Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-3066/2011/sed
Urteil vom 6. Juli 2011
Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.
Parteien A.________, geboren am (…),
Sri Lanka,
c/o Schweizerische Vertretung in Colombo,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 4. April 2011.
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Ehefrau des Beschwerdeführers, B._______, ersuchte mit an die
schweizerische Vertretung in Colombo gerichtetem, in englischer
Sprache abgefasstem Schreiben vom 19. Februar 2009 für sich und ihre
Familie sinngemäss um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um
Gewährung des Asyls.
Zur Begründung brachte sie vor, sie seien sri-lankische Staatsangehörige
und stammten aus dem Distrikt Jaffna (Nordprovinz). Ihr Ehemann sei
von 1996 bis 2002 Mitglied der "Bewegung" gewesen. Sie seien seit 2003
verheiratet und hätten zwei kleine Kinder. Nachdem die früheren
Aktivitäten ihres Ehemannes für die Bewegung bekannt geworden seien,
hätten paramilitärische Gruppen im Jahre 2006 mit dessen Verfolgung
begonnen. Um diesen Verfolgungen zu entgehen, seien sie nach
Colombo gezogen. Da ihr Mann jedoch von seinen Aktivitäten bei der
"Bewegung" Narben davongetragen habe, sei er in Colombo als
verdächtig aufgefallen und festgenommen worden. Er befinde sich nach
wie vor in Haft.
A.b Mit ebenfalls in englischer Sprache gehaltenem Schreiben vom
9. März 2009 bestätigte die schweizerische Vertretung in Colombo den
Eingang des Gesuches und forderte B._______ auf, ihre Vorbringen bis
zum 24. April 2009 näher zu begründen und zur Untermauerung
derselben entsprechende, durch einen anerkannten Übersetzer in die
englische Sprache übersetzte Beweismittel sowie Kopien von
Identitätspapieren einzureichen. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen,
bei ungenutzter Frist würde das Asylbegehren als gegenstandslos
betrachtet.
A.c Nachdem B._______ der Aufforderung der schweizerischen
Vertretung in Colombo nicht nachgekommen war, schrieb das BFM das
Asylgesuch am 19. Oktober 2009 mit der Begründung des Wegfalls des
anfänglich bestandenen Interesses an der Weiterführung des Verfahrens
als gegenstandslos geworden ab.
B.
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B.a Mit – ebenfalls in englischer Sprache verfasstem – Schreiben vom
1. April 2010 wandte sich B._______ erneut an die schweizerische
Vertretung in Colombo und ersuchte für sich, ihren Ehemann und die
beiden sechs und zwei Jahre alten Kinder um Bewilligung der Einreise in
die Schweiz und um Gewährung des Asyls.
Dabei machte sie geltend, ihr Ehemann habe während eines Jahres in
Saudi-Arabien gearbeitet. Nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka habe er
in Colombo Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Am frühen Morgen des
28. Januar 2009 sei er in ihrem Haus in C._______ unter dem Verdacht
der Zugehörigkeit zu den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) von
der Polizei festgenommen worden. In der Haft sei er massiv gefoltert
worden; so seien ihm etwa die Fingernägel ausgerissen worden. Die
Polizei habe sodann auch nach dem jüngeren Bruder ihres Mannes und
dessen Ehefrau gesucht, und sie selber sei mit den beiden Kindern
ebenfalls für eine Woche in Polizeigewahrsam genommen worden.
Zusammen mit ihrer Eingabe reichte B._______ – jeweils in Kopie – ihren
Ehemann betreffende Identitätspapiere sowie Bestätigungen, wonach sie
sich bei verschiedenen Organisationen bezüglich der Inhaftierung ihres
Mannes beschwert habe, zu den Akten.
B.b Die schweizerische Vertretung in Colombo teilte B._______ mit
Schreiben vom 8. April 2010 mit, da sich ihr Ehemann, der "Haupt-
Gesuchsteller", in Haft befinde, könne das Asylgesuch nicht behandelt
werden. Falls jedoch ein anderes volljähriges Familienmitglied als der
Beschwerdeführer Drohungen ausgesetzt sei, so habe dieses ein eigenes
Asylgesuch einzureichen. B._______ unterliess es in der Folge, für sich
selber ebenfalls Asyl zu beantragen.
B.c Am 16. Juni 2010 setzte der Beschwerdeführer die schweizerische
Vertretung in Colombo darüber in Kenntnis, dass er am 8. Juni 2010 aus
der Haft entlassen worden sei. Er fühle sich jedoch weiterhin als
Gefangener, da er von terroristischen Informanten beschattet werde und
ständig um sein Leben fürchten müsse.
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B.d Die schweizerische Vertretung in Colombo forderte den
Beschwerdeführer am 8. Juli 2010 auf, bis zum 15. August 2010
verschiedene konkrete Fragen betreffend seine Verfolgungssituation und
betreffend die Möglichkeit, dieser Situation durch Wegzug in eine andere
Region seines Heimatlandes zu entkommen, zu beantworten und mit der
Einreichung entsprechender, durch einen anerkannten Übersetzer in die
englische Sprache übersetzter Beweismittel sowie Kopien von
Identitätspapieren zu untermauern.
Der Beschwerdeführer teilte der schweizerischen Vertretung in Colombo
daraufhin mit Schreiben vom 2. August 2010 mit, er werde dauernd von
Leuten der "Eelam People's Democratic Party" (EPDP) verfolgt und fühle
sich daher massiv in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Nachdem
er der Bevölkerung seines Dorfes D._______ (Distrikt Jaffna) davon
abgeraten habe, die EPDP zu wählen, sei er heftig bedroht worden.
Wegen dieser Drohungen habe er sich an verschiedene
menschenrechtliche Organisationen gewandt. Er könne auch nicht in eine
andere Gegend Sri Lankas ziehen, da für ihn die Situation im ganzen
Land gleich unsicher sei.
B.e Mit einem weiteren – wohl noch vor Eingang der Antwort des
Beschwerdeführers vom 2. August 2010 – verschickten Schreiben vom
4. August 2010 richtete sich die schweizerische Vertretung in Colombo
mit weiteren Fragen an den Beschwerdeführer und forderte ihn zu deren
Beantwortung sowie zur Einreichung sämtlicher im Zusammenhang mit
den vorgebrachten Asylgründen stehenden Beweismittel bis zum 22. Juli
2010 (recte wohl: 22. September 2010) auf; im Unterlassungsfall werde
davon ausgegangen, er sei an der Fortführung des Verfahrens nicht
interessiert.
Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung der schweizerischen
Vertretung mit Brief vom 23. August 2010 (Eingang auf der
schweizerischen Vertretung: 30. August 2010) nach und gab gleichzeitig
verschiedene, insbesondere seine Festnahme und Inhaftierung
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betreffende Beweismittel zu den Akten.
B.f Am 28. Oktober 2010 wurde der Beschwerdeführer auf der
schweizerischen Vertretung in Colombo persönlich befragt. Dabei machte
er im Wesentlichen folgende Aussagen: Er sei in E._______ (Distrikt
Jaffna) geboren und aufgewachsen. Im Alter von 16 Jahren sei er den
LTTE beigetreten. Nach einer knapp einjährigen Grundausbildung sei er
den "Sea Tigers" zugewiesen worden und habe als solcher auch gegen
die "Sri Lankan Navy" gekämpft. Er habe sich bei den "Sea Tigers" bis
zum Rang eines Majors hochgearbeitet und schliesslich 142 Leute
angeführt. Im Jahre 1999 habe er zudem während neun Monaten am
"Law College" der LTTE in F._______ studiert. Im Jahre 2002 habe er
den damaligen LTTE-Führer G._______ schriftlich um Entlassung
ersucht. Unter der Bedingung, als Informant für die LTTE
weiterzuarbeiten, sei seinem Kündigungsbegehren stattgegeben worden.
Er sei nach D._______/H._______ zurückgekehrt, habe geheiratet und
als Fischer gearbeitet. Daneben habe er in H._______ und in Colombo
Spionagetätigkeiten für die LTTE ausgeübt.
Vor den Präsidentschaftswahlen im Jahre 2004 habe er sich zusammen
mit anderen ehemaligen "Sea Tigers"-Angehörigen für die "Tamil National
Alliance" (TNA) engagiert. Als "Rache" dafür sei er nach den Wahlen auf
das EPDP-Camp in H._______ mitgenommen und dort während zweier
Tage misshandelt worden. Von April 2006 bis Dezember 2007 habe er in
Saudi Arabien gearbeitet. Nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka habe er
mit seiner Familie in C._______ gelebt und gearbeitet. Am 28. Januar
2009 sei er vom CID ("Criminal Investigation Department") unter dem
Verdacht der Zugehörigkeit zu den LTTE festgenommen und auf den
Polizeiposten von C._______ gebracht worden, wo er gefoltert worden
sei. Später sei er ins Gefängnis von I._______ und zuletzt in dasjenige
von J._______/Colombo gebracht worden. Es sei gegen ihn nie Anklage
erhoben worden. Hingegen habe sein Anwalt den zuvor an den Supreme
Court gerichteten "Fundamental Rights Appeal" wieder zurückgezogen.
Während der Haft habe er mehrere – in singhalesischer Sprache
abgefasste und daher für ihn nicht verständliche – Erklärungen des
"Terrorist Investigation Department" (TID) unterschrieben.
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Nach der Entlassung aus dem Gefängnis am 28. Juni 2010 sei er nach
D._______ zurückgekehrt und habe dort wieder als Fischer gearbeitet.
Anders als von den anderen Fischern verlange die Armee aber von ihm
eine Fischereibewilligung, und er müsse nach jeder Fischtour den
Bootsmotor im Armeecamp deponieren. Überdies erhalte seine Ehefrau
regelmässig Drohungen von Unbekannten. Er vermute, die EPDP stecke
dahinter. Auch halte sich oft ein weisses Fahrzeug vor seinem Haus auf,
und während der Fischtouren werde er von einem Boot der Armee
verfolgt. Am 28. August 2010 sei er in Colombo von Männern in einem
blauen Jeep – vermutlich Angehörige der TID – angehalten worden. Nach
der Überprüfung seiner Identitätskarte sei er nach 45 Minuten wieder
entlassen worden.
B.g Am 7. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer der
schweizerischen Vertretung eine Kopie eines – nicht übersetzten –
Dokumentes der K._______ in Colombo zu den Akten und machte
gleichzeitig geltend, er sei am "Heldentag", am 27. November 2010, von
der sri-lankischen Armee und von Leuten der EPDP zu Hause gesucht
worden.
C.
Mit Verfügung vom 4. April 2011 (durch Vermittlung der schweizerischen
Vertretung in Colombo am 13. April 2011 mit eingeschriebener Post
versandt) verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Auf die Begründung wird in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
B._______ beantragte in Vertretung ihres Ehemannes mit am 18. Mai
2011 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo eingegangener,
bereits am folgenden Tag an das Bundesverwaltungsgericht
weitergeleiteter, in englischer Sprache abgefasster Rechtsmitteleingabe
vom 5. Mai 2011 sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung, die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz und die
Gewährung des Asyls.
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Sie brachte dabei vor, ihr Mann habe nach der persönlichen Befragung
auf der schweizerischen Vertretung auf einen Entscheid gewartet, als er
plötzlich im Zusammenhang mit der Ermordung eines Freundes zur
gesuchten Person geworden sei. Als er davon erfahren habe, habe er
sich entschlossen, seine Heimat so rasch als möglich zu verlassen. Von
Colombo aus sei er mit einem Touristenvisum nach Malaysia gereist, wo
er sich beim UNHCR habe registrieren lassen. Sein Visum sei aber
mittlerweile abgelaufen, weshalb er sich in Malaysia auch nicht glücklich
oder sicher fühlen könne. Des weiteren brachte B._______ vor,
unbekannte Männer seien zu ihr gekommen und hätten sich nach dem
Aufenthaltsort ihres Ehemannes erkundigt.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichte B._______ unter anderem
eine auf den 7. März 2011 datierte Bestätigung der L._______ in
M._______, wonach der Beschwerdeführer unter dem Verdacht der
LTTE-Mitgliedschaft von der sri-lankischen Armee gesucht werde, sowie
eine – im Zusammenhang mit dem Gesuch um Bewilligung zur Einreise
in die Schweiz und um Gewährung des Asyls stehende – auf den 4. März
2011 datierte Adressänderungsanzeige zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens eines
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] ;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
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1.2. Das genaue Datum der Eröffnung der BFM-Verfügung vom 4. April
2011 ist nicht bekannt. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass die
angefochtene Verfügung durch Vermittlung der schweizerischen
Vertretung in Colombo am 13. April 2011 mit eingeschriebener Post
verschickt worden war. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist davon
auszugehen, dass die am 18. Mai 2011 bei der schweizerischen
Vertretung eingegangene Beschwerde (Art. 21 Abs. 1 VwVG, wonach bei
Auslandverfahren das Datum der Übergabe an eine schweizerische
diplomatische oder konsularische Vertretung massgeblich ist) rechtzeitig
eingereicht worden ist.
1.3. Obwohl die meisten Eingaben an das BFM – und auch an das
Bundesverwaltungsgericht – durch B._______, der Ehefrau von
A._______, gemacht wurden, führte das BFM lediglich letzteren als
Gesuchsteller im Rubrum der angefochtenen Verfügung vom 4. April
2011 auf. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal B._______ es – trotz
entsprechendem klarem Hinweis seitens des BFM – unterlassen hat, für
sich selber ebenfalls Asyl zu beantragen (vgl. Bst. B.b der Erwägungen),
so dass davon auszugehen ist, sie trete lediglich während der
Abwesenheiten ihres Ehemannes als dessen Vertreterin in Erscheinung.
1.4. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes
abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden
Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch –
praxisgemäss – aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden,
da – mit Ausnahme der angefochtenen Verfügung – die
Zwischenverfügungen und Eingaben des vorinstanzlichen Verfahrens
ebenfalls in englischer Sprache gehalten sind und die
Rechtsmitteleingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber
befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in
deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
1.5. Die Beschwerde ist demnach – mit Ausnahme der genannten, jedoch
als nicht wesentlich erachteten Mängel – frist- und – trotz ihrer Knappheit
– formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art.
52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
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legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des
Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies
nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine
Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann
sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten
Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden
Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit
zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest
schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
3.2. Vorliegend hatte der Beschwerdeführer nicht nur Gelegenheit, seine
Asylgründe schriftlich darzulegen, zu konkretisieren und zu
dokumentieren, er wurde am 28. Oktober 2010 auf der schweizerischen
Vertretung in Colombo auch persönlich befragt. Anlässlich dieser
Befragung hatte er insbesondere Gelegenheit, weitere Angaben zu
seinen politischen Tätigkeiten und zur fast eineinhalb Jahre dauernden,
mittels zahlreicher Dokumente belegten Inhaftierung zu machen.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
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Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art.
7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das
BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalt,
wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder
Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
4.2. Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive
Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe
zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur
anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs-
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, E. 2.2.-g. S. 131 ff.;
angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision
des Asylgesetzes hat diese Praxis nach wie vor Gültigkeit).
Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die
Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E.
2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne
von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am
Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet
werden kann. Eine Verfolgungssituation muss überdies aktuell sein, um
gemäss Art. 3 AsylG als asylrelevant zu gelten.
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5.
5.1. Die Vorinstanz hielt in ihrer angefochtenen Verfügung vom 4. April
2011 vorab zutreffend fest, gemäss schweizerischer Asylpraxis sei für die
Gewährung der Einreise die Gefährdung einer asylsuchenden Person im
Zeitpunkt der Einreisebewilligung massgebend. Vergangene Verfolgung
sei somit nur dann beachtlich, als sie noch andauere oder konkrete
Hinweise auf eine künftige Verfolgung bestünden. Befürchtungen, künftig
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien für die
Bewilligung der Einreise nur dann relevant, wenn begründeter Anlass zur
Annahme bestehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen werde.
5.1.1. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Gesuches
um Bewilligung zur Einreise und zur Gewährung des Asyls geltend, am
28. Januar 2009 von Angehörigen des CID unter dem Verdacht
terroristischer Aktivitäten beziehungsweise der Zugehörigkeit zu den
LTTE festgenommen und nach dem Aufenthalt in verschiedenen
Gefängnissen erst am 28. Juni 2010 aus der Haft entlassen worden zu
sein. Danach habe er – wieder zurück in seinem Heimatdorf D._______ –
als Fischer gearbeitet, doch werde er bei der Ausübung seines Berufes
von den Behörden schikaniert und von Armeeangehörigen überwacht.
Zudem sei er Ende August 2010 in Colombo auf der Strasse angehalten
und während 45 Minuten überprüft worden. Schliesslich sei er am
"Heldentag" der LTTE, am 27. November 2010, von der sri-lankischen
Armee und der EPDP zu Hause gesucht worden.
5.1.2. Die im Zusammenhang mit der Inhaftierung stehenden Vorbringen
wurden durch die Einreichung verschiedener Beweismittel dokumentiert
und vom BFM auch für glaubhaft befunden. Die Vorinstanz äusserte
sodann Verständnis dafür, dass der Beschwerdeführer sich – angesichts
der erlittenen Nachteile – vor erneuten Übergriffen seitens der sri-
lankischen Sicherheitskräfte fürchte und Sri Lanka verlassen wolle.
Wie das BFM indessen zutreffend bemerkte, fiel der Zeitpunkt der
Inhaftierung des Beschwerdeführers noch in die Endphase des
Bürgerkriegs. Der Beschwerdeführer wurde denn auch Ende Juni 2010
ohne jegliche Auflagen aus der Haft entlassen, nachdem sich die
erhobenen Terrorismusvorwürfe nicht erhärten liessen. Zwar kann nicht
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ausgeschlossen werden, dass ehemalige LTTE-Aktivisten wie der
Beschwerdeführer auch nach der Haftentlassung noch unter
Beobachtung der sri-lankischen Behörden stehen. Der Umstand, dass die
sri-lankische Armee vom Beschwerdeführer – angeblich anders als von
den anderen Fischern – eine Fischereibewilligung sowie die Deponierung
des Bootsmotors nach jeder Fischtour verlangt hatte, ist allenfalls als
Schikane einzustufen, die jedoch nicht den Charakter einer Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG aufweist.
Des Weiteren kann auch der Auffassung der Vorinstanz gefolgt werden,
der 45 Minuten dauernden Identitätsüberprüfung in Colombo Ende
August 2010 und dem einmaligen, am "Heldentag" der LTTE vom 27.
November 2010 erfolgten Besuch von Armeeangehörigen und von
Leuten der EPDP im Haus des Beschwerdeführers in D._______ kämen
aufgrund mangelnder Intensität ebenfalls kein Verfolgungscharakter zu,
gefolgt werden, zumal beide Vorfälle für den Beschwerdeführer ohne
weitere Folgen geblieben sind.
5.1.1. Nach dem Gesagten bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich der
Beschwerdeführer aufgrund seiner früheren Inhaftierung in einer
andauernden Verfolgungssituation befindet oder einer solchen in
absehbarer Zukunft ausgesetzt sein könnte.
Die im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens eingereichten
Beweismittel betreffen die zwar als glaubhaft, aber nicht als
einreiserelevant qualifizierte Inhaftierung des Beschwerdeführers und
sind daher nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des
Sachverhaltes zu führen.
5.2. Sodann führte das BFM ebenfalls zutreffend aus, Übergriffe durch
Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu sein, seien für
die Bewilligung einer Einreise in die Schweiz nur dann relevant, wenn der
Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei,
Schutz zu gewähren.
Bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Nachstellungen durch
Leute der EPDP (Besuch am 27. November 2011, wiederholte
Drohungen gegenüber der Ehefrau) handelt es sich um
Verfolgungsmassnahmen seitens Dritter, die von den sri-lankischen
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Behörden sehr wohl geahndet werden. Das BFM bemerkte in diesem
Zusammenhang zu Recht, der Einfluss bewaffneter Gruppierungen in Sri
Lanka habe seit dem Ende der Kriegshandlungen im Mai 2009 stark
abgenommen. Auch bestünden keine Hinweise mehr auf eine allgemeine
Unterstützung der bewaffneten Gruppierungen durch die sri-lankische
Armee oder den Staat. Sollten sich Angehörige solcher Gruppierungen
dennoch weiterhin kriminell betätigen und die lokale Bevölkerung unter
Druck setzen, so besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die zuständigen
lokalen Behörden um Schutz zu ersuchen. Von dieser Möglichkeit hat der
Beschwerdeführer indessen keinen Gebrauch gemacht und es ergeben
sich aus den Akten auch keine Hinweise, welche auf eine
Schutzunwilligkeit des Staates hindeuten könnte.
5.3. Auf Beschwerdeebene wird neu geltend gemacht, der
Beschwerdeführer werde seit Kurzem – beziehungsweise seit er nach der
persönlichen Befragung auf der schweizerischen Vertretung in Colombo
auf den BFM-Entscheid gewartet habe – im Zusammenhang mit der
Ermordung eines Freundes polizeilich gesucht. Als er erfahren habe,
dass zwei unbekannte, Helme tragende Männer sich in diesem
Zusammenhang bei seiner Mutter nach seinem Aufenthaltsort erkundigt
hätten, habe er sich umgehend – und noch vor Erhalt der BFM-Verfügung
vom 4. April 2011 – zur Ausreise aus Sri Lanka entschlossen.
An der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens sind indessen gewichtige
Zweifel anzubringen. So werden weder der Vorfall selber (Ermordung
eines Mannes) noch die angebliche polizeiliche Suche nach dem
Beschwerdeführer durch die Einreichung entsprechender Unterlagen
belegt. Zudem erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass der
Beschwerdeführer als angeblich im Zusammenhang mit einem
Tötungsdelikt behördlich gesuchter Mann Sri Lanka legal über den
Flughafen von Colombo in Richtung Malaysia hätte verlassen können.
Dessen ungeachtet ist festzuhalten, dass bei Vorliegen eines
gemeinrechtlichen Deliktes – wie es die Tötung eines anderen Menschen
unzweifelhaft darstellt – die Einleitung eines Strafverfahrens und die
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damit in Zusammenhang stehende Untersuchungsmassnahmen
rechtsstaatlich legitim und in asylrechtlicher Hinsicht unbeachtlich sind.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass in der zusammen mit der
Beschwerdeschrift eingereichten, auf den 7. März 2011 datierten
Bestätigung der L.______ in M._______ als Grund für die letztmalige
Ausreise des Beschwerdeführers Verfolgungsmassnahmen seitens der
sri-lankischen Armee aufgrund des Verdachts der Mitgliedschaft bei den
LTTE genannt werden. Die in der Rechtsmitteleingabe geltend gemachte
polizeiliche Suche im Zusammenhang mit einem Mordfall wird hingegen
mit keinem Wort erwähnt, was ebenfalls Anlass zu Zweifeln an der
Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens gibt.
5.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, eine aktuelle Gefährdung aus asylrechtlich relevanten
Motiven aufzuzeigen, die die Bewilligung der Einreise in die Schweiz
rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im
Sinne von Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist als nicht gegeben zu
qualifizieren. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe des
Beschwerdeführers zur Schweiz zu verneinen (Art. 52 Abs. 2 AsylG). Es
braucht auch nicht auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz (etwa auf
die Bemerkung, die Prüfung, ob aufgrund der Zugehörigkeit des
Beschwerdeführers zu den LTTE und seinen Aktivitäten für diese
Organisation Art. 1 F Bst. b des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] zur Anwendung käme,
erübrige sich) oder auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde (etwa
auf den Hinweis, der Beschwerdeführer sei – da sein Touristenvisum
abgelaufen sei – in Malaysia auch nicht in Sicherheit, oder auf die
Meldung der Ehefrau B._______, sie sei innerhalb von D._______
umgezogen) eingegangen zu werden, da diese am Ergebnis nichts zu
ändern vermögen. Das BFM hat dem Beschwerdeführer zu Recht die
Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige schweizerische Vertretung.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
D-3066/2011
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Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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