B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3063/2018
Ur t e i l vom 2 1 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______ geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 17. Mai 2018 / N (…).
D-3063/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Iran stammende Beschwerdeführer erreichte am 25. April
2018 den Flughafen B._______, wo er am 26. April 2018 bei der Flugha-
fenpolizei B._______ um Asyl in der Schweiz nachsuchte.
B.
Mit Verfügung vom 26. April 2018 verweigerte das SEM dem Beschwerde-
führer die Einreise in die Schweiz und ordnete ihm als vorläufigen Aufent-
haltsort den Transitbereich des Flughafens B._______ zu.
C.
Am 28. April 2018 wurde der Beschwerdeführer summarisch befragt (Be-
fragung zur Person [BzP]). Am 8. Mai 2016 wurde er einlässlich zu seinen
Asylgründen angehört.
Im Wesentlichen machte er geltend, er stamme aus C._______, Iran, wo
er aufgewachsen sei. Im Jahr 1996 habe er in Deutschland um Asyl er-
sucht, habe jedoch einen negativen Entscheid bekommen. Im Jahr 2000 –
nach wie vor in Deutschland wohnhaft – habe er sich als (…) taufen lassen.
Ein Jahr später sei er dann freiwillig in den Iran zurückgekehrt. Zurück in
der Heimat habe er sich weiter über das Christentum informiert und mit
Interessierten ausgetauscht. So habe er auch seine Ehefrau kennenge-
lernt. Jeweils zweimal pro Monat hätten sie Gruppentreffen arrangiert, an
welchen sie einen Austausch über Religionen allgemein, insbesondere
aber über das Christentum ermöglicht hätten. Sicherheitshalber hätten sie
nie mehr als (…) Personen teilnehmen lassen. An einem dieser Treffen
habe er einer sehr interessierte Person – D._______ – seinen deutschen
Taufschein gezeigt. Bis zu jenem Zeitpunkt habe er letzteren lediglich sei-
ner Ehefrau und sonst niemandem gezeigt gehabt. Probleme mit den Be-
hörden wegen seines christlichen Glaubens habe er erstmals am (…) 2015
gehabt. Früh am Morgen seien Leute des Geheimdienstes Etelaat bei ihm
zuhause aufgetaucht und hätten ihn mitgenommen. Sie hätten ihn während
(…) Tage ununterbrochen zu seinem christlichen Glauben und seiner Kon-
version befragt. Aufgrund der Bemühungen seines Vaters sei er schliess-
lich gehen gelassen worden. Während der folgenden Zeit habe er keine
Gruppentreffen mehr organisiert, da er wie auch die anderen Gruppenteil-
nehmenden sich vor dem Etelaat gefürchtet hätten. Er vermute, er sei mit-
genommen worden, weil ihn D._______ verraten habe, denn in den Befra-
gungen hätten sie ständig nach seiner Taufurkunde gefragt und abgesehen
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von seiner Frau habe nur D._______ dieses Dokument gesehen. (…) Mo-
nate nach dem ersten Vorfall habe sich das Ganze wiederholt. Leute des
Etelaat seien erneut frühmorgens bei ihm vorbeigekommen und hätten ihn
und dieses Mal auch seine Ehefrau mitgenommen. Seine Frau sei während
(…) Tage festgehalten und intensiv befragt worden. Er hingegen sei (…)
Tage dort behalten worden. In den Befragungen habe er wieder über sei-
nen Glauben erzählen müssen, jedes Mal, wenn er das Wort „Jesus“ be-
nutzt habe, hätten sie ihn mit der Faust auf den Mund geschlagen. Dies sei
insgesamt dreimal passiert. Dabei sei er so stark geschlagen worden, dass
(…) gebrochen worden seien. Deswegen trage er nun (…). Während der
Befragungen sei vor allem insistiert worden, dass er ihnen seine Taufur-
kunde abgebe, was er jedoch erfolgreich verhindert habe. Falls die Leute
des Etelaat dieses Dokument in die Hände bekommen hätten, hätten sie
einen festen Beweis gehabt, dass er Christ geworden sei. Wenn es ihm
hätte nachgewiesen werden können, dass er als geborener Muslim zum
Christentum konvertiert sei, wäre er mit dem Tode bestraft worden. Nach-
dem er wieder freigelassen worden sei – wiederum dank der Intervention
seines Vaters –, hätten er, seine Ehefrau und deren Tochter die Ausreise
ins Auge gefasst. Mit der Hilfe eines Schleppers seien sie im (…) 2016 mit
ihren eigenen Reisepässen mit dem Flugzeug in die Türkei ausgereist. Dort
hätten sie über zwei Jahre gelebt und regelmässig Kirchen besucht. Da er
dort jedoch ebenfalls nicht sicher gewesen sei, sei er schliesslich im April
2018 in die Schweiz geflogen.
Zum Beleg seiner Identität reichte er nebst seinen iranischen Dokumenten
– eine Kopie seiner Identitätskarte, seinen Armeeausweis, sein Ehebüch-
lein, zwei Heiratsbescheinigungen sowie seinen Führerausweis – auch sei-
nen deutschen Führerausweis und zwei deutsche Versicherungsausweise
ein. Weiter reichte er seine Taufurkunde, drei Schreiben von Kirchenvertre-
tern aus Istanbul, zwei türkische Mietverträge, diverse Quittungen sowie
Bankauszüge als Beweismittel zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2018 – eröffnet am selben Tag – lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegwei-
sung aus dem Transitbereit des Flughafens B._______ sowie den Vollzug
an.
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner
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Seite 4
Rechtsvertreterin vom 25. Mai 2018 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde. Er beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben
und ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewäh-
ren. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme infolge Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung im Sinne von Art. 83 Abs. 1 in Verbindung
mit Abs. 4 AuG (SR 142.20) zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege, um Beiordnung seiner Rechtsvertreterin
als amtliche Rechtsbeiständin sowie um Erlass der Bezahlung eines Kos-
tenvorschusses und der Verfahrenskosten.
F.
Am 30. Mai 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer den Beschwerdeeingang.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, die
Ausführungen des Beschwerdeführers in der Anhörung zum Ablauf seiner
Verhaftungen, zu den Verhören und seinem Gefängnisaufenthalt seien
oberflächlich und pauschal gewesen. Die Beschreibungen seiner zweiten
Verhaftung würden kaum Realzeichen aufweisen und seine Aussagen wie
stereotype Beschreibungen wirken. Es sei der Eindruck entstanden, dass
er ausweichend geantwortet habe. Sein unsubstantiiertes Aussageverhal-
ten zu den zentralen Ereignissen lasse sich nicht durch sprachliches Un-
vermögen oder durch allfällige introvertierte Charaktereigenschaften erklä-
ren. Den Ablauf seiner Taufe im Jahr 2000 habe er im Gegensatz dazu
ausführlich und nachvollziehbar geschildert. Insgesamt sei so der Eindruck
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entstanden, dass er die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen nicht
selbst erlebt habe. Dieser Eindruck verstärke sich durch weitere Unge-
reimtheiten. Er habe angedeutet, dass der Etelaat D._______ gezielt in
seiner Diskussionsgruppe eingeschleust habe, um ihn zu beschatten. Dies
sei indessen nicht nachvollziehbar, da es nicht verständlich sei, wie der
Etelaat sich habe einschleusen können. Denn er habe angegeben, die Dis-
kussionsteilnehmenden sorgfältig ausgesucht zu haben. Es sei auch nicht
nachvollziehbar, dass der Etelaat ihn von 2010 bis 2015 überwacht und
dann aufgrund eines fehlenden Taufscheins nicht definitiv inhaftiert und
verurteilt haben soll. Es wäre zu erwarten gewesen, dass nach fünfjähriger
Observation genügend Beweismaterial hätte zusammengetragen werden
können, um ihn auch ohne Taufschein verurteilen zu können. Sodann
scheine es befremdlich, dass er innerhalb von (…) Monaten zweimal ver-
haftet, verhört und geschlagen worden sei, die Behörden ihn in den folgen-
den (…) Monaten bis zu seiner Ausreise indessen nicht mehr behelligt hät-
ten, obwohl er behördlich gesucht worden sein soll. Der Umstand, dass er
gemäss eigener Angaben nach den Vorfällen noch weitere (…) Monate an
der gleichen Adresse in C._______ gewohnt und legal, mit seinen eigenen
Reisepapieren, aus dem Iran habe ausreisen können, spreche ebenfalls
nicht für die geltend gemachte staatliche Verfolgung. Es bestünden des-
halb Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen.
Zu seiner Konversion zum Christentum könne das SEM sich nicht ab-
schliessend äussern. Es sei anzumerken, dass er gewisse Passagen aus
der Lebensgeschichte Jesu, das „Vater unser“ sowie den Ablauf des
Abendmahls in der Kirche beschreiben könne. Indessen würden in seinen
Aussagen Ungereimtheiten auffallen, welche an seiner Religiosität zwei-
feln lassen würden. Er kenne sodann weder die sieben Sakramente noch
die zehn Gebote. Auch habe er unter anderem kein (…) Gebet rezitieren
oder die Strukturen der (…) Kirche im Iran beschreiben können. Seine Aus-
sagen zu seiner Tätigkeit als Leiter einer christlichen Diskussionsgruppe
würden ferner den Eindruck verstärken, dass er sich nie vertieft mit der
christlichen Religion auseinandergesetzt habe. Auch würden sich bezüg-
lich seines Lebens als Christ im Iran weitere Unklarheiten in seinen Aussa-
gen finden. So habe er angegeben, zweimal aufgrund der Intervention sei-
nes Vaters aus der Haft entlassen worden zu sein. Gleichzeitig habe letz-
terer nichts von seiner Konversion gewusst. Es wäre anzunehmen, dass
sein Vater spätestens nach seinen Interventionen über die Haftgründe be-
ziehungsweise über seinen Übertritt zum Christentum informiert gewesen
wäre. Desgleichen würden seine Aussagen zu seinen Auslandaufenthalten
in Bezug auf sein Christsein nicht plausibel und widersprüchlich wirken.
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Aufgrund seiner eingereichten Beweismittel sei er oft ins Ausland gereist,
weshalb unverständlich sei, dass er als gläubiger (…) das Weihnachtsfest
vor dem Jahr 2014 nicht regelmässig im Nachbarland begangen oder dort
kirchlichen Beistand gesucht hätte. Zusammenfassend sei anzumerken,
dass seine Taufe zwar glaubhaft erscheine und er sich offensichtlich mit
der Bibel beschäftigt habe, allerdings Zweifel bestünden, ob er nach seiner
Rückkehr in den Iran im Jahr 2001 den christlichen Glauben tatsächlich
praktiziert habe. Dementsprechend würden sich die Zweifel an der geltend
gemachten Verfolgung durch die iranischen Behörden verstärken.
Grundsätzlich würden seine Aussagen zu seinen Aufenthalten in Deutsch-
land und in der Türkei glaubhaft erscheinen. Die Taufbestätigung aus
Deutschland vermöge die Zweifel an seinen Vorbringen indessen nicht
auszuräumen. Gemäss den Erkenntnissen des SEM würden viele irani-
sche Gesuchsteller islamischen Glaubens kurzfristig zum Christentum kon-
vertieren, um eine drohende Ausschaffung zu verhindern oder ein Asylge-
such zu begründen. Aufgrund seiner Aussage, im Jahr 1996 nicht aus reli-
giösen Gründen nach Deutschland ausgereist zu sein, und der zeitlichen
Umstände wirke die damalige Taufe mehr wie der Versuch, eine drohende
Abschiebung aus Deutschland zu vereiteln – und weniger als ein überzeug-
ter Übertritt zur christlichen Religion. Die eingereichten Bestätigungs-
schreiben der kirchlichen Vertreter aus Istanbul seien in ähnlicher Weise
zu bewerten. Gemäss Recherche des SEM könne die Echtheit der Namen,
der kirchlichen Position und Adressen der Verfasser bestätigt werden. Ob
die Dokumente authentisch seien, könne jedoch nicht abschliessend ge-
klärt werden. Selbst wenn es sich um echte Dokumente handle, entstehe
der Eindruck, dass die Kontakte mit den Kirchenvertretern in Istanbul le-
diglich zur Vorbereitung eines Asylvorbringens gedient hätten. Auf ein-
schlägigen persischen Webseiten, welche der Vorbereitung von fabrizier-
ten Asylvorbringen „Konversion zum Christentum“ im Ausland dienen wür-
den, würden potentielle Gesuchsteller explizit darauf hingewiesen, Kirchen
zu besuchen, sich mit christlichen Kirchenvertretern ablichten zu lassen
oder kirchliche Dokumente zu beschaffen. In seinem Fall sei festzustellen,
dass sämtliche Schreiben von kirchlichen Vertretern unmittelbar vor oder
während eines laufenden Asylverfahrens erstellt worden seien. Nachweise
von kirchlichen Kontakten oder Tätigkeiten im Iran oder während seiner
Auslandaufenthalte zwischen 2001 und 2015 würden fehlen. Insgesamt sei
der Beweiswert der eingereichten Beweismittel im Gesamtkontext dement-
sprechend als gering einzustufen. Sodann gelinge es dem Beschwerde-
führer nicht, die geltend gemachte Furcht vor einer Verfolgung durch die
iranischen Behörden glaubhaft zu machen.
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Im Weiteren werde die Asylrelevanz der Vorbringen geprüft. Eine Konver-
sion zum Christentum löse für sich alleine keine asylrelevanten Massnah-
men des iranischen Staates aus. Als Regelvermutung gelte, dass staatli-
che Verfolgungsmassnahmen dann eintreten könnten, wenn zusätzliche
Faktoren wie andere Probleme mit den iranischen Behörden, die Erregung
öffentlicher Aufmerksamkeit oder missionierende Tätigkeiten vorlägen.
Seine Taufe alleine stelle in diesem Kontext bei einer Rückkehr grundsätz-
lich keine Gefährdung dar. Zwar seien in der Scharia für den Tatbestand
der Apostasie Sanktionen vorgesehen, von einer zwangsläufigen Verfol-
gung für Konvertiten könne jedoch nicht ausgegangen werden. Vielmehr
setze eine potentielle Gefährdung voraus, dass der Konvertit innerhalb sei-
ner neuen Glaubensgemeinschaft eine exponierte Stellung beziehungs-
weise Funktion innehabe, indem er sich etwa aktiv für die Verbreitung sei-
ner neuen Religionsüberzeugung einsetze und zusätzlich gegen staatliche
Interessen handle. Im Fall des Beschwerdeführers seien diese potentiell
gefährdenden Elemente nicht glaubhaft oder nicht geltend gemacht wor-
den. Er gebe an, in der Türkei die Kirche besucht zu haben und in Kontakt
mit christlichen Geistlichen gestanden zu haben. Hinsichtlich der Verfol-
gungsfurcht aufgrund der erfolgten Taufe im Jahr 2000 und der Ausübung
christlicher Aktivitäten in der Türkei von 2016 bis 2018 sei anzuführen, dass
aufgrund dieser Taufe und der dargelegten Kontakte nicht davon ausge-
gangen werden könne, dies sei in seinem heimatlichen Umfeld einem brei-
teren Kreis zur Kenntnis gelangt. Dazu sei zu ergänzen, dass er bereits
wenige Monate nach seiner Taufe im Jahr 2000 in Deutschland in den Iran
zurückgekehrt sei und dort bis Mitte 2015 nicht behelligt worden sei. Auf-
grund seiner zahlreichen Auslandreisen in dieser Zeitperiode sei davon
auszugehen, dass er sich selbst aufgrund seiner Taufe nicht gefürchtet
habe, in sein Heimatland zurückzukehren. Dementsprechend sei auch zu-
künftig nicht damit zu rechnen, dass er verfolgt werde. Die diskrete und
private Glaubensausübung sei im Iran auch ausserhalb des Islams grund-
sätzlich möglich.
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe führte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen an, dass, wie in der Rechtsprechung bestätigt werde, die Menschen-
rechtssituation im Iran schlecht sei – insbesondere für Angehörige religiö-
ser Minderheiten – und es keine Hinweise gebe, dass sich dies in nächster
Zeit ändern werde. Zwar würden in der iranischen Verfassung gewisse Re-
ligionen als religiöse Minderheiten grundsätzlich anerkannt, trotzdem wür-
den Angehörige religiöser Minderheiten im Iran auf allen Ebenen diskrimi-
niert. Missionarische Tätigkeit werde als Verstoss gegen religiöse Grund-
prinzipien angesehen und verfolgt. Apostasie sei im Iran eines der
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schlimmsten Verbrechen, welches für Männer mit dem Tod bestraft werde.
Seit dem Sommer 2016 habe sich die Verfolgung von Konvertiten weiter
gesteigert. Soweit öffentlich bekannt sei, seien zwischen Mai und August
2016 mindestens 79 Christen durch Sicherheitskräfte festgenommen, be-
fragt und bis zu mehreren Monaten ohne Anklage in Haft genommen wor-
den. Mehrere der sogenannten „Hauskirchen“, in welchen sich Christen zu
geheimen Gottesdiensten treffen würden, seien durchsucht und dort anwe-
sende Personen verhaftet worden.
Seitens der Vorinstanz werde ihm ein unsubstantiiertes Aussageverhalten
vorgeworfen. Dieser Auffassung könne nicht gefolgt werden. Insbesondere
betreffend seine zweite Verhaftung habe er die ihm gestellten Fragen im
Detail beantwortet, unter anderem mit Wiedergabe des mündlichen Aus-
tauschs zwischen ihm und den Beamten des Etelaat. Er habe den genauen
Ablauf und den Ort der Verhaftung sowie die anwesenden Personen be-
schrieben. Es sei ihm auch nicht vorgehalten worden, er solle mehr Details
angeben. Er sei lediglich aufgefordert worden, die Verhaftung nochmals zu
beschreiben, was er getan habe. Auch das Argument, dass er sich im Ge-
gensatz zu anderen Ereignissen viel genauer an seine Taufe erinnern
könne, überzeuge nicht, denn diese sei für ihn das bisher wichtigste Ereig-
nis in seinem Leben gewesen. Es sei daher nicht verwunderlich, dass er
sich auch heute noch sehr genau an seine Taufe erinnere, auch wenn diese
früher als seine Verhaftungen stattgefunden habe. Dass es aus der Sicht
der Vorinstanz nicht verständlich sein solle, wie der Etelaat seine Diskus-
sionsgruppe entdeckt haben solle, könne nicht gegen die Glaubhaftigkeit
herangezogen werden. Auf diese Frage könne er keine Antwort haben und
jegliche Äusserungen seinerseits müssten in jedem Fall theoretische Hy-
pothesen bleiben. Tatsächlich würden im Iran immer wieder christliche
Hauskreise durch den Etelaat entdeckt, bespitzelt und deren Mitglieder ver-
haftet. Es sei davon auszugehen, dass jede Person, welche an einem sol-
chen Anlass regelmässig teilnehme oder ihn organisiere, in jedem Fall alle
Vorsicht walten lasse, damit das Risiko der Entdeckung, Verhaftung und
Folter oder Verurteilung der anwesenden Personen minimal sei. Trotzdem
gelinge dies nicht immer. Es sei ihm auch nicht möglich, die Motive des
Etelaat zu begründen, weshalb letzterer nach jahrelanger Überwachung
nicht ausreichend Beweise für seine Inhaftierung gehabt habe. Es scheine
auch nicht abwegig, dass der Etelaat jemanden über längere Zeit be-
obachte, um dessen konkretes Beziehungsnetz kennenzulernen. Insbe-
sondere könne der Argumentation der Vorinstanz nicht gefolgt werden,
dass seine Ausreise mit den eigenen Reisedokumenten gegen die staatli-
che Verfolgung spreche. Er sei mit einem Schlepper ausgereist und sein
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Vater habe ihm geholfen – unter anderem durch Bestechung –, dass er mit
seinen eigenen Papieren habe ausreisen können. Er wäre keinesfalls ohne
Furcht vor Verfolgung ausgereist, hätte er nicht die Hilfe des Schleppers
und seines Vaters gehabt. Zu seiner Konversion sei anzumerken, dass er
durchaus viele richtige Antworten gegeben habe, die so nicht hätten aus-
wendig gelernt werden können. Zum Teil sei bemängelt worden, dass er
über Wissensbereiche keine Auskunft habe geben können, welche kaum
für die Religiosität einer Person bezeichnend seien. So wie die Fragen der
Vorinstanz formuliert gewesen seien, sei nicht klar gewesen, was er genau
hätte beschreiben sollen. Er sei falsch, dass ihm unterstellt werde, er habe
nur wenig fundierte Kenntnisse des (…) Glaubens. Es sei ausserdem auf
die schriftlichen Bemerkungen des Hilfswerkvertreters hinzuweisen, ge-
mäss welchen die Fragen in Bezug auf das Christentum hätten missver-
ständlich sein können, da es beispielsweise für das Wort „Sakrament“ kei-
nen Ausdruck in Farsi gebe. Somit sei es schwierig, seinen Wissensstand
zu eruieren. Diese Einschätzung des Hilfswerkvertreters sei von der Vorin-
stanz nicht beachtet worden. Ferner sei anzumerken, dass sein Vater von
seiner Konversion gewusst habe. Zwar habe dieser jahrelang nichts davon
gewusst, im Verlaufe der ersten Verhaftung, bei welcher er ihn aus der Ge-
fangenschaft freibekommen habe, sei er durch einen Bekannten informiert
worden. Dass es möglicherweise bei der Übersetzung während der Anhö-
rung zu Fehlinterpretationen gekommen sei, hänge mit deren langen
Dauer zusammen, was auch der Hilfswerkvertreter in seinem Bericht fest-
gehalten habe. Dass es zu Konzentrationsschwierigkeiten und allenfalls
unklar übersetzten Aussagen gekommen sei, könne ihm unter keinen Um-
ständen vorgeworfen werden.
Die Vorinstanz verweise ferner darauf, dass viele iranische Gesuchstel-
lende islamischen Glaubens kurzfristig zum Christentum konvertieren wür-
den, um eine drohende Ausschaffung zu verhindern oder ein Asylgesuch
zu begründen. Deswegen scheine seine Taufe wie der Versuch, eine dro-
hende Abschiebung aus Deutschland zu verhindern. Darauf sei zu entgeg-
nen, dass sein Asylverfahren noch nicht einmal abgeschlossen gewesen
sei – er habe noch eine Anhörung abgewartet – und er freiwillig aus
Deutschland abgereist sei, da seine Mutter im Iran gestorben sei. Wäre
sein Beweggrund für die Taufe die Abwendung einer angeblichen Gefahr
seiner Abschiebung gewesen, hätte diese freiwillige Ausreise nicht erklärt
werden können. Stossend sei die weiter angeführte Beurteilung der Vor-
instanz, dass die vorgelegten Schreiben der katholischen Kirchenvertreter
aus Istanbul einen geringen Beweiswert hätten, da deren Authentizität
nicht abschliessend geklärt werde könne. Es wäre der Vorinstanz durchaus
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Seite 11
möglich gewesen zu überprüfen, ob die Schreiben echt seien. Dem Vor-
wurf, diese Schreiben seien unmittelbar vor oder während eines laufenden
Asylverfahrens erstellt worden, könne nur zugestimmt werden, denn es
gebe keinen anderen Grund ausser sein Asylverfahren, warum er sonst
eine solche schriftliche Bestätigung seiner Kirchgemeinde hätte ausstellen
lassen müssen.
Insgesamt sei seine Furcht vor Verfolgung glaubhaft. Da den iranischen
Behörden bekannt sei, dass er praktizierender Christ sei, würde er direkter
Verfolgung und Sanktion ausgesetzt sein, falls er zurückkehre. Es könne
ihm ferner nicht zugemutet werden, sich und seine Überzeugungen zu ver-
stecken. Es sei an dieser Stelle auch auf das Urteil des Europäischen Ge-
richtshofs (EuGH) vom 5. September 2012 (Bundesrepublik Deutschland
gegen Y [C-71/11] und Z [C-999/11]) hinzuweisen. Die Auslegung des
EuGH bestätige, dass es ihm nicht zugemutet werden könne, bei einer
Rückkehr in den Iran auf die öffentliche Ausübung seiner Religion zu ver-
zichten, nur damit er der dargelegten Verfolgung entgehen könne. Ausser-
dem sei er aufgrund seines zu erwartenden aktiven religiösen Lebens in
der Schweiz, unter anderem mit anderen iranischen Christen, bei einer
Rückkehr in seinen Heimatstaat noch wahrscheinlicher der Verfolgung als
Konvertit ausgesetzt. Bei einer solch aktiven Glaubensausübung in der
Schweiz müsste davon ausgegangen werden, dass das heimatliche Um-
feld davon Kenntnis erhalten und es zu einer Denunzierung bei den irani-
schen Sicherheitsdiensten führen könnte. Selbst im Transitbereich des
Flughafens A._______ habe er mehrfach mit dem Flughafenpfarrer Kon-
takt aufgenommen. Sollte es das Gericht für sachdienlich halten, dass eine
Bestätigung von diesem Pfarrer eingereicht würde, werde höflich um einen
entsprechenden richterlichen Hinweis gebeten.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Vor-
instanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG; vgl. BVGE 2014/1 E. 2); es kann
die Beschwerde auch aus andern Überlegungen als jenen der Vorinstanz
abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. MADELEINE CAMPRUBI in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver-
waltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 15 zu Art. 62 VwVG; ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 398, Rz. 1136). Wie
sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, hat das SEM das Asylge-
such des Beschwerdeführers – ungeachtet der Frage, ob seine Begrün-
dung in allen Teilen zutreffend ist – zu Recht abgelehnt.
D-3063/2018
Seite 12
5.2
5.2.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f., 2010/57
E. 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1, 1996 Nr. 27 E. 3c/aa, 1996
Nr. 28 E. 3a).
5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Vorbringen des Be-
schwerdeführers – im Gegensatz zur Einschätzung der Vorinstanz – nicht
generell als zu wenig glaubhaft. Dass er zum Christentum konvertiert und
getaufter (…) ist, ist durchaus glaubhaft. Er konnte zum Teil ausführlich
über bestimmte christliche Themen berichten und scheint bezüglich des
Christentums versiert zu sein. Indessen bestehen Zweifel an den geltend
gemachten Verfolgungsmassnahmen ihm gegenüber. Er berichtete so-
dann eher unsubstantiiert von seinen Verhaftungen, insbesondere von sei-
ner zweiten, ohne auf viele Details einzugehen (vgl. u.a. act. A16, F88-90).
Zwar nannte er gewisse Einzelheiten bezüglich der zweiten Verhaftung,
wie dass er durch die Kamera des iPhones gesehen habe, dass einige
Beamten vor der Türe gestanden und sie ihm ihre Karte zur Identifikation
gezeigt hätten (vgl. act. A16, F90), insgesamt entsteht trotzdem nicht der
D-3063/2018
Seite 13
Eindruck, dass er ausführlich von seinen Verhaftungen berichten kann. So-
dann nannte er beispielsweise nichts Weiteres dazu, wie er konkret mitge-
nommen und transportiert wurde. Übereinstimmend mit der Einschätzung
der Vorinstanz bestehen auch bezüglich der angeblichen Denunziation
durch D._______ erhebliche Zweifel. Dass der Beschwerdeführer während
fünf Jahren seit der angeblichen Offenlegung seiner Taufurkunde gegen-
über D._______ beschattet worden und dabei unbehelligt geblieben sein
soll, ist nicht nachvollziehbar. Es erscheint insbesondere unwahrschein-
lich, dass er dann zwar zweimal verhaftet und befragt worden sein soll,
jedoch wieder gehen gelassen und während mehrerer Monate bis zur Aus-
reise in Ruhe gelassen worden sein soll. Wie die Vorinstanz zutreffend be-
merkte, wäre zu erwarten gewesen, dass nach fünf Jahren Beobachtung
genügend Beweise hätten gesammelt werden können, dass er hätte ver-
urteilt werden können. All dies spricht nicht für ein sehr grosses Interesse
seitens der iranischen Behörden an ihm beziehungsweise werden dadurch
Zweifel am Vorbringen des Beschwerdeführers begründet. Zusammen mit
den anderen Ungereimtheiten, welche nicht nachvollziehbar erscheinen –
unter anderem, dass er problemlos mit eigenen Reisepapieren habe aus-
reisen können –, bestehen insgesamt erhebliche Zweifel an den Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers. Indessen kann die abschliessende Beurtei-
lung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers offen ge-
lassen werden, da sich ohnehin – wie nachfolgend ausgeführt – keine ak-
tuelle asylrechtlich relevante Verfolgung feststellen lässt.
5.3
5.3.1 Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG, wenn sie aus einem dort aufgeführten Motiv Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten
muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2), wobei eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern vielmehr konkrete Indizien die
Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar
erscheinen lassen müssen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4).
5.3.2 Der Übertritt zum christlichen Glauben führt im Iran grundsätzlich zu
keiner (individuellen) staatlichen Verfolgung, sofern der Konvertit den ab-
soluten Machtanspruch der Muslime respektiert und nicht missionierend
tätig wird (vgl. BVGE 2009/28 sowie Urteil des BVGer D-3289/2009 vom
19. Januar 2012 E. 4.3.1). Eine Verfolgung durch den iranischen Staat
kommt erst dann zum Tragen, wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer
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missionierenden Tätigkeit bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Kon-
vertiten vorliegen, die vom Regime als Angriff auf den Staat angesehen
werden (vgl. Urteil D-3289/2009 E. 4.3.1). Der Beschwerdeführer führte
zwar aus, er habe während mehrerer Jahre zweimal monatlich jeweils
Gruppentreffen organisiert, bei welchen ein Austausch über Religionen und
insbesondere den christlichen Glauben ermöglicht wurde. Missionarisch ist
er während dieser Treffen indessen nicht tätig gewesen, auch hat er seinen
Glauben generell im Privaten und nicht öffentlich ausgeübt. Während eines
Gruppentreffens habe er lediglich ein einziges Mal einer Teilnehmerin seine
Taufurkunde gezeigt und somit seinen Beleg der Konversion dieser Person
offengelegt. Fünf Jahre später sei er dann innert (…) Monate zweimal vom
Etelaat verhaftet und zu seiner Konversion und seiner Taufurkunde befragt
worden. Beim zweiten Mal sei auch seine ebenfalls am Christentum inte-
ressierte Ehefrau mitgenommen und befragt worden. Nach dem zweiten
Vorfall hätten er und seine Ehefrau beschlossen, ihre Ausreise zu organi-
sieren, diese hätten sie indessen erst mehrere Monate später angetreten.
Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass sich dies tatsächlich so abge-
spielt haben sollte, ist nicht davon auszugehen, dass die iranischen Behör-
den ein solch grosses Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer hätten,
dass dieses im asylrechtlichen Sinne relevant wäre. Denn wenn sie tat-
sächlich grosses Interesse an Letzterem gehegt hätten, wäre es für sie ein
Leichtes gewesen, ihn während der (…) Monate nach der zweiten Verhaf-
tung wieder festzunehmen. Der Beschwerdeführer berichtet indessen von
keinem weiteren Vorfall nach der zweiten Verhaftung. Er macht auch nicht
geltend, sich seitdem speziell versteckt zu haben, obwohl die Behörden
wussten, wo er gewohnt habe, da sie ihn dort zweimal verhaftet gehabt
hatten. Gemäss seinen eingereichten Beweismitteln unternahm er ferner
mehrere Auslandreisen und kehrte jeweils wieder in den Iran zurück, ohne
dass er diesbezüglich Probleme geltend machte. Überdies sind der Be-
schwerdeführer, seine Ehefrau und deren Tochter im (…) 2016 mit ihren
eigenen Reisepapieren ausgereist. Auch wenn die legale Ausreise nur auf-
grund Bestechung seitens des Vaters des Beschwerdeführers möglich ge-
wesen sein soll, erstaunt es doch sehr, dass sie keine andere Ausreiseart
wählten, um das Risiko, den Behörden aufzufallen, weiter zu vermindern.
Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der
Flucht keine aktuelle Verfolgung und darauf basierend eine begründete
Furcht vor künftiger Verfolgung bescheinigt werden.
5.4 Schliesslich vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten
Beweismittel diese Schlussfolgerungen nicht umzustossen. Inwiefern die
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Dokumente bezüglich des christlichen Glaubens und der Taufe des Be-
schwerdeführers authentisch und explizit für das Asylverfahren ausgestellt
worden sind, kann an dieser Stelle offen gelassen werden, da diese im
vorliegenden Fall die Beurteilung der Asylrelevanz der Vorbringen nicht
weiter beeinflussen.
5.5 Bezüglich der Anmerkung, dass sich das Profil des Beschwerdeführers
durch anzunehmende Aktivitäten als Christ in der Schweiz verschärfen
würde, ist anzumerken, dass dies rein hypothetische Annahmen sind und
deshalb die vorliegende Einschätzung des Beschwerdeführers und dessen
allfälliger Gefahrenlage nicht zu verändern vermögen. Es sind in diesem
Sinne auch keine subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG er-
sichtlich.
5.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, Vor- oder Nachfluchtgründe glaubhaft zu machen,
beziehungsweise sind diese nicht relevant. Das SEM hat somit insgesamt
zu Recht das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr verneint,
dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und das
Asylgesuch abgewiesen.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz bezie-
hungsweise aus der Transitzone und ordnet den Vollzug an; es berücksich-
tigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
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wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
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m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Bezüglich des Wegweisungsvollzugs führte die Vorinstanz aus, dass
die Blutdruckerkrankung des Beschwerdeführers bereits im Iran behandelt
worden sei, so dass aus medizinischer Sicht nichts gegen seine Wegwei-
sung spreche. Der Umstand, dass er mit dem Flugzeug in die Schweiz ge-
reist sei, sein Vater ein erfolgreicher und einflussreicher Geschäftsmann
gewesen sei und in C._______ eine Immobilie besitze, weise darauf hin,
dass er eher aus einer wohlhabenden Familie stamme. Als Einzelkind
dürfte er somit bei seiner Rückkehr mit der finanziellen Unterstützung sei-
nes Vaters rechnen können und über eine gesicherte Wohnsituation verfü-
gen. Darüber hinaus würden weitere Verwandte in C._______ wohnen,
welche ihm bei der Reintegration behilflich sein könnten.
7.3.3 Der Beschwerdeführer führte in der Beschwerde zum Wegweisungs-
vollzug aus, dass dieser unzumutbar sei, da er – wie bereits ausführlich
beschrieben – bei einer Rückkehr in den Iran als Christ gesellschaftliche
Ächtung, Diskriminierung und Verfolgung durch Dritte erleiden würde. Die
aktuellen Umstände im Iran sowie seine persönlichen Erlebnisse würden
keinen Zweifel zulassen, dass er konkret gefährdet sei, sich in kürzester
Zeit nach Ankunft in einer Notsituation zu befinden. Er würde ausserdem
von keiner – insbesondere von keiner staatlichen – Seite Schutz und Ret-
tung erwarten können.
7.3.4 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch
eine Situation allgemeiner Gewalt aus, obwohl die allgemeine Situation in
verschiedener Hinsicht problematisch sein kann (vgl. statt vieler Urteil des
BVGer E-3966/2015 vom 24. Februar 2016 E. 7.2). Selbst unter Berück-
sichtigung dieser Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen in den
Iran nach konstanter Praxis als zumutbar erachtet.
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Ferner muss der Beschwerdeführer nicht befürchten, im Iran in eine exis-
tenzielle Notlage zu geraten, wobei vollumfänglich auf die Ausführungen
der Vorinstanz in ihrer Verfügung verwiesen werden kann.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen,
weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschus-
ses als gegenstandslos erweist.
9.2 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsver-
tretung sind abzuweisen. Die Begehren waren zwar – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – nicht als aussichtslos zu bezeichnen,
allerdings ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht belegt, wes-
halb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie von Art. 110a
Abs. 1 AsylG nicht erfüllt sind.
9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie
um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Karin Fischli
Versand: