B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3067/2014
U r t e i l v o m 1 8 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Bruno Huber, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
Äthiopien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 24. Juli 2013 / N (…).
D-3067/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Adoptivmutter des Beschwerdeführers reichte mit Schreiben vom
28. März 2011 bei der Schweizerischen Botschaft in Khartum (Eingangs-
stempel) ein Asylgesuch ein und beantragte eine Einreisebewilligung in
die Schweiz für sich, den Ehemann, den Adoptivsohn sowie ihre eigenen
Kinder. Dabei machte sie geltend, sie sei eritreische Staatsangehörige
und seit acht Jahren ein vom UNHCR (United Nations High Commissio-
ner for Refugees) anerkannter Flüchtling, doch fehle es ihr an Unterstüt-
zung, habe sie doch vier Kinder, die ihrer schlechten sozialen Situation
wegen nicht studieren könnten. Weder sie selbst noch ihr Ehemann könn-
ten arbeiten und auf diese Weise ihren Kindern helfen, weil es einen In-
ländervorrang für Sudanesen gebe. Zudem sei sie wegen ihrer christli-
chen Religionszugehörigkeit in einem muslimischen Land besorgt. Sie
könne nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren, weil ihr Ehemann Äthio-
pier sei und nicht einreisen dürfe.
B.
Mit durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft zugestellten Schrei-
ben vom 20. August und 12. November 2012 teilte das BFM dem Be-
schwerdeführer unter Hinweis auf das in "EMARK 2007/30" (recte: BVGE
2007/30) veröffentlichte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und das
Schreiben der Botschaft vom 23. März 2010 mit, letztere sei aufgrund der
Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Personal-
bestands sowie wegen fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechni-
schen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, eine persönliche
Befragung durchzuführen, und ersuchte den Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht zur Vervoll-
ständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung kon-
kreter Fragen zu den folgenden Punkten: Personalien; Familienangehöri-
ge in Drittstaaten; Gründe, die zur Ausreise aus dem Heimatstaat geführt
haben und deren Umstände; Aufenthalt im Sudan; Dokumente und Be-
weismittel. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer dahingehend infor-
miert, er werde vom BFM einen Asylentscheid erhalten, der negativ aus-
fallen könne. Er erhalte Gelegenheit, sich zu einer allfälligen Ablehnung
seines Asylgesuchs und einer Einreise in die Schweiz zu äussern.
C.
Mit Eingaben vom 16. September 2012 und 7. Februar 2013 (Eingangs-
stempel der Schweizerischen Botschaft) beantwortete der Beschwerde-
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führer die ihm gestellten Fragen. Er ergänzte den Sachverhalt dahinge-
hend, er sei am 1. Januar 1987 in Khartum geboren und dort aufgewach-
sen. Er sei niemals in seinem Heimatstaat Äthiopien gewesen. Im Sudan
sei er als Ausländer christlichen Glaubens in jeglicher Hinsicht benachtei-
ligt. Aufgrund seines ungeregelten Aufenthaltsstatus habe er im Sudan
Probleme bei der Arbeitssuche. Nachdem seine Adoptiveltern im Januar
2011 in Khartum von einer lokalen muslimischen Organisation aufgefor-
dert worden seien, den Sudan innert zwei Wochen zu verlassen, weil sie
die Kinder in christlicher Religion unterrichtet hätten, befürchte der Be-
schwerdeführer seine eigene Ausweisung nach Äthiopien oder Eritrea.
Zur Untermauerung seines Asylgesuchs reichte der Beschwerdeführer
eine Kopie seines Identitätsausweises sowie eine Kopie der Aufforderung
an seine Eltern zur Ausreise aus dem Sudan zu den Akten.
D.
Mit durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft zugestellter Verfü-
gung vom 24. Juli 2013 – eröffnet am 9. April 2014 – verweigerte das
BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das
Asylgesuch ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwesenheit
des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht. Gestützt auf den vollständig
erstellten Sachverhalt sei davon auszugehen, dass keine unmittelbare
Gefährdung vorliege, die eine sofortige Einreise des Beschwerdeführers
als notwendig erscheinen lasse. So liessen seine Schilderungen in sei-
nem Gesuch vom 28. März 2011 sowie in seiner Stellungnahme vom
29. Januar 2013 nicht auf irgendwelche Schwierigkeiten mit den äthiopi-
schen Behörden schliessen. Gemäss eigenen Angaben sei er im Sudan
geboren, in Khartum aufgewachsen und habe sich noch nie in Äthiopien
aufgehalten. Vorliegend sei zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung
durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG
(SR 142.31) entgegenstehe. Danach könne einer Person das Asyl ver-
weigert werden, wenn es ihr zugemutet werden könne, sich in einem an-
deren Staat um Aufnahme zu bemühen. Das BFM habe mit Schreiben
vom 12. November 2012 dem Beschwerdeführer die Frage gestellt, wes-
halb ihm ein weiterer Verbleib im Sudan nicht möglich beziehungsweise
nicht zumutbar sein solle. Diesbezüglich habe er angegeben, er fürchte
sich vor einer Deportation und werde seines Glaubens wegen diskrimi-
niert. Laut Berichten des UNHCR befänden sich indessen zahlreiche
äthiopische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan. Vor diesem Hinter-
grund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für diese Menschen
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wie auch für den Beschwerdeführer selber nicht einfach sei. Dennoch be-
stünden keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, dass ein weiterer
Verbleib im Sudan für ihn nicht zumutbar oder möglich wäre. Dabei sei zu
erwähnen, dass Flüchtlinge im Sudan, die vom UNHCR registriert worden
seien, einem Flüchtlingslager zugeteilt würden, wo sie sich aufzuhalten
hätten und die nötige Versorgung erhielten. Der Beschwerdeführer verfü-
ge im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land. Es
sei ihm daher zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte
seine Situation tatsächlich kritisch sein. Seine Befürchtung, nach Äthio-
pien oder Eritrea zurückgeschafft zu werden, werde als unbegründet er-
achtet. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deporta-
tion oder einer Verschleppung für Äthiopier, die im Sudan vom UNHCR
als Flüchtlinge anerkannt seien, gering. Das UNHCR registriere vor Ort
sämtliche Äthiopier, die sich in einem Flüchtlingslager meldeten, unab-
hängig davon, weshalb sie Äthiopien verlassen hätten. Es gebe vorlie-
gend auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ihm eine Rückfüh-
rung nach Äthiopien oder Eritrea drohen könnte. Er verfüge nicht über ein
geeignetes Risikoprofil, das eine Befürchtung vor einer Verschleppung in
eines dieser beiden Länder objektiv begründen könne. Er könne auch
nicht glaubhaft darlegen, persönlich faktisch und unmittelbar bedroht zu
sein, unter Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips nach Äthiopien
oder Eritrea zurückgeschafft zu werden. Da er zudem den Flüchtlingssta-
tus durch das UNHCR erhalten habe oder diesen erwerben könne, habe
er jederzeit die Möglichkeit, sich bei einer Vertretung des UNHCR im Su-
dan zu melden. Diesbezüglich werde festgehalten, dass das UNHCR den
Sudan an seine internationalen Verpflichtungen erinnert habe. Das tägli-
che Leben in Khartum sei für äthiopische Flüchtlinge gewiss nicht ein-
fach. Indessen gehe aus den Angaben des Beschwerdeführers hervor,
dass er von Geburt an in Khartum wohnhaft sei. Angesichts dieses lang-
jährigen Aufenthalts seien die Hürden für eine zumutbare Existenz in
Khartum in seinem Fall offensichtlich nicht unüberwindbar, auch wenn er
dort als Ausländer und wegen seiner Religion diskriminiert werde. Über-
dies lebe im Sudan eine grosse äthiopische Diaspora, die für in Not gera-
tene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete. Was
die Ausübung des Glaubens im Sudan und die Religionsfreiheit anbelan-
ge, so schliesse das BFM nicht zum vornherein aus, dass der Beschwer-
deführer wegen der Religionszugehörigkeit im Sudan gewisse Schwierig-
keiten haben könnte. Dem BFM sei bekannt, dass Christen im Sudan Op-
fer von Diskriminierungen sein könnten. Indessen garantiere die im Juli
2005 unterzeichnete Übergangsverfassung für den Sudan die Religions-
freiheit. Die christlichen Gemeinschaften seien grundsätzlich anerkannt.
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Weihnachten und Ostern (auch das orthodoxe Osterfest) seien staatliche
Feiertage. Christliche Kirchen dürften sich nach dem Gesetz bei Seelsor-
ge, Ausbildung, Schulen, Kindergärten und sozialen Einrichtungen frei be-
tätigen. Nach der Schaffung der Regierung der Nationalen Einheit im Juli
2005 gehöre ein Vizepräsident Sudans dem Christentum an. Unter den
Mitgliedern der Regierung fänden sich mehrere Christen. Demzufolge
herrsche im Sudan keine allgemeine und staatliche Unterdrückung oder
Verfolgung von Christen. In Anbetracht der Tatsache, dass er seit länge-
rem im Sudan gelebt habe, ohne dass es zu konkreten Vorfällen gekom-
men sei, könne nicht von einer ernsthaften oder drohenden Verfolgungs-
absicht ausgegangen werden. Zudem gebe es in Khartum offizielle Kir-
chen seiner Glaubensrichtung, an die er sich wenden könne. An dieser
Einschätzung vermöge die in Kopie eingereichte Aufforderung nichts zu
ändern. zumal die das Schriftstück ausstellende Organisation zum einen
keine Befugnis habe, den Beschwerdeführer aus dem Sudan auszuwei-
sen, und zum anderen sich deren Drohung offenbar nicht erfüllt habe, hal-
te er sich doch fast zweieinhalb Jahre danach noch im Sudan auf. Aus-
serdem sei angesichts der Manipulationsmöglichkeiten die Authentizität
eines solchen bloss in Kopie eingereichten Dokuments zu bezweifeln. Bei
der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG seien zudem in einer Gesamt-
schau die Beziehungsnähe zur Schweiz und die Beziehungsnähe zu an-
deren Staaten zu prüfen. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge
lebten keine nahen Verwandten oder Bezugspersonen in der Schweiz.
Auch sonst seien in den Akten keine Hinweise auf allfällige Anknüpfungs-
punkte zur Schweiz ersichtlich. Aufgrund dessen sei keine besondere Be-
ziehungsnähe zur Schweiz gegeben, die die vorangehenden Feststellun-
gen umzustossen vermöge. Zudem sei davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer aufgrund seines langjährigen Aufenthalts im Sudan in
diesem Land bereits assimiliert sei. Bei dieser Sachlage benötige der Be-
schwerdeführer den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz ge-
mäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Es sei ihm daher zuzumuten, im Sudan
zu verbleiben.
E.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2014 (Eingangsstempel der Botschaft) beantrag-
te der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben und ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen bezie-
hungsweise Asyl zu gewähren.
Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend,
er sei ein adoptiertes Kind und könne nirgendwo leben. Da er keine Iden-
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titätskarte habe, laufe er Gefahr, von den sudanesischen Behörden fest-
genommen und entweder nach Eritrea oder Äthiopien abgeschoben zu
werden. Dies sei für ihn problematisch, weil er keine Familie oder Ver-
wandte habe, die ihn unterstützen könnten. Ausserdem erhalte er auch
keinen Schutz vom UNHCR. Das Hochkommissariat wisse nicht einmal,
wo er sei. Es könne die Flüchtlinge in ihrer gefährlichen Situation nicht
unterstützen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer
hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 7
3.
In der Regel entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Besetzung
mit drei Richtern oder drei Richterinnen. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG kann auch in diesen Fällen auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichtet werden.
4.
Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012
(AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden un-
ter anderem die Bestimmungen betreffend der Stellung von Asylgesuchen
aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch
fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel
(Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung
anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen
Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden.
5.
5.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und
Art. 7 AsylG sowie aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG
bewilligt das BFM einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung
des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische Vertretungen ermächtigen,
Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass ei-
ne unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer
Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens
bei der Schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht mög-
lich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe
schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung bezie-
hungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen,
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Seite 8
wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs
als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber
diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich
zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu
äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
5.2.1 Der Beschwerdeführer wurde nicht zu seinem Asylgesuch befragt.
Seine Vorbringen wurden jedoch bereits im Asylgesuch vom 28. März
2011 schriftlich dargelegt (vgl. Sachverhalt Bst. A). Mit Schreiben des
BFM vom 12. November 2012 wurde er unter Beilage eines explizit auf-
gelisteten Fragekatalogs gebeten, für die vollständige Erstellung des
rechtserheblichen Sachverhalts die entsprechenden Fragen vollständig
und präzise zu beantworten (vgl. Sachverhalt Bst. B). Hierzu nahm der
Beschwerdeführer am 7. Februar 2013 schriftlich Stellung (vgl. Sachver-
halt Bst. C). Der entscheidwesentliche Sachverhalt erscheint angesichts
der schriftlichen Darlegung der Asylgründe soweit erstellt, dass die ent-
scheidrelevanten Elemente vorliegen.
5.2.2 Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, den Beschwer-
deführer vorgängig eines Entscheides durch eine Schweizerische Vertre-
tung zusätzlich persönlich befragen zu lassen. Das BFM hat den verfah-
rensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraus-
setzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zu-
kommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlag-
gebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbe-
dürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob ei-
ne Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob
der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälli-
gen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vor-
liegen (vgl. BVGE 2011/10).
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6.
6.1 Hält sich die asylsuchende Person – wie im vorliegenden Fall – in ei-
nem Drittstaat auf, bedeutet dies noch nicht zwingend, dass es ihr auch
zuzumuten ist, sich dort um Aufnahme zu bemühen. In einem solchen
Fall ist aber im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, die betreffen-
de Person habe in diesem Drittstaat bereits den erforderlichen Schutz ge-
funden, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuches und der Ver-
weigerung der Einreisebewilligung führt. In jedem Falle sind die Kriterien
zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar
erscheinen lassen, und diese sind mit einer allfälligen Beziehungsnähe
zur Schweiz abzuwägen (vgl. a.a.O.).
6.2 Es ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde mehrheitlich auf eine
Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränkt und mithin keine
neuen wesentlichen Sachverhaltselemente geltend gemacht werden. Die
Überprüfung der Akten ergibt sodann, dass sich die diesbezüglichen Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweisen. Das
Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit dem BFM
zum Schluss, dass der Beschwerdeführer den Schutz der Schweiz ge-
mäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt, weil es ihm – wie im Folgen-
den aufzuzeigen sein wird – trotz der nicht einfachen Bedingungen für
äthiopische Flüchtlinge im Sudan zuzumuten ist, im Zufluchtsland zu
verbleiben.
6.3 Der Beschwerdeführer befindet sich gestützt auf seine Aussagen von
Geburt an im Sudan. Als adoptiertes Kind einer eritreischen beziehungs-
weise äthiopischen Flüchtlingsfamilie kann er sich beim UNHCR registrie-
ren lassen. Die vom UNHCR registrierten Flüchtlinge sind grundsätzlich
gehalten, sich in einem UNHCR-Flüchtlingslager aufzuhalten und verfü-
gen im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht. Auch die Ausübung
einer Arbeit ist in aller Regel nur mittels entsprechender Bewilligung zu-
gänglich (vgl. US Department of State, Country Reports on Human Rights
Practices for 2013: Sudan, Section 2. Respect for Civil Liberties, Inclu-
ding: d. Freedom of Movement, Internally Displaced Persons, Protection
of Refugees, and Stateless Persons). Viele Flüchtlinge, so auch der Be-
schwerdeführer, halten sich nicht in Flüchtlingslagern, sondern illegal in
Khartum auf, wo sie versuchen, einer Arbeit nachzugehen. In der Ver-
gangenheit kam es dort in vereinzelten Fällen zu Entführungen von
Flüchtlingen beziehungsweise zu deren Deportation ins Heimatland. Ge-
mäss gesicherten Erkenntnissen ist indessen das Risiko einer Deportati-
on oder Verschleppung für Flüchtlinge, die im Sudan vom UNHCR aner-
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kannt sind, gering (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D-6478/2013 vom 24. Dezember 2013 E. 5.3 und E-1452/2012 vom
15. Juni 2012 m.w.H.). Im vorliegenden Fall bestehen keine konkreten
Hinweise auf eine drohende Deportation des Beschwerdeführers in sein
Heimatland, da sich aus seinen Angaben nicht ergibt, er habe regimekriti-
sche Tätigkeiten ausgeübt oder weise ein erhöhtes Risikoprofil auf. Der
Beschwerdeführer bringt denn auch keine konkreten Vorfälle zur Spra-
che, gestützt auf welche von einer konkreten und drohenden Gefährdung
seiner Person auszugehen wäre. Vielmehr macht er geltend, das UNHCR
wisse nicht, wo er sich aufhalte. Dies liegt indessen, wie bereits erwähnt,
lediglich an ihm selbst. Doch lässt sich aus seinen Angaben immerhin
schliessen, dass er in Khartum bei seinen Adoptiveltern lebt, somit über
ein Beziehungsnetz verfügt und in den Genuss von deren Unterstüt-
zungsleistungen gelangt. Da er bereits seit über 27 Jahren in Khartum
lebt, kann zudem angenommen werden, dass er – auch aufgrund der
grossen äthiopischen Diaspora, welche vor Ort ist – selbst bei einem Aus-
fall der Adoptiveltern die nötigen Unterstützungsleistungen zur Existenz-
sicherung erhalten würde, um im Sudan leben zu können. Zudem steht
es ihm offen, wie das BFM zutreffend feststellte, sich beim UNHCR um
einen Platz in einem Flüchtlingslager zu bemühen, wo ihm der existen-
zielle Grundbedarf zur Verfügung gestellt wird. Einer allfälligen Versor-
gungsnotlage in Khartum könnte er mit diesem Schritt jedenfalls entge-
hen. Folglich kann im Fall des Beschwerdeführers nicht von einer exi-
stenziellen und lebensbedrohlichen Notlage ausgegangen werden. An
dieser Einschätzung vermag auch sein christlicher Glaube nichts zu än-
dern. Gemäss den Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist im
Sudan die Religionsfreiheit in der Verfassung verankert, und es wird kei-
ne Gruppenverfolgung der Christen betrieben. Wie das BFM ebenfalls zu-
treffend feststellte, sind die christlichen Gemeinschaften im Sudan grund-
sätzlich anerkannt und dürfen sich in verschiedenen Bereichen wie Seel-
sorge, Ausbildung, Schule und anderen sozialen Einrichtungen frei betä-
tigen. Auch wenn vereinzelte Diskriminierungen von Christen im Sudan
nicht auszuschliessen sind, kann vorliegend nicht von einer unmittelbar
drohenden Gefahr für den Beschwerdeführer ausgegangen werden. Mit
seinem Argument, es sei für ihn als Christ im Sudan schwierig, macht er
denn auch keine solchen geltend. Aus den Akten ergibt sich zudem nicht,
dass er konkrete und seine Person betreffende Verfolgungsmassnahmen
darlegt, dies umso weniger, als die Echtheit der in Kopie eingereichten
und an seine Adoptiveltern gerichteten Aufforderung einer islamischen
Gruppierung, den Sudan zu verlassen, zweifelhaft ist. Im Übrigen könnte
sich der Beschwerdeführer nötigenfalls allfälligen Diskriminierungen auf-
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Seite 11
grund seines Glaubens auch durch den Aufenthalt in einem Lager entzie-
hen.
6.4 Gestützt auf die Aktenlage weist der Beschwerdeführer zudem keine
(enge) Bindung zur Schweiz auf. Er macht geltend, dass in Drittländern
keine Verwandten leben. Damit bestehen vorliegend keine Anknüpfungs-
punkte zur Schweiz.
6.5 Zusammenfassend verfügt der Beschwerdeführer im Sudan offen-
sichtlich über die Möglichkeit, sich vom UNHCR registrieren zu lassen,
weitgehend Schutz vor einer Abschiebung in sein Heimatland sowie vor
Verfolgung zu geniessen und sich im Sudan rechtmässig aufzuhalten. Er
hat die Möglichkeit, sich beim UNHCR um einen Platz in einem Flücht-
lingslager zu bemühen, um unentgeltlich in den Genuss der existenzsi-
chernden Unterstützung zu gelangen, sofern er den weiteren Aufenthalt in
Khartum nicht mehr in Betracht zieht. Der weitere Verbleib im Sudan ist
als zumutbar zu betrachten; im Übrigen betrachten anscheinend selbst
seine leiblichen Geschwister den Aufenthalt in einem Flüchtlingslager als
zumutbar, sollen sie sich doch dem Beschwerdeführer zufolge in einem
solchen aufhalten (vgl. Akten BFM A13/5 Bst. c S. 12). Demgegenüber
bestehen keine Anknüpfungspunkte zur Schweiz, weshalb die Bezie-
hungsnähe zu diesem Land zu verneinen ist. Der Beschwerdeführer be-
nötigt folglich insgesamt den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss
aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht. Das BFM hat dem Beschwerdeführer zu
Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abge-
lehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt rich-
tig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten.
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge Schweizerische Vertretung.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand: