B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-306/2014
U r t e i l v o m 2 7 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…),
Pakistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 9. Januar 2014 / N (…).
D-306/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein aus B._______ stammender pakistanischer
Staatsangehöriger – suchte am 16. Februar 2009 erstmals in der Schweiz
um Asyl nach.
Er machte im Wesentlichen geltend, zwei Taliban-Führer hätten seinen
Vater aufgefordert, ihnen sein (…) zu Ausbildungszwecken zu überlassen,
was dieser abgelehnt habe. Daraufhin hätten die Taliban am (…) 2008
seinen (Verwandten) entführt und diesen am (…) 2008 getötet, nachdem
es dem Vater nicht gelungen sei, das geforderte Lösegeld zu leisten. Am
(…) 2008 hätten die Taliban auch seinen Vater entführt, worauf seine Mut-
ter ihn eindringlich gebeten habe, Pakistan zu verlassen. Am 12. Februar
2009 sei er aus Pakistan ausgereist. Das weitere Schicksal seines Vaters
sei ihm nicht bekannt. Als (…) befürchte er, dass ihm die Taliban ebenfalls
nach dem Leben trachten würden.
B.
Mit Verfügung vom 26. März 2009 stellte das BFM fest, dass der Be-
schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des
Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nicht genügen. Der Einflussbereich der Taliban konzentriere
sich vor allem auf (…). Dem Beschwerdeführer sei es zuzumuten, sich
den lokal begrenzten Verfolgungsmassnahmen zu entziehen, weshalb er
zufolge Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den
Schutz der Schweiz angewiesen sei.
C.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. April 2009
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
Er brachte vor, die Taliban seien in ganz Pakistan anzutreffen. Zudem lei-
de er psychisch stark aufgrund des Erlebten und nehme deshalb die Hilfe
eines Psychiaters in Anspruch (Nachreichung eines ärztlichen Bericht des
C._______ vom 25. Mai 2009 [Diagnose: (…) und Verdacht auf posttrau-
D-306/2014
Seite 3
matische Belastungsstörung/PTBS mit der Gefahr der Retraumatisierung
und erhöhter Suizidalität beim Vollzug der Wegweisung]).
D.
Mit Urteil vom 8. Februar 2012 wies das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde ab (Verfahren […]).
Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen
an, das vom BFM zutreffend festgestellte Bestehen einer innerstaatlichen
Fluchtalternative schliesse die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
aus. Zudem sei nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Beschwerde-
führer mehr als drei Jahre nach der Entführung des Vaters noch Gefahr
laufe, als dessen Sohn zufolge der früheren Weigerung, das (…) zur Ver-
fügung zu stellen, lokal einer Reflexverfolgung ausgesetzt zu sein. Die di-
agnostizierte Erkrankung mache den Wegweisungsvollzug weder unzu-
lässig noch unzumutbar. Eine allfällige weitere psychiatrische Behandlung
könne auch in Pakistan erfolgen. Sowohl in öffentlichen als auch in priva-
ten Spitälern existierten psychiatrische Abteilungen. Führend sei das
"Fountain House" in Lahore, wo gar eine tägliche Behandlung für Patien-
ten mit schweren depressiven Störungen und einer Persönlichkeitsverän-
derung möglich sei. Die Institution biete kostenlose Behandlungen für 125
interne und 125 externe Patienten an. Die Erwerbstätigkeit des Be-
schwerdeführers seit (…) spreche im Übrigen dafür, dass er durch die in
der Schweiz erfahrene medizinische Betreuung eine Stabilisierung seines
seelischen Gleichgewichts erreicht habe. Zudem würden die seelischen
Leiden laut dem Arztbericht vom 25. Mai 2009 nicht nur auf verstörenden
Erlebnissen im Heimatland, sondern auch auf einer generellen Angst vor
einer Ausschaffung und damit verbundener Perspektivenlosigkeit beru-
hen. Dabei handle es sich indessen um Phänomene, die viele Asylsu-
chende betreffen würden, weshalb ihnen unter dem Gesichtspunkt eines
Wegweisungsvollzugshindernisses grundsätzlich keine eigenständige
Bedeutung zukomme. Allfälligen sich nach Erhalt des Urteils akzentuie-
renden suizidalen Tendenzen wäre mit geeigneten medikamentösen oder
psychotherapeutischen Massnahmen sowie einer ärztlichen Rückbeglei-
tung entgegenzuwirken. Zudem bestehe für den Beschwerdeführer die
Möglichkeit, beim BFM um medizinische Rückkehrhilfe zu ersuchen.
Schliesslich sei auch davon auszugehen, dass er in seiner Heimat über
ein soziales Beziehungsnetz verfüge, zumal er nach den Vorkommnissen
im (…) 2008 gemeinsam mit seiner Mutter bei einem (…) und später bei
(…) in D._______ gelebt habe. Eine (Verwandte) lebe in E._______. Zu-
dem habe er (…) Jahre lang die Schule besucht, und die Schilderung des
D-306/2014
Seite 4
familiären Hintergrunds lasse darauf schliessen, dass er gehobenen Ver-
hältnissen entstamme. Dementsprechend sei davon auszugehen, es sei
ihm grundsätzlich möglich, sich in seiner Heimat eine Existenzgrundlage
aufzubauen.
E.
Mit Eingabe vom 16. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer beim BFM
ein mit einem verschlechterten Gesundheitszustand begründetes Wie-
dererwägungsgesuch ein und verwies diesbezüglich auf einen Arztbericht
vom 7. März 2012 (Diagnose: […] und Verdacht auf PTBS).
F.
Mit Verfügung vom 6. August 2012 wies das BFM das Wiedererwägungs-
gesuch ab. Die am 7. März 2012 diagnostizierten Beschwerden seien be-
reits Gegenstand des ordentlichen Verfahrens gewesen.
G.
Auf die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom
13. September 2012 trat das Bundesverwaltungsgericht mangels Bezah-
lung des wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde mit Zwischenverfü-
gung vom 21. September 2012 erhobenen Kostenvorschusses mit Urteil
vom 22. Oktober 2012 nicht ein (Verfahren […]).
H.
Mit Eingabe vom 21. November 2012 reichte der Beschwerdeführer beim
BFM ein zweites Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte die vorläu-
fige Aufnahme.
Zur Begründung machte er unter Verweis auf einen Bericht des
F._______ vom 13. November 2012 geltend, es sei nunmehr – neben (…)
– eine PTBS mit (…) diagnostiziert worden. Zudem sei seine Mutter in
Folge der Flutkatastrophe in Pakistan verschwunden.
I.
Mit Verfügung vom 16. September 2013 wies das BFM das zweite Wie-
dererwägungsgesuch ab und erklärte die Verfügung vom 26. März 2009
als rechtskräftig und vollstreckbar.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es könne nicht von einer
wesentlichen Veränderung des Sachverhalts ausgegangen werden. Die
im Arztbericht vom 13. November 2012 geltend gemachten Beschwerden
seien bereits Gegenstand des ordentlichen Verfahrens gewesen. Das
D-306/2014
Seite 5
neue Vorbringen des unbekannten Aufenthalts der Mutter sei unsubstan-
ziiert geblieben. Im Übrigen hätte dieses bereits im ordentlichen Verfah-
ren oder spätestens mit dem ersten Wiedererwägungsgesuch geltend
gemacht werden können, zumal sich die Flutkatastrophe bereits im Au-
gust/September 2010 zugetragen habe. Aber selbst bei Wahrheitsunter-
stellung vermöge die Abwesenheit der Mutter nichts an der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs zu ändern, zumal sich das Bundesverwal-
tungsgericht im Urteil vom 8. Februar 2012 auch noch auf andere Fakto-
ren hinsichtlich des Beziehungsnetzes im Heimatland abgestützt habe.
J.
Mit Eingabe vom 23. Oktober 2013 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. September 2013 und
um wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs er-
sucht wurde.
Der Beschwerdeführer reichte einen Bericht des F._______ vom
14. Oktober 2013, zwei Suchanfragen beim Internationalen Komitee des
Roten Kreuzes (IKRK) vom 16. März 2012 (recte: 2013) und ein Antwort-
schreiben des IKRK vom 26. September 2013 sowie vier Zeitungsartikel
ein. Zur Beschwerdebegründung brachte er im Wesentlichen vor, bei den
bisherigen Beurteilungen des Wegweisungsvollzugs sei lediglich von ei-
nem PTBS-Verdacht ausgegangen worden. Mittlerweile sei eine PTBS ef-
fektiv diagnostiziert worden und die Auffassung, seine Krankheit sei auch
in Pakistan behandelbar, sei damit nicht mehr haltbar. Zudem gehe er da-
von aus, dass seine Mutter tot sei. Damit sei seine wichtigste Bezugsper-
son im Heimatland weggefallen. Zu den anderen Bezugspersonen (…)
habe er keinen Kontakt mehr. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2013 reichte
der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht des C._______ vom
14. November 2013 nach, wonach er die ambulante psychiatrische Be-
handlung aufgrund einer Zustandsverschlechterung nach dem Erhalt des
negativen Entscheids des BFM vom 16. September 2013 am 18. Oktober
2013 wieder aufgenommen habe (Diagnosen: PTBS mit […] sowie […]),
und gegenwärtig als nicht reisefähig betrachtet werde. Zudem reichte er
einen Artikel der "(…)" vom (…) 2013 ein, gemäss welchem die pakistani-
schen Taliban nach der Tötung ihres bisherigen Chefs in der Person von
G._______ einen neuen Anführer gewählt hätten. Da dieser bei der Ent-
führung des Vaters und der Tötung des (Verwandten) eine entscheidende
D-306/2014
Seite 6
Rolle gespielt habe, könne nicht mehr von einer innerstaatlichen Fluchtal-
ternative ausgegangen werden.
K.
Mit Urteil vom 6. Dezember 2013 wies das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren […]).
Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen
aus, dass weder die diagnostizierte PTBS noch der geltend gemachte
Verlust des Beziehungsnetzes im Heimatland den Vollzug der Wegwei-
sung unzulässig respektive unzumutbar machen würden. Der Europäi-
sche Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) anerkenne grundsätzlich
keinen Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um weiterhin in
den Genuss medizinischer Unterstützung zu kommen. Die Ausschaffung
vermöge auch nicht gegen Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) zu verstossen, wenn der wegweisende Staat Massnahmen er-
greife, um die Umsetzung einer allfälligen Suiziddrohung zu verhindern.
Es sei zwar nachvollziehbar, dass die aktuelle Situation den Beschwerde-
führer sehr belaste, indes vermöge dies weiterhin nicht zu rechtfertigen,
den Wegweisungsvollzug wegen Vorliegens einer medizinischen Notlage
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen
und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) als unzumut-
bar zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer werde therapeutisch und me-
dikamentös behandelt und einer möglichen Verschlechterung seines Ge-
sundheitszustands bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug wäre
mit einer angemessenen Vorbereitung Rechnung zu tragen und durch
geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken.
Es sei erneut zu betonen, dass bei einer Erkrankung nur dann auf Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden könne, wenn
eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland schlicht nicht
zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensge-
fährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen
Person führe. Da entsprechende Institutionen auch in Pakistan zur Verfü-
gung stehen würden und Medikamente auch dort erhältlich seien, sei das
Vorliegen einer medizinischen Notlage des Beschwerdeführers bei einer
Rückkehr in den Heimatstaat auch bei einer benötigten Weiterbehandlung
zu verneinen. Eine individuelle medizinische Rückkehrhilfe könne zudem
nicht nur in der Form der Mitgabe von Medikamenten, sondern beispiels-
weise auch der Organisation und Übernahme von Kosten für notwendige
Therapien bestehen. Hinsichtlich des Einwands des Beschwerdeführers
D-306/2014
Seite 7
zu fehlenden Mitteln zur Finanzierung einer Therapie sei darauf hinzuwei-
sen, dass der Wegweisungsvollzug auch zumutbar sei, wenn die medizi-
nische Behandlung nicht für eine längere Dauer sichergestellt sei und der
Betroffene selbst einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Dies dürfe
dem Beschwerdeführer, der hierzulande seit längerer Zeit erwerbstätig
sei und somit bei einer Rückkehr in sein Heimatland entsprechende Ar-
beitserfahrung vorweisen könne, längerfristig betrachtet zugemutet wer-
den. Auch der geltend gemachte Verlust des Beziehungsnetzes im Hei-
matland vermöge zu keiner anderen Beurteilung der Frage der Durch-
führbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Auch wenn der Aufent-
haltsort der Mutter dem Beschwerdeführer unbekannt sei, sei nicht er-
sichtlich, weshalb es ihm nicht möglich sein sollte, den Kontakt zu den
anderen von ihm genannten Bezugspersonen im Heimatland wieder auf-
zunehmen. Im Übrigen dürfe davon ausgegangen werden, dass ihm die
Arbeitserfahrung, die er in der Schweiz habe sammeln können, zusam-
men mit einer allfälligen Rückkehrhilfe beim Aufbau einer Existenzgrund-
lage dienlich sein könne.
Auf die Vorbringen bezüglich einer fehlenden innerstaatlichen Fluchtalter-
native nach der Wahl eines neuen Taliban-Anführers und damit der Frage
der Flüchtlingseigenschaft respektive des Asyls trat das Bundesverwal-
tungsgericht nicht ein, da diese Fragen nicht Gegenstand des betreffen-
den Beschwerdeverfahrens betreffend Wiedererwägung des Wegwei-
sungsvollzugs waren.
L.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 (Datum Eingang beim BFM;
Schreiben datiert vom 19. Dezember 2013) reichte der Beschwerdeführer
beim BFM ein neues Asylgesuch ein.
Er reichte den Bericht des F._______ vom 14. Oktober 2013, die beiden
Suchanfragen beim IKRK vom 16. März 2013 und das Antwortschreiben
des IKRK vom 26. September 2013 sowie sieben Internetausdrucke von
Zeitungsartikeln zur Situation in Pakistan und Auszüge aus einem Bericht
des H._______ zu Pakistan von Juni 2013 ein. Er brachte im Wesentli-
chen vor, die Taliban hätten sich innerhalb Pakistans weiter ausgebreitet.
G._______, der hauptsächlich für die Ermordung seines (Verwandten)
und die Verschleppung seines Vaters verantwortlich gewesen sei, sei (…)
2013 zum Oberkommandeur der Taliban in Pakistan gewählt geworden.
Die von diesem ausgehende Reflexverfolgung habe sich damit auf das
ganze Land ausgedehnt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei des-
D-306/2014
Seite 8
halb nicht mehr gegeben. Zudem sei seine Mutter seit der Flutkatastro-
phe verschwunden. Die übrigen Verwandten und Bekannten würden in
B._______ leben. Im Übrigen sei er psychisch krank und benötige eine
entsprechende Behandlung.
M.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2014 – versandt am 10. Januar 2014 – trat
das BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das Asylge-
such vom 23. Dezember 2013 nicht ein und ordnete die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, das Bundesver-
waltungsgericht habe in seinem Urteil vom 8. Februar 2012 nicht nur die
innerstaatliche Fluchtalternative bestätigt, sondern darüber hinaus auch
die lokale Gefährdung des Beschwerdeführers nach mehr als drei Jahren
als für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr hinrei-
chend wahrscheinlich bezeichnet. Damit seien die Ausführungen zu den
Ausbreitungstendenzen der Taliban sowie zum Aufstieg des Verfolgers
des (Verwandten) und Vaters zum landesweiten Führer nicht geeignet,
nochmals zwei Jahre später eine landesweite Gefährdung zu begründen.
Die vom Beschwerdeführer neu geltend gemachten Ereignisse seien
deshalb nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Die wei-
teren Vorbringen (Unauffindbarkeit der Mutter, Verwandtschaft in
B._______, psychische Erkrankung) würden implizieren, dass die Inan-
spruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative beziehungsweise
der Wegweisungsvollzug nicht zumutbar sei. Hierzu sei jedoch auf das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2013 zu verwei-
sen, welches sich mit dieser Thematik eingehend befasst und auch die
diesbezüglichen Beweismittel gewürdigt habe.
N.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2014 (Datum Poststempel; Schreiben datiert
vom 18. Januar 2014) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung vom 9. Januar 2014 und um Anweisung an das BFM, ein ordentli-
ches Asylverfahren durchzuführen, ersucht wurde. In formeller Hinsicht
wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht.
D-306/2014
Seite 9
Zur Begründung wiederholte der Beschwerdeführer seine bisherigen Vor-
bringen und machte erneut geltend, der für die Ermordung seines (Ver-
wandten) und die Entführung seines Vaters verantwortliche Taliban, (…),
sei (…) 2013 zum landesweiten Anführer der Taliban ausgerufen worden.
Dadurch sei er (der Beschwerdeführer) in ganz Pakistan nicht vor einer
Reflexverfolgung sicher. Wie der Bericht des F._______ vom 14. Oktober
2013 zeige, sei er schwer traumatisiert. Im Übrigen hätte das BFM eine
Anhörung zu den neuen Asylgründen durchführen müssen.
O.
Am 23. Januar 2014 trafen die vorinstanzlichen Akten beim Bundesver-
waltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Personen, gegen die ein
Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz er-
suchen (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Die formelle Rüge des Beschwerdeführers, das BFM hätte eine Anhö-
rung zu den neuen Asylgründen durchführen müssen, greift nicht. Ge-
D-306/2014
Seite 10
mäss Art. 36 Abs. 1 Bst. b AsylG ist im Rahmen eines Nichteintretensver-
fahrens nach Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nur dann eine Anhörung durch-
zuführen, wenn die asylsuchende Person aus ihrem Heimat- oder Her-
kunftsstaat in die Schweiz zurückgekehrt ist. Dies ist vorliegend nicht der
Fall; der Beschwerdeführer ist nach Abschluss des ersten Asylverfahrens
nicht nach Pakistan zurückgekehrt, sondern hält sich seit Einreichung des
ersten Asylgesuchs im Jahr 2009 in der Schweiz auf. Der Beschwerde-
führer hat sein zweites Asylgesuch in der Eingabe vom 23. Dezember
2013 ausführlich begründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt
daher nicht vor (Art. 36 Abs. 2 AsylG; vgl. auch BVGE 2009/53).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufge-
zeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
4.
Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Nichteintretenstat-
bestands einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels in
diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Nicht beschränkt
ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dage-
gen hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, da das
BFM diesbezüglich eine materielle Prüfung und Entscheidung vorzuneh-
men hat (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
5.
Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht einge-
D-306/2014
Seite 11
treten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren er-
folglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in
den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe
Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
5.1 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz bereits ein Asylverfahren
erfolglos durchlaufen. Das formelle Erfordernis des Nichteintretensgrunds
von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ist damit erfüllt.
5.2 Es bleibt damit zu prüfen, ob Hinweise vorliegen, wonach seit Ab-
schluss des ersten Asylverfahrens – mithin seit dem Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 8. Februar 2012 – bedeutsame Ereignisse ein-
getreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu begründen, oder die für die Gewährung des vorüber-
gehenden Schutzes relevant sind. Dies ist in Übereinstimmung mit dem
BFM zu verneinen und es kann auf die zutreffenden Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Rechtsmitteleingabe
sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, die die Argumenta-
tion des BFM in Zweifel zu ziehen vermöchten. Das Bundesverwaltungs-
gericht hat in seinem Beschwerdeurteil vom 8. Februar 2012 – nebst des
Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative – festgestellt, dass das
(erste) Asylgesuch abzuweisen war, weil der Beschwerdeführer nicht mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen musste, drei Jahre nach
der Entführung des Vaters zufolge dessen früherer Weigerung, den Tali-
ban sein (…) zu Ausbildungszwecken zur Verfügung zu stellen, als Sohn
einer lokalen Reflexverfolgung ausgesetzt zu sein. An dieser Einschät-
zung vermag die nun geltend gemachte Wahl von G._______ zum neuen
Anführer der pakistanischen Taliban (…) 2013, der für die Tötung des
(Verwandten) und die Entführung des Vaters verantwortlich gewesen sei,
nichts zu ändern. Den Akten lassen sich keine Hinweise auf ein aktuelles
Interesse an einer lokalen, geschweige denn landesweiten (Reflex-
)Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der Weigerung des Vaters
vor nunmehr über fünf Jahren, sein (…) den Taliban zu Ausbildungszwe-
cken zur Verfügung zu stellen, entnehmen, zumal die Taliban ihr Ansinnen
gemäss den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung
im ersten Asylverfahren vom 10. März 2009 nach der Entführung des Va-
ters bereits in die Tat umgesetzt und ein Ausbildungszentrum in dem be-
sagten (…) eingerichtet hätten (vgl. vorinstanzliche Akten A9 S. 11 F98).
Im Übrigen erstreckt sich der Einflussbereich der Taliban auch mit der
D-306/2014
Seite 12
Wahl des neuen Anführers nicht auf das gesamte pakistanische Staats-
gebiet.
5.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zu Recht in Anwen-
dung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 23. Dezember 2013 nicht eingetreten ist. Es erüb-
rigt sich bei dieser Sachlage, auf die übrigen Vorbringen in der Be-
schwerdeeingabe und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen,
da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
6.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder
über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen An-
spruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde daher zu
Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2
S. 510).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgebli-
chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement kei-
ne Anwendung findet. Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
D-306/2014
Seite 13
handlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK, die im Heimat- oder
Herkunftsstaat droht, sind keine ersichtlich.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818).
Die allgemeine Lage in Pakistan spricht weiterhin nicht gegen den Weg-
weisungsvollzug. Daran vermögen auch die eingereichten Berichte zur
dortigen Situation nichts zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht hat
die Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im erst kürzlich
ergangenen Urteil vom 6. Dezember 2013 einlässlich geprüft und festge-
stellt, dass weder die diagnostizierte Erkrankung des Beschwerdeführers
noch der geltend gemachte Verlust des Beziehungsnetzes im Heimatland
den Wegweisungsvollzug unzulässig oder unzumutbar machen würden.
Da sich der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Erkrankung und des
(fehlenden) Beziehungsnetzes vorliegend wiederum auf dieselben Vor-
bringen und Beweismittel beruft, die er im vorangegangenen Beschwer-
deverfahren (…) betreffend Wiedererwägung des Wegweisungsvollzugs
geltend machte, kann vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägun-
gen im betreffenden Beschwerdeurteil vom 6. Dezember 2013 verwiesen
werden (vgl. dortige Erwägungen 5.1 – 5.3).
7.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat ist schliesslich auch weiterhin als möglich zu bezeichnen, da keine
Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt,
bei der allenfalls notwendigen Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzu-
wirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 –
515).
D-306/2014
Seite 14
7.4 Der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug ist damit zu
bestätigen und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Beschwer-
deführers fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher als offensichtlich unbe-
gründet abzuweisen.
9.
9.1 Das in der Beschwerdeeingabe vom 20. Januar 2014 gestellte Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vor-
stehenden Erwägungen ergibt – als von vornherein aussichtslos zu be-
zeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung – unabhängig von Frage der Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers, welche vorliegend nicht belegt ist – nicht erfüllt
sind.
9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von
Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-306/2014
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: