Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D306/2010/sed
U r t e i l v om 2 2 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Nina Hadorn.
Parteien A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar,
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Januar 2010 / N _______.
D306/2010
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 30. November 2009 verliess und auf dem Luftweg via C._______ und
anschliessend auf dem Landweg in die Schweiz einreiste, wo er am
17. Dezember 2009 um Asyl nachsuchte,
dass er keine Ausweispapiere vorlegte, worauf er mit einem
Informationsblatt zur Abgabe von Identitätsdokumenten innerhalb von 48
Stunden aufgefordert wurde,
dass er am 31. Dezember 2009 summarisch befragt und am
7. Januar 2010 zu seinen Fluchtgründen angehört wurde (vgl. Art. 26
Abs. 2 und Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]),
dass der Beschwerdeführer zu seiner Person angab, er sei ein ethnischer
D._______ und stamme aus E._______ (Provinz Bamyan),
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er sei am (… […]) frühmorgens auf dem Weg zur
Bewirtschaftung der Felder von drei Unbekannten entführt worden,
welche Taliban oder deren Anhänger gewesen seien,
dass er von diesen Personen während zirka zehn Tagen in einem Haus
festgehalten und auch misshandelt worden sei,
dass die Entführer vom Vater des Beschwerdeführers eine
Lösegeldsumme von 25'000 Dollar verlangt hätten, welche dieser bis zum
(… […]) hätte bezahlen müssen,
dass dem Beschwerdeführer einen Tag vor dem genannten Datum die
Flucht gelungen sei und er den Weg nach Hause gefunden habe,
dass ihm die Entführer drei Tage später einen Drohbrief übermittelt
hätten,
dass er sich ungefähr einen Monat zu Hause versteckt habe, bis er dank
einem durch den Vater organisierten Schlepper sein Heimatland habe
verlassen können,
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dass das BFM mit Verfügung vom 15. Januar 2010 – gleichentags
eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch
zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48
Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine
Reise oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses seien in seinem Fall aufgrund der
Aktenlage nicht erforderlich,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Januar 2010 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die Verfügung vom 15. Januar 2010 sei aufzuheben,
auf das Gesuch sei einzutreten, ihm sei Asyl zu gewähren
beziehungsweise er sei eventuell vorläufig aufzunehmen,
dass er in prozessrechtlicher Hinsicht sinngemäss um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersuchte,
dass er zudem beantragte, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
sei wieder herzustellen und ihm sei eine Nachfrist zur Ergänzung der
Beschwerde zu gewähren,
dass er zur Begründung vorbrachte, ihm sei es aufgrund des sehr kurzen
Aufenthaltes in der Schweiz nicht möglich gewesen, Identitätspapiere zu
beschaffen, er sich jedoch bemühe, Identitätsdokumente nachzureichen,
dass in Afghanistan in den letzten Jahren oft Personen zur Erpressung
von Lösegeldsummen entführt worden seien,
dass er am 19. Januar 2010 eine (…) Kopie einer Bestätigung seiner
afghanischen Staatsangehörigkeit der Afghanischen Botschaft in Genf ins
Recht legte,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 26.
Januar 2010 auf den Antrag, die aufschiebende Wirkung sei wieder
herzustellen, mit Verweis auf das Aufenthaltsrecht des
Beschwerdeführers während des Asylverfahrens nicht eintrat und das
Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung
abwies,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter der Voraussetzung des
Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der
Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gutgeheissen
wurde,
dass der Beschwerdeführer am 23. Januar 2010 das Original der
Bestätigung der Afghanischen Botschaft in Genf und die Seiten 3 und 4
des Updates August 2005 zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan
der Schweizerischen Flüchtlingshilfe einreichte und um Sistierung der
Wegweisungsverfügung beziehungsweise Gewährung der
aufschiebenden Wirkung ersuchte,
dass er am 2. Februar 2010 eine Sozialhilfebestätigung der Caritas
Schweiz des gleichen Datums ins Recht legte,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom
24. Februar 2010 das BFM ersucht wurde, eine Vernehmlassung
einzureichen,
dass das Bundesamt die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Januar 2010
am 21. März 2011 teilweise in Wiedererwägung zog, die Ziffern 3 und 4
des Dispositivs des angefochtenen Entscheids aufhob sowie den
Wegweisungsvollzug wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom
22. März 2011 auf diese Verfügung der Vorinstanz Bezug nahm und dem
Bundesverwaltungsgericht den Vertretungsaufwand für das
Beschwerdeverfahren mitteilte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 15.
April 2011 den Beschwerdeführer anfragte, ob er an der Beschwerde
festhalte oder diese zurückzuziehen gedenke,
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dass das Bundesverwaltungsgericht für die Rückzugserklärung
beziehungsweise zur Stellungnahme Frist ansetzte und gleichzeitig
mitteilte, bei ungenutzter Frist werde vom Festhalten an den
Rechtsbegehren ausgegangen und das Verfahren in der gesetzlich
vorgesehenen Weise fortgeführt,
dass innert Frist keine Mitteilung beim Bundesverwaltungsgericht einging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 43 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
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aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Nichtabgabe von Reise oder Identitätspapieren im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Asylgesuchs sachverhaltsmässig erstellt
ist,
dass es nämlich der Beschwerdeführer unterliess, im Moment der
Einreichung seines Asylgesuchs im Empfangs und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen beziehungsweise in den 48 Stunden nach der
diesbezüglichen Aufklärung mittels eines Informationsblattes ein
Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung (vgl. BVGE 2007/7
E. 5.15.2 S. 65 ff.) abzugeben,
dass somit die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte
Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere
erfüllt ist,
dass vorliegend zu prüfen bleibt, ob eine Ausnahme gemäss Art. 32
Abs. 3 AsylG vorliegt,
dass der Beschwerdeführer angab, mit dem Bus von E._______ über
F._______ nach G._______ gereist zu sein (Akte A1 S. 7), wo er sich
während ungefähr zwei Wochen im Haus des Schleppers namens
H._______ (Akte A9 S. 3 F21) aufgehalten habe,
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dass er von G._______ mit einem gefälschten afghanischen Reisepass,
welcher auf den Vornamen I._______ gelautet habe, mit der
Fluggesellschaft J._______ nach C._______ geflogen sei (Akte A1 S. 7),
dass er anschliessend mit zwei verschiedenen Lastwagen, in denen er
sich in der Nähe der Räder beziehungsweise im Laderaum versteckt
habe, in den Raum K._______ gefahren worden sei (Akte A1 S. 7 und S.
8),
dass er seine Taskara bei der Ankunft in der Schweiz dem Schlepper
habe übergeben müssen,
dass diese Ausführungen zwar recht detailliert ausgefallen sind,
dass die Einreise in C._______ mit gefälschten Papieren jedoch Zweifel
weckt, zumal dort strenge Kontrollen gemacht werden,
dass der Beschwerdeführer sodann nicht in der Lage war, den vollen
Namen und das Geburtsdatum im angeblich gefälschten Pass
wiederzugeben,
dass schliesslich nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer
neben dem gefälschten Pass auch eine auf seinen Namen lautende
Taskara auf sich getragen habe, da ihn dies im Falle einer Kontrolle
offensichtlich verraten hätte,
dass schliesslich nicht zu überzeugen vermag, der Beschwerdeführer
habe nie einen Pass besessen, zumal er bereits zweimal eine Pilgerreise
L._______ unternommen habe, zuletzt im Alter von 20 Jahren,
dass insgesamt der Eindruck entsteht, der Beschwerdeführer habe den
Asylbehörden diejenigen Papiere, mit denen er gereist ist, absichtlich
vorenthalten, was nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert
werden soll (vgl. dazu BVGE 2007/7),
dass daran auch die nachträglich von der Botschaft ausgestellte
Bestätigung seiner afghanischen Staatsangehörigkeit und die
Ausführungen zu seinen Versuchen, die Taskara vom Schlepper
erhältlich zu machen, nichts zu ändern vermögen, zumal er es bis heute
unterlassen hat, seine Taskara einzureichen,
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dass auch die relativ kurze Zeit zwischen der Einreichung des
Asylgesuchs vom 17. Dezember 2009 und der angefochtenen Verfügung
nichts ändert, zumal davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer
verfüge über Papiere, mit denen er gereist ist,
dass somit die Nichtvorlage von Reise oder Identiätspapieren innerhalb
von 48 Stunden als nicht entschuldbar zu erkennen ist,
dass die Vorinstanz sodann zu Recht davon ausgegangen ist, es
erübrigten sich zusätzliche Abklärungen zur Flüchtlingseigenschaft (vgl.
Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten
Entführung offensichtlich nicht geglaubt werden können,
dass der Beschwerdeführer zwar zu Recht vorbringt, in Afghanistan
würde es zu Entführungen wohlhabender Einwohner kommen,
dass damit jedoch noch nicht dargelegt ist, der Beschwerdeführer habe
das Vorgebrachte tatsächlich erlebt,
dass vielmehr zahlreiche Unglaubhaftigkeitselemente dagegen sprechen,
dass insbesondere die Umstände der Flucht äusserst unglaubhaft
anmuten, zumal davon auszugehen wäre, die Entführer hätten den
Beschwerdeführer in einem besser gesicherten Zimmer untergebracht,
dass auch nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer nach
zehn Tagen von Misshandlungen und wenig Nahrung gezeichnet
eineinhalb Stunden ununterbrochen rennen konnte,
dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer ernsthaften Gefährdung
ferner kaum direkt nach Hause begeben und sich dort über einen Monat
aufgehalten hätte,
dass schliesslich nicht geglaubt werden kann, die Taliban hätten sich
damit begnügt, nach seiner Flucht seinem Cousin einen Drohbrief zu
Handen des Vaters zu übergeben,
dass in der Beschwerde diesbezüglich nichts Stichhaltiges vorgebracht
werden konnte,
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dass die Vorinstanz damit zu Recht im Rahmen einer summarischen
Prüfung festgestellt hat, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht,
dass sich schliesslich auch weitere Abklärungen zum
Wegweisungsvollzug im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG erübrigten,
dass zwar die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in
Afghanistan immer wieder Anlass zu einlässlichen Abklärungen und
Lageanalysen der Asylbehörden geben (vgl. zuletzt den zur Publikation
vorgesehenen Entscheid E7625/2008 vom 16. Juni 2011),
dass der Beschwerdeführer denn auch nachträglich infolge
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen
worden ist,
dass jedoch der Begriff der Wegweisungsvollzugshindernisse im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG ausschliesslich diejenigen Hindernisse
umfasst, welche sich auf die Zulässigkeit des Vollzugs auswirken können
(vgl. BVGE 2009/50 E. 8.4),
dass der Beschwerdeführer nichts Konkretes vorbringen konnte, das auf
eine mögliche Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hätte schliessen
lassen,
dass es sich unter den gegebenen Umständen erübrigt, auf weitere
Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da sie nichts am Ergebnis
ändern können,
dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht, da der Beschwerdeführer – abgesehen vom
bisherigen Asylbewerberstatus – über keine Aufenthaltsbewilligung
verfügt und auch einen Anspruch auf Erteilung eines solchen hat (vgl. Art.
44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9),
dass das Bundesamt mit der Wiedererwägungsverfügung vom
21. März 2011 gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG die Ziffern 3 und 4 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung des BFM vom 15. Januar 2010
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(Wegweisungsvollzug) aufhob und den Beschwerdeführer vorläufig
aufnahm,
dass die Gründe für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme im
Einzelnen vom Bundesverwaltungsgericht nicht näher zu prüfen sind,
zumal die entsprechenden Bedingungen alternativer Natur sind und
gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wiederum eine
Beschwerdemöglichkeit besteht (vgl. BVGE 2009/51),
dass die Beschwerde demnach, soweit sie den Vollzug der Wegweisung
betrifft, gegenstandslos wurde und die Beschwerde diesbezüglich
abzuschreiben ist,
dass die angefochtene Verfügung demnach hinsichtlich des zur
Beurteilung verbliebenen Prozessgegenstandes Bundesrecht nicht
verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig
feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG),
dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist, soweit sie
nicht gegenstandlos wurde,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens reduzierte Verfahrenskosten
aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 5 des Reglementes
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass jedoch mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2010 die
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt
wurde, weshalb auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten
ist,
dass dem Beschwerdeführer unter den gegebenen Umständen –
Gegenstandslosigkeit nach teilweiser Wiedererwägung der
angefochtenen Verfügung durch die Vorinstanz – eine um die Hälfte
reduzierte Parteientschädigung auszurichten ist (vgl. Art. 5 i.V.m. Art. 15
VGKE)
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 22. März 2011 eine
Kostennote zu den Akten gereicht hat, worin ein zeitlicher Aufwand von
8 ½ Stunden zu Fr. 250. inklusive Spesen und MWSt ausgewiesen
werden,
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dass indes der damit ausgewiesene Zeitaufwand als der Sache nicht
angemessen hoch bezeichnet werden muss, zumal die
Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers lediglich zwei Seiten
umfasst und die vier folgenden Begleitschreiben sehr kurz sind,
dass demnach der geltend gemachte zeitliche Aufwand deutlich zu
kürzen und unter Berücksichtigung des Aufwandes in vergleichbaren
Verfahren der Vertretungsaufwand auf Fr. 800. festzusetzen ist, wobei
davon die Hälfte als Parteientschädigung von der Vorinstanz
auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 18. Januar 2010 wird abgewiesen, soweit sie das
Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Anordnung der Wegweisung
betrifft.
2.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben,
soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung im Betrag von
Fr. 400. (inkl. Auslagen und MWSt) an den Beschwerdeführer zu
entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Nina Hadorn
Versand: