B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3063/2012/wif
U r t e i l v o m 2 3 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 16. Februar 2012 / D-5709/2009,
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 21. April 2009 mit
Verfügung vom 10. August 2009 abwies und dessen Wegweisung sowie
den Vollzug anordnete,
dass eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 16. Februar 2012 abgewiesen wurde,
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 7. Juni 2012 (Poststempel) um
Revision dieses Urteils ersuchte,
dass er zur Begründung seines Gesuches im Wesentlichen darum bat,
den gefällten Entscheid noch einmal zu überdenken,
dass es in Sri Lanka immer noch gefährlich und eine Rückkehr daher un-
zumutbar sei,
dass für ihn immer noch höchste Gefahr bestehe, da er im Zusammen-
hang mit dem Bombenanschlag auf den Armeechef Sarathfonsega zu
Unrecht verdächtigt werde, eine Bombe aus einem Motorrad gebaut zu
haben,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen sieben Berichte bezüglich der all-
gemeinen Lage in Sri Lanka, von denen drei vor und vier nach dem Urteil
entstanden sind, sowie eine Vorladung vom 6. Oktober 2011 und einen
Haftbefehl vom 2. März 2012 zu den Akten reichte,
dass er in formeller Hinsicht sinngemäss beantragte, es sei der Vollzug
der Wegweisung auszusetzen,
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 14. Juni 2012 das Ge-
such um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung zufolge Aussichtslo-
sigkeit der Begehren abwies und einen Kostenvorschuss erhob,
dass der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss am
27. Juni 2012 fristgerecht bezahlte,
dass der Beschwerdeführer sich in einem Schreiben vom 11. Juli 2012
(Poststempel) erneut ans Bundesverwaltungsgericht wandte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem Beschwerden gegen
Verfügungen des BFM beurteilt, wobei es auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass es auch zuständig für die Revision von Urteilen ist, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1),
dass das Bundesverwaltungsgericht über Revisionsgesuche in einer Be-
setzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet (Art. 21 Abs. 1
VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die einzelrichterliche Zustän-
digkeit fällt (vgl. Art. 23 Abs. 1 VGG i.V.m. Art. 111 Bst. a und b AsylG),
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabän-
derlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft be-
seitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. dazu
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Auflage, Bern 2005, S. 269),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf Gesuch hin seine Urteile aus den
in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision zieht, mithin die
im BGG genannten Revisionsgründe im Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht sinngemäss gelten (Art. 45 VGG), wobei Vorbringen,
welche bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätten vorgebracht
werden können, nicht als Revisionsgründe gelten (Art. 46 VGG),
dass der Gesuchsteller legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), er den Revi-
sionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG anruft und er seine Eingabe
innert der vorliegend zu beachtenden Frist von 90 Tagen seit Eröffnung
des angefochtenen Urteils eingereicht hat (vgl. Art. 124 Abs. 1 Bst. d
BGG), weshalb auf die Eingabe als frist- und formgerecht eingereichtes
Revisionsgesuch einzutreten ist,
dass gemäss der Bestimmung von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG die Revisi-
on eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten dann verlangt
werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsa-
chen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im frühe-
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ren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen
und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind,
dass der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel einreichte, deren
Rechtzeitigkeit und Erheblichkeit zu prüfen sind,
dass der eingereichte Haftbefehl (2. März 2012) und vier der sieben ein-
gereichten allgemeinen Berichte nach dem Urteil entstanden sind, wes-
halb sie als Beweismittel nicht als revisionstauglich zu werten sind
(Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG),
dass diese aber wie nachfolgend dargelegt ohnehin revisionsrechtlich
nicht relevant sind,
dass die eingereichte Vorladung, welche vom 6. Oktober 2011 datiert, und
die weiteren allgemeinen Berichte als verspätet zu werten sind,
dass der Gesuchsteller nicht dartut, wieso er diese Beweismittel nicht
schon während dem ordentlichen Verfahren einreichte und keine Gründe
ersichtlich sind, die gegen ein solches Vorgehen sprächen,
dass sein Einwand im Schreiben vom 11. Juli 2012, wonach es nicht sei-
ne Schuld sei, dass er den Haftbefehl vom 2. März 2012 nicht schon frü-
her eingereicht habe, fehl geht, weil von diesem nicht behauptet wird, er
sei verspätet,
dass die eingereichten Beweismittel überdies allesamt als revisionsrecht-
lich nicht erheblich zu werten sind, da sie nicht dazu geeignet sind, die
tatbeständliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffen-
der rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller güns-
tigeren Ergebnis zu führen,
dass im Urteil vom 16. Februar 2012 zu Recht festgestellt wurde, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers seien einerseits nicht glaubhaft und an-
dererseits nicht asylrelevant,
dass der Gesuchsteller im ordentlichen Verfahren nicht geltend machte,
es werde ihm vorgeworfen, etwas mit dem Bombenanschlag auf den Ar-
meechef Sarathfonsega zu tun zu haben,
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dass er auch nicht vorbrachte, es laufe ein Verfahren wegen Verbindun-
gen zu einer Terrororganisation gegen ihn beziehungsweise er habe dies-
bezüglich eine Vorladung erhalten,
dass diese Vorbringen nach dem Gesagten als nachgeschoben und somit
unglaubhaft erscheinen und die eingereichte Vorladung sowie der darauf-
hin angeblich ergangene Haftbefehl als gefälscht zu werten sind,
dass an dieser Einschätzung auch der Einwand im Schreiben vom 11. Juli
2012, wonach er schon im erstinstanzlichen Verfahren angegeben habe,
dass er unter Verdacht stehe und nach ihm gefahndet werde, nichts zu
ändern vermag,
dass dies nicht zu erklären vermag, wieso er nicht spätestens auf Be-
schwerdeebene hierzu genauere Angaben gemacht und den Vorwurf, et-
was mit dem Bombenanschlag auf den Armeechef zu tun zu haben, das
laufende Verfahren und die Vorladung, welche am 16. Oktober 2011 und
somit noch während des Beschwerdeverfahrens erlassen worden sein
soll, erwähnt beziehungsweise diese eingereicht hat,
dass der Beschwerdeführer im Schreiben vom 11. Juli 2012 im Weiteren
auf der Echtheit der Haftbefehle besteht und darum bittet, diese nochmals
zu prüfen,
dass dieser Einwand jedoch vor dem Hintergrund der gesamten Aktenla-
ge nicht zu überzeugen vermag,
dass der eingereichte Haftbefehl und die Vorladung lediglich in Form von
leicht zu verfälschenden Kopien vorliegen,
dass es gerichtsnotorisch ist, dass solche gefälschten Dokumente aus Sri
Lanka leicht erhältlich sind,
dass im Urteil vom 16. Februar 2012 zu Recht festgestellt wurde, der
Wegweisungsvollzug sei für den Gesuchsteller zulässig, zumutbar und
möglich,
dass dabei auf die ausführliche Lageanalyse zu Sri Lanka in BVGE
2011/24 verwiesen wurde,
dass die vom Gesuchsteller eingereichten allgemeinen Berichte zur Lage
in Sri Lanka an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
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dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass keine revisionsrechtlich re-
levanten Gründe dargetan sind,
dass das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsge-
richts vom 16. Februar 2012 demzufolge abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.– dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem einbezahlten Kostenvorschuss zu verrech-
nen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Gesuchsteller aufer-
legt. Dieser Betrag wird mit dem einbezahlten Kostenvorschuss verrech-
net.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Versand: