B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3064/2014
U r t e i l v o m 1 7 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______,
Gambia,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 26. Mai 2014 / N (…).
D-3064/2014
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 5. Mai 2014 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich seiner Befragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) B._______ vom (…) 2014 im Wesentlichen geltend machte, er
habe Gambia am (…) 2011 verlassen und sei (…) nach C._______ ge-
reist, von wo er nach einem Aufenthalt von (…) am (…) 2013 (…) nach
Italien gelangt sei,
dass er in Italien um Asyl nachgesucht habe und am (…) 2014 von dort il-
legal in die Schweiz gereist sei,
dass dem Beschwerdeführer, ebenfalls am 12. Mai 2014 im EVZ
B._______, das rechtliche Gehör im Hinblick auf einen Nichteintretens-
entscheid beziehungsweise die Zuständigkeit Italiens für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt wurde,
dass er dazu vorbrachte, dort sei die die Situation für ihn schwierig gewe-
sen, wobei er nach dem Negativ-Bescheid im (…) 2014 auf die Strasse
geschickt worden sei und er sich zum Betteln veranlasst gesehen habe,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten
des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten ver-
wiesen wird,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am (…) 2013 in Italien ein Asyl-
gesuch eingereicht hatte,
dass das BFM die italienischen Behörden am (…) 2014 um Übernahme
des Beschwerdeführers ersuchte,
dass die italienischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am (…)
2014 zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. Mai 2014 – eröffnet am (…) 2014 –
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asylgesetz (AsylG, SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
D-3064/2014
Seite 3
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit überwiegend englischsprachiger Eingabe
vom (…) 2014 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es
sei – unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft – der angefochtene
Entscheid aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die
Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung sowie der Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses ersuchte,
dass eventualiter die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederher-
zustellen sei,
dass er sodann beantragte, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme
seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem
Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an den-
selben zu unterlassen,
dass der Beschwerdeführer schliesslich eventualiter über eine bereits
erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren
sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am (…) 2014 beim Bundesverwaltungs-
gericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-
33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
D-3064/2014
Seite 4
dass die Beschwerde, mit Ausnahme eines deutschsprachigen Teils der
Begründung, zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist
(Art. 70 Abs. 1 BV), indes auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerde-
verbesserung verzichtet werden kann, da der in Englisch verfassten Be-
schwerdeeingabe genügend klare Rechtsbegehren und deren Begrün-
dung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden
kann,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit – unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen – auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2012/4 E. 2.2 m.w.H.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochte-
D-3064/2014
Seite 5
nen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden
Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge
nicht einzutreten ist,
dass auch auf das Begehren, es sei die vorläufige Aufnahme anzuord-
nen, nicht einzutreten ist, da im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne
von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG systembedingt kein Raum bleibt für Er-
satzmassnahmen im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83
Abs. 1–4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem ein-
zigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im
Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
D-3064/2014
Seite 6
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsge-
biet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach
Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1
Bst. b Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ge-
stellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach
den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zu-
ständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass entweder der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen
Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat
vor der Erstentscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitglied-
staat ersuchen kann, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder
zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen,
wobei die betroffenen Personen dem schriftlich zustimmen müssen
(Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel),
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens
nicht bestritt, in Italien um Asyl nachgesucht zu haben, und die mittels
"Eurodac" durchgeführten Abklärungen ergeben haben, dass er am (…)
2013 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen gestützt auf
Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO innert der in Art. 42 Dublin-III-VO vor-
gesehenen Frist zustimmten und die Zuständigkeit Italiens ausdrücklich
anerkannten,
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, und der vom Be-
schwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs sinngemäss geäus-
serte Wunsch auf Verbleib in der Schweiz daran nichts zu ändern ver-
mag,
dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, welche sich auf
eine sinngemässe Wiederholung der Vorbringen im erstinstanzlichen Ver-
fahren beschränken, die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu negieren vermögen,
D-3064/2014
Seite 7
dass die vom Beschwerdeführer sinngemäss geäusserte Befürchtung, es
könnte ihm im Falle einer Überstellung nach Italien eine mit der EMRK
unvereinbare Behandlung drohen, unbegründet ist,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Zu-
satzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist,
dass davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des
internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von
Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtli-
nie), ergeben,
dass es diesbezüglich aber dem Beschwerdeführer obliegt, dem Gericht
darzulegen, gestützt auf welche ernsthaften und konkreten Hinweise an-
zunehmen sei, Italien würde in seinem Fall die staatsvertraglichen Ver-
pflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz verwei-
gern (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
[EGMR] vom 21. Januar 2011, M.S.S. gegen Belgien und Griechenland
[Beschwerde Nr. 30696/09]),
dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht,
die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien würde gegen völ-
kerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen,
dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er habe in Italien kei-
ne Unterkunft und erhalte kein Essen, implizit die Anwendung der Ermes-
sensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, was zum Selbstein-
tritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen
Schutz durch dieses Land führen würde,
dass der Beschwerdeführer mit seinen erwähnten Einwänden keine kon-
kreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Italien würde ihm dauer-
haft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebens-
bedingungen vorenthalten,
dass er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nöti-
genfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden
D-3064/2014
Seite 8
Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl.
Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass sich bezüglich Unterkunft Art und Umfang der Unterstützung, auf
welche der Beschwerdeführer in Italien Anspruch hat, nach der nationalen
Gesetzgebung richtet und Italien weiterhin für das Verfahren bis zu einem
allfälligen Wegweisungsentscheid zuständig ist, selbst wenn der Be-
schwerdeführer dort aufgrund eines bereits rechtskräftig abgeschlosse-
nen Asylverfahrens keinen Anspruch mehr auf Unterbringung oder wei-
tergehende staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung hätte,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Er-
messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle fest-
zuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht
einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl.
auch BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetre-
ten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen
Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von
Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von
Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensent-
scheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45
E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist, und Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist, weshalb sich die Anträge auf Kostenvorschusserlass, Gewährung der
aufschiebenden Wirkung und Erlass vorsorglicher Massnahmen (keine
Kontaktaufnahme mit dem Heimatstaat und Verzicht auf die Datenweiter-
gabe) als gegenstandslos erweisen,
D-3064/2014
Seite 9
dass sodann aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervor-
geht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an
den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren,
der Beschwerdeführer sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe in
einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutz-
interesses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der Frage der
prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegeh-
ren nach dem Gesagten als aussichtslos zu qualifizieren waren,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei-
ständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3064/2014
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusi-
ve Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Daniel Widmer
Versand: