Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3065/2011
Urteil vom 3. Juni 2011
Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien A.______,
Mazedonien,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Mai 2011 / (…).
D-3065/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin zusammen mit B.______
(Verfahrensnummer) eigenen Angaben zufolge Mazedonien am 20. April
2011 (…) in Richtung Schweiz verlassen hat, wo sie tags darauf ankam,
dass sie am 23. April 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ um Asyl nachsuchte, im D.______ am 5. Mai 2011 zur Person
befragt und ebenfalls dort am 19. Mai 2011 in Anwendung von Art. 29
Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch
das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde,
dass sie anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, sie
habe bis (…) vor der Ausreise zusammen mit ihrem Ehemann in
E._______ gelebt, welcher sie seit vielen Jahren geschlagen und
misshandelt habe,
dass sie deswegen viele Male von zu Hause weggegangen sei, um
vorübergehend Schutz bei ihren Kindern zu finden, jedoch jeweils mit der
Hoffnung auf Besserung wieder nach Hause zurückgekehrt sei,
dass sie in dieser Angelegenheit auch die Polizei beigezogen habe,
welche eingegriffen und den Ehemann verwarnt habe, die
Misshandlungen indessen nicht aufgehört hätten,
dass sie seit längerer Zeit gesundheitliche Probleme, beispielsweise (…),
habe und deswegen in ärztlicher Behandlung gewesen sei,
dass sie, als sie diese Situation schliesslich nicht mehr ausgehalten habe,
zu B.______ gegangen sei und sich diesem angeschlossen habe, weil sie
sonst nirgendwo hätte hingehen können,
dass sie in der Folge zusammen mit B.______, als diese die Miete der
Unterkunft nicht mehr habe bezahlen können, den Heimatstaat in
Richtung Schweiz verlassen habe, zumal sie hier einen Eingriff (…)
vornehmen lassen möchte,
dass das BFM mit am selben Tag eröffneter Verfügung vom 25. Mai 2011
gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin nicht eintrat und deren Wegweisung aus der
Schweiz anordnete, wobei sie diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft
zu verlassen habe, und die zuständige kantonale Behörde im Hinblick auf
D-3065/2011
Seite 3
einen allfälligen Wegweisungsvollzug darauf hinwies, dass die
Beschwerdeführerin zusammen mit B.______ in die Schweiz eingereist
sei,
dass das BFM im Wesentlichen ausführte, der Bundesrat habe mit
Beschluss vom 25. Juni 2003 Mazedonien als verfolgungssicheren Staat
im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet,
dass es sich bei den Schwierigkeiten mit dem Ehemann ausschliesslich
um ein familiäres Problem handle, welches deshalb nicht asylbeachtlich
sei,
dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen bereits viele Male
bei ihren beiden verheirateten Kindern in E._______ oder bei ihrer
verheirateten Schwestern Zuflucht habe finden können, weshalb für sie
eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe und sie somit nicht auf den
Schutz der Schweiz angewiesen sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Rückkehr insbesondere auch unter Berücksichtigung der geltend
gemachten gesundheitlichen Probleme, welche bereits im Heimatstaat
behandelt worden seien, zumutbar sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin zusammen mit B.______ in einer
gemeinsamen fremdsprachigen Eingabe vom 27. Mai 2011 (Datum
Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, es sei die Verfügung des
BFM aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asylgesuchs (Eintreten)
an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 31. Mai 2011 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
D-3065/2011
Seite 4
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asylrechts endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes
abgefasst ist (Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), indes auf die
Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden
kann, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare,
sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen
sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann,
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und – abgesehen vom
vorstehend festgestellten Mangel – formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG getroffen hat,
D-3065/2011
Seite 5
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs
dagegen bereits materiell geprüft hat, weshalb dem
Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung)
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung
(Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Staatsangehörige
von Mazedonien ist, der Bundesrat Mazedonien mit Beschluss vom 25.
Juni 2003 zum "safe country" im obgenannten Sinn erklärt hat und auf
diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (Art. 6a
Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist,
dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines
Nichteintretensentscheides – in Übereinstimmung mit dem BFM –
gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist,
dass zu prüfen bleibt, ob das BFM im Weiteren zu Recht erwogen hat,
aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, welche die in Bezug
auf Mazedonien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit
widerlegen könnten,
dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite
Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG
zur Anwendung gelangt (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen
vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte
Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand
verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom
D-3065/2011
Seite 6
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004
Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass ausserdem ein im Vergleich zum – bereits erleichterten –
Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab
anzuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem
verfolgungssicheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft
werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben
erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht
schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 2
E. 4.3 S. 16 f.),
dass das BFM diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung ausführte,
die Beschwerdeführerin habe gemäss ihren Aussagen wegen der
Probleme mit ihrem Ehemann das gemeinsame Domizil bereits mehrere
Male verlassen und sich vorübergehend bei verschiedenen
Familienangehörigen aufgehalten, weshalb für sie eine innerstaatliche
Fluchtalternative bestehe,
dass sich diese Begründung gestützt auf die Praxis der schweizerischen
Asylbehörden als unzulässig erweist, zumal die Vorinstanz mit der
erwähnten Erwägung implizit zum Ausdruck bringt, dass die Vorbringen
der Beschwerdeführerin für sie nicht auf den ersten Blick unglaubhaft
waren und damit die Vorbringen im Ergebnis einer unzulässigen
Überprüfung auf ihre flüchtlings- beziehungsweise asylrechtliche
Relevanz nach Art. 3 AsylG unterzogen hat (vgl. EMARK 2004 Nr. 35
E. 4.3 S. 247),
dass nach dem Gesagten Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne des
weiten Verfolgungsbegriffs und somit im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG
vorliegen, welche einer materiellen Beurteilung bedürfen,
dass eine solche Beurteilung indessen nur im Rahmen einer materiellen
Prüfung des Asylgesuchs im ordentlichen Verfahren erfolgen kann und
bei einem Nichteintretensentscheid unzulässig ist (vgl. EMARK 1993
Nr. 16 E. 6 S. 105),
dass zusammenfassend das BFM zu Unrecht einen
Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG erlassen und
damit Bundesrecht verletzt hat (Art. 106 AsylG),
D-3065/2011
Seite 7
dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
des BFM aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung des Asylgesuchs
an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich
vertreten wurde, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihr seien durch die
Beschwerdeführung Kosten erwachsen,
dass deshalb der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung
zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3065/2011
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 25. Mai 2011 wird aufgehoben und
die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand: