Abtei lung IV
D-3065/2010/dcl
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
c/o schweizerische Vertretung in Colombo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 8. März 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3065/2010
Sachverhalt:
A.
Mit an die schweizerische Vertretung in Colombo gerichtete schriftliche
Eingabe vom 28. November 2006 (Eingang bei der schweizerischen
Botschaft in Colombo am 11. Dezember 2006) ersuchte der Be-
schwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Eth-
nie aus B._______ mit aktuellem Wohnsitz in C._______ – um Ge-
währung von Asyl in der Schweiz. Die schweizerische Vertretung in
Colombo hat anschliessend das Asylgesuch dem BFM überwiesen,
welches zuständigkeitshalber über die Einreisebewilligung in die
Schweiz gemäss Art. 20 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) entscheidet. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2009 gab
das BFM dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, seine aktuelle
persönliche Situation darzulegen und allfällige neue Gesuchsgründe
vorzubringen. Gleichzeitig wurde ihm eröffnet, dass es die Aktenlage
erlaube, ohne Durchführung einer Befragung über sein Asylgesuch zu
entscheiden. Die diesbezügliche Stellungnahme des Beschwerde-
führers im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs datiert
vom 2. Februar 2010 (Eingang bei der schweizerischen Botschaft in
Colombo am 6. Februar 2010).
B.
Insgesamt machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asyl-
gesuches im Wesentlichen geltend, im Jahr 1989 habe er die Arbeit
als Polizeibeamter aufgenommen. Am 12. Januar 1990 sei er nach
D._______ beordert worden und habe im dortigen Fort seinen Dienst
geleistet. Bei einem Angriff der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
auf das Fort sei er verletzt worden, woraufhin er am 15. September
1990 zur ärztlichen Behandlung nach E._______ gebracht worden sei.
Nach seiner Entlassung aus dem Spital sei er nach F._______
transferiert worden. Damals habe er diverse Drohanrufe seitens Un-
bekannter erhalten. Er vermute, es habe sich bei diesen Anrufern um
Angehörige der LTTE gehandelt. Seit dem Ende des Bürgerkriegs
habe er keine Probleme mehr mit der LTTE gehabt. Am 25. August
2007 habe ein Mitglied der Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP)
versucht sein Motorrad zu stehlen. Es sei ihm aber gelungen, diesen
Mann zu verjagen. Der Beschwerdeführer habe jedoch damit die Wut
der TMVP auf sich gezogen. Daraufhin habe die TMVP heraus-
gefunden, dass sein Verwandter G._______ ein Mitglied der Tamil
United Liberation Front (TULF) sei und im Jahr 2006 an Lokalwahlen
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teilgenommen habe. Am 29. August 2008 seien Unbekannte bei ihm zu
Hause vorbeigekommen und hätten ihn aufgefordert, telefonisch mit
der TMVP Kontakt aufzunehmen. Nach diesem Vorfall sei der Be-
schwerdeführer nach H._______ gezogen. Schliesslich habe er am 20.
November 2009 von der TMVP einen Brief erhalten, in welchem er
aufgefordert worden sei, sich bei der Organisation zu melden. Der
Beschwerdeführer befürchte, zukünftig von der TMVP verfolgt zu
werden und ersuche deshalb die Schweiz um Schutz.
Für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel wird
auf die Akten verwiesen.
C.
Mit Verfügung vom 23. März 2010 verweigerte das BFM die Einreise
des Beschwerdeführers in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.
Zur Begründung ihres Entscheides führte die Vorinstanz im Wesent-
lichen aus, Befürchtungen künftig staatlichen oder quasi-staatlichen
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann ein-
reisebeachtlich, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass
sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh-
barer Zeit verwirklichen werde. Angesichts der zahlreichen Gewalt -
ereignisse der letzten Jahre habe das BFM durchaus Verständnis
dafür, dass der Beschwerdeführer Angst vor Verfolgungsmassnahmen
habe und in die Schweiz ausreisen wolle. Dennoch könne dem vor-
liegenden Gesuch um Einreise in die Schweiz nicht entsprochen
werden. Vorliegend gelange die Vorinstanz zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer – bei einer objektivierten Betrachtungsweise – nicht
akut gefährdet sei. Der Beschwerdeführer begründe sein Einreise-
gesuch im Wesentlichen damit, dass er seit dem 25. August 2007
diverse Behelligungen seitens der TMVP zu erdulden gehabt habe und
sich vor zukünftigen Verfolgungsmassnahmen fürchte. Diesbezüglich
sei festzuhalten, dass die TMVP nach der Niederlage der LTTE im Mai
2009 sich als politische Partei etabliert habe und nicht mehr als
militante Gruppierung agiere. Folglich sei seine Furcht, zukünftig
seitens der TMVP asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt
zu sein, als objektiv unbegründet einzustufen. Des Weiteren habe die
TMVP ihn nie festgenommen oder sich an ihm oder seiner Familie
vergriffen. Somit könne davon ausgegangen werden, dass der Be-
schwerdeführer schon längst von konkreten Massnahmen seitens der
Organisation betroffen gewesen wäre, wenn tatsächlich ein Ver-
folgungsinteresse bestanden hätte. Deshalb komme das BFM zum
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Schluss, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka nicht akut gefährdet
sei.
Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt
zu sein, seien nur dann für die Erteilung einer Einreisebewilligung rele -
vant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht
in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Generell sei Schutz gewähr-
leistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen treffe, um die Ver-
folgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Polizei- und
Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Ver-
folgungshandlungen, und wenn Antragssteller Zugang zu diesem
Schutz hätten. Der Beschwerdeführer mache diesbezüglich geltend,
seitens der TMVP behelligt worden zu sein. Wie bereits erwähnt,
präsentiere sich die heutige politische Situation in Sri Lanka anders
als noch vor Jahresfrist. Deshalb sei grundsätzlich zu erwarten, dass
er Übergriffe durch die TMVP der Polizei melden könne. Zudem
könnten aus der vorliegenden Aktenlage keine Hinweise entnommen
werden, welche auf eine Schutzunwilligkeit des Staates hindeuten
würden. Diese Schlussfolgerung werde unter anderem dadurch belegt,
dass der Beschwerdeführer nie Probleme mit staatlichen Behörden
gehabt habe und als ehemaliger Polizeibeamter über die Be-
schwerdemechanismen informiert sei. Zusammenfassend könne somit
festgehalten werden, dass er nicht den Schutz der Schweiz bedürfe,
um vor Verfolgungen seitens der TMVP sicher zu sein.
Schliesslich seien gemäss dem Subsidiaritätsprinzip Personen mit ei -
ner innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Schutz eines Dritt -
staates angewiesen. Die TMVP sei hauptsächlich im Osten Sri Lankas
aktiv. Folglich gelange das BFM zum Schluss, dass es sich bei den
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schwierigkeiten um Nach-
teile handle, welche sich aus regional beschränkten Verfolgungsmass-
nahmen ableiten liessen. Die Vorinstanz gehe deshalb davon aus,
dass er sich diesen lokalen Nachteilen gegebenenfalls durch eine
Wohnsitznahme in einen anderen Landesteil entziehen könne und so-
mit nicht den Schutz der Schweiz benötige. Es könne daher fest-
gehalten werden, dass der Beschwerdeführer nicht auf den Schutz der
Schweiz angewiesen sei.
An diesen Erwägungen vermöchten auch die vom Beschwerdeführer
eingereichten Dokumente nichts zu ändern, würden diese doch ledig-
lich seine Vorbringen stützen, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in
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Frage gestellt werde. Bei offensichtlich fehlender Schutzbedürftigkeit
sei darauf zu verzichten, auf allfällig vorhandene Unglaubhaftigkeits-
elemente in den Asylvorbringen des Beschwerdeführers einzugehen.
Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht
schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes (Art. 3 AsylG) sei. Daher
sei das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht
zu bewilligen.
D.
Mit vom 29. März 2010 datierter, am 7. April 2010 bei der Schweizer
Vertretung in Colombo eingegangener Eingabe focht der Beschwerde-
führer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. In
dieser führte er sinngemäss aus, sein Gesuch sei unter humanitären
Gründen zu prüfen. Zur Untermauerung seines Vorbringen reichte er
drei Referenzschreiben (zwei Schreiben von kirchlichen Würden-
trägern vom 30. März 2010 und vom 26. Februar 2007 sowie ein
Schreiben eines Referenten einer Bildungsinstitution vom 24. März
2010) in Kopie zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in die-
sem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
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1.3 Aus den Akten geht hervor, dass die Verfügung des BFM vom
8. März 2010 dem Beschwerdeführer mit Begleitschreiben der
schweizerischen Botschaft in Colombo am 17. März 2010 verschickt
worden ist. In den vorinstanzlichen Akten befindet sich keine
Empfangsbestätigung. Der genaue Zeitpunkt der Eröffnung der an-
gefochtenen Verfügung steht somit nicht fest. Indessen trägt die Be-
weislast für die erfolgte Zustellung und deren Zeitpunkt die Behörde,
welche die Zustellung veranlasst hat (vgl. FELIX UHLMANN/ALEXANDRA
SCHWANK, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar VwVG, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 34, N 10). Die
Verfügung konnte dem Beschwerdeführer also frühestens am 18. März
2010 eröffnet worden. Da seine Beschwerde vom 29. März 2010 am
7. April 2010 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo einging,
ist die 30-tägige Beschwerdefrist gemäss vorhandener Akten ohne
weiteres eingehalten. Ein früheres Eröffnungsdatum ist nach Akten-
lage nicht nachgewiesen. Somit ist im vorliegenden Fall davon auszu-
gehen, dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist (Art. 108
Abs. 1 AsylG) erhoben worden ist.
1.4 Die Beschwerde ist somit als frist- und formgerecht eingereicht zu
erachten; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ab-
lehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zu-
gemutet werden kann. Glaubhaft machen heisst, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und
Art. 52 Abs. 2 AsylG).
4.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die asylsu-
chende Person im Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon
kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus
organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich ist.
Falls die Befragung nicht durchgeführt werden kann, muss die ein Ge-
such stellende Person – soweit möglich und notwendig – mittels eines
individualisierten und konkretisierten Schreibens aufgefordert werden,
ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich einzureichen. Dabei ist sie
auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Ver-
letzung ihrer Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sach-
verhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs entscheidreif
erstellt, kann sich eine persönliche Befragung ebenfalls erübrigen;
zeichnet sich ein negativer Entscheid ab, ist der asylsuchenden Per-
son diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Das Bundesamt
ist gehalten, den Verzicht auf eine Befragung im Ausland in der Verfü-
gung zu begründen (vgl. BVGE 2007/30 E. 5 S. 362).
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Vorliegend ging das BFM G.offenbar davon aus, der Sachverhalt sei
schon aufgrund der schriftlichen Eingaben entscheidreif erstellt. Diese
Sichtweise erscheint als vertretbar, sind doch die Eingaben vom
28. November 2006 (schriftliches Asylgesuch) sowie vom 2. Februar
2010 (Stellungnahme anlässlich der Gewährung des rechtlichen Ge-
hörs) detailliert und klar formuliert. Unter diesen Umständen erübrigte
sich für die Vorinstanz die Aufbietung des Beschwerdeführers zu einer
Befragung. Da den vom Bundesverwaltungsgericht ferner aufgeführten
Erfordernissen (Gewährung des rechtlichen Gehörs; Begründung des
Verzichts auf eine Befragung) ebenfalls Rechnung getragen wurde, ist
die Vorgehensweise des BFM nicht zu beanstanden.
4.4 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden
die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3
AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die
Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare
Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.5 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög-
lichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so-
wie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich-
keiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e-g
S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen
Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie
vor Gültigkeit).
5.
5.1 Einleitend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen des Beschwerdeführers nicht in Frage stellt. Der Vorfall am
15. September 1990, bei welchem er in seiner Funktion als Polizei -
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beamter bei einem Angriff der LTTE verletzt und hospitalisiert worden
sei, liegt schon viele Jahre zurück. Die danach erlittenen Drohanrufe –
angeblich und vermutungsweise von Angehörigen der LTTE initiiert –
endeten gemäss seinen eigenen Angaben seit dem Ende des Bürger-
krieges im Mai 2009, da er seither keine Probleme mehr mit den LTTE
gehabt habe. Im aktuellen Zeitpunkt können diese Ereignisse mithin
nicht mehr als kausal für die beantragte Einreise in die Schweiz und
die Asylgewährung angesehen werden.
5.2 Die vorgebrachten Probleme mit der TMVP sind sodann in ihrer In-
tensität und Ausprägung nicht asylrelevant. Gemäss eigenen Angaben
litten sowohl der Beschwerdeführer wie auch seine Familienangehö-
rigen nie unter physischer Gewalt seitens der TMVP oder sind jemals
von diesen festgenommen worden. Zudem ist festzuhalten, dass sich
die TMVP nach der Niederlage der LTTE im Mai 2009 als politische
Partei etabliert hat und nicht mehr als militante Gruppierung agiert. Die
heutige politische Situation in Sri Lanka lässt es überdies ohnehin
grundsätzlich zu, dass allfällige Übergriffe seitens der TMVP bei der
Polizei gemeldet werden könnten. Der Beschwerdeführer als ehe-
maliger Polizeibeamter sollte über die diesbezüglichen Beschwerde-
mechanismen bestens informiert sein. Der vorliegenden Aktenlage
sind überdies keine Hinweise zu entnehmen, welche generell auf die
Schutzunwilligkeit des srilankischen Staates hindeuten würden.
Schliesslich ist festzuhalten, dass die TMVP hauptsächlich im Osten
von Sri Lanka aktiv ist. Bei den vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Schwierigkeiten handelt es sich somit um regional be-
schränkte Nachteile, welchen er sich durch eine Wohnsitznahme in
einem anderen Landesteil seiner Heimat problemlos entziehen könnte.
Insgesamt vermitteln die geltend gemachten Fluchtgründe nicht den
Eindruck einer zielgerichtet und asylrelevant verfolgten Person vor Ort.
Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung in seinem
Heimatland ist daher – in Übereinstimmung mit den Ausführungen des
BFM – als objektiv nicht begründet im Sinne des Asylgesetzes
einzustufen.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann im Grundsatzurteil
BVGE 2008/2 eine Lageanalyse betreffend Sri Lanka vorgenommen
und gelangte dabei zum Schluss, dass sich die allgemeine Sicher-
heitslage seit Januar 2006 insgesamt, insbesondere aber in Colombo
kontinuierlich verschlechtert habe. Seit Ergehen dieses Urteils am
14. Februar 2008 hatte sich der bewaffnete Konflikt zwischen der Re-
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gierung und der LTTE weiter zugespitzt. Nach der Rückeroberung des
letzten von der LTTE kontrollierten Gebietes im Raum Mullaitivu wurde
am 18. Mai 2009 seitens der Regierung der endgültige Sieg über die
LTTE verkündet und der Bürgerkrieg offiziell für beendet erklärt. Nach
dieser Niederlage der LTTE haben die srilankischen Behörden – na-
mentlich im Grossraum Colombo – die Sicherheitsmassnahmen nicht
gelockert. Daher laufen junge Männer Gefahr, überall und jederzeit von
srilankischem Sicherheitspersonal einer minuziösen Personenkontrolle
unterzogen und öfters auch für eingehendere Abklärungen auf den
Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp beordert zu werden.
Diese so genannten "Anti-Terrormassnahmen" werden im Raum Co-
lombo – unbesehen der Rügen des Supreme Courts – als repressives
Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten
angewandt. Diesen Massnahmen, denen ein Grossteil der tamilischen
Bevölkerung im ganzen Land (vor allem im Grossraum Colombo) aus-
gesetzt sind, kommt indes aufgrund mangelnder Intensität kein Verfol -
gungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Der aktuelle Wohnsitz
des Beschwerdeführers ist im östlichen Teil von Sri Lanka in
C._______, weshalb der Beschwerdeführer – welcher gemäss Akten
ohnehin nie Mitglied der LTTE war und sich auch nicht politisch
engagierte – aller Voraussicht nach nicht mit diesbezüglichen
Repressalien zu rechnen haben wird. Er vermag mithin nicht
substanziiert darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen
habe, er sei nicht schutzbedürftig im Sinne des AsylG.
6.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte und
nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Aufgrund der vor-
stehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Aus-
führungen und die – bereits erwähnten – eingereichten Beweismittel
näher einzugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern
vermögen. Das BFM hat demnach zu Recht die Einreise in die
Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Seite 10
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.--
an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung
von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) auf das Erheben von Verfahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung der schweizerischen Ver-
tretung in Colombo (per EDA-Kurier)
- die schweizerische Vertretung in Colombo (...), mit der Bitte um Er -
öffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung
der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungs-
gericht (per EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr. N
_______ (per Kurier; in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann
Versand:
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