Abtei lung IV
D-3062/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A.B._______, geboren (...), dessen
Ehefrau B.B._______, geboren (...),
und deren gemeinsame Kinder
C.B._______, geboren (...),
D.B._______, geboren (...),
E.B._______, geboren (...),
Kosovo,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Mai 2009 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3062/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihr Heimat-
land am 11. April 2009 in einem Minibus verliessen und über
verschiedene ihnen unbekannte Länder am 13. April 2009 illegal in die
Schweiz einreisten, wo sie gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) A._______ um Asyl nachsuchten,
dass die beschwerdeführenden Eltern am 16. April 2009 separat
summarisch und am 24. April 2009 nach Art. 29 Abs. 1 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu
ihren Asylgründen befragt wurden,
dass sie zur Begründung ihrer Asylgesuche übereinstimmend anga-
ben, sie seien im April (...) nach einem mehrjährigen Aufenthalt in
B._______ als Asylsuchende nach C._______ in Kosovo ausgeschafft
worden, wo sie bis zu ihrer Ausreise im April 2009 gelebt hätten,
dass sie als Roma während dieser Zeit von albanischen Kosovaren
verschiedentlich schikaniert worden seien, ihre Kinder nicht zum
Schulbesuch hätten anmelden können und es tätliche Angriffe und
Bedrohungen gegeben habe,
dass sie sich bereits von (...) bis (...) in der D._______ und von (...) bis
(...) in B._______ aufgehalten hätten, wobei die jeweiligen Asyl-
gesuche ebenfalls negativ entschieden worden seien,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten verwiesen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Mai 2009 - gleichentags eröffnet -
in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundes-
rat habe Kosovo mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssi-
cheren Staat (save country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG
bezeichnet,
Seite 2
D-3062/2009
dass sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, welche die widerleg-
bare Vermutung der Verfolgungssicherheit umstossen könnten,
dass es in Kosovo in den vergangenen Jahren zwar vereinzelt zu
Diskriminierung und Übergriffen auf Angehörige der ethnischen
Minderheiten, namentlich der albanischsprachigen Roma, gekommen
sei und auch Benachteiligungen und Schikanen nicht restlos ausge-
schlossen werden könnten, jedoch vom Vorhandensein eines adäqua-
ten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei,
dass die Beschwerdeführenden die von ihnen geltend gemachten
Probleme und Übergriffe nach eigenen Angaben nie den Behörden
gemeldet hätten, weshalb es den staatlichen Institutionen auch nicht
möglich gewesen sei, ihrer Schutzpflicht nachzukommen,
dass die Erklärungen der Beschwerdeführenden, weshalb sie die
Benachteiligungen, Schikanen, Provokationen und Übergriffe durch
Dritte nie zur Anzeige gebracht beziehungsweise sich nicht an eine
Behörde, Organisation oder höhere Instanz gewendet hätten,
realitätsfremd und völlig haltlos erschienen,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. Mai 2009 (Post-
stempel: 12. Mai 2009) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die
Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 der angefochtenen Verfügung (Wegweisung
und Wegweisungsvollzug) seien aufzuheben und es sei die Unzumut-
barkeit und die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzu-
stellen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung ersuchten,
dass die Beschwerdeführenden mit ihrer Rechtsmittelschrift ein
Positionspapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu asylsu-
chenden Roma aus Kosovo vom 10. Oktober 2008 einreichten,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
Seite 3
D-3062/2009
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. Mai 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
Seite 4
D-3062/2009
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass hinsichtlich der formellen Einwände der Beschwerdeführenden
zur Dauer der Beschwerdefrist und zu deren Rechtmässigkeit auf das
Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 25. Mai
2004 (EMARK 2004 Nr. 25) zu verweisen ist, dem sich das Bundesver-
waltungsgericht vollumfänglich anschliesst,
dass die Behauptung in der Beschwerdeschrift, der Zugang zu
freiberuflichen Anwälten sei innert der Beschwerdefrist nicht möglich,
nicht den Tatsachen entspricht,
dass hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführenden, sie
würden sich Ergänzungen und weitere Ausführungen vorbehalten und
weiter versuchen, einen professionellen Rechtsbeistand zu erhalten,
auf Art. 32 Abs. 2 VwVG zu verweisen ist, wonach verspätete
Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, trotz Verspätung
berücksichtigt werden können,
dass der Nichteintretenspunkt (Dispositiv-Ziffer 1) unangefochten blieb
und damit in Rechtskraft erwuchs, weshalb sich diesbezügliche
Ausführungen erübrigen,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass die Rechtsmittelschrift diesbezüglich auch keine Ausführungen
enthält,
Seite 5
D-3062/2009
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, weil (rechtskräftig festgestellt) keine Hinweise auf Verfolgung
vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen, und keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in
Kosovo droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht – wie zuvor bereits die ARK (vgl.
EMARK 2006 Nr. 10 und 11) – von der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzuges von albanischsprachigen Roma, Ashkali und
"Ägyptern" in den Kosovo ausgeht, sofern auf Grund einer Einzelfallab-
klärung feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien – wie berufli-
che Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftli-
che Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo – erfüllt sind
(vgl. BVGE 2007/10),
Seite 6
D-3062/2009
dass kein Anlass besteht, von dieser Rechtsprechung abzuweichen,
und das eingereichte Positionspapier der SFH daran nichts zu ändern
vermag,
dass sich eine Einzelfallabklärung im vorliegenden Fall erübrigt, nach-
dem die Beschwerdeführenden von April (...) bis Mitte April 2009 in
Kosovo lebten und ihre dortigen konkreten Lebensumstände aufgrund
ihrer eigenen Angaben somit bekannt sind,
dass die Beschwerdeführenden nach ihrer Rückkehr aus B._______
ohne Weiteres das ansonsten leerstehende Haus eines (...) des
Beschwerdeführers A.B._______ bewohnen konnten (vgl. Akten BFM
B15/16 S. 7) und sie nicht geltend machen, diese Wohnmöglichkeit
stehe ihnen nicht mehr zur Verfügung,
dass aus den Akten nicht ersichtlich ist, inwiefern dem Beschwerde-
führer A.B._______ eine Erwerbstätigkeit nicht möglich wäre,
dass die Beschwerdeführenden zudem selber schilderten, sie hätten in
Kosovo grundsätzlich einen – wenn auch geringen – Sozialhilfebetrag
erhalten beziehungsweise erhalten können (vgl. B15/16 S. 4 und
S. 12 f.),
dass darüber hinaus mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, die
Beschwerdeführenden könnten von den in B._______ lebenden
bereits erwachsenen Kindern beziehungsweise Geschwistern sowie
mehreren weiteren in B._______ lebenden Verwandten finanzielle
Unterstützung erwarten, zumal eine solche Unterstützung bereits bis
anhin erfolgte (vgl. B2/12 S. 3),
dass mehrere Brüder und die Eltern der Beschwerdeführerin
B.B._______ wie auch ein Bruder des Beschwerdeführers
A.B._______. nach wie vor in C._______, Kosovo, wohnen (vgl. B1/14
S. 4 f. und B2/12 S. 4), und die Beschwerdeführenden somit über ein
ausreichendes Beziehungsnetz verfügen,
dass die Beschwerdeführenden keine gesundheitlichen Beeinträchti-
gungen geltend machen und die Beschwerdeführerin B.B._______ im
Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft keine Komplikationen
erwähnt,
Seite 7
D-3062/2009
dass somit weder die allgemeine Lage in Kosovo noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr
schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend
zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden
obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig fest-
stellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwer-
de abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu qualifizieren ist und
daher das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 8
D-3062/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden durch Vermittlung des Empfangs- und
Verfahrenszentrums A._______ (Einschreiben; Beilage: Einzah-
lungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ (per
Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des
Urteils an die Beschwerdeführenden und um Zustellung der
beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsge-
richt)
- den (...) des Kantons E._______ ad (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
Seite 9