B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3064/2015
Ur t e i l vom 1 6 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für
Asyl- und Ausländerrecht,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. April
2015 / N (…).
D-3064/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.a
Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Eth-
nie – suchte am 22. November 2008 in der Schweiz um Asyl nach. Mit
Verfügung vom 22. Mai 2009 – eröffnet am 27. Mai 2009 – stellte das da-
malige Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migra-
tion [SEM]) fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Gleichzeitig zog es die Identitätskarte sowie den Nationalitätenausweis ein.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
26. Juni 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Das
Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit dem Urteil
D-4154/2009 vom 14. März 2012 ab.
A.b
Mit Antrag vom 7. Oktober 2014 ersuchte die Migrationsbehörde des Kan-
tons F._______ das damalige BFM um Zustimmung zur Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönli-
chen Härtefalles gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG (SR 142.31). Mit Verfügung
vom 4. Dezember 2014 verweigerte das damalige BFM seine Zustimmung.
Diese Verfügung blieb unangefochten und erwuchs damit in Rechtskraft.
A.c
Mit Eingabe vom 17. März 2015 stellte der Beschwerdeführer ein zweites
Asylgesuch beim SEM. Er bestätigte in der Eingabe im Wesentlichen die
bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten Asylgründe und er-
gänzte, sein Vater stelle sich derzeit als Peschmerga dem "Islamischen
Staat" entgegen und einer seiner Brüder sei in diesem Kampf gefallen. Im
Übrigen hielt er an der Behauptung fest, er stamme aus Kirkuk und verfüge
in keiner anderen Region des Nordiraks über Verwandte und wies gleich-
zeitig auf die generell schlechte Sicherheitslage im Nordirak hin. Zu den
Akten reichte der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Behaup-
tungen zwei durch US-amerikanische Behörden ausgestellte Ausweise, ei-
nen weiteren Ausweis, der zum Tragen von Waffen berechtige, eine CD mit
Interviews seines Vaters sowie einige Fotos, welche den Beschwerdefüh-
rer bewaffnet und gemeinsam mit seinem Vater zeigen. Das SEM nahm
dieses neue Asylgesuch als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111a AsylG ent-
gegen.
D-3064/2015
Seite 3
B.
Mit Verfügung vom 10. April 2015 – eröffnet am 14. April 2015 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht
(Dispositivziffer 1) und wies demzufolge auch das zweite Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab (Dispositivziffer 2). Zudem ordnete es die Wegwei-
sung (Dispositivziffer 3) und den Wegweisungsvollzug an (Dispositivziffer
4), beauftragte den Kanton Schaffhausen mit dem Vollzug der Wegweisung
(Dispositivziffer 5) und erhob eine Gebühr von Fr. 600.– (Dispositivziffer 6).
C.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2015 liess der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben. In ma-
terieller Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, der Entscheid des SEM
vom 10. April 2015 und die ursprüngliche Verfügung des BFM vom 22. Mai
2009 seien aufzuheben (1) und es sei festzustellen, dass der Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihm sei Asyl zu gewähren (2);
eventualiter sei der Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzuneh-
men (3), subeventualiter sei die Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen und eine vorläufige Aufnahme an-
zuordnen (4) und subsubeventualiter sei die Sache zur hinreichenden Ab-
klärung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzu-
weisen (5). In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, ihm
sei in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin eine unentgeltli-
che Rechtsbeiständin beizuordnen (6), und der Beschwerde sei die auf-
schiebende Wirkung zu gewähren (7 und 8). Mit der Beschwerde reichte
der Beschwerdeführer neu einen Printscreen-Ausdruck des Facebook-Pro-
fils seines Vaters, zahlreiche auf diesem Profil zugängliche Fotografien sei-
nes Vaters sowie zwei Ausdrucke von Berichten der Internetplattform "Ru-
daw" zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2015 teilte der zuständige Instrukti-
onsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Abschluss des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten. Zudem wies er die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege, um Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsbeiständin und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ab und forderte den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die
Säumnisfolgen auf, bis zum 3. Juli 2015 einen Kostenvorschuss von Fr.
1'200.– einzuzahlen. Am 1. Juli 2015 wurde der Kostenvorschuss fristge-
recht einbezahlt.
D-3064/2015
Seite 4
E.
Am 6. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer ergänzend zu den bereits
eingereichten Beweismitteln einen Bericht von Landinfo vom 23. Januar
2014 zu den Akten (Iraq: Travel documents and other identity documents,
auch abrufbar unter ,
abgerufen am 10. Februar 2016).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
D-3064/2015
Seite 5
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Die Vorinstanz begründet die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesent-
lichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforde-
rungen an die Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG nicht stand. Die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien im bereits abgeschlossenen Asylverfahren
geprüft worden und eine Verfolgungssituation sei hierbei verneint worden.
Sowohl das damalige BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht hätten
sich ausführlich mit der angeblichen Herkunft des Beschwerdeführers aus
Kirkuk beschäftigt und beide Instanzen seien zum Schluss gekommen, der
Beschwerdeführer sei seiner Mitwirkungspflicht bei der Erhebung der per-
sönlichen Verhältnisse nicht beziehungsweise nur in ungenügendem Mass
nachgekommen und die geltend gemachte Herkunft aus Kirkuk sei nicht
glaubhaft. An dieser Einschätzung vermöchten auch die neu eingereichten
Beweismittel nichts zu ändern. Als Beweismittel eingereichte Dokumente
würden keiner materiellen Prüfung unterzogen, wenn sie – wie im Irak –
erfahrungsgemäss käuflich leicht erhältlich seien oder wenn formale und
inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung des
Dokuments verunmöglichten. Solche Dokumente hätten daher nur redu-
zierten Beweiswert und seien im Gesamtkontext eines Gesuchs zu beur-
D-3064/2015
Seite 6
teilen. Angesichts der bereits im ersten Asylverfahren dargelegten Un-
glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers könne darauf ver-
zichtet werden, die eingereichten Dokumente eingehend zu würdigen.
Dennoch sei festzuhalten, dass die drei eingereichten Ausweise nicht nur
vom Augenschein her auf den ersten Blick als schlechte Fälschungen er-
kennbar seien, sondern auch im Widerspruch zu den Vorbringen des Be-
schwerdeführers stünden. So sei im ersten Asylverfahren nie von einer Tä-
tigkeit des Beschwerdeführers für die US-Behörden oder für eine Erdölge-
sellschaft die Rede gewesen. Der Beschwerdeführer habe vielmehr ange-
geben, nie gearbeitet und vom Geld seines Vaters gelebt zu haben (A1, S.
4). Die eingereichten Fotos vermöchten nicht mehr zu belegen, als dass
sich der Beschwerdeführer bewaffnet habe und sich mit seinem Vater habe
fotografieren lassen. Über die Herkunft des Beschwerdeführers sagten die
Fotos nichts aus. Die Identitätsausweise, auf welche sich der Beschwerde-
führer berufe, hätten sich bereits im ersten Asylverfahren als Fälschungen
herausgestellt. Die CD mit Interviews seines Vaters sei ebenfalls bereits
vom Bundesverwaltungsgericht gewürdigt worden. Insgesamt trügen die
eingereichten Dokumente somit nicht zur Glaubhaftmachung der Herkunft
des Beschwerdeführers aus Kirkuk bei. Nachdem die Herkunft des Be-
schwerdeführers aus Kirkuk nicht glaubhaft sei, erübrigten sich Ausführun-
gen zur Sicherheitslage in dieser Stadt.
4.4 Auf Beschwerdeebene berief sich der Beschwerdeführer auf die ver-
schiedenen neu zu den Akten gereichten Beweismittel (vgl. oben C., E.).
Da diese Beweismittel erheblich seien für die Untermauerung der Richtig-
keit der Aussagen zu seiner Herkunft, sei nochmals eine umfassende
rechtliche Würdigung dieser Aussagen zu veranlassen.
4.5 Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, hat sich das Bundesverwal-
tungsgericht im Urteil D-4154/2009 vom 14. März 2012 bereits ausführlich
mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ist da-
bei zum Schluss gekommen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelun-
gen sei, eine asylrechtlich beachtliche Verfolgungsgefahr nachzuweisen o-
der zumindest glaubhaft zu machen (E. 5.4).
4.5.1 In Bezug auf die geltend gemachte Herkunft aus Kirkuk erwog das
Gericht in E. 5.2.1, dass es dem Beschwerdeführer hätte möglich sein müs-
sen, in den Besitz authentischer Identitätsdokumente zu gelangen, zumal
er keine staatliche Verfolgung geltend mache. Der durch eine amtsinterne
Dokumentenanalyse dokumentierte Fälschungscharakter der eingereich-
ten Identitätskarte und des Nationalitätenausweises (E. 5.1.3) impliziere,
D-3064/2015
Seite 7
dass die in diesen Dokumenten beurkundeten Inhalte nicht beziehungs-
weise nur teilweise den Tatsachen entsprächen. Die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer gefälschte Dokumente eingereicht habe, weise darauf
hin, dass der Beschwerdeführer nicht ursprünglich aus Kirkuk stammen
könne, ansonsten er in der Lage hätte gewesen sein müssen, echte Aus-
weise mit den entsprechenden Herkunftsangaben beizubringen. In E. 5.2.2
führte es weiter aus, die im damaligen Beschwerdeverfahren neu einge-
reichten Beweismittel – darunter eine CD mit im TV Kurdistan ausgestrahl-
ten Videos des Vaters des Beschwerdeführers, Fotos sowie eine Kopie ei-
nes angeblich der Schwester gehörenden Ausweises – seien nicht geeig-
net, die behauptete Herkunft des Beschwerdeführers aus Kirkuk zu bewei-
sen. In E. 5.2.3 erwog es sodann, gegen die behauptete Herkunft des Be-
schwerdeführers aus Kirkuk spreche insbesondere der Umstand der feh-
lenden Arabischkenntnisse des Beschwerdeführers. Angesichts der unter
dem damaligen Regime von Saddam Hussein herrschenden allgemeinen
Schulpflicht und der Abstammung des Beschwerdeführers von einem be-
kannten, wohlhabenden und einflussreichen Vater, sei nicht einleuchtend,
weshalb er – wie selber behauptet – die Schule nicht besucht haben sollte.
Dem Beschwerdeführer gelinge es deshalb nicht, seine angebliche Her-
kunft aus Kirkuk nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
4.5.2 Hinsichtlich der (nur im ersten Asylverfahren) geltend gemachten
Angst vor Vergeltungstaten der Angehörigen eines Mannes namens
K._______ hielt das Gericht in E. 5.3.1 fest, dass der geltend gemachten
drohenden Blutrache kein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1
AsylG zugrunde liege, weshalb die diesbezüglichen Befürchtungen des
Beschwerdeführers flüchtlingsrechtlich von vornherein nicht relevant seien.
Die diesbezüglichen Vorbringen hätten sich überdies als unglaubhaft er-
wiesen, da der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, die gel-
tend gemachten Geschehnisse und Befürchtungen widerspruchsfrei und in
der erforderlichen Detailliertheit und Anschaulichkeit zu schildern.
4.5.3 Auch in Bezug auf den geltend gemachten unbewältigten Vater-
Sohn-Konflikt hielt das Gericht in E. 5.3.2 fest, es lasse sich kein Verfol-
gungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG erkennen, weshalb dieses
Vorbringen jeglicher asylrechtlichen Relevanz entbehre. Als unglaubhaft
erwiesen sich die geltend gemachten Misshandlungen und Tötungsabsich-
ten des Vaters, zumal die Aussagen des Beschwerdeführers sich diesbe-
züglich als widersprüchlich, einsilbig, wenig aussagekräftig und nicht plau-
sibel erwiesen hätten.
D-3064/2015
Seite 8
4.5.4 Diese Einschätzungen des Bundesverwaltungsgerichts sind rechts-
kräftig. Das Gericht wird auf die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers
deshalb vorliegend nur insoweit eingehen, als eine Veränderung der Sach-
lage seit dem erwähnten Entscheid eine Prüfung nahelegt.
4.6 Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Beschwerdeverfahren
im Wesentlichen lediglich geltend, seine Angaben zu seiner Herkunft aus
Kirkuk seien vor dem Hintergrund der neu vorliegenden Beweismittel noch-
mals zu würdigen und als glaubhaft einzustufen. Wie im ersten Beschwer-
deverfahren bringt der Beschwerdeführer ausserdem vor, sein Vater hege
Tötungsabsichten gegen ihn. Die im ersten Asylverfahren vorgebrachte
Reflexverfolgung durch Angehörige eines K._______ wird hingegen nicht
mehr geltend gemacht.
4.6.1 Zur Behauptung des Beschwerdeführers, ihm drohten von seinem
Vater Gewalttätigkeiten, im Extremfall sogar die Tötung, hat das Bundes-
verwaltungsgericht in seinem Urteil D-4154/2009 vom 14. März 2012 in
E. 5.3.2 bereits Stellung genommen (vgl. hierzu oben, E. 4.5.3). Der Be-
schwerdeführer bringt weder in seinem zweiten Asylgesuch noch im vorlie-
genden Beschwerdeverfahren Beweismittel bei, welche an dieser rechts-
kräftigen Einschätzung etwas zu ändern vermöchten. Es erübrigt sich des-
halb, hierauf weiter einzugehen. Es ist weiterhin von der Unglaubhaftigkeit
der diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers auszugehen.
4.6.2 Anders liegt der Fall hinsichtlich der vom Beschwerdeführer behaup-
teten Herkunft aus Kirkuk. Zum Beweis seiner Herkunft hat der Beschwer-
deführer im zweiten Asylverfahren – sowohl im Verfahren vor der Vo-
rinstanz als auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren – zahlreiche neue
Beweismittel eingereicht, welche vom Bundesverwaltungsgericht grund-
sätzlich zu berücksichtigen sind, zumal es auf den im Zeitpunkt seines Ent-
scheids massgebenden Sachverhalt abzustellen hat (BGE 139 II 534 E.
5.4.1 S. 542). Dies gilt auch für das Asylrecht (Art. 106 Abs. 1 lit. b AsylG).
4.6.2.1 Im Urteil D-4154/2009 vom 14. März 2012 qualifizierte das Bundes-
verwaltungsgericht die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Her-
kunft aus Kirkuk insbesondere deshalb als unglaubhaft, weil der Beschwer-
deführer über keinerlei Arabischkenntnisse verfügte, sich solche aber an-
geeignet haben müsste, wenn er tatsächlich in Kirkuk aufgewachsen wäre.
Vor dem Hintergrund der damals in Kirkuk herrschenden allgemeinen
Schulpflicht unter dem Regime von Saddam Hussein und der Abstammung
D-3064/2015
Seite 9
des Beschwerdeführers von einem bekannten, wohlhabenden und ein-
flussreichen Vater, sei nicht einleuchtend, weshalb er – wie selber behaup-
tet – die Schule nicht besucht haben sollte. Diese Einschätzung teilt das
Gericht im vorliegenden Verfahren. Die Beschwerdeführerin zitiert in der
Eingabe vom 6. Juli 2015 zwar eine – nicht namentlich benannte – inter-
kulturelle Übersetzerin zur Stützung seiner Vorbringen (S. 7–8). Paraphra-
sierte Aussagen nicht namentlich genannter Auskunftspersonen haben in-
des keinerlei Beweiskraft und sind deshalb für das vorliegende Verfahren
nicht zu berücksichtigen.
4.6.2.2 Der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegte Bericht von Landinfo
vom 23. Januar 2014 bescheinigt zwar, dass authentische irakische Iden-
titätskarten, welche vor 2006 ausgestellt worden seien, Fehler enthalten
könnten (Landinfo, S. 19). Es sei zuweilen schwierig zu unterscheiden, ob
eine Identitätskarte authentisch oder gefälscht sei, zumal bei älteren Iden-
titätskarten die Druckqualität der Hintergrundfarben teilweise differiere
(a.a.O., S. 20). (…). Wie die Vorinstanz geht das Gericht deshalb davon
aus, dass die im ersten Asylverfahren eingereichte Identitätskarte eine Fäl-
schung darstellt. Die vom Beschwerdeführer beantragte Prüfung der von
ihm vorgelegten Identitätsdokumente durch die irakischen Behörden wird
zu keinem anderen Ergebnis führen. Der Antrag ist deshalb im Sinne der
antizipierten Beweiswürdigung abzuweisen. Dasselbe gilt für das vom Be-
schwerdeführer beantragte Lingua-Gutachten. Es ist in diesem Zusam-
menhang zu betonen, dass es dem Beschwerdeführer offen gestanden
hätte, sich in der Zeit seines Aufenthalts in der Schweiz eine neue Identi-
tätskarte zu besorgen. Der vom Beschwerdeführer selbst zu den Akten ge-
reichte Landinfo-Bericht hält nämlich fest, dass es im Ausland lebenden
Irakerinnen und Irakern möglich ist, über die Botschaft ihres Heimatlands
eine neue Identitätskarte zu beschaffen (Landinfo, S. 17 f.). Es gibt für das
Gericht keine Gründe zur Annahme, dass dies nicht auch für den Be-
schwerdeführer gelten sollte, hat er doch nie geltend gemacht, staatlich
verfolgt worden zu sein. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer es
unterlassen hat, bei seinen Heimatbehörden eine neue Identitätskarte zu
beantragen, welche seine Herkunft bestätigen könnte, ist mithin zu schlies-
sen, dass er seine wahre Herkunft nicht offenlegen will. Die Ausführungen
des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft genügen deshalb nicht den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit (Art. 7 AsylG).
4.6.2.3 Auch die übrigen vom Beschwerdeführer im Laufe des zweiten
Asylverfahrens eingereichten Beweismittel vermögen an diesem Befund
nichts zu ändern. Wie die Vorinstanz zurecht festgehalten hat, haben die
D-3064/2015
Seite 10
vom Beschwerdeführer eingereichten Personenausweise der amerikani-
schen Sicherheitsbehörden und einer irakischen Ölgesellschaft nur redu-
zierten Beweiswert. Dokumente von der Art der eingereichten Ausweise
können im Irak leicht käuflich erworben bzw. ohne grössere Probleme
selbst hergestellt werden. Vor dem Hintergrund, dass die eingereichten
Ausweise zur Aussage des Beschwerdeführers im Widerspruch stehen, er
habe nie gearbeitet und das Haus nicht verlassen können (A24, F 26-27),
stellen sie die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers viel-
mehr zusätzlich in Frage. Die zahlreichen vom Beschwerdeführer im Laufe
des zweiten Asylverfahrens eingereichten Fotos und die auf Beschwerde-
ebene eingereichten Facebookprints vermögen im Übrigen nichts anderes
zu beweisen, als dass der Beschwerdeführer des Öfteren mit einem Mann
fotografiert worden ist, der sich auf Facebook H._______ nennt. Es ist nicht
erstellt, dass es sich bei dieser Person um den Vater des Beschwerdefüh-
rers handelt; denkbar ist auch, dass der Beschwerdeführer für die Sicher-
heit dieses Mannes zuständig war, zumal er auf den Bildern durchwegs in
Militäruniformen erscheint und teils sogar bewaffnet ist. Die Einträge auf
Facebook beweisen überdies nicht, dass H._______ tatsächlich in Kirkuk
wohnt und für die KDP tätig ist, zumal solche Angaben von Facebook nicht
überprüft werden und auch vom Gericht nicht authentifiziert werden kön-
nen.
4.6.2.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Be-
schwerdeführer seine angebliche Herkunft aus Kirkuk auch im vorliegen-
den Beschwerdeverfahren nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft ma-
chen kann. Es besteht somit kein Anlass, die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen oder den Beweisanträgen Folge zu leisten.
4.6.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen,
eine asylrechtlich beachtliche Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers daher zurecht verneint und sein Asylgesuch folgerich-
tig abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
D-3064/2015
Seite 11
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2 Im Grundsatz sind Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Voll-
zugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet ihre
Grenzen nach Treu und Glauben jedoch an der Mitwirkungspflicht des
Asylsuchenden, welche insbesondere die Pflicht umfasst, sich an der Fest-
stellung des Sachverhalts zu beteiligen (Art. 8 AsylG). Im Zusammenhang
der hier zu entscheidenden Beschwerde ist darauf hinzuweisen, dass es
dem Beschwerdeführer weder im vorliegenden Verfahren noch im ersten,
mittlerweile rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren gelungen ist,
seine Herkunft aus Kirkuk glaubhaft zu machen (vgl. oben, E. 4.6.2.4). Auf-
grund seiner kurdischen Sprachkenntnisse ist mit der Vorinstanz vielmehr
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus einer der vier von der
kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Do-
huk, Erbil, Halabdscha und Sulaimaniyya stammt.
6.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
D-3064/2015
Seite 12
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
6.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in die kurdischen Gebiete des Nordiraks dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008,
Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in kurdischen Gebieten des Nordiraks lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzu-
lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.4.1 Die Vorinstanz hat diesbezüglich festgehalten, aufgrund der offen-
sichtlich unstimmigen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunft
D-3064/2015
Seite 13
sei davon auszugehen, dass er aus einer der vier von der kurdischen Re-
gionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil, Ha-
labdscha und Sulaimaniyya stamme. Die Konfliktlage im Irak zeichne sich
zwar durch eine grosse Volatilität und Dynamik aus, womit allgemeine Aus-
sagen zur Sicherheits- und Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit ver-
lieren könnten. Die Gewalt konzentriere sich jedoch auf den Zentral- und
Südirak, während die Autonome Region Kurdistan (ARK) kaum davon be-
troffen sei. Die Einnahme der Stadt Mossul Anfang Juni 2014 und die Er-
oberung anderer Ortschaften im Zentralirak durch den IS hätten zu einer
grossen Flüchtlingswelle in die ARK geführt. Die Auswirkungen dieser
Flüchtlingswelle auf die Sicherheits- und Versorgungslage sei jedoch nicht
derart gravierend, dass für die einheimische kurdische Bevölkerung gene-
rell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ge-
sprochen werden könne. Von einem Angriff des IS seien die vier kurdischen
Provinzen nach gegenwärtigem Stand nicht bedroht. Die Auseinanderset-
zungen zwischen Kräften des IS und den kurdischen Peschmerga kon-
zentrierten sich auf andere Distrikte. Die Präsenz des IS an den Grenzen
der ARK habe zu einer grossen Wachsamkeit der kurdischen Regionalbe-
hörden und zu ausgeprägten Sicherheitsmassnahmen geführt. Zudem hät-
ten die kurdischen Peschmerga bereits wieder Gebietsgewinne ausserhalb
der ARK verbucht. In den vier Provinzen der ARK herrsche keine Situation
allgemeiner Gewalt und der Wegweisungsvollzug sei daher – wie das Bun-
desverwaltungsgericht im Urteil E-403/2015 vom 27. Januar 2015 bestätigt
habe – grundsätzlich nach wie vor zumutbar. Im vorliegenden Fall sprä-
chen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs.
6.4.2 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer geltend, die Si-
cherheitslage im Nordirak habe sich in letzter Zeit verschlechtert und nimmt
auf verschiedene Urteile des Bundesverwaltungsgerichts Bezug, welche
vom SEM bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine
neue Lagebeurteilung gefordert hätten. Es sei unverständlich, warum die
Vorinstanz ihre Einschätzung nicht vor dem Hintergrund der aktuellen Ent-
wicklungen in Kirkuk und Kurdistan vorgenommen habe. Die Vorinstanz
habe damit ihre Begründungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Ge-
hör verletzt. Weiter zitiert der Beschwerdeführer aus einem Syrien betref-
fenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil des BVGer D-
5779/2013 vom 25. Februar 2015) und aus einem Bericht der International
Crisis Group vom 12. Mai 2015 (Arming Iraq's Kurds: Fighting IS, Inviting
Conflicts). Schliesslich bringt er vor, entgegen der Annahme der Vorinstanz
D-3064/2015
Seite 14
verfüge der Beschwerdeführer in den drei Provinzen Dohuk, Erbil und Su-
leimanyya nicht über ein soziales Netz, weshalb eine inländische Fluchtal-
ternative fehle. Es ist – auch wenn die Beschwerdeschrift systematisch
nicht kohärent aufgebaut ist – davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer das Fehlen eines sozialen Netzes zumindest auch im Kontext der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geltend macht. In der als Beweis-
mittelergänzung bezeichneten Eingabe vom 6. Juli 2015 führte der Be-
schwerdeführer zudem aus, das Bundesverwaltungsgericht verfolge aktu-
ell die Praxis, (mangelhaft begründete) Verfügungen des SEM in Bezug auf
die Lage im Nordirak zurückzuweisen und eine neue Lagebeurteilung zu
fordern. Eine von dieser Rechtsprechung abweichende Haltung in dieser
zentralen Frage der Lagebeurteilung werde zu Rechtsunsicherheit führen.
6.4.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausführlich be-
gründet, warum nach seiner Auffassung zum damaligen Zeitpunkt die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die ARK-Gebiete des Nordiraks
zu bejahen war. Insofern ist das Argument des Beschwerdeführers, die Vo-
rinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, zum vornherein unberech-
tigt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang, dass das Bundesverwal-
tungsgericht in einem jüngst ergangenen Leitentscheid (Urteil des BVGer
E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015) eine ausführliche Lagebeurteilung
hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die ARK vorge-
nommen hat. In dem Urteil ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss
gekommen, dass in den kurdisch dominierten Gebieten des Nordiraks nach
wie vor nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83
Abs. 4 AuG auszugehen sei und auch keine konkreten Anhaltspunkte für
die Annahme vorlägen, dass sich dies in absehbarer Zeit massgeblich ver-
ändern werde. Die in BVGE 2008/5 begründete Praxis, wonach der Weg-
weisungsvollzug für aus dieser Region stammende Kurden grundsätzlich
zumutbar sei, sei daher im Grundsatz zu bestätigen. Der Prüfung des Vor-
liegens begünstigender individueller Faktoren – insbesondere dem Krite-
rium eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes – sei vor dem Hinter-
grund der angespannten Sicherheitslage aber besonderes Gewicht beizu-
messen (a.a.O., E. 7.4.2).
6.4.4 Es ist bereits festgestellt worden, dass die Behauptung des Be-
schwerdeführers, er stamme aus Kirkuk, nicht als glaubhaft zu qualifizieren
ist (siehe oben, E. 6.3.2.4). Entsprechend kann auch nicht geglaubt wer-
den, dass alle Familienangehörigen des Beschwerdeführers in Kirkuk le-
ben (vgl. hierzu die vom Beschwerdeführer mit der Eingabe vom 6. Juli
D-3064/2015
Seite 15
2015 mitgereichte Auflistung seiner Familienangehörigen). Weil der Be-
schwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine glaubhaften Angaben zu
seiner Herkunft und seiner familiären Situation gemacht hat, ist es dem
Gericht nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen
und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Wie die Vorinstanz indes richtig fest-
gestellt hat, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen – und
soweit ersichtlich – gesunden Mann; es ist überdies zu vermuten, dass er
in seinem nicht zu bestimmenden Herkunftsort im kurdisch dominierten Teil
des Nordiraks über ein familiäres Netz verfügt, zumal er verschiedentlich
angegeben hat, er pflege mit seiner Mutter Kontakt (vgl. z.B. Beschwerde-
schrift, S. 5). Es ist also vom Vorliegen begünstigender Faktoren auszuge-
hen, womit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Übereinstim-
mung mit dem jüngsten Leitentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Ur-
teil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015) zu bejahen ist.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1200.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der am 1. Juli 2015 in gleicher Höhe einbezahlte
Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3064/2015
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: