehrfachgesuchs
durch das SEM insgesamt nicht zu beanstanden ist und folglich eine Ver-
letzung des Willkürverbots beziehungsweise der Begründungspflicht sowie
des rechtlichen Gehörs ausgeschlossen ist.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-3061/2019
Seite 10
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
9.2 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung vom
3. Juni 2019 zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
geäussert und beides bejaht.
9.2.1 Wie bereits im ersten Asylverfahren mit Urteil D-7315/2017 vom
14. November 2018 und erneut mit Urteil D-1185/2019 vom 21. März 2019
festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nach Sri Lanka sowohl im Sinne der landes- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Die Vorbringen im neuen
Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da – mangels Flücht-
lingseigenschaft – das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht
tangiert ist. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich aus-
serdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die An-
nahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17
S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-
rechte [EGMR] etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie
i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde
Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Einschät-
zung des Bundesverwaltungsgerichts nicht als unzulässig erscheinen
(BVGE 2011/24 E. 10.4). Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt,
dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka
eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine
Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich
vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus
den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaf-
fung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss
der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der neuesten Lageentwicklung
in Sri Lanka, aus der keinerlei konkrete und entscheidwesentliche Auswir-
kungen für den Beschwerdeführer abgeleitet werden können. Der Vollzug
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Seite 11
der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der landes- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.2.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Weder aus der allgemeinen Lage in Sri Lanka noch aus individuellen Grün-
den lässt sich ein Wegweisungshindernis für den Beschwerdeführer ablei-
ten. Diesbezüglich kann in grundsätzlicher Hinsicht auf die aktuelle Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werden (vgl. Referenzurteile
des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.3.3 und D-3619/2016
vom 16. Oktober 2017 E. 9.5, insb. E. 9.5.9.). Die vom Beschwerdeführer
angeführten aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka lassen keine
andere Einschätzung zu.
Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom
21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung ver-
hängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom
23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror,
ld.1476769, abgerufen am 26.06.2019; NZZ vom 25. April 2019, Polizei
nimmt weitere 16 Verdächtige fest – was wir über die Anschläge in Sri
Lanka wissen,
was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859, abgerufen am 26.06.2019;
New York Times [NYT], What We Know and Don’t Know About the Sri
Lanka Attacks,
attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&m
dule=Top%20Stories&pgtype=Homepage, abgerufen 26.06.2019) nichts
zu ändern.
Der Beschwerdeführer hat sein Beschwerdevorbringen, er habe kein trag-
fähiges Netzwerk, in keiner Weise substantiiert. In individueller Hinsicht ist
seit Erlass des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-1185/2019 vom
21. März 2019 keine veränderte Sachlage ersichtlich, weshalb zur Vermei-
dung von Wiederholungen vollumfänglich auf die dortigen Ausführungen
zu verweisen ist.
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Seite 12
9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt
ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3061/2019
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: