B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV/sma
D-3064/2012/mel
U r t e i l v o m 1 2 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Nicole Hohl, Advokatin,
Advokatur Gysin + Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. Mai 2012 / N (…).
D-3064/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ bei Aleppo, verliess seinen
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 10. März 2009 und gelangte
zunächst in die Türkei. Am 25. März 2009 reiste er von dort herkommend
illegal in die Schweiz ein, stellte gleichentags im Empfangs- und Verfah-
renszentrum C._______ ein Asylgesuch und wurde dort am 31. März
2009 summarisch befragt. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 29.
April 2009 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen an und wies ihn in
der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zu.
A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen vor, er stamme aus einer politischen Familie. Seine
Schwester R. sei Mitglied der in Syrien verbotenen Partiya Yekîtiya De-
mokrat (PYD) gewesen und anfangs 2006 als Märtyrerin gefallen. Auch
sein Bruder J. sei PYD-Mitglied gewesen und deswegen von den syri-
schen Behörden zu 15 Jahren Gefängnis verurteilt worden. Seit dem Jahr
2003 sei er wieder auf freiem Fuss, unterliege aber einer Meldepflicht. Er
selber sei bloss Sympathisant der PYD; er habe an Sitzungen teilge-
nommen und mitgeholfen, Newroz-Feste und Demonstrationen zu orga-
nisieren. Obwohl er auch mehrmals an Demonstrationen teilgenommen
habe, sei er nie verhaftet worden. Er sei bloss einmal einvernommen
worden, als seine Schwester R. im Jahr 2006 gestorben sei. Aufgrund der
Umstände habe er sich in Syrien jedoch nicht sicher gefühlt, weshalb er
im Jahr 2007 in die Türkei und anschliessend nach Griechenland gegan-
gen sei. Im Jahr 2008 sei er jedoch wieder (illegal) nach Syrien zurückge-
kehrt. Nachdem zwei seiner Parteifreunde aus dem Dorf festgenommen
worden seien, hätten die Sicherheitsbehörden (Polizei und Geheimdienst)
zwischen Juli 2008 und Februar 2009 vier- bis fünfmal bei ihm zuhause
nach ihm gesucht; er sei aber jeweils nicht zuhause gewesen. Er gehe
davon aus, dass seine Freunde den Behörden seinen Namen verraten
hätten. Aus Angst, ebenfalls festgenommen zu werden, sei er am
10. März 2009 erneut – diesmal illegal – aus Syrien geflüchtet. Bei einer
Rückkehr nach Syrien befürchte er, festgenommen oder gar umgebracht
zu werden, da er die PYD unterstützt habe, das Land illegal verlassen
und in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt habe, wobei er die syrischen
Behörden kritisiert habe.
D-3064/2012
Seite 3
Zum Beleg seiner Identität sowie zur Untermauerung seiner Vorbringen
reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel zu den Akten: seine
Identitätskarte, zwei Briefe seines Bruders aus den Jahren 1992 und
1993 sowie mehrere Fotos.
A.c Das BFM ersuchte die Schweizerische Vertretung in Damaskus am
11. Mai 2009 um die Vornahme von Abklärungen. Die Botschaft erstellte
daraufhin am 24. Juni 2009 einen entsprechenden Botschaftsbericht,
worin festgehalten wurde, der Beschwerdeführer sei syrischer Staatsan-
gehöriger, besitze einen syrischen Reisepass, habe Syrien am 17. Okto-
ber 2007 in Richtung Türkei verlassen und werde in Syrien nicht gesucht.
A.d Mit Verfügung vom 1. Juli 2009 gewährte das BFM dem Beschwerde-
führer das rechtliche Gehör zur Botschaftsanfrage sowie zum Inhalt des
Botschaftsberichts. Der Beschwerdeführer liess sich durch seine Rechts-
vertreterin mit Eingabe vom 30. Juli 2009 dazu vernehmen. Dabei wurde
insbesondere ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich gezwungen
gesehen, sein Heimatland zu verlassen, nachdem der Leiter der örtlichen
PYD, K., sowie vier weitere PYD-Mitglieder verhaftet worden seien. Er sei
ab dem 15. Juli 2008 aktiv vom Geheimdienst gesucht worden. Es sei
denkbar, dass er in Syrien nicht offiziell, sondern bloss inoffiziell (vom
Geheimdienst) gesucht werde. Dies würde auch die Auskunft im Bot-
schaftsbericht, wonach der Beschwerdeführer nicht gesucht werde, erklä-
ren. In diesem Zusammenhang sei auf den Bericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) vom August 2008, Ziff. 4, zu verweisen. Allgemein
sei zweifelhaft, ob die syrischen Behörden die Anfragen der Schweizer
Botschaft jeweils wahrheitsgetreu beantworten würden (Verweis auf das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3286/2006 vom 10. März 2009).
A.e Mit ergänzender Stellungnahme vom 3. September 2009 liess der
Beschwerdeführer vorbringen, es seien vier Mitglieder aus seiner örtli-
chen PYD-Gruppe verhaftet worden, wobei drei nach wie vor ohne offi-
zielle Anklage inhaftiert seien. Er versuche, dazu weitere Beweismittel zu
beschaffen. Gleichzeitig liess der Beschwerdeführer mehrere Beweismit-
tel nachreichen: einen Brief von F. B., die Übersetzung zweier bereits zu-
vor eingereichten Arztrezepte aus dem Jahr 2008 mit Quittung der Apo-
theke, drei weitere Fotos aus Syrien, ein Schreiben der PYD Europa (inkl.
Übersetzung), eine Bestätigung der PYD Europa vom 9. August 2009
sowie mehrere Fotos betreffend die exilpolitische Tätigkeit des Be-
schwerdeführers in der Schweiz (vgl. Beilagen 1-7).
D-3064/2012
Seite 4
A.f Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 3. Mai 2010 eine Vorla-
dung des Strafgerichts E._______ vom (...) (inkl. Übersetzung) einrei-
chen. Dazu wurde ausgeführt, gegen den Beschwerdeführer laufe offen-
bar ein Strafverfahren. Damit sei seine individuelle Gefährdung erstellt.
Ausserdem wurde auf den Bericht der Gesellschaft für bedrohte Völker
vom 25. Januar 2010 sowie ein Schreiben des deutschen Bundesministe-
riums des Innern vom 16. Dezember 2009 betreffend Sistierung der Ab-
schiebungen nach Syrien verwiesen.
A.g Das BFM ersuchte die Schweizerische Botschaft in Damaskus am
6. August 2009 sowie am 9. Juni 2010 um weitere Abklärungen. Die Bot-
schaft liess dem BFM daraufhin zwei Botschaftsberichte vom 6. Januar
sowie vom 20. Juni 2010 zukommen. Im Bericht vom 20. Juni 2010 wurde
ausgeführt, es handle sich bei dem vom Beschwerdeführer eingereichten
Gerichtsdokument nicht um ein authentisches Dokument; die in der Vor-
ladung aufgeführte Verfahrensnummer betreffe den Fall von zwei Brü-
dern, welche des unbewilligten Waffenbesitzes beschuldigt würden.
A.h Mit Eingaben vom 21. Dezember 2010 sowie vom 15. und 22. Febru-
ar 2011 wurden weitere Beweismittel zum exilpolitischen Engagement
des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie ein Internetausdruck von
zur Sicherheitslage in Syrien nachgereicht.
A.i Mit Verfügung vom 19. Mai 2011 gewährte das BFM dem Beschwer-
deführer das rechtliche Gehör zur Botschaftsanfrage vom 9. Juni 2010
sowie zum Inhalt des entsprechenden Botschaftsberichts. (Auf die Ge-
währung des rechtlichen Gehörs zum Botschaftsbericht vom 10. Januar
2010 wurde verzichtet, da dieser Bericht keine entscheidrelevanten In-
formationen enthält.) In der Stellungnahme vom 9. Juni 2011 liess der
Beschwerdeführer ausführen, Sicherheitsbeamte hätten die eingereichten
Gerichtsdokumente seiner Familie ausgehändigt, weshalb er sich nicht
vorstellen könne, dass diese Dokumente nicht echt seien. Wie bereits
früher erwähnt, sei zudem die Zuverlässigkeit von Botschaftsabklärungen
im Fall von Syrien in Zweifel zu ziehen.
A.j Mit Eingabe vom 18. Juli 2011 liess der Beschwerdeführer mitteilen,
sein exilpolitisches Engagement sei auch auf seinem Facebook-Profil er-
sichtlich.
B.
Mit Verfügung vom 7. Mai 2012 – eröffnet am 9. Mai 2012 – stellte das
D-3064/2012
Seite 5
BFM fest, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorverfolgung in
Syrien sei unglaubhaft, er sei jedoch aufgrund seiner exilpolitischen Tä-
tigkeit in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen. Demnach wies das
BFM das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme an.
C.
Mit Beschwerde vom 7. Juni 2012 an das Bundesverwaltungsgericht liess
der Beschwerdeführer beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei im
Asyl- und Wegweisungspunkt (Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der Verfü-
gung vom 7. Mai 2012) aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. In
prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der vollumfänglichen unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
D.
Der Instruktionsrichter wies das Gesuch um unentgeltliche Verbeistän-
dung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) mit Verfügung vom 12. Juni 2012 ab, verzich-
tete gleichzeitig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte mit,
über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden. Der
Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang aufgefordert, umge-
hend einen Beleg für die geltend gemachte prozessuale Bedürftigkeit
nachzureichen.
E.
Mit Eingabe vom 25. Juni 2012 wurde eine Bestätigung der Sozialhilfebe-
hörde F.________ vom 19. Juni 2012 betreffend die Fürsorgeabhängig-
keit des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 3. Juli 2012 vollumfänglich
an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am
5. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht.
D-3064/2012
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von
einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine
das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt.
Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in Anwendung des
AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich endgültig, aus-
ser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel-
chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG,
SR 142.31; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer wurde zufolge subjektiver Nachfluchtgründe als
Flüchtling vorläufig aufgenommen. Somit beschränkt sich das vorliegende
Beschwerdeverfahren nur noch auf die Frage, ob er auch aufgrund der
geltend gemachten Vorfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft erfüllt und
ihm deswegen Asyl zu gewähren und auf die Wegweisung zu verzichten
ist.
D-3064/2012
Seite 7
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Asylpunkt zunächst aus, die vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten Vorfluchtgründe seien teilweise nachgeschoben. Der Beschwerdefüh-
rer habe nämlich erst in der Anhörung (vom 29. April 2009) geltend ge-
macht, er habe sein Heimatland verlassen, weil die Behörden zwischen
Juli 2008 und Februar 2009 mehrmals zuhause nach ihm gesucht hätten.
Anlässlich der Befragung im Empfangszentrum habe er hingegen bloss
zu Protokoll gegeben, er sei ausgereist, weil er nach der Festnahme von
Freunden Angst gehabt habe, ebenfalls festgenommen zu werden. Von
Personen, welche im Heimatland behördlich gesucht würden, könne er-
fahrungsgemäss erwartet werden, dass diese die Suche nach ihnen als
zentrales Verfolgungsvorbringen darstellten und bei der ersten Gelegen-
heit, d.h. bereits bei der Befragung im Empfangszentrum, ausdrücklich
erwähnten. Der Beschwerdeführer habe dieses Ausreisemotiv jedoch in
der Erstbefragung nicht genannt. Im Weiteren sei seine Aussage, wonach
die Behörden ihn gesucht hätten, weil ein festgenommenes PYD-Mitglied
seinen Namen verraten habe, unglaubhaft, zumal nicht nachvollziehbar
sei, wie der Beschwerdeführer im April 2009, als er diese Aussage ge-
macht habe, über derartige Insiderinformationen hätte verfügen können,
habe sich doch der fragliche Festgenommene den Akten zufolge sogar im
Juli 2009 noch in Haft befunden. Nach dem Gesagten sei zu bezweifeln,
D-3064/2012
Seite 8
dass der Beschwerdeführer aus Syrien ausgereist sei, weil er dort seitens
der Behörden gesucht worden sei. Diese Zweifel würden dadurch be-
stärkt, dass die Botschaftsabklärungen ergeben hätten, dass der Be-
schwerdeführer in Syrien nicht behördlich gesucht werde. Der Einwand
des Beschwerdeführers im Rahmen des ihm gewähren rechtlichen Ge-
hörs, wonach es möglich sei, dass er nicht "offiziell", sondern nur "inoffi-
ziell" durch den Geheimdienst gesucht werde und der syrische Geheim-
dienst "selbstredend" seine Fahndungsbemühungen nicht offenlege,
überzeuge nicht, zumal Botschaftsabklärungen in Syrien in Einzelfällen
auch ergeben hätten, dass jemand vom politischen Sicherheitsdienst ge-
sucht werde. Ausserdem habe der Beschwerdeführer anlässlich der An-
hörung geltend gemacht, er sei auch von der Polizei gesucht worden,
was mit seinem Einwand, er werde möglicherweise "nicht offiziell" ge-
sucht, nicht vereinbar sei. Somit sei festzustellen, dass die Botschaftsab-
klärungen die Einschätzung bestätigten, wonach der Beschwerdeführer
im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien nicht verfolgt worden sei und
auch keine Verfolgung zu befürchten gehabt habe. Die eingereichte Vor-
ladung des Strafgerichts Aleppo, mit welcher der Beschwerdeführer seine
Gefährdung habe belegen wollen, habe sich als Fälschung herausge-
stellt. Seine diesbezügliche Erklärung, er habe das Dokument von seiner
Familie erhalten, sei als Schutzbehauptung zu werten. Es sei festzustel-
len, dass der Beschwerdeführer versucht habe, seine Vorbringen mit ei-
nem gefälschten Dokument zu belegen. Insgesamt sei es ihm nicht ge-
lungen, glaubhaft zu machen, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus
Syrien verfolgt worden sei respektive eine asylrelevante Verfolgung zu
befürchten gehabt habe.
5.2 In der Beschwerde wird zunächst der Sachverhalt wiederholt und an-
schliessend zu den Erwägungen des BFM Stellung genommen. Dabei
wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe
gleichbleibend, detailliert und nachvollziehbar geschildert. Die Tatsache,
dass er bei der Erstbefragung die Suche der Sicherheitsbeamten nach
ihm nicht erwähnt habe, stehe der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nicht
entgegen. Die wiederholte Aussage, dass er aufgrund der Festnahme
seiner Parteifreunde Angst gehabt habe, ebenfalls festgenommen zu
werden, sei die wesentliche Kernaussage auf die Frage nach dem Grund
seiner Flucht. Im Übrigen sei er jeweils gar nicht zuhause gewesen, als
nach ihm gesucht worden sei. Dies erkläre auch, weshalb er nicht genau
habe angeben können, wer (Polizei oder Geheimdienst) ihn zuhause ge-
sucht habe, zumal ihm verschiedene Personen von den vier bis fünf
Hausbesuchen erzählt hätten. Anzufügen sei, dass in Syrien vier ver-
D-3064/2012
Seite 9
schiedene Geheimdienste agierten, deren Wirken unüberschaubar sei
und die wohl in einem gewissen Ausmass sowohl miteinander als auch
mit Polizei und Militär zusammenarbeiteten. Es sei daher möglich, dass
einmal Geheimdienstmitarbeiter und ein andermal Polizeibeamte beim
Beschwerdeführer zu Hause vorbeigegangen seien. Daraus ergebe sich
jedenfalls kein Hinweis gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Ent-
gegen der Darstellung des BFM habe der Beschwerdeführer sodann nie
behauptet, gewusst zu haben, dass der festgenommene PYD-Vertreter K.
ihn unter Folter verraten habe. Vielmehr habe der Beschwerdeführer aus
dem Umstand, dass er nach der Verhaftung von K. zuhause gesucht
worden sei, geschlossen, dass K. entsprechende Äusserungen gemacht
habe. Hinsichtlich der Botschaftsabklärungen des BFM sei auf den Be-
richt der SFH vom 8. September 2010 zu verweisen, worin ausgeführt
werde, weshalb die Zuverlässigkeit von Botschaftsabklärungen im Falle
von Syrien stark anzuzweifeln seien. Die aktuellen Geschehnisse in
Syrien würden bestätigen, dass eine Botschaftsabklärung in diesem Land
voller staatlicher Willkür und Brutalität keine Aussagekraft bezüglich der
Gefährdung einer Person haben könne. Der Umstand, dass der Be-
schwerdeführer im Jahr 2009 illegal aus Syrien habe ausreisen müssen
(im Gegensatz zu seiner Ausreise im Jahr 2007), spreche klar dafür, dass
er bereits im damaligen Zeitpunkt gefährdet gewesen sei. Bezüglich des
Vorwurfs, die eingereichte Gerichtsvorladung sei gefälscht, werde auf die
bisherige diesbezügliche Stellungnahme verwiesen. Auch wenn die Vor-
ladung möglicherweise gefälscht sei, dürften deshalb jedoch nicht die
Ausführungen des Beschwerdeführers allgemein in Zweifel gezogen wer-
den. Zu berücksichtigen sei auch, dass die in der Vergangenheit erfolgte
Ablehnung zahlreicher syrischer Asylgesuche aufgrund der zweifelhaften
Botschaftsauskunft "wird nicht gesucht" möglicherweise tatsächlich ge-
fährdete Personen dazu verleitet habe, aus Verzweiflung alles zu versu-
chen, um Beweismittel zu beschaffen. In der Beschwerde wird sodann
das politische Engagement des Beschwerdeführers in Syrien angespro-
chen und ausgeführt, dieses sei in jedem Fall glaubhaft, zumal diesbe-
züglich mehrere Beweismittel vorlägen. Die aktuellen Geschehnisse in
Syrien zeigten, dass bereits einfache Demonstrationsteilnehmer staatli-
cher Verfolgung ausgesetzt seien. Der Beschwerdeführer sei angesichts
seines jahrelangen qualifizierten politischen Engagements in Syrien kla-
rerweise schon im Zeitpunkt seiner Ausreise an Leib und Leben gefährdet
gewesen.
6.
In der Beschwerde wird unter C. I. Ziff. 3 der Beschwerdegrund der un-
D-3064/2012
Seite 10
richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts genannt. Eine
ausdrückliche diesbezügliche Beschwerdebegründung ist der Rechtsmit-
teleingabe jedoch nicht zu entnehmen, ebenso fehlt ein Kassationsan-
trag. Da der Sachverhalt im Übrigen liquid erscheint, ist daher auf diese
Rüge nicht mehr näher einzugehen.
7.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG gestützt auf die geltend
gemachten Vorfluchtgründe zu Recht verneint hat.
7.1 Der Beschwerdeführer bringt zusammenfassend vor, er stamme aus
einer politisch aktiven Familie, sei selber als Sympathisant für die PYD tä-
tig gewesen und ab Juli 2008 (im Anschluss an die Verhaftung von Partei-
freunden) mehrmals zuhause von den Sicherheitsbehörden gesucht wor-
den. Somit sei er im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien in asylrelevanter
Weise verfolgt worden. Die illegale Ausreise sei ebenfalls ein Indiz dafür,
dass er damals in Gefahr gewesen sei, sonst wäre er nämlich – wie bei-
spielsweise im Jahr 2007 – legal ausgereist.
7.2 Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge war seine Schwester
R. PYD-Mitglied und sei anfangs 2006 als Märtyrerin gefallen. Auch sein
Bruder J. sei ein Mitglied der PYD (respektive PKK) gewesen und zu ei-
ner längeren Gefängnisstrafe verurteilt worden, wobei er im Jahr 2003
entlassen worden sei. Der Beschwerdeführer macht jedoch nicht geltend,
er sei im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit seiner Geschwister
von den Behörden verfolgt worden. Seinen Angaben zufolge wurde er le-
diglich im Anschluss an den Tod seiner Schwester einmal einvernommen,
hatte aber sonst keinerlei Probleme (vgl. A14 S. 11). Somit steht fest,
dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise keiner Reflex-
verfolgung im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit seiner Ge-
schwister ausgesetzt war. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend,
er sei selber seit dem Jahr 2000 politisch tätig gewesen (vgl. A14 S. 9),
sei später Sympathisant der PYD geworden und habe als solcher bei der
Organisation von Parteianlässen und Demonstrationen mitgeholfen. Er
habe selber mehrmals an Demonstrationen teilgenommen. Dabei seien
weder er noch andere Teilnehmer verhaftet worden (vgl. A1 S. 6 sowie
A14 S. 10 und 11). Daraus ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer
aufgrund seiner eigenen politischen Tätigkeit im Heimatland nicht ins Vi-
sier der syrischen Behörden geraten ist oder die Behörden zumindest
nicht an einer Verfolgung des Beschwerdeführers interessiert waren, wä-
D-3064/2012
Seite 11
re er doch diesfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon längst –
und nicht erst im Jahr 2008 – von den Sicherheitsbehörden behelligt wor-
den. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, er wäre bei ei-
ner Rückkehr nach Syrien aufgrund seines politischen Engagements im
Heimatland einer asylrelevanten Verfolgung durch die syrischen Behör-
den ausgesetzt, erscheint daher unbegründet. Der Beschwerdeführer
bringt im Weiteren vor, er sei vermutlich von einem festgenommenen Par-
teifreund verraten worden, weshalb die Behörden ab Juli 2008 mehrmals
zuhause nach ihm gesucht hätten. Aufgrund der Aktenlage erscheint es
jedoch nicht als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Tä-
tigkeit für die PYD gesucht wurde. Wie bereits das BFM zu Recht und mit
zutreffender Begründung festgestellt hat, lässt schon die Tatsache, dass
der Beschwerdeführer die angebliche Suche nach ihm erst in der Anhö-
rung vom 29. April 2009 erwähnt hat, erhebliche Zweifel am Wahrheits-
gehalt dieser Aussage aufkommen. Entgegen den Ausführungen in der
Beschwerde ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer die
angebliche Suche nach ihm nicht bereits bei der ersten sich bietenden
Gelegenheit (d.h. in der Erstbefragung) erwähnt hat, handelt es sich doch
dabei um die einzige aktenkundige konkrete und gegen ihn persönlich ge-
richtete Verfolgungshandlung seitens der syrischen Behörden. Es ist nicht
plausibel, dass er diese Verfolgungshandlung auf die Frage nach seinen
Fluchtgründen in der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnte und statt-
dessen zur Begründung seiner Ausreise lediglich vorbrachte, er habe be-
fürchtet, nach der Festnahme von Parteifreunden ebenfalls festgenom-
men zu werden. Das Vorbringen, es sei mehrfach nach ihm gesucht wor-
den, ist aus diesen Gründen als nachgeschoben zu qualifizieren und be-
reits deshalb anzuzweifeln. Im Weiteren bestehen Ungereimtheiten in Be-
zug auf die Frage, wer nun genau nach dem Beschwerdeführer gesucht
hat. Zunächst gab der Beschwerdeführer diesbezüglich ausdrücklich zu
Protokoll, sowohl die Polizei als auch der Geheimdienst hätten nach ihm
gesucht (vgl. A14 S. 8). In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht,
der Beschwerdeführer wisse nicht, wer genau (Polizei oder Geheim-
dienst) nach ihm gesucht habe (vgl. Beschwerde C. II. Ziff. 4). Von einer
angeblich vom Staat verfolgten Person ist indessen zu erwarten, dass sie
sich Gewissheit darüber verschafft, von welcher staatlichen Instanz sie
verfolgt wird; diese Information ist nicht zuletzt wesentlich für eine allfälli-
ge Verteidigungsstrategie. Die diesbezügliche Ignoranz des Beschwerde-
führers erscheint daher insbesondere mit Blick auf die angeblich mehrfa-
che Suche nach ihm realitätsfremd. Nach der Darstellung des Beschwer-
deführers suchten Sicherheitsbeamte zwischen Juli 2008 und Februar
2009 vier- bis fünfmal sein Haus auf, er sei jedoch immer abwesend ge-
D-3064/2012
Seite 12
wesen und habe sich jeweils bei seinen Schwestern in Aleppo oder bei
einer im Heimatdorf wohnhaften weiteren Schwester aufgehalten (vgl.
A14 S. 8). Es ist allerdings wenig plausibel, dass die Behörden angeblich
mehrfach wegen Verdachts auf Mitgliedschaft bei der PYD nach ihm
suchten, dabei jedoch nicht auf die Idee kamen, ihn nicht nur bei ihm zu-
hause, sondern gleichzeitig auch bei seinen in relativer Nähe wohnhaften
Geschwistern zu suchen. Der geschilderte Sachverhalt, insbesondere
das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer in Syrien behördlich ge-
sucht worden sei, erscheint auch aus diesem Grund unglaubhaft.
7.3 Die Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Damaskus bestä-
tigen diesen Befund. Der Beschwerdeführer meldet zwar unter Hinweis
auf die SFH-Länderanalyse vom 8. September 2010 (Syrien: Zuverläs-
sigkeit von Botschaftsabklärungen: "von den Behörden gesucht") generell
Bedenken an hinsichtlich der Zuverlässigkeit von Botschaftsauskünften
aus Syrien, wonach jemand nicht gesucht werde. Derartige Bedenken
mögen in einzelnen Fällen wohl gerechtfertigt sein, da, wie das Bundes-
verwaltungsgericht schon mehrfach festgestellt hat, sich in Anbetracht der
Struktur des syrischen Geheimdienstapparates allenfalls Zweifel daran
ergeben können, ob Ahndungsmassnahmen sämtlicher potenzieller Ver-
folger wirklich mit hinreichender Schlüssigkeit abgeklärt werden können.
Im vorliegenden Fall besteht jedoch keine konkrete Veranlassung, an der
Korrektheit der eingeholten Informationen zu zweifeln. Die Auskunft, wo-
nach der Beschwerdeführer in Syrien nicht gesucht wird, deckt sich mit
der gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers getroffenen Ein-
schätzung des Gerichts (vgl. vorstehend). Es handelt sich bei dieser Aus-
kunft somit lediglich um ein weiteres Indiz für die bereits aufgrund weite-
rer Sachverhaltsumstände feststehende Unglaubhaftigkeit der geltend
gemachten Suche nach dem Beschwerdeführer. Die Auskünfte der Bot-
schaft zu seiner Staatsangehörigkeit, zur Ausstellung seines Reisepasses
und zur Ausreise in die Türkei im Oktober 2007 wurden vom Beschwerde-
führer im Übrigen nicht bestritten und sind daher ebenfalls als korrekt zu
erachten. Insgesamt erscheinen die vom Beschwerdeführer geäusserten
Zweifel an der Richtigkeit der vorliegenden Botschaftsauskunft daher als
unbegründet.
7.4 Angesichts der vorstehenden Erwägungen vermag die vom Be-
schwerdeführer hervorgehobene Tatsache, dass er im Jahr 2009 illegal
aus Syrien ausgereist sei, per se keine asylrelevante Verfolgung im Aus-
reisezeitpunkt glaubhaft zu machen, zumal es ohne weiteres denkbar ist,
D-3064/2012
Seite 13
dass sich der Beschwerdeführer aus anderen Gründen entschieden hat,
sein Heimatland illegal zu verlassen.
7.5 Der Beschwerdeführer hat zur Untermauerung seiner Vorfluchtgründe
mehrere Beweismittel eingereicht, so namentlich zwei Schreiben der PYD
Europa, einen Brief von F. B. sowie eine Vorladung des Strafgerichts
E._______ vom (...). Diese Beweismittel sind indessen allesamt nicht ge-
eignet, die geltend gemachten Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen. Bei
der eingereichten Gerichtsvorladung handelt es sich gemäss der Bot-
schaftsauskunft vom 20. Juni 2010 um eine Fälschung. Der Beschwerde-
führer liess sich dazu mit der Bemerkung vernehmen, er könne sich das
nicht erklären; diese Äusserung ändert jedoch klarerweise nichts an der
Tatsache, dass er seine angebliche Verfolgung im Heimatland mit einem
gefälschten Gerichtsdokument zu beweisen versuchte, was offensichtlich
nicht dazu beiträgt, seine Verfolgungsvorbringen glaubhaft erscheinen zu
lassen. Der Beschwerdeführer räumt im Weiteren selber ein, dass der
Brief von F. B. keine relevanten Aussagen betreffend seine Gefährdung
im Heimatland enthält (vgl. dazu die Eingabe vom 3. September 2009).
Die beiden Schreiben der PYD Europa schliesslich sind als reine Gefäl-
ligkeitsschreiben zu qualifizieren und vermögen den vorstehend erläuter-
ten Befund, wonach die geltend gemachte Vorverfolgung im Heimatland
als unglaubhaft zu erachten ist, nicht umzustossen.
7.6 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
nicht glaubhaft machen konnte, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise aus
Syrien dort einer asylrelevanten Verfolgung (Art. 3 AsylG) ausgesetzt war
oder befürchten musste, in absehbarer Zukunft Opfer einer solchen Ver-
folgung zu werden. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde ver-
mögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weshalb es sich erüb-
rigt, darauf noch näher einzugehen.
7.7 Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für
die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund der vorgebrachten
Vorfluchtgründe nicht erfüllt. Das BFM hat das Asylgesuch demnach zu
Recht abgewiesen.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
D-3064/2012
Seite 14
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber
aufgrund der Aktenlage nach wie vor von seiner prozessualen Bedürftig-
keit auszugehen ist (vgl. die Bestätigung der Sozialhilfebehörde vom
19. Juni 2012) und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet
werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3064/2012
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: