B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3065/2017
law/joc
Ur t e i l vom 2 5 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und dessen Bruder
B._______, geboren am (…),
Syrien,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-1825/2015, D-1824/2015 vom 21. Oktober 2016.
D-3065/2017
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das SEM mit separaten Verfügungen vom 19. Februar 2015 die Asyl-
gesuche des damals minderjährigen Gesuchstellers A._______ und seiner
Eltern (N […]) vom 9. April 2014 sowie jenes des Bruders (…) B._______
(N […]) vom 18. November 2013 ablehnte, deren Wegweisung aus der
Schweiz anordnete, den Wegweisungsvollzug jedoch infolge Unzumutbar-
keit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass die dagegen am 20. März 2015 gleichzeitig erhobenen Beschwerden
des Gesuchstellers A._______, seiner Eltern und des Gesuchstellers
B._______ vom 20. März 2015 durch das BVGer mit Urteil D-1824/2015,
D-1825/2015 vom 21. Oktober 2016 abgewiesen wurden,
dass die Gesuchsteller mit als "Neues Asylgesuch / Wiedererwägungsge-
such" bezeichneter und an das SEM gerichteter Eingabe vom 24. Mai 2017
(Poststempel) erklärten, sie hätten über ihren in C._______ wohnhaften
Cousin neue wesentliche Beweismittel erhalten; es handle sich um die Ori-
ginale ihrer Wehrdienstpässe sowie Rekrutierungsbefehle,
dass das Grenzwachtkorps sie mit Schreiben vom 2. Mai 2017 informiert
habe, ihre Wehrdienstpässe seien infolge Fälschung beschlagnahmt wor-
den, ihnen jedoch die Rekrutierungsbefehle (inkl. Umschlag) weitergeleitet
habe, welche sie hätten übersetzen lassen,
dass sie bestreiten würden, dass es sich bei den Wehrdienstpässen um
Fälschungen handle und daher um deren Begutachtung durch einen Ex-
perten des SEM, um Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Untersu-
chungsergebnis sowie darum ersuchen würden, sie seien persönlich anzu-
hören,
dass sie ihrem Gesuch vom 24. Mai 2017 – nebst den erwähnten Rekru-
tierungsbefehlen (inkl. Umschlag und Übersetzung) – Kopien von Auswei-
sen von in der Schweiz lebenden Verwandten beilegten und argumentier-
ten, aufgrund deren Status als anerkannte Flüchtlinge sei erwiesen, dass
ihre Familie ein hohes Risikoprofil aufweise und sie bei einer Rückkehr
nach Syrien eine asylrelevante Bestrafung zu gewärtigen hätten,
dass das SEM das Gesuch vom 24. Mai 2017 mit Schreiben vom 30. Mai
2017 in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG an das BVGer weiterleitete,
wobei es ausführte, die in der Eingabe angeführten Gründe seien weder
im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens noch unter dem Gesichts-
D-3065/2017
Seite 3
punkt eines erneuten Asylverfahrens zu beurteilen, da sich diese auf Be-
weismittel beziehen würden, welche allesamt vor dem Urteil des BVGer
entstanden seien, weshalb diese durch das Gericht unter dem Blickwinkel
der Revision zu prüfen seien,
dass sich das BVGer mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2017 für die Ent-
gegennahme der Sache unter dem Gesichtspunkt der Revision als zustän-
dig erachtete (Art. 45 VGG),
dass es die Gesuchsteller – mangels genügender Begründung des ange-
rufenen Revisionsgrunds und dessen rechtzeitiger Geltendmachung – auf-
forderte, bis zum 22. Juni 2017 eine den gesetzlichen Erfordernissen an
ein Revisionsgesuch genügende, in einer Amtssprache des Bundes ver-
fasste Verbesserung ihrer Eingabe einzureichen und feststellte, bei unge-
nutzter Frist werde auf ihr Gesuch vom 24. Mai 2017 nicht eingetreten,
dass die Gesuchsteller in Anwendung von Art. 63 Abs. 4 VwVG zudem auf-
gefordert wurden, zur Deckung der mutmasslichen Verfahrenskosten in-
nert derselben Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1500.– zu
Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen, ansonsten auf das Revisionsge-
such nicht eingetreten werde,
dass die Gesuchsteller mit Eingabe vom 7. Juni 2017 (Poststempel) im
Wesentlichen ihre Vorbringen in der Eingabe vom 24. Mai 2017 wiederhol-
ten,
dass sie am 20. Juni 2017 den verlangten Kostenvorschuss zu Handen der
Gerichtskasse einbezahlten,
dass sie mit Schreiben vom 21. Juni 2017 (Poststempel) auf die Bezahlung
des Kostenvorschusses hinwiesen und um eine Fristverlängerung von 14
Tagen zwecks Einreichung einer Verbesserung ersuchten,
dass dieses Gesuch mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2017 – eröffnet
am 26. Juni 2017 – abgewiesen wurde, den Gesuchstellern jedoch einma-
lig eine Nachfrist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung zwecks Einrei-
chung einer Verbesserung ihres Gesuchs vom 24. Mai 2017 angesetzt
wurde, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf das
Gesuch vom 24. Mai 2017 nicht eingetreten,
dass die Gesuchsteller mit Eingabe vom 28. Juni 2017 (Poststempel) dar-
legten, aufgrund des in Syrien herrschenden Krieges hätten sie die militä-
rischen Unterlagen nicht zu einem früheren Zeitpunkt einreichen können;
D-3065/2017
Seite 4
ein in C._______ wohnhafter Cousin des Vaters habe diese dann bei der
Rekrutierungsabteilung, zu der er gute Beziehungen unterhalte, abgeholt,
dieser habe jedoch erst vor sechs sieben Monaten die Stadt verlassen und
ihnen die Unterlagen erst vom Libanon aus zukommen lassen können,
dass der Instruktionsrichter den Gesuchstellern mit Verfügung vom 7. Sep-
tember 2017 Kopien der von der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV),
Kommando Grenzwachtkorps (Kommando GWK) am 2. Mai 2017 einge-
zogenen Wehrpässe (exkl. die darin enthaltenen leeren Seiten) zustellte,
dass er dazu festhielt, gemäss dem Untersuchungsbericht vom 8. März
2017 des Kommando GWK, seien beim Wehrbuch von B._______ die Sei-
ten 33 und 34 entfernt worden und – gemäss den beigelegten Kopien der
Bildtafeln – befinde sich der Feuchtstempel teilweise unter dem Lichtbild,
womit dieses nach Ansicht des Kommando GWK nach Anbringen des
Feuchtstempels aufgeklebt worden sei; ausserdem würden sich auf dem
aufgeklebten Bild Spuren eines Feuchtstempels befinden,
dass das Kommando GWK beim Wehrbuch von A._______ ebenfalls fest-
gestellt habe, dass sich – gemäss der Kopie der beigelegten Bildtafel – der
Feuchtstempel teilweise unter dem Lichtbild befinde, weshalb dieses nach
Anbringen des Feuchtstempels aufgeklebt worden sei und auf dem ange-
klebten Bild Spuren eines Feuchtstempels vorhanden seien,
dass – nebst diesen vom Kommando des GWK aufgeführten Fälschungs-
merkmalen – auffalle, dass die Stempelzeichnung im Wehrbuch von
B._______ offenbar teilweise von Hand über dem Foto nachgezeichnet
worden sei sowie im Wehrbuch von A._______ dessen Geburtsdatum mit
dem 27. Juli 1996 aufgeführt werde, was jedoch nicht dem von ihm ange-
gebenen Geburtsdatum (21. Juli 1996) entspreche,
dass im Weiteren anzumerken sei, dass die von den Gesuchstellern ein-
gereichten Rekrutierungsbefehle jeweils das gleiche Ausstellungsdatum
tragen würden wie die entsprechenden Wehrdienstpässe (13.01.2014 bei
B._______ und 15.09.2014 bei A._______) und die Rekrutierungsbefehle
ebenso wie die Wehrdienstpässe denselben zuständigen Beamten
(D._______) nennen würden,
dass die Gesuchsteller die Gelegenheit erhielten, zu diesen Erwägungen
bis zum 22. September 2017 Stellung zu nehmen,
D-3065/2017
Seite 5
dass die Gesuchsteller mit Stellungnahme vom 15. September 2017 er-
klärten, es sei sehr enttäuschend, dass die Wehrpässe, deren Beschaffung
viel Zeit und Geld gekostet habe, gefälscht seien, ansonsten sie sich nicht
die ganze Mühe gemacht hätten, um ihren Status in der Schweiz zu ver-
bessern, denn sie könnten nicht nachvollziehen, dass sie den F-Status in-
nehätten, demgegenüber ihren in der Schweiz lebenden Verwandten, die
weniger Schlimmes erlebten hätten als sie, der Flüchtlingsstatus zugespro-
chen worden sei,
und zieht in Erwägung,
dass das BVGer gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des
Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des
SEM entscheidet (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass es ausserdem für die Beurteilung von Gesuchen um Revision seiner
Urteile zuständig ist (Art. 45 VGG; vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1), wobei es in
der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG)
entscheidet, sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des
Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (Art. 23 VGG),
dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des BVGer die
Art. 121-128 BGG sinngemäss gelten, wobei nach Art. 47 VGG auf Inhalt,
Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwen-
dung findet,
dass die Gesuchsteller durch das Beschwerdeurteil vom 21. Oktober 2016
besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Auf-
hebung oder Änderung haben, weshalb sie zur Einreichung des Revisions-
gesuchs legitimiert sind (Art. 89 Abs. 1 BGG analog; vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 5.70),
dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabän-
derlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheids angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft besei-
tigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE
2012/7 E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21),
dass nicht als Revisionsgründe Gründe gelten, welche die Partei, die um
Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte
D-3065/2017
Seite 6
geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; Art. 46
VGG sinngemäss),
dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel erhöhte Anforde-
rungen gestellt werden, wobei reine Urteilskritik den gesetzlichen Anforde-
rungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht genügt,
dass das Gesetz die Revisionsgründe eng umschreibt und die Rechtspre-
chung sie restriktiv handhabt (vgl. NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von
Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesge-
richtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9; ELISABETH ESCHER, in: Nig-
gli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesge-
richtsgesetz, 2. Aufl., 2011 Art. 121 N 1),
dass im Revisionsgesuch darzulegen ist, welcher gesetzliche Revisions-
grund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt
wird, wobei die in Art. 121–123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisions-
gründe abschliessend ist,
dass es für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens nicht erforderlich
ist, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es
genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinrei-
chend begründet,
dass sich die Gesuchsteller mit der Nachreichung zweier Wehrdienstpässe
und Rekrutierungsbefehle einerseits auf den gesetzlichen Revisionsgrund
von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG berufen,
dass das Revisionsgesuch vom 24. Mai 2017 aufgrund der erfolgten Revi-
sionsverbesserung vom 28. Juni 2017 diesbezüglich als hinreichend be-
gründet zu erachten ist und es rechtzeitig innert der Frist von neunzig Ta-
gen nach Entdeckung der neuen Tatsachen respektive Beweismittel ge-
mäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG eingereicht wurde,
dass das Revisionsgesuch vom 24. Mai 2017 damit als zulässig zu erach-
ten und auf dieses einzutreten ist, nachdem auch der erhobene Kostenvor-
schuss innert angesetzter Frist geleistet wurde,
dass die Gesuchsteller in ihrem Revisionsgesuch zudem auf Aufenthalts-
ausweise von syrischen Verwandten verweisen und dazu pauschal geltend
machen, diesen sei – im Gegensatz zu ihnen – in der Schweiz der Flücht-
lingsstatus erteilt worden, was belege, dass sie aus einer politisch aktiven
D-3065/2017
Seite 7
Familie stammen würden und daher bei einer Rückkehr in ihr Heimatland
Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen hätten,
dass die Gesuchsteller bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren dar-
legten, sie stammten aus einer politisch aktiven Familie respektive ihre Ver-
wandten seien politisch tätig gewesen (vgl. Beschwerde vom 20. März
2015 S. 4 ff.),
dass mit den diesbezüglich neuerlichen Vorbringen kein Revisionsgrund
im Sinne von Art. 123 BGG dargetan wird und die eingereichten Aufent-
haltsausweise von Verwandten somit revisionsrechtlich unerheblich sind,
dass gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG in öffentlich-rechtlichen Angele-
genheiten die Revision eines Urteils verlangt werden kann, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst
nach dem Entscheid entstanden sind,
dass die Gesuchsteller in ihrem Revisionsgesuch vom 24. Mai 2017 auf
zwei Rekrutierungsbefehle datierend vom 15. September 2014 (lautend
auf E._______ zwecks Einberufung für den 2. Mai 2015) und vom 13. Ja-
nuar 2014 (lautend auf F._______ zwecks Einberufung für den 22. Mai
2014) sowie auf zwei Wehrdienstpässe (lautend auf die Gesuchsteller und
ausgestellt am 15. September 2014 und am 13. Januar 2014) verweisen
und dazu erklären, die Wehrdienstpässe seien durch das schweizerische
Grenzwachtkorps ohne weitere Begründung und zu Unrecht als gefälscht
eingestuft worden,
dass sie wegen des erwähnten Rekrutierungsaufgebots bei einer Rückkehr
nach Syrien als Wehrdienstverweigerer erachtet würden,
dass einer in Syrien erfolgten Wehrdienstverweigerung unter gewissen
Umständen zwar asylrechtliche Relevanz zukommen kann (vgl. BVGE
2015/3 E. 5 f.), vorliegend jedoch nicht glaubhaft dargetan wird, dass die
Gesuchsteller den Wehrdienst verweigert haben,
dass nämlich gestützt auf das Untersuchungsergebnis vom 8. März 2017
des Kommando GWK sowie der in der Instruktionsverfügung vom 7. Sep-
tember 2017 durch das Bundesverwaltungsgericht zusätzlich festgestellten
Fälschungsmerkmale die Wehrdienstpässe und Rekrutierungsbefehle als
Fälschungen zu erachten sind,
D-3065/2017
Seite 8
dass die Gesuchsteller in ihrer Stellungnahme vom 15. September 2017
selber einräumen, dass es sich bei den Wehrdienstpässen um Fälschun-
gen handle,
dass es sich nach Auffassung des Gerichts auch bei den eingereichten
Rekrutierungsbefehlen – zu denen sich die Gesuchsteller in ihrer Stellung-
nahme vom 15. September 2017 nicht äussern – nicht um authentische
Dokumente handeln kann,
dass nämlich auffällt, dass diese – wie in der Verfügung vom 7. September
2017 erwähnt – das gleiche Ausstellungsdatum tragen wie die entspre-
chenden Wehrdienstpässe (13.01.2014 bei B._______ und 15.09.2014 bei
A._______), darin derselbe zuständige Beamte (D._______) wie in den
Wehrdienstpässen genannt wird und die Rekrutierungsbefehle auch kein
exaktes Geburtsdatum der Gesuchsteller beinhalten,
dass solche gefälschten Dokumente in Syrien zudem leicht käuflich zu er-
werben sind,
dass die Wehrdienstpässe und Rekrutierungsbefehle somit in revisions-
rechtlicher Hinsicht nicht von Bedeutung sind,
dass der angerufene Revisionstatbestand im Sinne des Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG somit nicht erfüllt ist, weshalb das Gesuch um Revision des
Urteils des BVGer D-1825/2015, D-1824/2015 vom 21. Oktober 2016 ab-
zuweisen ist,
dass die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– (Art. 1 - 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem BVGer
[VGKE, SR 173.320.2]) den Gesuchstellern aufzuerlegen sind (Art. 37
VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der am 20. Juni 2017 in der Höhe von Fr. 1500.– geleistete Kosten-
vorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3065/2017
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.– werden den Gesuchstellern auferlegt.
Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Gesuchsteller und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: