B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3066/2014
U r t e i l v o m 2 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger.
Parteien
A._______,
geboren (…), Eritrea,
c/o schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 21. Februar 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger – mit
Eingabe vom 3. Mai 2011 (Datum Eingang) bei der schweizerischen Bot-
schaft in Khartum (nachfolgend: Botschaft) sinngemäss um Gewährung
von Asyl respektive Migration in die Schweiz nachsuchte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. August 2013
zusammengefasst mitteilte, eine Befragung vor Ort sei aus sicherheits-
technischen, strukturellen und kapazitätsmässigen Gründen nicht mög-
lich,
dass es ihn gleichzeitig aufforderte, im Rahmen der Sachverhaltsabklä-
rung konkrete Fragen zu beantworten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Dezember 2013 (Ein-
gang Botschaft) zum Fragenkatalog des BFM Stellung nahm,
dass dieser Eingabe eine Kopie seiner eritreischen Identitätskarte beilag,
dass der Beschwerdeführer in den vorgenannten schriftlichen Eingaben
zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er
habe seit 1997 Nationaldienst geleistet,
dass er wegen des endlosen Nationaldienstes und den miserablen Le-
bensbedingungen im Jahr 2000 aus einem Militärspital geflohen sei und
sich in den Sudan begeben habe, wo er sich seither aufhalte,
dass er sich nicht in einem Flüchtlingslager der Vereinten Nationen
(UNHCR) habe registrieren lassen, da er befürchtet habe, dort von den
eritreischen Behörden aufgegriffen und nach Eritrea deportiert zu werden,
dass ihm ein weiterer Verbleib im Sudan nicht möglich sei, weil es
schwierig sei, dort seinen Lebensunterhalt zu verdienen,
dass es keine Sicherheit und Freiheit gebe,
dass für den weiteren Inhalt seiner Aussagen auf die Akten zu verweisen
ist,
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dass das BFM mit Verfügung vom 21. Februar 2014 – eröffnet am 23. Ap-
ril 2014 – dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz verweigerte
und sein Asylgesuch ablehnte,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
18. Mai 2014 (Eingang Botschaft) Beschwerde erhob und sinngemäss
beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen,
dass er zudem darum ersuchte, persönlich angehört zu werden,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass es sich vorliegend um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt,
an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts sowie die Rüge-
möglichkeiten nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufge-
zeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, vorliegend
nicht zur Anwendung kommen, wurde doch in der Übergangsbestimmung
(Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem
Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend der Fall
ist – unter anderem die Art. 19, 20 und 52 in der bisherigen Fassung gel-
ten,
dass ein Asylgesuch gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, die es mit einem Be-
richt an das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG),
dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn
dies nicht möglich ist, die asylsuchende Person aufgefordert wird, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1),
dass vorliegend auf eine Befragung durch die Botschaft mangels ent-
sprechender Kapazitäten verzichtet und dem Beschwerdeführer – zwecks
Wahrung des rechtlichen Gehörs – ein schriftlicher Fragenkatalog zuge-
stellt wurde,
dass der Beschwerdeführer somit rechtsgenügend Gelegenheit erhielt,
seine Asylgründe darzulegen (vgl. dazu BVGE 2007/30),
dass daher sein Antrag auf persönliche Anhörung abzuweisen ist,
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dass das BFM Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung
des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land aus-
zureisen (aArt. 20 Abs. 2 AsylG),
dass ein Verbleib namentlich dann unzumutbar ist, wenn die asylsuchen-
de Person schutzbedürftig ist,
dass schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes Personen sind, die in ih-
rem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden,
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben
oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken, gelten (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG),
dass das BFM einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und da-
mit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern kann, wenn keine Hin-
weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü-
hen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG),
dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzun-
gen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessenspielraum zukommt,
dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutz-
gewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in
der Schweiz in Betracht zu ziehen sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/10
E. 3),
dass es gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht der gesetz-
lichen Logik entspricht, Personen, die sich im Ausland befinden, die Ein-
reise in die Schweiz zu gewähren, um sie anschliessend – trotz allfälliger
Anerkennung als Flüchtlinge – aus der Schweiz wegzuweisen,
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dass aus diesem Grund die Einreise trotz allfälligen Bestehens der
Flüchtlingseigenschaft nicht zu bewilligen ist, falls die einreisewillige Per-
son vom Asyl auszuschliessen ist (vgl. BVGE 2012/26 und 2011/10),
dass dies beispielsweise der Fall ist, wenn die Flüchtlingseigenschaft al-
lein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen besteht (vgl. Art. 54
AsylG),
dass bei einer Person, die aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt,
demzufolge der Frage, ob sie bereits im Zeitpunkt der Ausreise eine asyl-
rechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hatte, massgebliches Ge-
wicht zukommt (vgl. BVGE 2012/26 E. 7),
dass das BFM zur Begründung seines ablehnenden Entscheids im We-
sentlichen ausführte, die Schilderungen des Beschwerdeführers in sei-
nem Asylgesuch würden nicht darauf schliessen lassen, dass er bereits
zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatstaat in asylrelevanter
Weise bedroht oder verfolgt worden sei,
dass er zwar angegeben habe, aus einem Spital geflohen zu sein, seinen
Eingaben jedoch keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen seien, inwie-
fern dies zu einer einreiserelevanten Verfolgung geführt habe,
dass ihm daher die Einreise selbst im Falle des Bestehens der Flücht-
lingseigenschaft nicht zu bewilligen sei, da er aufgrund subjektiver Nach-
fluchtgründe vom Asyl auszuschliessen wäre,
dass die Vorinstanz – nach Prüfung der Akten durch das Gericht – dabei
jedoch übersieht, zumal aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers in
seiner Eingabe vom 30. Dezember 2013 davon auszugehen ist, dass er
vor seiner Ausreise aus Eritrea aus dem Militärdienst desertierte, weshalb
– im eritreischen Kontext – ein Vorfluchtgrund gegeben ist (vgl.
BVGE 2012/26 E. 8.8),
dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Vorin-
stanz gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG) und daher die Entscheid-
begründung des BFM durch eine andere ersetzen beziehungsweise eine
Beschwerde aus andern Überlegungen als jenen des BFM abweisen
kann (sog. Motivsubstitution; vgl. BVGE 2007/41 E. 2),
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dass im vorliegenden Fall das Bundesverwaltungsgericht eine Motivsub-
stitution im erwähnten Sinne vornimmt und nachstehend prüft, ob es dem
Beschwerdeführer zuzumuten ist, im Sudan zu verbleiben,
dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass sich der Beschwerdeführer be-
reits seit über zehn Jahren im Sudan aufhält und nicht ersichtlich ist,
weshalb ein weiterer Verbleib in diesem Drittstaat nicht zumutbar oder
nicht möglich sein soll,
dass sich aus den Eingaben des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen
Verfahren insbesondere keine Hinweise darauf ergeben, dass er im Su-
dan einer asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt
ist,
dass seine Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 30. Dezember
2013 zum Fragenkatalog des BFM vielmehr darauf schliessen lassen,
dass es ihm hauptsächlich darum geht, den schwierigen Lebensbedin-
gungen zu entkommen, was durchaus verständlich ist,
dass die schwierigen Lebensbedingungen, unter denen ein grosser Teil
der Bevölkerung im Sudan zu leiden hat, allerdings nicht asylrelevant sind
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3030/2014 vom 11. Juni
2014 E. 7.2),
dass sich auch aus den Ausführungen in der Beschwerde kein Grund für
die Erteilung einer Einreisebewilligung ergibt,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei vor einem Monat von
der sudanesischen Polizei verhaftet und dabei misshandelt worden, zu
unsubstanziiert ausgefallen ist, als dass daraus auf eine asylrelevante
Verfolgung geschlossen werden könnte,
dass bezüglich der Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit der
Angst des Beschwerdeführers vor einer Deportation nach Eritrea festzu-
halten ist, dass es im Sudan in der Vergangenheit zwar zu Entführungen
beziehungsweise Deportationen von eritreischen Flüchtlingen gekommen
ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht das Risiko für eritreische Staatsan-
gehörige im Sudan, die vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, Op-
fer einer Deportation oder Entführung zu werden, jedoch in konstanter
Praxis als sehr gering einstuft (vgl. BVGE a.a.O. E. 7.2),
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dass es dem Beschwerdeführer – sollte er sich an seinem derzeitigen
Aufenthaltsort nicht hinreichend sicher fühlen – zuzumuten ist, sich unter
den Schutz des UNHCR zu stellen, indem er sich als Flüchtling registrie-
ren lässt beziehungsweise sich in ein UNHCR-Flüchtlingslager begibt,
dass er dadurch den von ihm selbst gewählten (illegalen) Aufenthalt im
Sudan legalisieren kann,
dass sein im vorinstanzlichen Verfahren geäusserte Vorbehalt gegen ei-
nen Aufenthalt in einem UNHCR-Flüchtlingslager (zum heutigen Zeit-
punkt) nicht zu überzeugen vermag, zumal er – soweit aus den Akten er-
sichtlich – kein erhöhtes Risikoprofil aufweist,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten zuzumuten ist, im
Sudan zu verbleiben,
dass es sich erübrigt, weiter auf seine Vorbringen im vorinstanzlichen
Verfahren und in der Beschwerdeschrift einzugehen, da sie nicht geeignet
sind, eine Änderung dieser Einschätzung zu bewirken,
dass das BFM dem Beschwerdeführer somit – im Ergebnis – zu Recht
die Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch aus dem Aus-
land abgelehnt hat,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
dass in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) jedoch auf die Erhebung von Verfah-
renskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweize-
rische Botschaft in Khartum.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Sandra Sturzenegger
Versand: