Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3063/2009
law/bah
Urteil vom 25. Mai 2011
Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Türkei,
alle vertreten durch Dr. iur. Patrick Sutter,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. Mai 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden, ethnische Kurden alevitischen Glaubens
mit letztem Wohnsitz in Istanbul, verliessen die Türkei eigenen Angaben
zufolge Ende 2004 und suchten in der Schweiz am 31. Januar 2005
erstmals um Asyl nach.
A.b Mit Verfügung vom 11. Februar 2005 stellte das BFM fest, die
Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen,
und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
A.c Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil D-4619/2006 vom
19. Januar 2009 eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom
10. März 2005 ab.
B.
Mit Eingabe vom 18. Februar 2009 liessen die Beschwerdeführenden um
Revision des Urteils D-4619/2006 vom 19. Januar 2009 ersuchen. Das
Bundesverwaltungsgericht trat auf das Revisionsgesuch mit Urteil D-
1036/2009 vom 19. März 2009 nicht ein.
C.
C.a Mit als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom
18. Februar 2009 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren
Rechtsvertreter beim BFM beantragen, es sei der in Rechtskraft
erwachsene Entscheid des BFM vom 11. Februar 2005 in
Wiedererwägung zu ziehen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei
vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und ihnen die vorläufige
Aufnahme zu gewähren. Der Eingabe lagen zahlreiche Beweismittel bei
(vgl. S. 24 derselben).
C.b Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2009 forderte das BFM die
Beschwerdeführenden zur Leistung eines Gebührenvorschusses von
Fr. 600.- auf. Dieser wurde am 13. März 2009 eingezahlt.
C.c Am 18. März 2009 reichten die Beschwerdeführenden Akten der
Türkischen Stiftung für Menschenrechte (Türkiye Insan Haklari Vakfi,
TIHV) und ein Schreiben von Rechtsanwalt E._______ vom 26. Februar
2009 mit Übersetzungen ein.
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C.d Das BFM nahm die Eingabe vom 18. Februar 2009 als zweite
Asylgesuche entgegen und trat auf diese mit Verfügung vom 5. Mai 2009
nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz,
ordnete den Vollzug der Wegweisung an und verrechnete die erhobene
Gebühr von Fr. 600.- dem geleisteten Gebührenvorschuss.
D.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2009 liessen die Beschwerdeführenden durch
ihren Vertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung vom 5. Mai
2009 aufzuheben, auf ihre Asylgesuche vom 18. Februar 2009 sei
einzutreten und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei das
Verfahren zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Subeventualiter sei in Aufhebung der Ziffern 2 - 4 der Verfügung vom
5. Mai 2009 von ihrer Wegweisung abzusehen und die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl.
S. 11 der Beschwerde).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2009 forderte der Instruktionsrichter
die Beschwerdeführenden auf, bis zum 29. Mai 2009 einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde
am 29. Mai 2009 eingezahlt.
F.
Am 11. Juni 2009 wurden die Akten dem BFM zur Vernehmlassung
überwiesen. Dieses beantragte in seiner Stellungnahme vom 22. Juni
2009 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den
Beschwerdeführenden vom Bundesverwaltungsgericht am 24. Juni 2009
zur Kenntnis gebracht.
G.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2009 übermittelten die Beschwerdeführenden
eine Übersetzung eines Urteils des Strafgerichts F._______ vom 3. April
2009 und einen Entscheid des BFM vom 3. Juli 2009 betreffend
G._______. Am 24. September 2009 reichten sie einen Briefumschlag,
einen Haftbefehl vom 18. März 2009 mit Übersetzung und ein
Hausdurchsuchungsprotoll vom 13. April 2009 betreffend H._______ mit
Übersetzung ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet
des Asyls endgültig, ausser der Entscheid betreffe Personen gegen die ein
Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die
Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Nachdem der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht
bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde – unter Vorbehalt nachfolgender
Ausführungen – einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut
deren Dispositiv das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs). Die Verfügung
bildet als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege
den äusseren Rahmen, innerhalb welchem die Parteien der
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Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten
können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf
nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen. Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens kann grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des
erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung
hätte sein sollen (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG),
Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52, CHRISTOPH AUER, Streitgegenstand und
Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen
Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, S. 149). Werden Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine
Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), mit Beschwerde
angefochten, so ist stets nur zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Kommt die Beschwerdeinstanz zum
Schluss, dass das Nichteintreten auf das Asylgesuch zu Unrecht erfolgt
ist, so hat sie sich konsequenterweise einer materiellen Prüfung zu
enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.). Vorliegend
enthält das Dispositiv der angefochtenen Verfügung keine Regelung in
Bezug auf die Gewährung von Asyl. Auf den Antrag, es sei Asyl zu
gewähren, ist deshalb im Rahmen des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens nicht einzutreten.
4.
4.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf Asylgesuche nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren
erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens
in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe
Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die
geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
4.2. Der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG enthält
somit ein formelles (früheres Asylverfahren oder Rückkehr in den Heimat-
oder Herkunftsstaat während des hängigen Verfahrens) und ein
materielles Erfordernis (fehlende Hinweise), welche im Einzelfall beide
gleichzeitig erfüllt sein müssen. Bei Prüfung, ob Hinweise auf Ereignisse
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vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist
vom engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen.
Gleichzeitig gelangt ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter
Beweismassstab zur Anwendung, weshalb auf ein Asylgesuch bereits dann
eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung
ergeben, welche nicht von vornherein haltlos sind (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2 S.
769 mit weiteren Hinweisen).
4.3. In der als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom
18. Februar 2009 wird nochmals einlässlich der Sachverhalt geschildert
und darauf hingewiesen, dass die Probleme der Beschwerdeführenden
mit der Staatsgewalt im Sommer 2004 markant zugenommen hätten,
nachdem sie G._______, einen Onkel des Beschwerdeführers, bei ihnen
beherbergt hätten. Durch dessen Aufnahme seien sie in den Verdacht
geraten, die DHKP-C („Devrimci Halk Kurtulus Partisi/Cephesi“;
„Revolutionäre Volksbefreiungspartei/Front“) zu unterstützen. Sie seien
von der Polizei beschattet und ihr Textilatelier sei mehrfach durchsucht
worden. Der Onkel habe zu dieser Zeit seine Flucht in die Schweiz
vorbereitet und auch sie hätten erstmals eine Flucht in Erwägung
gezogen. Im September 2004 habe sich das fluchtauslösende Ereignis
zugetragen. Der Beschwerdeführer sei im Heimatdorf I._______
kontrolliert und von Soldaten misshandelt und gefoltert worden. Kurz
nach seiner Rückkehr nach Istanbul habe er bei der
Menschenrechtsorganisation TIHV vorgesprochen, die für ihn ärztliche
Hilfe organisiert habe. Bekannte hätten den Beschwerdeführenden einen
Schlepper vermittelt, der für sie gefälschte Pässe organisiert habe. Durch
den Gerichtsbeschluss des Strafgerichts J._______ vom 21. Dezember
2004 habe sich herausgestellt, dass ihre Flucht nicht unbegründet
gewesen sei. Das Textilatelier sei an den Bruder des Beschwerdeführers,
H._______, übergeben worden. Da die Beschattungen, Schikanen und
Schmiergeldforderungen durch die Polizei zugenommen hätten, habe der
Bruder das Atelier schliessen müssen.
Seit die Beschwerdeführenden den negativen Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts erhalten hätten, habe sich ihr
Gesundheitszustand verschlechtert. Beide litten unter depressiven
Zuständen und Schlaflosigkeit. Dr. med. K._______ habe dem
Beschwerdeführer in seinem Zeugnis vom 17. Februar 2009 gar
Suizidgefahr attestiert. Sie fürchteten sich sehr vor einer Rückkehr in die
Türkei, da ihnen dort Reflexverfolgung drohe. Zwei Schwestern der
Beschwerdeführerin seien Mitglieder der PKK (Partiya Karkeren
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Kurdistan, Arbeiterpartei Kurdistans) und der Onkel des
Beschwerdeführers sei Mitglied der DHKP-C gewesen. Gegen den
Beschwerdeführer sei am 21. Dezember 2004 eine Anklage wegen
mutmasslicher Unterstützung einer verbotenen Organisation erhoben
worden. Auch ohne diese Anklage könnten sie sich nicht sicher fühlen, da
die Schwester der Beschwerdeführerin, L._______, immer noch gesucht
werde. Auf jeden Fall wäre es den beiden Kindern der
Beschwerdeführenden nicht möglich, in der Türkei ein
menschenwürdiges Leben zu führen. Zudem sei in den letzten Tagen
auch der Bruder des Beschwerdeführers aus der Türkei geflohen, da er
die behördlichen Repressionen nicht mehr habe aushalten können.
Bei der Flucht des Bruders des Beschwerdeführers handle es sich um
eine massgebliche nachträgliche Änderung des Sachverhalts. Diese
zeige, dass die ganze Familie M._______ in der Türkei nicht in Sicherheit
leben könne. Die Repressionen gegen die in der Heimat verbliebenen
Familienmitglieder hätten zugenommen.
Die Beschwerdeführenden seien mit gefälschten Reisepässen unter
falschen Namen aus der Türkei ausgereist, eine Tatsache, die im Sinne
des Gesetzes erheblich sei. Da es sich um eine aktenkundige, erhebliche
Tatsache handle, die sowohl vom BFM als auch vom
Bundesverwaltungsgericht übersehen worden sei, liege diesbezüglich ein
qualifizierter Wiedererwägungsgrund vor.
In Bezug auf den Gerichtsbeschluss vom 21. Dezember 2004 habe das
BFM festgestellt, dass keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt
worden seien. Dem Dokument sei jedoch geringer Beweiswert
zugemessen worden, da der Beschwerdeführer in der Lage hätte sein
sollen, weitere Dokumente einzureichen. Er habe von der Anklage gegen
ihn erst in der Schweiz Kenntnis erhalten und könne sich nicht vorstellen,
was ihm vorgeworfen werde. Er vermute, dass ihm die Unterstützung
einer politischen Organisation vorgeworfen werde. Ein mehrfach
kontaktierter türkischer Anwalt habe ihm nicht helfen können oder wollen.
Es sei zu erwarten, dass er sofort nach der Einreise für die
mutmasslichen Delikte zur Rechenschaft gezogen würde. Der im gleichen
Verfahren Mitangeklagte sei ihm unbekannt, so dass er auch über diesen
keine Dokumente über das Verfahren erhältlich machen könne.
Die Beschwerdeführenden seien nie zu diesen Punkten angehört worden
und hätten keine Gelegenheit gehabt, darzulegen, weshalb sie keine
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weiteren Dokumente hätten vorweisen können. Es liege demnach eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, seien sie doch von ihrem
Mitwirkungsrecht ausgeschlossen worden, was einen qualifizierten
Wiedererwägungsgrund im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. c VwVG
darstelle.
Die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnisse seien ein
genügender Beweis dafür, dass die Misshandlungen durch die türkische
Armee im September 2004 stattgefunden hätten. Sie zeigten, dass er
innere Verletzungen von Misshandlungen davon getragen habe und
aufgrund seines Traumas auf ein Psychopharmakon angewiesen
gewesen sei. Die eingereichten Rezepte seien als nicht ausreichend für
die Dokumentation der Übergriffe bezeichnet und in beiden Entscheiden
nicht genügend berücksichtigt worden. Er habe die Akten des TIHV in
den vergangenen Jahren nicht beibringen können, da er immer wieder
vertröstet worden sei.
Die Akten der Asylverfahren von N._______, L._______ und G._______
seien im Asylverfahren der Beschwerdeführenden nie beigezogen
worden. Diese würden untermauern, dass die gesamte Familie in der
Türkei unter staatlicher Verfolgung gelitten habe. Die Unterstützung der
Verwandten hätte auf jeden Fall eine direkte Verfolgung oder zumindest
eine Reflexverfolgung zur Folge. Falls die Akten beigezogen, aber nicht
beachtet worden seien, liege ein Fall von Art. 66 Abs. 2 Bst. b VwVG vor.
Falls sie nicht beigezogen worden seien, liege ein Fall von Art. 66 Abs. 2
Bst. c VwVG vor. Die Behörden hätten dadurch aber ihre
Abklärungspflichten gemäss Art. 12 VwVG verletzt, woraus sich ergebe,
dass die Beschwerdeführenden in ihrem Gehörsanspruch verletzt worden
seien.
Die Verfolgung des Beschwerdeführers sei auch ohne die Einreichung
von weiteren Beweismitteln erwiesen. Ihm drohe in der Türkei
Strafverfolgung. Diese erheblichen Umstände seien im Rahmen der
Wiedererwägung dahingehend zu berücksichtigen, dass er nach der
Wegweisung mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen habe.
Diese Ausführungen zeigten, dass die Beschwerdeführenden schon
aufgrund der politischen Tätigkeit der Schwestern der
Beschwerdeführerin stets Schikanen durch Polizei und Armee ausgesetzt
gewesen seien. Ihre Lage habe sich im Jahr 2004 verschlechtert und
gegen den Beschwerdeführer sei Anklage erhoben worden. Hinzu
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komme, dass für die Beherbergung von G._______ eine weitere Anklage
erhoben worden sein könnte. Nach einer Rückkehr stünden sie unter
staatlicher Kontrolle und müssten mit Benachteiligungen bis hin zur Folter
rechnen. Der Beschwerdeführer würde höchstwahrscheinlich bereits bei
der Einreise in die Türkei festgenommen und wegen des ihm
vorgeworfenen Delikts zur Rechenschaft gezogen. Seine Furcht vor
Verfolgung sei begründet. Die Familie habe immer noch unter
Repressionen zu leiden, zumal der Vater der Beschwerdeführerin, der
eine Hirnblutung erlitten habe, regelmässig von der Polizei aufgesucht,
bedroht und befragt werde. Beide Beschwerdeführende litten unter
psychischen Problemen, so dass sie, auch wenn ihnen bei der
Wiedereinreise vorerst nichts widerfahren würde, unter einem
unerträglichen psychischen Druck zu leiden hätten. Es stehe ihnen keine
innerstaatliche Fluchtalternative offen.
Die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das Risiko
einer Reflexverfolgung als unwahrscheinlich zu bezeichnen sei,
verstünden die Beschwerdeführenden als Affront. Ihre Probleme mit der
Staatsmacht hätten im Sommer 2004 zugenommen, nachdem sie ihren
Onkel bei sich aufgenommen hätten. Der Beschwerdeführer vermute,
dass die Anklage vor dem Strafgericht J._______ im Zusammenhang mit
dem Onkel stehe, werde ihm doch die Unterstützung einer kriminellen
Organisation vorgeworfen.
4.4. Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass in der Verfügung
des BFM vom 11. Februar 2006 und im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-4819/2009 vom 19. Januar 2009
ausführlich dargelegt worden sei, weshalb die vorgebrachte
Verfolgungssituation nicht glaubhaft beziehungsweise asylrechtlich nicht
relevant sei. Der Eingabe vom 19. Januar 2009 sei nichts zu entnehmen,
das nicht bereits Gegenstand des ersten Asylverfahrens gewesen sei
respektive für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevant wäre.
Aus der Tatsache allein, dass ein Bruder des Beschwerdeführers die
Türkei verlassen habe, könnten die Beschwerdeführenden nichts für sich
ableiten. Bezüglich der nachgereichten Beweismittel und der Rüge, die
Akten der Verwandten seien nicht berücksichtigt worden, könne auf die
Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Zwischenverfügung
vom 24. Februar 2009 verwiesen werden.
Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin sei als Reaktion auf den negativen Asylentscheid zu
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werten. Psychische Probleme könnten in der Türkei behandelt werden,
sollte dies notwendig sein. Sollten sich beim Vollzug Probleme ergeben,
würden die Vollzugsbehörden in Zusammenarbeit mit den behandelnden
Ärzten für die nötige medizinische Betreuung besorgt sein.
Das BFM gelange zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden für den
Zeitraum nach dem Abschluss des ersten Asylverfahrens keine
Ereignisse glaubhaft machen könnten, die geeignet seien, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
5.
5.1. In der Beschwerde wird geltend gemacht, im vorangegangenen
Asylverfahren seien der entscheidrelevante Sachverhalt nicht richtig
wiedergegeben beziehungsweise Ungereimtheiten gefunden worden,
weshalb die Beschwerdeführenden alles unternommen hätten, um
nachzuweisen, dass sie in der Türkei verfolgt seien. Deshalb seien am
18. Februar 2009 sowohl ein Revisions- als auch ein
Wiedererwägungsgesuch eingereicht worden. Auf die Weiterführung des
Revisionsverfahrens sei verzichtet worden, nachdem das BFM
Bereitschaft zur Wiedererwägung gezeigt habe. Insbesondere im
Schreiben an die Vorinstanz vom 18. März 2009 sei ausgeführt worden,
wie die Familie M._______ vor der Flucht aus der Türkei verfolgt worden
sei. Um dies zu belegen, seien ein Telefax des TIHV und ein Schreiben
einer türkischen Anwältin beigelegt worden. Durch diese neuen
Beweismittel seien die Ungereimtheiten, welche im Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts zu ihren Lasten gewürdigt worden seien,
ausgeräumt worden. Bezüglich des aus der Türkei geflohenen Bruders
des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass dieser anscheinend in
einem Flüchtlingsheim in Frankreich aufgenommen worden sei. Über
Bekannte sei in Erfahrung gebracht worden, dass der Bruder kurz vor der
Flucht von der Polizei verprügelt worden sei. Die Polizei habe ihn nach
dem Beschwerdeführer gefragt. Da er sich geweigert habe, Auskunft über
den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers zu geben, sei er von den
Polizisten niedergeschlagen worden und habe einen Nasenbeinbruch
erlitten. Diese Geschehnisse, die sich nach dem 19. Januar 2009
zugetragen hätten, zeigten auf, dass nach dem Beschwerdeführer in der
Türkei immer noch gefahndet werde.
Die psychischen Probleme des Beschwerdeführers hielten nach wie vor
an; diese könnten nicht in der Türkei behandelt werden, da er nach einer
Heimkehr von den türkischen Behörden kaum Gnade erwarten könne und
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auszuschliessen sei, dass er im Fall einer Inhaftierung psychologische
Betreuung erwarten könnte.
Im Schreiben an das BFM vom 18. März 2009 sei ausgeführt worden,
dass die Flucht des Bruders des Beschwerdeführers erfolgt sei, weil er
von der Polizei beschattet, verhört und gezwungen worden sei,
Entschädigungszahlungen an die Hinterbliebenen von türkischen
Polizisten und Soldaten zu bezahlen. Die Repressalien gegen den Bruder
hätten ihren Grund darin, dass von Seiten des türkischen Staats vermutet
werde, die Beschwerdeführenden seien abgetaucht und Mitglieder einer
terroristischen Organisation geworden. Deshalb und aufgrund des Urteils
des Strafgerichts J._______ würden sie bei einer Rückkehr mit Sicherheit
verhört und wahrscheinlich auch festgenommen. Somit äussere sich die
Gefährdung des Beschwerdeführers in den Geschehnissen rund um den
Bruder des Beschwerdeführers.
Es sei zutreffend, dass im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
ausführlich dargelegt worden sei, dass die Verfolgungssituation nicht
glaubhaft sei respektive den Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht
standhielten. Nach diesem Entscheid seien neue Beweismittel
vorgebracht worden, die jedoch in ihrer Gesamtheit nicht materiell geprüft
worden seien. Es werde den Beschwerdeführenden verwehrt, den
gesamten entscheidrelevanten Sachverhalt nochmals materiell zu prüfen.
Eine materielle Prüfung würde eindeutig dazu führen, dass die
Flüchtlingseigenschaft zu bejahen sei. Es bestünden keine Widersprüche
mehr in den vorgebrachten Argumenten und es sei mit zahlreichen
Beweismitteln dokumentiert worden, wie und wann die
Beschwerdeführenden und deren Verwandte ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt gewesen seien. Es könne nicht angehen, dass Argumente
beziehungsweise Geschehnisse, die Gegenstand des ersten
Asylverfahrens gewesen seien, im Rahmen des Zweitgesuchs nicht mehr
geprüft würden. Es sei deshalb unumgänglich, dass die
Flüchtlingseigenschaft nochmals überprüft werde. Auf ein zweites
Asylgesuch müsse eingetreten werden, wenn sich aus den ganzen Akten
Hinweise auf neu eingetretene Ereignisse ergäben, die für das Bestehen
der Flüchtlingseigenschaft relevant sein könnten. Wie bereits ausgeführt,
erhärteten die Geschehnisse um den Bruder des Beschwerdeführers die
Argumentation, die von den Beschwerdeführenden im ersten Verfahren
vorgebracht worden sei. Deshalb seien die gesamten im Recht liegenden
Akten vor dem Hintergrund der Flucht desselben, die mit der Flucht der
Beschwerdeführenden zusammenhänge, zu prüfen. Aufgrund des
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reduzierten Beweismassstabs müssten diese Vorbringen ausreichen, um
eine materielle Prüfung zu begründen.
5.2. Mit Schreiben vom 10. Juli 2009 teilten die Beschwerdeführenden
mit, dem Onkel des Beschwerdeführers, G._______, sei in der Schweiz
Asyl gewährt worden. Er habe sie in seinem Asylverfahren erwähnt.
Beide Aussagen ergäben, dass die Beschwerdeführenden schon im Jahr
2004 von der türkischen Polizei behelligt worden seien. Der Onkel sei
wegen einer im Jahr 2000 in Gefangenschaft begangenen Tat 2009
erneut zu einer dreijährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Die
Beschwerdeführenden befürchteten deshalb, dass sie aufgrund der
Tatsache, dass sie den Onkel im Jahr 2004 unterstützt hätten, ebenfalls
verurteilt werden könnten. Mit der kürzlichen Verurteilung des Onkels
habe sich die Gefahr einer Bestrafung des Beschwerdeführers erhöht.
5.3. Am 24. September 2009 teilten die Beschwerdeführenden mit, es sei
ihnen gelungen, mit dem Bruder des Beschwerdeführers, H._______,
Kontakt aufzunehmen. Dieser habe das Textilatelier des
Beschwerdeführers übernommen und sei daraufhin von Zivilpolizisten
bedroht und der "Beihilfe und Hehlerei zugunsten einer
Terrororganisation" bezichtigt worden. Am 28. Juni 2008 habe er an einer
Gedenkfeier in Istanbul teilgenommen; danach sei er von der Polizei
während mehreren Tagen verhört und gefoltert worden. Aufgrund der
zunehmenden Beschattung und dem ständigen Fragen der Behörden
nach dem Aufenthaltsort des Beschwerdeführers sei er bei Verwandten
untergetaucht. Von dort aus sei er Anfang 2009 nach Frankreich
geflohen. Er habe dem Beschwerdeführer zwei Dokumente
(Hausdurchsuchungsbefehl, Haftbefehl) zukommen lassen, welche die
Vorbringen der Beschwerdeführenden bestätigten. Diese Schilderungen
zeigten, dass der Bruder des Beschwerdeführers regelmässig nach
dessen Aufenthalt befragt worden sei und dass auch er der Unterstützung
einer terroristischen Organisation bezichtigt werde.
6.
6.1. Die Beschwerdeführenden haben in der Schweiz bereits ein
Asylverfahren erfolglos durchlaufen. Das formelle Erfordernis des
Nichteintretensgrunds von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ist somit erfüllt.
Das BFM hat die als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe
vom 18. Februar 2009 folglich zu Recht als Asylgesuche entgegen
genommen und unter dem Aspekt von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG geprüft
(vgl. EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.3. S. 214; EMARK 1998 Nr. 1 E. 6 S. 10 ff.).
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6.2. In der Eingabe vom 18. Februar 2009 wird weitgehend
appellatorische Kritik an den Erwägungen im letztinstanzlichen Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-4619/2006 vom 19. Januar 2009 geübt.
Dieses Urteil kann indessen lediglich im Rahmen eines
Revisionsverfahrens eingeschränkt überprüft werden (vgl. Art. 45 - 47
VGG und Art. 121 – 128 BGG). Das im vorliegenden Verfahren
eingereichte Revisionsgesuch vom 18. Februar 2009 wurde jedoch vom
Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2009
als aussichtslos bezeichnet; zufolge Nichtleistung des
Kostenvorschusses wurde darauf mit Urteil D-1036/2009 vom 19. März
2009 nicht eingetreten. Soweit sich die Ausführungen in der Beschwerde
gegen die Verfügung des BFM vom 11. Februar 2005 beziehungsweise
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4619/2006 vom
19. Januar 2009 im ersten Asylverfahren richten, ist auf diese nicht weiter
einzugehen. Im vorliegenden Verfahren ist einzig zu prüfen, ob seit Erlass
des Urteils vom 19. Januar 2009 im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant sind.
6.3. Im Rahmen der zweiten Asylverfahren wird geltend gemacht, der
Bruder des Beschwerdeführers, H._______, dem die
Beschwerdeführenden ihr Textilatelier übergeben hätten, habe die Türkei
ebenfalls verlassen müssen. Er sei immer stärker unter Druck der
türkischen Sicherheitsbehörden geraten, unter anderem deshalb, weil
sich diese bei ihm nach dem Aufenthaltsort der Beschwerdeführenden
erkundigt hätten. Die Behörden seien davon ausgegangen, sie seien
abgetaucht und hätten sich einer "Untergrundorganisation"
angeschlossen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichten die
Beschwerdeführenden Kopien eines gegen Adnan Karakoç gerichteten
Haftbefehls vom 18. März 2009 und ein Hausdurchsuchungsprotokoll
vom 13. April 2009 ein. Diesen Dokumenten ist zu entnehmen, dass
H._______ der "Beihilfe und Hehlerei zugunsten der Terrororganisation
und logistische Unterstützung geben" angeklagt wurde. Authentizität der
den Kopien zugrunde liegenden Dokumente vorausgesetzt, dürfte davon
auszugehen sein, dass der Bruder des Beschwerdeführers im heutigen
Zeitpunkt in der Türkei gesucht wird. Die Frage, ob die
Beschwerdeführenden, die dem Gesuchten ihr Textilgeschäft übertragen
haben sollen, deshalb bei einer Rückkehr in die Türkei mit
Reflexverfolgung zu rechnen hätten, bedarf aufgrund der nachfolgenden
Erwägungen einer einlässlichen Prüfung.
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6.4. Die Beschwerdeführenden wiesen im ersten Asylverfahren darauf
hin, dass der Onkel des Beschwerdeführers, G._______, in der Türkei
eine langjährige Gefängnisstrafe verbüssen musste, weil er der
Mitgliedschaft der DHKP-C bezichtigt worden sei. Der Beschwerdeführer
sagte aus, er sei während dessen Haft für die Familie des Onkels
aufgekommen (vgl. act. A9/9 S. 2). G._______ wurde gemäss einer im
vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Kopie eines Urteils
vom 6. März 2008 vom 1. Strafgericht F._______ wegen "Widerstands
gegen die Staatsgewalt" und der "Beschädigung von öffentlichen Gütern"
zu einer insgesamt dreijährigen Gefängnisstrafe verurteilt. Dem Onkel
des Beschwerdeführers wurde vom BFM mit Verfügung vom 3. Juli 2009
wiedererwägungsweise Asyl gewährt. Aufgrund der erneuten Verurteilung
des Onkels des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass auch
dieser in der Türkei zurzeit gesucht wird. Die Beschwerdeführenden
machten bereits im ersten Asylverfahren geltend, zu diesem Onkel eine
engere Beziehung gehabt zu haben, zumal sie während dessen Haft für
seine Familie aufgekommen seien. Da dem Onkel vom BFM am 3. Juli
2009 Asyl gewährt und dieses somit offenbar von dessen
flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ausgegangen ist, bedarf die
Frage, ob die Beschwerdeführenden aufgrund der von ihnen geltend
gemachten Beziehungen zum Onkel und dessen Familie bei einer
Rückkehr in die Türkei einer Reflexverfolgung (vgl. EMARK 2005 Nr. 21
E. 10.2.3) ausgesetzt sein könnten, einer vertieften Prüfung.
6.5. Zusammenfassend ergibt sich aus diesen Erwägungen, dass aus
heutiger Sicht entgegen der Auffassung des BFM in der angefochtenen
Verfügung nicht sagen lässt, es lägen keine Hinweise auf seit der mit
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1036/2009 vom 19. März 2009
erfolgten rechtskräftigen Erledigung der ersten Asylverfahren
eingetretene Ereignisse vor, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft
der Beschwerdeführenden zu begründen. Das materielle Erfordernis für
den Nichteintretensgrund gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ist damit
nicht erfüllt. Das BFM ist daher auf die zweiten Asylgesuche der
Beschwerdeführenden vom 18. Februar 2009 zu Unrecht gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten.
7.
7.1. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde somit
gutzuheissen, soweit beantragt wird, auf die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden vom 18. Februar 2009 sei einzutreten. Die
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angefochtene Verfügung vom 5. Mai 2009 ist demnach aufzuheben und
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.2. Das BFM hat die Beschwerdeführenden somit einerseits zur
veränderten Sachlage im Sinne von Art. 29 und 30 AsylG anzuhören
(BVGE 2009/53 E. 6 in fine). Anderseits hat das BFM abzuklären, ob der
Bruder des Beschwerdeführers, H._______, in der Türkei aufgrund ihm
vorgeworfener politischer Delikte gesucht wird. Hinsichtlich des Onkels
des Beschwerdeführers, G._______, ist aufgrund des Umstands, dass er
in der Türkei zu einer dreijährigen Gefängnisstrafe verurteilt wurde und
ihm das BFM Asyl erteilte, davon auszugehen, dass er in der Türkei
gesucht wird. Das BFM hat daher auszuleuchten, ob die von den
Beschwerdeführenden geltend gemachte, engere Beziehung zur Familie
des Onkels tatsächlich bestanden hat. Nach der Klärung des
diesbezüglichen Sachverhalts hat das BFM zu prüfen, ob die
Beschwerdeführenden bei oder nach einer Rückkehr in die Türkei mit der
Zufügung flüchtlingsrechtlich relevanter Nachteile zu rechnen haben. Das
BFM hat dabei zu berücksichtigen, dass auch in einem zweiten
Asylverfahren – und damit möglicherweise verspätet – geltend gemachte
Vorbringen oder eingereichte Beweismittel analog der Regelung beim
Revisions- und Wiedererwägungsverfahren (EMARK 1995 Nr. 9 E. 7
S. 83 ff. und 1998 Nr. 3 E. 3b S. 21 f.) zu berücksichtigen sind, wenn
dadurch offensichtlich wird, dass den Gesuchstellern Verfolgung oder
menschenrechtswidrige Behandlung droht. In diesem Zusammenhang ist
darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im zweiten
Asylverfahren Unterlagen des TIHV eingereicht hat, die sein bereits im
ersten Asylverfahren gemachtes Vorbringen, er sei in I._______ von
einem Offizier misshandelt worden, belegen könnten. Die Eingabe vom
18. März 2009, mit welcher die Unterlagen des TIHV eingereicht wurden,
fand in der Verfügung des BFM vom 5. Mai 2009 indessen keinen
Eingang. Schliesslich kann bei der Beurteilung, ob den
Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr in die Türkei
flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile drohen, nicht unberücksichtigt
bleiben, dass gegen den Beschwerdeführer möglicherweise ein
Strafverfahren mit politischem Hintergrund hängig ist. Diesbezüglich
reichte er im ersten Asylverfahren einen Gerichtsbeschluss ein, der vom
BFM analysiert wurde, wobei es im Dokument keine objektiven
Fälschungsmerkmale erkennen konnte. Diesem Umstand ist bei der
Beurteilung der Gefährdungslage Rechnung zu tragen.
8.
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8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 600.- ist den Beschwerdeführenden
zurückzuerstatten.
8.2. Den Beschwerdeführenden ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen
Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem keine Kostennote eingereicht wurde, ist die
Parteientschädigung auf Grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren
(Art. 8 ff. VGKE) ist diese auf Fr. 1'600.- (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) festzusetzen und das BFM ist anzuweisen, den
Beschwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfügung des BFM vom 5. Mai 2009 wird aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.- wird den
Beschwerdeführenden zurückerstattet.
5.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von
Fr. 1'600.- auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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