B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-306/2017
Ur t e i l vom 2 5 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Felice Grella, Erdös & Lehmann
Rechtsanwälte, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 21. Dezember 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der aus Sri Lanka stammende Beschwerdeführer tamilischer Ethnie
gemäss eigenen Angaben am 5. September 2016 in die Schweiz einreiste
und gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass laut einem Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit
der "Eurodac"- Datenbank vom 6. September 2016 der Beschwerdeführer
am 7. August 2016 in Italien aufgegriffen wurde,
dass der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ am 15. September 2016 zu seiner Person, seinem Reiseweg
und summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde (Befragung zur Per-
son [BzP]) und hierbei im Wesentlichen ausführte, er stamme aus dem Be-
zirk C._______ und sei wegen der Suche der sri-lankischen Armee (SLA)
nach ihm im November 2015 nach D._______ gegangen,
dass er im November 2015 zuerst von D._______ aus nach Dubai geflogen
sei, aber nach einigen Tagen nach D._______ zurückgekehrt sei, da ihn
der Schlepper im Stich gelassen habe,
dass er am 1. Juli 2016 mit dem Flugzeug von D._______ nach Qatar aus-
gereist und über Dubai, den Iran und die Türkei nach Italien gekommen
sei, wo er daktyloskopiert worden sei,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches vorbrachte, sein Vater und
Onkel hätten die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt, wes-
halb sein Onkel in die Schweiz geflohen sei und sein Vater sich im Jahr
2005 bei Soldaten der SLA habe melden müssen,
dass diese den Vater mitgenommen und geschlagen hätten, woraufhin er
von 2005 bis 2008 im Spital gewesen sei,
dass sein Vater anschliessend noch zwei Mal von Soldaten der SLA mitge-
nommen und geschlagen worden sei und beide Male anschliessend im
Spital gewesen sei,
dass der Beschwerdeführer sich im Jahr 2013 anstelle seines Vaters, da
dieser nicht mehr habe gehen können, bei der SLA habe melden müssen,
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dass er im Oktober 2015 und November 2015 jeweils von mehreren SLA-
Soldaten aufgesucht worden sei, die ihn über die Familie ausgefragt und
Identitätspapiere kontrolliert hätten,
dass er sich im Oktober 2015 auch beim CID (Criminal Investigation De-
partment) habe melden müssen und dort verhört worden sei,
dass er im April 2016 von D._______ noch einmal nach C._______ zurück-
gegangen sei und bei einem SLA-Camp seine Identitätskarte kontrolliert
worden sei,
dass ihm in der BzP das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensent-
scheid beziehungsweise zur mutmasslichen Zuständigkeit Italiens (infolge
der geltend gemachten Einreise via Italien sowie gestützt auf den Eurodac-
Treffer) für das Asyl- und Wegweisungsverfahren gewährt wurde,
dass er hierbei vorbrachte, er wolle wegen seines in der Schweiz lebenden
Onkels in der Schweiz bleiben, in Italien habe er keine Verwandten,
dass das SEM angesichts der illegalen Einreise des Beschwerdeführers in
Italien die italienischen Behörden am 20. Oktober 2016 um Übernahme
des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) ersuchte, wobei die italienischen
Behörden innert massgeblicher Frist nicht antworteten,
dass das SEM den italienischen Behörden am 23. Dezember 2016 mit-
teilte, da es keine Antwort auf die Anfrage vom 20. Oktober 2016 erhalten
habe, erachte es Italien seit dem 21. Dezember 2016 als zuständig für die
Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers,
dass das SEM mit Verfügung vom 21. Dezember 2016 – eröffnet am 9. Ja-
nuar 2017 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
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der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die italienischen Be-
hörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen
des SEM keine Stellung genommen , weshalb gemäss dem Abkommen
vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit-
gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziie-
rungsabkommen, SR 0.142.392.68) und unter Anwendung von Art. 22
Abs. 7 Dublin-III-VO die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfah-
ren durchzuführen, am 21. Dezember 2016 an Italien übergegangen sei,
dass der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch nach einem weiteren
Verbleib in der Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit Italiens für
das Asyl- und Wegweisungsverfahren habe, da es grundsätzlich nicht Sa-
che der betreffenden Person sei, den für ihr Asylverfahren zuständigen
Staat selber zu bestimmen, sondern die Bestimmung des für sie zuständi-
gen Staates allein den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliege,
dass auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anwesenheit des
Onkels in der Schweiz nicht die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens in Frage zu stellen vermöge,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
13. Januar 2017 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzli-
che Verfügung sei aufzuheben, auf das Asylgesuch sei einzutreten bezie-
hungsweise es sei festzustellen, dass die Schweiz für das Asylverfahren
zuständig sei,
dass eventualiter die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei mit der
Verpflichtung, den Sachverhalt erneut abzuklären und neu zu entscheiden,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei,
dass er ferner um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Zu-
sprechung einer angemessenen Parteientschädigung ersuchen liess,
dass der Beschwerdeführer unter Beilage von Presseberichten vorbringt,
das italienische Asylverfahren weise systemische und strukturelle Mängel
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auf, die zu einer unmenschlichen Behandlung des Beschwerdeführers
führten,
dass die menschenunwürdigen Bedingungen, unter denen Asylbewerber
in Italien leben müssten, und die Überforderung der italienischen Behör-
den bei der Versorgung von Asylbewerbern verschiedenen Gerichtsurtei-
len, Presseartikeln und einem aktuellen Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) zu entnehmen seien,
dass der Beschwerdeführer nicht über ein Beziehungsnetz in Italien ver-
füge, welches ihn dort unterstützen und vor der Obdachlosigkeit bewahren
könnte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Januar 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG) und diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung
kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
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dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat vor
der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat
ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum
Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei
die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen (Art. 17
Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass den Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer vor sei-
ner Einreise in die Schweiz in Italien aufhielt,
dass im vorliegenden Fall die Vorinstanz am 20. Oktober 2016 – innerhalb
der in Art. 21 Dublin-III-VO festgelegten Frist – die italienischen Behörden
gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerde-
führers ersuchte,
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dass gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO bei der Feststellung, ein Antrag-
steller habe aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze
eines Mitgliedstaats illegal überschritten, dieser Mitgliedstaat für die Prü-
fung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig wird, wobei die Zu-
ständigkeit zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts endet
(Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-
III-VO),
dass bei dieser Sachlage die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-
III-VO grundsätzlich gegeben ist,
dass auch der Beschwerdeführer die Zuständigkeit Italiens grundsätzlich
nicht anzweifelt und sein Wunsch um Verbleib in der Schweiz nichts daran
zu ändern vermag,
dass das SEM zu Recht darauf hingewiesen hat, dass der in der Schweiz
lebende Onkel des Beschwerdeführers nicht als Familienangehöriger nach
Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu definieren ist und auch kein besonderes Ab-
hängigkeitsverhältnis zwischen ihm und dem Onkel besteht,
dass sich deshalb aus der in der BzP und der Beschwerde vorgebrachten
Anwesenheit des Onkels in der Schweiz kein für die Schweiz (statt Italien)
sprechendes Zuständigkeitskriterium ableiten lässt,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen
und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
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dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, Leben oder
seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind
oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass auch unter Berücksichtigung der Kritik in der Beschwerdeschrift an
den Zuständen in Italien und des aktuellen Berichtes der SFH (vgl. SFH
Aufnahmebedingungen in Italien, Zur aktuellen Situation von Asylsuchen-
den und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Ita-
lien, Bern, August 2016), in dem die Mängel des italienischen Unterbrin-
gungssystems beleuchtet werden, nicht von der Annahme auszugehen ist,
das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ita-
lien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer
unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4
EU–Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. auch Urteil des Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] Tarakhel gegen Schweiz vom
4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12, § 114 f.),
dass der Beschwerdeführer sich in der BzP als gesund bezeichnete (vgl.
act. A8, S. 11) und in der Beschwerde keine gesundheitlichen Beeinträch-
tigungen vorbringt,
dass der Beschwerdeführer somit als junger, alleinstehender und gesunder
Mann grundsätzlich nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen
im Sinne der Rechtsprechung des EGMR (Urteil Tarakhel; siehe auch
BVGE 2016/2) gehört, deren Rücküberstellung eine individuelle Garantie-
erklärung der italienischen Behörden hinsichtlich der Unterbringung erfor-
dert, auch wenn er mit gewissen Schwierigkeiten bei der Unterbringung
konfrontiert würde (vgl. SFH, a.a.O., S. 66, m.w.H.),
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dass sich der Beschwerdeführer, der in Italien beim Schlepper gewohnt
habe, anscheinend bisher nicht um Aufnahme in das italienische Asylver-
fahren bemüht hat und sich betreffend Unterbringung an die zuständigen
Behörden und die vor Ort tätigen karitativen Organisationen wenden kann,
dass er zudem die Möglichkeit hat, sich bei allfälligen Problemen bei der
Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren an die zuständigen
italienischen Justizbehörden zu wenden,
dass schliesslich die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO
nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (nament-
lich Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1,
SR 142.311], Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem
Recht anwendbar ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergibt, dass die
Überstellung vorliegend zu einer Verletzung des internationalen Rechts zu
führen vermöchte,
dass dem Bundesverwaltungsgericht im Übrigen in diesem Zusammen-
hang hinsichtlich des Ermessensentscheides des SEM keine Beurteilungs-
kompetenz mehr zukommt (vgl. BVGE 2015/9),
dass das Bundesverwaltungsgericht demnach nur eingreift, wenn das SEM
das ihm eingeräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreitet
oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt, was vorliegend nicht der
Fall ist,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermes-
sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt,
dass an dieser Stelle nochmals festzuhalten ist, dass die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
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dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerdeanträge (Eintreten auf Asylgesuch sowie Eventual-
trag Kassation) aus diesen Gründen abzuweisen sind und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren
nach dem Gesagten als aussichtslos erwiesen, weshalb sich auch das
Nachfordern einer Fürsorgebestätigung erübrigt,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Mareile Lettau
Versand: