B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3066/2012
U r t e i l v o m 1 9 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
Mazedonien,
vertreten durch lic. iur. Jakob Ackermann, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. Mai 2012 / N .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge ihren Heimat-
staat am 21. März 2012 auf dem Landweg verliessen und am 22. März
2012 in die Schweiz einreisten, wo sie am 26. März 2012 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragungen vom 2. April 2012 zur Person
(BzP) im EVZ M._______ sowie der Direktanhörungen vom 7. Mai 2012
durch das BFM zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen gel-
tend machten, sie seien mazedonische Staatsangehörige aus der Ethnie
der Roma und lebten seit einigen Monaten im Konkubinat,
dass der Beschwerdeführer geltend machte, er habe in Mazedonien auf-
grund der Geldschulden seines Vaters Probleme auf sich gezogen, weil
dieser zur Zeit wegen illegaler Geschäfte im Gefängnis sitze und dessen
Gläubiger sich nun an die übrigen Familienmitglieder wendeten,
dass ihnen im August 2011 das Haus in N._______ weggenommen wor-
den sei, weshalb bereits seine Mutter habe ausreisen müssen,
dass die Beschwerdeführenden eine Wohnung in N._______ bezogen
hätten, doch hätten die Gläubiger des Vaters den Beschwerdeführer be-
droht und ihm das Geld für die Miete abgenommen,
dass darüber hinaus der Vater der Beschwerdeführerin mit der Beziehung
nicht einverstanden gewesen sei und den Beschwerdeführer geschlagen
habe,
dass die Beschwerdeführerin ihrerseits geltend machte, in erster Linie
wegen der Probleme des Beschwerdeführers ausgereist zu sein,
dass sie des Weiteren aber auch unter ihrem Vater gelitten habe, der sie
geschlagen und von ihr verlangt habe, sie solle das Kind des Beschwer-
deführers abtreiben,
dass die Beschwerdeführenden in der Folge von N._______ via Serbien,
Kroatien, Slowenien und Italien in die Schweiz gelangt und zunächst bei
der Tante des Beschwerdeführers untergekommen seien,
dass die Beschwerdeführenden zur Untermauerung ihrer Vorbringen zwei
mazedonische Reisepässe, eine mazedonische Identitätskarte sowie eine
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Bestätigung vom 25. August 2011 des Gefängnisses von O._______, wo-
nach der Vater des Beschwerdeführers vom 11. November 2010 bis zum
11. September 2013 eine Haftstrafe verbüsse, zu den Akten reichten,
dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung
vom 16. Mai 2012 – eröffnet am 19. Mai 2012 – ablehnte und die Weg-
weisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegwei-
sungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen
der Beschwerdeführenden hätten sich in frappanter Weise als unsubstan-
ziiert erwiesen,
dass ihnen zwar während der Bundesanhörung mittels zahlreicher Fra-
gen ausreichend Gelegenheit geboten worden sei, ihre Erlebnisse detail-
lierter zu schildern, doch seien ihre sämtlichen Vorbringen trotzdem
knapp, inhaltsarm und ausweichend ausgefallen,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden in zentralen Punkten eini-
ge massive Widersprüche aufwiesen,
dass der Beschwerdeführer beispielsweise anlässlich der BzP angegeben
habe, die Gläubiger seines Vaters hätten ihm auf der Strasse in
N._______ einmal 4500 Denar abgenommen, während er demgegenüber
anlässlich der Direktanhörung vom 7. Mai 2012 angegeben habe, diese
Leute hätten ihm einige Male Geld weggenommen, doch könne er sich
nicht mehr erinnern, um welche Beträge es sich dabei gehandelt habe,
dass er auf Vorhalt hin nicht in der Lage gewesen sei, die unterschiedli-
chen Angaben zureichend zu erklären,
dass er sich darüber hinaus auch bei der Frage, weshalb er nicht bei der
Polizei um Schutz vor den Gläubigern seines Vaters ersucht habe, in Wi-
dersprüche verstrickt habe,
dass sich die Beschwerdeführerin ihrerseits in Widersprüche verstrickt
habe, habe sie doch anlässlich der Direktanhörung erwähnt, ihr Partner
sei vor der Ausreise von der Polizei festgenommen worden, bei welcher
Gelegenheit man sein Geld beschlagnahmt habe, so dass er die Miete für
die gemeinsame Wohnung in N._______ nicht mehr habe bezahlen kön-
nen,
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dass sie während derselben Anhörung indessen auch angegeben habe,
nicht zu wissen, wer ihrem Partner das Geld abgenommen habe,
dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Beweismittel keine Hinwei-
se auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers in Mazedonien enthalte,
sondern lediglich eine Bestätigung der Inhaftierung seines Vaters im Ge-
fängnis von O._______,
dass der Wegweisungsvollzug nach Mazedonien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 7. Juni 2012 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und
die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liessen: Es sei die
angefochtene Verfügung vom 16. Mai 2012 vollumfänglich aufzuheben.
Es sei den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft zuzuerken-
nen und Asyl zu gewähren. Es sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen. Insbesondere sei von der Wegweisung gemäss
Ziff. 4 abzusehen,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälli-
gen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55
Abs. 2 VwVG),
dass daher auf das sinngemässe Rechtsbegehren, es sei festzustellen,
dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe, mangels Feststel-
lungsinteresses nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
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dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass in der Beschwerdeschrift der von den Beschwerdeführenden gel-
tend gemachte Sachverhalt nochmals dargestellt wird,
dass der Beschwerde insbesondere keine Auseinandersetzung mit den
Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist, weshalb es sich erübrigt,
auf die Beschwerde weiter einzugehen,
dass stattdessen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffen-
den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
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sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sin-
ne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführenden noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug
der Wegweisung vorliegend grundsätzlich zumutbar ist,
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dass insbesondere auch keine individuellen Wegweisungsvollzugshinder-
nisse auszumachen sind, sind die Beschwerdeführenden doch noch jung
und erfreuen sich den Akten zufolge guter Gesundheit,
dass die Beschwerdeführenden im Heimatstaat über ein tragfähiges sozi-
ales Netz verfügen (A6/12 Ziff. 3.01 S. 5, A14/14 F9 S. 2; A7/11 Ziff. 3
S. 5, A13/14 F56/7 S. 5) und der Beschwerdeführer den Lebensunterhalt
für sich und seine Partnerin unter anderem mit Autowaschen verdiente
(A6/12 Ziff. 1.17.05 S. 4), wobei sie dem Vernehmen nach gut gelebt hät-
ten (A13/14 F62 S 6),
dass sich der Beschwerdeführer auch von seiner in Bern wohnhaften Tan-
te unterstützen lassen kann (A6/12 Ziff. 3.02 S. 6),
dass die Beschwerdeführerin am 18. Juli 2012 ein Kind erwartet (A7/11
Ziff. 3.04 S. 5, A5/1), weshalb der Wegweisungsvollzug im Hinblick auf
die fehlende Transportfähigkeit (nötigenfalls) mit einer angemessenen
Fristansetzung durchzuführen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit auf diese einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das BFM wird angewiesen, die Schwangerschaft beziehungsweise die
demnächst bevorstehende Niederkunft der Beschwerdeführerin bei der
Durchführung des Wegweisungsvollzugs in angemessener Weise zu be-
rücksichtigen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: