Abtei lung IV
D-3066/2009/wid
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______, geboren (...),
Guinea,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. April 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3066/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Besitz seines
Reisepasses Guinea am (...) in Richtung (...) verliess, dort einen
ehemaligen Studienkollegen traf und unter Verwendung von dessen
(...) Reisepass und (...) Aufenthaltsbewilligung am 11. Juli 2008 (...) in
die Schweiz gelangte,
dass er am 13. Juli 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) um
Asyl nachsuchte und, da er bei der Meldung des Asylgesuchs keine
Ausweispapiere abgab, noch am selben Tag schriftlich aufgefordert
wurde, innert 48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen, verbunden
mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch
nicht eingetreten (vgl. Vorakten A2/1),
dass der Beschwerdeführer am (...) zur Person befragt sowie am (...)
in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt (...) zu den Asylgründen
angehört wurde,
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte,
er sei guineischer Staatsangehöriger, habe im Zeitraum von (...)
studiert und (...) im Heimatstaat ein eigenes Geschäft eröffnet, wo von
ihm angebotene Computerkurse auch von Militärangehörigen (...)
besucht worden seien,
dass er am (...) beordert, dort bezüglich der erwähnten Kurse verhört
und ihm dabei befohlen worden sei, eine Namensliste aller Soldaten
unter den Kursteilnehmern zu erstellen, da die bei der Militärmeuterei
von Mai 2007 beteilitgen Soldaten über das Internet kommuniziert
hätten,
dass er während (...) festgehalten und dabei immer wieder verhört
worden sei, da er sich nicht an die Namen der Soldaten habe erinnern
können,
dass am (...) mit einer Flasche auf ihn eingeschlagen worden sei,
wobei er das Bewusstsein verloren habe, daraufhin in ein Spital
verbracht und nach einigen Tagen aus diesem unter der Bedingung
entlassen worden sei, dass er die Verantwortung für einen allfälligen
künftigen Streik des Militärs übernehme,
Seite 2
D-3066/2009
dass er aufgrund dieser Vorfälle sein Geschäft eigentlich hätte
schliessen sollen, dieses jedoch auf Anordnung der Militärs geöffnet
gelassen habe,
dass er am (...) vorgeladen worden sei, ihm das Militär, welches einen
neuen Streik befürchtet habe, unter Androhung der Todesfolge für den
Unterlassungsfall Frist bis zum (...) zur Einreichung der geforderten
Namensliste gesetzt und ihm daraufhin sein Vater zur Flucht geraten
habe,
dass er Kopien seiner Identitätskarte, seines Reisepasses (...) zu den
Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 29. April 2009 - eröffnet am 4. Mai
2009 - gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz anordnete, wobei er diese bis zum 29. Mai 2009 zu verlassen
habe,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb
der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare
Gründe keine Identitätspapiere eingereicht,
dass es sich bei den in Kopie zu den Akten gereichten Dokumenten
nicht um rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere im Sinne von
Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) handle,
dass er erklärt habe, seinen Reisepass zum Nachweis seiner Ausreise
gegenüber den guineischen Behörden von (...) seinem Vater nach
Guinea geschickt zu haben, jedoch in der Schweiz nicht in der Lage
gewesen sei, diesen zwecks Beibringung des Dokuments telefonisch
zu kontaktieren,
dass - so dass BFM - dies unglaubhaft sei, zumal er sich bereits seit
längerer Zeit in der Schweiz befunden habe, den Vater brieflich oder
über Freunde beziehungsweise Bekannte hätte kontaktieren können
und überdies auffalle, dass die Kontaktaufnahme aus (...) möglich
gewesen sei,
Seite 3
D-3066/2009
dass eine nicht mögliche Kontaktaufnahme aus der Schweiz umso
weniger glaubhaft sei, als er Kopien seiner Ausweispapiere eingereicht
habe und mithin Zugang zu den Originaldokumenten gehabt haben
müsse,
dass zudem jeglicher Logik widerspreche, dass er den Reisepass dem
Vater nach Guinea gesandt und derweil den Weiterflug nach Europa
geplant habe, umso mehr, als er gegenüber den guineischen Behör-
den den Nachweis der Ausreise auf andere Weise - beispielsweise mit
einer bei der guineischen Vertretung in (...) einzureichenden Bestäti-
gung der (...) Behörden - hätte erbringen können,
dass schliesslich (...) Staatsangehörige - als solcher habe sich der
Beschwerdeführer bei seiner Reise ausgewiesen - für die Einreise in
die Schweiz ein Visum benötigten, und diesbezüglich auch die
Aufenthaltsbewilligung für (...) nicht ausreiche,
dass unter diesen Umständen nicht glaubhaft erscheine, der Be-
schwerdeführer habe die Grenzkontrolle am Flughafen unter Verwen-
dung der beiden von ihm erwähnten Dokumente passiert,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung
der erforderlichen Dokumente vorliegen würden,
dass der Beschwerdeführer die Umstände der ihm in Gefangenschaft
zugefügten Verletzung, die Dauer des Spitalaufenthalts und den Zweck
einer Unterschrift, die er habe leisten müssen - zwecks Verzichts auf
die Schliessung seines Geschäfts beziehungsweise zur Übernahme
der Verantwortung für einen allfälligen Streik des Militärs -, erheblich
widersprüchlich geschildert habe,
dass seine Vorbringen auch insofern realitätsfremd seien, als eine Ver-
folgung lediglich aus dem Grund, den Soldaten den Umgang mit dem
Computer beigebracht zu haben, ohne selbst in den Streik involviert
gewesen zu sein, nicht nachvollziehbar sei und die Namen der Solda-
ten und Offiziere, die am Streik teilgenommen haben, bekannt gewe-
sen seien, weswegen zu deren Identifikation eine Namensliste für die
guineischen Behörden überflüssig gewesen sei,
dass es schliesslich am 23. Dezember 2008 nach dem Tod von Präsi-
dent Conté zu einem Militärputsch gekommen sei, woraufhin die An-
führer des Militärstreiks vom Mai 2008 die Macht übernommen hätten,
Seite 4
D-3066/2009
weshalb davon auszugehen sei, dass niemand aufgrund der Unter-
stützung der Streikenden verfolgt werde,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Mai 2009 (Datum des
Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde erhob und dabei unter Kosten- und
Entschädigungsfolge beantragte, es sei der angefochtene Entscheid
vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Prüfung des Asyl-
gesuchs (Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersuchte,
dass ebenfalls am (...) für den Beschwerdeführer eine Identitätskarte
und ein Begleitschein (...) eingereicht wurden, verbunden mit dem
Hinweis, es handle sich um das aus Guinea zugestellte
Originaldokument,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. Mai 2009 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
Seite 5
D-3066/2009
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der
Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat,
dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die
Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch
nicht eingetreten ist, wogegen die Vorinstanz die Frage der Wegwei-
sung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwal-
tungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1.
S. 240 f.),
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
Seite 6
D-3066/2009
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf
Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flücht-
lingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Ab-
klärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Weg-
weisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar
2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Be-
schwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prü-
fung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil
die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie of-
fensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG auf-
weisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass in der Beschwerde vorweg ausgeführt wird, die Beschwerdefrist
sei rechtsstaatlich bedenklich kurz, weswegen auf den Untersuchungs-
grundsatz und die Befragungsprotokolle verwiesen wird,
dass sich die Frage nach einer wirksamen Beschwerdemöglichkeit im
vorliegenden Fall wegen Einhaltung der Beschwerdefrist indessen gar
nicht stellt,
dass in der Beschwerde weiter eingewendet wird, der Beschwerdefüh-
rer habe bereits anlässlich der Anhörung vom (...) erklärt, seinen Vater
und Freunde zwecks Zustellung der Identitätspapiere kontaktiert zu
haben,
dass er in der Folge erfahren habe, diese seien von der Post in Guinea
beschlagnahmt worden, woraufhin ein Freund versucht habe, die Do-
kumente dort erhältlich zu machen, was in Bezug auf die Identitäts-
karte gelungen sei, derweil ihm die Herausgabe des Reisepasses ver-
weigert worden sei,
dass sich dieser Einwand als unbehelflich erweist, zumal er in Wider-
spruch zu den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers steht,
Seite 7
D-3066/2009
wonach diesem die Dokumentenbeschaffung wegen nicht möglicher
telefonischer Kontaktaufnahme mit dem Vater verunmöglicht gewesen
sei,
dass der Beschwerdeführer auch aus der in der Beschwerde wieder-
holten Behauptung, er habe die Grenzkontrolle am Flughafen unter
Verwendung eines (...) Reisepasses und einer (...)
Aufenthaltsbewilligung einer Drittperson passiert, nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten vermag,
dass der Beschwerdeführer schliesslich aus der erst auf Beschwerde-
ebene eingereichten Identitätskarte nichts zu seinen Gunsten abzulei-
ten vermag, zumal die diesbezüglichen Ausführungen in der Be-
schwerde nicht auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und die fol-
genden 48 Stunden Bezug nehmen, sondern die nachträgliche Aus-
weisbeschaffung zum Thema haben,
dass es aber bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der
schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere
geht (vgl. EMARK 1999 Nr. S. 109 f.), wogegen sich die Identitätskarte
gemäss den Angaben des Beschwerdeführers an dessen Domizil in
Guinea befunden hat, für die Reise von Tunesien in die Schweiz nicht
verwendet und gemäss Begleitschein erst am (...) in Guinea dem
Versand übergeben wurde,
dass die im Zusammenhang mit den Reise- beziehungsweise Identi-
tätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer
Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerde-
eingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von
Wiederholungen darauf verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag,
er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unver-
züglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG),
dass sich die Beschwerde in Bezug auf die Verfolgungsvorbringen auf
eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Aussagen des Be-
schwerdeführers beschränkt,
Seite 8
D-3066/2009
dass sich diese Ausführungen des Beschwerdeführers als unbehelflich
erweisen,
dass - wie bereits erwähnt - seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessge-
genstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der
summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigen-
schaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die
Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6),
dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die
Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund von
dessen offensichtlich widersprüchlichen und realitätsfremden Angaben
zu Recht und zutreffend als unglaubhaft qualifizierte, wobei vorab wie-
derum auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefoch-
tenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass sich auch aus der Beschwerdeschrift keine Erkenntnisse erge-
ben, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, und die darin
enthaltenen Ausführungen an der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit
der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern ver-
mögen,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a AsylV 1; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren
oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Be-
stimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Seite 9
D-3066/2009
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige
Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1
AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine
Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Be-
schwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte
(Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass sodann weder die im Heimatstaat herrschende politische Situati-
on noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs dorthin sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach
der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimat-
staat unzumutbar wäre,
dass die (...) des Beschwerdeführers (...) nach wie vor in Guinea
wohnhaft sind, weshalb dieser dort über ein Beziehungsnetz verfügt,
dass er noch jung ist und - soweit aktenkundig - an keinen schwerwie-
genden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, über (...) verfügt
und in diesem Beruf - auch im eigenen Geschäft - in seinem
Heimatstaat erwerbstätig war,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er
würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation gera-
ten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Be-
stimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerde-
führers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen
Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
Seite 10
D-3066/2009
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darü-
ber nicht mehr zu befinden ist,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der vom Be-
schwerdeführer weder behaupteten noch belegten Bedürftigkeit, abzu-
weisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aus-
sichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
D-3066/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier, in Kopie),
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
Seite 12