B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3064/2019
Ur t e i l vom 11 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Kosovo,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 6. Juni 2019 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin, aus B._______ in Kosovo stammend und al-
banischer Ethnie, reichte am 2. Mai 2018 in der Schweiz ein Asylgesuch
ein. Am 9. Mai 2018 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 1. Mai
2019 wurde sie vom SEM zu den Asylgründen angehört.
A.b Zur Begründung ihres Gesuchs führte sie im Wesentlichen an, sie
habe im Jahr (...) nach Brauch und im Jahr (...) amtlich geheiratet. Nach-
dem sie als kleines Kind mit ihrer Familie nach C._______ umgezogen sei,
dort während (...) Jahren gelebt und die Schulen besucht habe, sei sie nach
der Heirat nach B._______ zu ihrem Mann und dessen Familie gezogen.
In den Jahren (...), (...) und (...) seien ihre Kinder zur Welt gekommen. Ab
dem Jahr (...) habe sie bis zu ihrer Ausreise in (Nennung Erwerbstätigkeit)
in B._______ gearbeitet. Während ihrer (...)-jährigen Ehe habe sie durch
ihren Mann physische und psychische Gewalt erlitten. Er habe zudem viel
getrunken und im Casino seinen Lohn verspielt. Wenn das Geld ausgegan-
gen sei, habe er ihr jeweils gewaltsam ihr Geld weggenommen oder von
anderen Leuten Geld verlangt. Sie habe oft seine Schulden begleichen
müssen. Im Jahr (...) sei sie zu ihrem Vater gegangen und habe verlangt,
dass sie sich von ihrem Mann trennen könne. Da ihr Vater seine Zustim-
mung mit der Bedingung verknüpft habe, ihren damals (...)jährigen Sohn
zu seinem Vater zu bringen, sei sie – da sie das nicht gewollt habe – zu
ihrem Mann zurückgegangen. Nachdem ihr ältester Sohn ungefähr als (...)-
Jähriger begonnen habe, sie vor gewalttätigen Angriffen ihres Mannes zu
schützen, habe sich die Gewalt auch gegen den Sohn zu richten begon-
nen. Aus diesem Grund sie ihren Sohn zu ihren Eltern geschickt, damit er
künftig dort lebe. Sie habe wegen den Kindern während langer Zeit keine
Anzeige gegen ihren Mann erstattet und auch versucht, eine Scheidung zu
vermeiden. So sei sie oft zur Polizei gegangen und habe diese aufgefor-
dert, ihren Mann zu befragen respektive anzuzeigen, ihm aber nicht zu sa-
gen, dass sie es sei, die ihn angezeigt habe. Die Polizisten hätten jeweils
geantwortet, dass ein solches Vorgehen nicht möglich sei. Sie habe sich
schliesslich im (...) von ihrem Mann getrennt und fortan zwar im gleichen
Haus, jedoch in einer separaten Wohnung gelebt. Obwohl sie sich zu-
nächst weiterhin nicht habe scheiden lassen wollen, habe sie ihre Meinung
nach einem Vorfall im (...), bei welchem sie erneut von ihrem Mann ge-
schlagen worden sei, geändert, und die Scheidung beantragt. Dies habe
ihr Mann zunächst relativ ruhig genommen. Am (...) sei die Scheidung aus-
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gesprochen worden. Damit sei ihr Ex-Mann aber in der Folge nicht einver-
standen gewesen und habe ihr weiterhin Probleme bereitet. Sie habe ihn
deswegen schliesslich am (...) bei der Polizei angezeigt. Ihr Mann habe
gegenüber den Polizisten zugegeben, ihr Schwierigkeiten gemacht zu ha-
ben, jedoch versprochen, dies nicht mehr zu tun, worauf er freigelassen
worden sei. Fünf Tage nach der Anzeige hätte der Fall an die Staatsanwalt-
schaft übergehen sollen. Ihr Mann habe ihr auf dem Weg zur Arbeit aufge-
lauert, sie geschlagen und mit dem Tod bedroht, sollte sie die Anzeige nicht
zurückziehen. Zudem habe er ihr erklärt, die Scheidung nicht zu akzeptie-
ren, auch wenn sie vollzogen worden sei. Sie habe in der Folge den Fall
bei der Staatsanwaltschaft zurückgezogen und gleichzeitig ihre Ausreise
geplant. Mit einem (...) Schengen-Visum habe sie schliesslich den Kosovo
am (...) verlassen. Nach ihrer Ankunft in der Schweiz habe sie zunächst bei
Bekannten gelebt und nicht sofort ein Asylgesuch gestellt, da sie befürchtet
habe, zurückgeschickt zu werden, solange ihr Visum noch gültig sei.
Die Beschwerdeführerin reichte (Aufzählung Beweismittel) ein.
B.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdefüh-
rerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2019 erhob die Beschwerdeführerin gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie bean-
tragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz
anzuweisen, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu ge-
währen, eventualiter sei sie wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht er-
sucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Erlass
des Kostenvorschusses sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsver-
tretung.
Der Beschwerde lagen (Aufzählung Beweismittel) bei.
D.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 21. Juni 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (aArt. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
D-3064/2019
Seite 4
E.
Am 25. Juni 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2 Am 1. März 2019 ist die Änderung des AsylG vom 25. September 2015
abschliessend in Kraft getreten. Im vorliegenden Verfahren gilt jedoch das
bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur genannten
Änderung).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde-
führung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG)
ist einzutreten.
1.4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zwei-
ten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.
Zur Begründung führte sie an, dass die von ihr geltend gemachten Über-
griffe ihres Ex-Mannes in keiner Weise zu relativieren seien. Übergriffe
durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien
aber nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nach-
komme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei
Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um
die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und
Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfol-
gungshandlungen und bei Zugang von Antragstellern zu diesem Schutz.
Vorliegend bestünden jedoch keine Hinweise, dass die Behörden des Ko-
sovo – bei dem es sich um einen verfolgungssicheren Staat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG handle – gegenüber der Beschwerdeführerin
diesbezüglich nicht schutzfähig oder schutzwillig gewesen wären. Gemäss
ihrer Aussage und der eingereichten Strafanzeige hätten die kosovari-
schen Behörden ihre Anzeige entgegengenommen und ein Verfahren sei
eingeleitet worden. Es gäbe keine Anhaltspunkte darauf, dass das Verfah-
ren nicht rechtsstaatlich korrekt weitergeführt worden wäre, wenn sie die-
ses nicht zurückgezogen hätte. Ebenso bestünden keine Hinweise dafür,
dass die Behörden die nach Einreichung der Anzeige ausgeübten Drohun-
gen und die erneute Gewaltanwendung durch ihren Ex-Mann nicht eben-
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Seite 6
falls rechtsstaatlich korrekt verfolgt hätten, wenn sie diese auch zur An-
zeige gebracht hätten. An dieser Einschätzung vermöchten die eingereich-
ten Beweismittel nichts zu ändern, da diese keine fehlende Schutzfähigkeit
oder fehlenden Schutzwillen der Behörden belegen würden.
4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe legt die Beschwerdeführerin den Sachver-
halt nochmals ausführlich dar und führt an, dass sie die Anzeige allein we-
gen der Tötungsandrohung ihres Ex-Mannes zurückgezogen habe. Wohl
habe das SEM den Kosovo als verfolgungssicheren Staat bezeichnet, je-
doch sei sie in ihrer Heimat nicht vor der Verfolgung durch ihren Ex-Mann
geschützt. Das Gesetz Nr. 03 / L-182 regle den Schutz vor häuslicher Ge-
walt im Kosovo; es werde jedoch in der Praxis nicht vollständig oder gar
nicht umgesetzt. Die Polizei könne die Anzeigen von Opfern aufnehmen
und verfolgen, einen weitergehenden Schutz für die Opfer würden aber
weder sie noch die Gerichte noch andere Einrichtungen zur Verfügung stel-
len. Alleine im Jahr 2018 seien im Kosovo acht Frauen, deren Situation mit
ihrer vergleichbar sei, getötet worden. Zudem würden in Kosovo viele
Leute illegale Waffen einsetzen. Ihre langjährige Tätigkeit in der Justiz
habe ihr sodann die erhebliche Korruption der kosovarischen Behörden vor
Augen geführt. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht sei es für sie nicht
möglich, zu (Nennung Verwandte) nach C._______ zurückzukehren, da
dort das Risiko für eine Verfolgung durch ihren Ex-Mann dasselbe sei. Aus-
serdem sei zu befürchten, dass auch ihre Familie unter der Verfolgung lei-
den müsste. Die eingereichten Berichte würden aufzeigen, dass die Polizei
und die Gerichte im Kosovo nicht in der Lage oder nicht willens seien, Op-
fer von häuslicher Gewalt tatsächlich zu schützen, so insbesondere die ins
Recht gelegte (Nennung Beweismittel). Überdies habe das Leben mit ih-
rem Mann massive Spuren bei ihr hinterlassen, so leide sie (Nennung Lei-
den).
5.
5.1 Das Flüchtlingsrecht ist subsidiär ausgestaltet. Demnach ist eine Be-
dürftigkeit nach internationalem Schutz dann anerkannt, wenn der Heimat-
staat den Betroffenen keinen Schutz bieten will oder kann (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.1 S. 201). Der Schutz gilt als ausreichend,
wenn im Heimatstaat eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruk-
tur zur Verfügung steht, also in erster Linie polizeiliche Aufgaben wahrneh-
mende Organe und ein Rechts- und Justizsystem, das eine effektive Straf-
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verfolgung ermöglicht; diese Struktur muss dem Betroffenen darüber hin-
aus zugänglich sein (vgl. zu dieser sogenannten Schutztheorie BVGE
2011/51 E. 7.1-7.4 m.H.).
5.2 Gemäss Beschluss des Bundesrates vom 6. März 2009 gilt der Kosovo
als verfolgungssicherer Staat ("Safe Country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2
Bst. a AsylG. Damit besteht die gesetzliche Regelvermutung, dass asylre-
levante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und Schutz vor nichtstaatli-
cher Verfolgung gewährleistet ist. Gemäss Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts gehen die zuständigen Behörden im Kosovo im Rah-
men ihrer Möglichkeiten konsequent gegen Bedrohungen und Übergriffe
durch Privatpersonen vor. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwer-
deschrift zu verkennen scheint, kann dabei nicht eine faktische Garantie
für langfristigen individuellen Schutz der von nichtstaatlicher Verfolgung
bedrohten Person verlangt werden, weil es keinem Staat gelingen kann,
die absolute Sicherheit seiner Bürgerinnen und Bürger jederzeit und über-
all zu garantieren. Insofern ist vom bestehenden Schutzwillen und von der
weitgehenden Schutzfähigkeit der Sicherheitsbehörden auszugehen (vgl.
bspw. Urteile des BVGer E-1027/2019 vom 22. März 2019 E. 6.3;
D-2562/2013 vom 16. Mai 2013 E. 4.1 f. mit Hinweis auf BVGE 2011/50
E. 4.7; E-5031/2012 vom 4. Juni 2014 E. 7.3; E-1215/2011 vom 12. August
2013 E. 4.2).
Dem Bundesverwaltungsgericht ist durchaus bewusst, dass Frauen im Ko-
sovo bei der Durchsetzung ihrer Rechte im Allgemeinen und in Bezug auf
den Schutz vor drohender Gewalt im Besonderen nach wie vor auf Schwie-
rigkeiten stossen. Jedoch sind auch Fortschritte in der staatlichen Ahndung
von häuslicher Gewalt gegen Frauen erzielt worden. So wird häusliche Ge-
walt mit einer Strafdrohung von sechs Monaten bis zu fünf Jahren geahn-
det. Die Probleme lagen und liegen nach wie vor in der Durchsetzung der
Gesetze, weil Frauen aus Furcht vor gesellschaftlicher Ächtung und fami-
liärer Loyalität auf eine Anzeige verzichten würden (vgl. US Departement
of State, Country Report on Human Rights Practices
for 2015 – Kosovo, S. 21 ff.,
ports, abgerufen am 5. Juli 2019). Im Jahr 2017 führte das Justizsystem
strengere Verfahren ein, um die Zuweisung von Staatsanwälten für Fälle
von häuslicher Gewalt zu priorisieren. Das Ministerium für Arbeit und Sozi-
ales unterhält sodann eine Abteilung für Familiengewalt. Die Regierung
und internationale Geber unterstützten sieben Nichtregierungsorganisatio-
nen bei der Unterstützung von Kindern und weiblichen Opfern häuslicher
Gewalt, so unter anderem auch mit der Schaffung und dem Betrieb von
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entsprechenden Unterkünften (vgl. US Departement of State, 2018
Country Reports on Human Rights Practices: Kosovo, March 13, 2019,
tices/kosovo/, abgerufen am 5. Juli 2019). Die Angaben der Beschwerde-
führerin, sie habe die staatlichen Strafverfolgungsbehörden wegen ihren
Kindern sowie aus Angst vor privater Stigmatisierung beziehungsweise aus
Furcht vor einer Scheidung lange Zeit nicht um Schutz ersucht, sind vor
diesem Hintergrund durchaus nachvollziehbar. Indes hat sie diese Unter-
lassung im Jahr (...) nachgeholt, worauf die Ermittlungsbehörden tätig wur-
den und die Sache an die Staatsanwaltschaft überwiesen. Der Rückzug
der besagten Anzeige führt vorliegend dazu, dass die Beschwerdeführerin
nicht belegen kann, dass sie sich im vorliegenden Fall trotz einer Strafan-
zeige der konkreten Gefahr weiterer (oder zukünftiger) gewalttätiger Über-
griffe ausgesetzt hätte. Einerseits ist in diesem Zusammenhang anzufüh-
ren, dass die Beschwerdeführerin, welche immerhin (Nennung Ausbildung)
machte und bis zu ihrer Ausreise in (Nennung Erwerbstätigkeit) arbeitete,
in juristischer Hinsicht über eigene (Grund)Kenntnisse verfügt und auch
von ihrem Vater, der bis zu seiner Pensionierung als (Nennung Tätigkeit)
arbeitete, eine allenfalls erforderliche Unterstützung erhalten dürfte. And-
rerseits muss ihr entgegengehalten werden, dass es im Kosovo – gemäss
obigen Quellenangaben – staatliche und private Institutionen gibt, welche
ihr entsprechende Hilfe und Unterstützung hätten anbieten können. Etwas
anderes wird denn auch aus der eingereichten (Nennung Beweismittel)
nicht ersichtlich, worin im Übrigen ausgeführt wird, dass die Polizei im Zu-
sammenhang mit der Scheidung aus Sicherheitsgründen in den Büros der
(Nennung Organisation) anwesend gewesen sei. Im Ergebnis sind die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin also nicht geeignet, die vermutete Verfol-
gungssicherheit im Kosovo zu entkräften. An dieser Erkenntnis vermögen
auch die übrigen Beweismittel, welche von im Kosovo getöteten Frauen
berichten, nichts zu ändern. So lässt sich aus diesen kein Bezug zur kon-
kreten Situation der Beschwerdeführerin herleiten. Zudem vermag – wie
bereits erwähnt – kein Staat seine Bürgerinnen und Bürger jederzeit und
überall vor sämtlichen Bedrohungen und Gefahren zu schützen.
5.3 Es ist demnach im vorliegenden Fall vom Schutzwillen und der weitge-
henden Schutzfähigkeit der kosovarischen Behörden auszugehen und die
asylrechtliche Relevanz der geltend gemachten Übergriffe kann somit nicht
bejaht werden.
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Seite 9
5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz gestützt auf Art. 3 AsylG zu
Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
6.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
7.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist hier in Beachtung dieser massgebli-
chen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG
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Seite 10
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung findet und sodann keine Anhalts-
punkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechts-
widrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind.
7.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste sie eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom
28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
7.2.3 Was die dargelegten psychischen Beschwerden betrifft, so kann ge-
mäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewie-
senen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen
Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Hierfür sind jedoch ganz ausser-
gewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili
gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10,
§ 183), Solche Umstände liegen nicht nur in Fällen vor, in denen sich die
von einer Ausschaffung betroffene Person in unmittelbarer Gefahr befindet,
zu sterben, sondern auch dann, wenn Personen darunter fallen, die ange-
sichts fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Ausschaffung
einem realen Risiko einer schwerwiegenden, raschen und irreversiblen
Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt werden, die zu
heftigen Leiden oder einer erheblichen Reduktion der Lebenserwartung
führen. Solche aussergewöhnlichen Umstände können aber hier hinläng-
lich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E. 7.1 S. 117 f., BVGE
2009/2 E. 9.1.3).
7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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Seite 11
7.3 Die allgemeine Lage im Kosovo ist weder von Bürgerkrieg noch von
allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung
dorthin grundsätzlich zumutbar ist. Zudem gilt der Kosovo als „Safe
Country“. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, verfügt die Be-
schwerdeführerin in ihrer Heimat über ein tragfähiges soziales Bezie-
hungsnetz, das ihr bei der Reintegration – auch in finanzieller Hinsicht –
Unterstützung bieten kann sowie über langjährige Berufserfahrungen, wel-
che darauf schliessen lassen, dass sich die Beschwerdeführerin in ihrer
Heimat beruflich wieder zu integrieren vermag.
In gesundheitlicher Hinsicht hat die Beschwerdeführerin auf Beschwerde-
ebene ein (Nennung Beweismittel) eingereicht, worin ihr (Nennung Diag-
nose) attestiert wird und sie insgesamt an (Nennung Krankheit) leide. Hin-
sichtlich dieser von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbrin-
gen ist zunächst anzumerken, dass sie anlässlich der Anhörung vom 1. Mai
2019 auf Nachfrage ihren Gesundheitszustand – insbesondere auch in all-
gemeiner Hinsicht – als gut bezeichnete (vgl. act. A20/18 S. 2). Sodann ist
festzuhalten, dass gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die
von ihr benötigte medizinische Behandlung aufgrund der im Kosovo vor-
handenen medizinischen Versorgungslage ausreichend gewährleistet ist.
Zwar weist das kosovarische Gesundheitssystem nicht denselben Stan-
dard wie in westeuropäischen Ländern auf. Hingegen muss die Beschwer-
deführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland angesichts der dort beste-
henden medizinischen Strukturen keine drastische und lebensbedrohende
Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes befürchten. Die Gesund-
heitsversorgung im Kosovo ist gesichert (statt vieler Urteil des BVGer
E-545/2018 vom 27. April 2018 E. 6.6). Insbesondere gibt es im Kosovo
ein mehrstufiges, nahezu flächendeckendes staatliches psychiatrisches
Behandlungssystem (Urteil des BVGer E-5504/2016 vom 6. März 2018 E.
8.3; BVGE 2011/50 E. 8.8.2). Somit ist davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführerin die in der Schweiz aufgenommene Behandlung im Ko-
sovo fortsetzen kann. Allfälligen im Vorfeld eines Wegweisungsvollzugs
auftretenden psychischen Belastungen beziehungsweise allfälligen suizi-
dalen Gedanken kann im Rahmen der Ausgestaltung der konkreten Voll-
zugsmodalitäten angemessen Rechnung getragen werden. Der Beschwer-
deführerin bleibt es zudem unbenommen, für die Anfangsphase ihrer Rück-
kehr medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteil des
BVGer D-3001/2018 vom 10. April 2019 E. 8.4.4; D-233/2017 vom 9. März
2017 E. 10.8, 10.8.2). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der
Wegweisung ebenfalls als zumutbar.
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7.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Begehren um Erlass des
Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
9.2 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet ei-
ner allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1
VwVG). Daher ist auch dem Gesuch um Beiordnung einer amtlichen
Rechtsvertretung nicht stattzugeben.
9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Dem Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird nicht
stattgegeben.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber
Versand: