B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3068/2013
U r t e i l v o m 2 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Sandra Min.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
und deren Kind
C._______, geboren am (…),
Äthiopien,
c/o schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. März 2011 (Datum Ein-
gang: 10. April 2011) bei der schweizerischen Botschaft in Khartum
(nachfolgend: Botschaft) sinngemäss um Gewährung von Asyl respektive
Migration in die Schweiz nachsuchte,
dass er sich mit Eingabe vom 21. Juni 2012 erneut an die Botschaft
wandte und dabei unter anderem sinngemäss um Einbezug seiner Ehe-
frau und des gemeinsamen Kindes in das Asylgesuch ersuchte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. September
2012 zusammengefasst mitteilte, eine Befragung durch die Botschaft sei
aus sicherheitstechnischen, strukturellen und kapazitätsmässigen Grün-
den nicht möglich,
dass es ihn gleichzeitig zur Vervollständigung des rechtserheblichen
Sachverhalts aufforderte, bis zum 3. Oktober 2012 konkrete Fragen zu
beantworten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. September 2012 (Ein-
gang Botschaft) zum Fragenkatalog des BFM Stellung nahm,
dass er zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen geltend mach-
te, er sei ethnischer Oromo,
dass er im Jahr 1989 in den Sudan geflohen sei, nachdem er wegen Ver-
dachts auf Verbindungen zur Oromo Liberation Front (OLF) für acht Mo-
nate inhaftiert gewesen sei,
dass er im Jahr 1992 nach Äthiopien zurückgekehrt, dann aber erneut in
den Sudan geflohen sei, weil er sich als Sympathisant der OLF vor Ver-
folgung durch die Tigray People's Liberation Front (TPLF) gefürchtet ha-
be,
dass er beim Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR)
beziehungsweise beim sudanesischen Flüchtlingskommissariat (COR) in
Khartum als Flüchtling registriert sei,
dass er in Khartum als D._______ gearbeitet habe, bis ihm seine Regist-
rierung im Dezember 2010 entzogen worden sei,
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dass seine Blogs und Artikel der TPLF bekannt seien und er mehrmals
durch Regierungsmitarbeiter schikaniert worden sei,
dass er sich davor fürchte, nach Äthiopien deportiert zu werden, zumal es
ein Übereinkommen der beiden Staaten zur Auslieferung von regimekriti-
schen Äthiopiern gebe,
dass er von seinen Nachbarn (Herr E._______ und Frau F._______) auf-
grund seines christlichen Glaubens immer wieder unter Druck gesetzt
und zur Konvertierung zum Islam angehalten worden sei,
dass er von einer zuverlässigen Person erfahren habe, dass
Herr E._______ und Frau F._______ ihn an einen unbekannten Ort hät-
ten bringen wollen, woraufhin er sie bei der Polizei angezeigt habe,
dass er am 15. Dezember 2010, dem Tag der Gerichtsverhandlung, auf
der Strasse von Herrn E._______ niedergeschlagen worden sei,
dass er aufgrund dieser und weiterer Einschüchterungen auf ein Ge-
richtsurteil verzichtet und ein friedliches Übereinkommen vereinbart habe,
dass er anschliessend wegen fortwährender Drohungen seitens der ge-
nannten Nachbarn seinen Wohnort habe wechsel müssen, zumal er vom
UNHCR keinen Schutz erhalten habe,
dass er auch dort von Herrn E._______ und Frau F._______ bedroht
werde,
dass seine Frau und sein Kind deswegen an einem versteckten Ort leben
würden,
dass er im vorinstanzlichen Verfahren diverse Unterlagen einreichte, auf
welche – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Oktober 2012 – eröffnet am
23. April 2013 – den Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz
nicht bewilligte und ihre Asylgesuche ablehnte,
dass es zur Begründung zusammengefasst ausführte, aufgrund des er-
stellten Sachverhalts sei nicht von einer unmittelbaren Gefährdung der
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Beschwerdeführenden auszugehen, die ihre Einreise in die Schweiz als
notwendig erscheinen liesse,
dass die Bedrohungen durch die äthiopischen Behörden zum heutigen
Zeitpunkt eine Asylgewährung beziehungsweise eine Einreisebewilligung
in die Schweiz nicht zu begründen vermöchten, da sie zwanzig Jahre zu-
rückliegen würden und mit der Einreise in den Sudan als beendet zu be-
trachten seien,
dass somit zwischen den Vorbringen des Beschwerdeführers und der von
ihm gewünschten Einreise in die Schweiz zum jetzigen Zeitpunkt kein ge-
nügend enger zeitlicher und inhaltlicher Kausalzusammenhang bestehe,
dass bezüglich des Aufenthalts im Sudan festzuhalten sei, dass sich laut
Berichten des UNHCR zahlreiche äthiopische und eritreische Flüchtlinge
und Asylsuchende im Sudan befinden würden,
dass vor diesem Hintergrund nicht zu verkennen sei, dass die Lage vor
Ort für diese Menschen, wie auch für die Beschwerdeführenden, nicht
einfach sei,
dass dennoch keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme bestehen
würden, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für sie nicht zumutbar oder
möglich sei,
dass vom UNHCR registrierte Flüchtlinge im Sudan einem Flüchtlingsla-
ger zugeteilt worden seien, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige
Versorgung erhalten würden,
dass Flüchtlinge im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das
ganze Land verfügen würden,
dass es den Beschwerdeführenden daher zuzumuten sei, beim UNHCR
um Schutz zu ersuchen, sollte ihre Situation tatsächlich kritisch sein,
dass die Befürchtung des Beschwerdeführers, nach Äthiopien ver-
schleppt zu werden, als klar unbegründet erachtet werde,
dass das BFM namentlich mit der Botschaft über sehr gute Informationen
über die Lage vor Ort verfüge,
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dass gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Deportation
oder Verschleppung für Äthiopier, die im Sudan vom COR oder UNHCR
als Flüchtlinge anerkannt seien, gering sei,
dass die Ereignisse, die zur Flucht geführt hätten, zwanzig Jahre zurück-
liegen würden und dem Beschwerdeführer somit kaum Deportationsge-
fahr drohe,
dass er zudem wiederum beim UNHCR Schutz beantragen könne,
dass das BFM des Weiteren nicht von vornherein ausschliesse, dass die
Beschwerdeführenden wegen ihrer Religionszugehörigkeit im Sudan ge-
wisse Schwierigkeiten haben könnten,
dass ihm bekannt sei, dass Christen im Sudan Opfer von Diskriminierun-
gen sein könnten,
dass sich im Sudan eine Mehrheit zum Islam sunnitischer Richtung be-
kenne und Christen nach unterschiedlichen Schätzungen 5 bis 10 % der
Gesamtbevölkerung stellen würden,
dass sich in den sudanesischen Städten neben kleineren Gemeinden alt-
eingesessener, häufig orthodoxer beziehungsweise mit Rom unierter Kir-
chen auch zahlreiche Christen unterschiedlicher Konfessionen befinden
würden,
dass die im Juli 2005 unterzeichnete Übergangsverfassung für den Su-
dan die Religionsfreiheit garantiere,
dass die christlichen Gemeinschaften grundsätzlich anerkannt seien,
dass Weihnachten und Ostern (auch das orthodoxe Osterfest) staatliche
Feiertage seien,
dass christliche Kirchen sich nach dem Gesetz bei Seelsorge, Ausbil-
dung, Schulen, Kindergärten und sozialen Einrichtungen frei betätigen
dürften,
dass nach der Schaffung der Regierung der Nationalen Einheit im Juli
2005 ein Vizepräsident Sudans dem Christentum angehöre,
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dass sich unter den Mitgliedern der Regierung mehrere Christen finden
würden,
dass im Sudan demzufolge keine allgemeine und staatliche Unterdrü-
ckung oder Verfolgung von Christen herrsche,
dass diese Einschätzung im Falle der Beschwerdeführenden durch die
Tatsache bestätigt werde, dass sie in ihren Vorbringen gegen ihre Nach-
barn von sudanesischen Behörden Unterstützung erhalten hätten,
dass das Leben in Khartum für äthiopische Flüchtlinge gewiss nicht ein-
fach sei,
dass aus den Angaben des Beschwerdeführers jedoch hervor gehe, dass
er seit 1992 dauerhaft im Sudan beziehungsweise in Khartum wohnhaft
sei,
dass angesichts seines langjährigen Aufenthalts im Sudan davon ausge-
gangen werden könne, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in
Khartum in seinem Fall nicht unüberwindbar seien,
dass im Übrigen keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz bestehe,
welche die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermöge,
dass daher sowohl die Asylgesuche als auch die Einreiseanträge abzu-
lehnen seien,
dass die Beschwerdeführenden mit undatierter Eingabe (Eingang Bot-
schaft: 7. Mai 2013) Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragten,
die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihnen die Einreise in
die Schweiz zu bewilligen sowie Asyl zu gewähren,
dass der Beschwerde eine Kopie des bereits im vorinstanzlichen Verfah-
ren eingereichten Schreibens des COR an das UNHCR vom 4. August
2010 beilag,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – wie auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
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gungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 – 33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass es sich vorliegend um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt,
an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend auf-
gezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, vorliegend
nicht zur Anwendung kommen, wurde doch in der Übergangsbestimmung
(Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem
Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind – was vorliegend der Fall
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ist – unter anderem die Art. 19, 20 und 52 in der bisherigen Fassung gel-
ten,
dass ein Asylgesuch gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, die es mit einem Be-
richt an das BFM überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG),
dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der
Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn
dies nicht möglich ist, die asylsuchende Person aufgefordert wird, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1),
dass vorliegend auf eine Befragung durch die Botschaft mangels entspre-
chender Kapazitäten verzichtet und dem Beschwerdeführer – zwecks
Wahrung des rechtlichen Gehörs – ein schriftlicher Fragenkatalog zuge-
stellt wurde,
dass vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von
Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung der ge-
samten Aktenlage festzustellen ist, dass in vorliegender Sache auf eine
Befragung des Beschwerdeführers verzichtet werden durfte und mit der
Aufforderung zur Beantwortung des Fragenkatalogs den massgeblichen
verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu
BVGE 2007/30),
dass das BFM Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung
des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land aus-
zureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl – und da-
mit auch die Einreise in die Schweiz – verweigern kann, wenn keine Hin-
weise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen
oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemü-
hen (Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzun-
gen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessenspielraum zukommt,
dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG na-
mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutz-
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gewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in
der Schweiz in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10),
dass das Gericht nach Prüfung der Akten – wie bereits das BFM – zum
Schluss gelangt, dass es dem Beschwerdeführer und seiner Familie zu-
zumuten ist, im Sudan zu verbleiben,
dass insbesondere darauf hinzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer
bereits seit über zwanzig Jahren als anerkannter Flüchtling in Khartum
lebt, wo er bis im Dezember 2010 als registrierter D._______ arbeiten
konnte,
dass ihm seine Registrierung zwar entzogen wurde, er aber unter ande-
rem von einem sudanesischen Kollegen unterstützt wird, welcher ihm ei-
ne temporäre Arbeit gegeben hat (vgl. Schreiben vom 23. September
2012, Antwort f 3),
dass er sich bezüglich der Übergriffe durch seine Nachbarn an die suda-
nesischen Behörden wenden und ein Gerichtsverfahren anstrengen
konnte, weshalb die Schutzwilligkeit der sudanesischen Behörden in sei-
nem Fall gegeben ist,
dass in Bezug auf seine Angst, nach Äthiopien deportiert zu werden, auf
die zutreffenden Ausführungen des BFM verwiesen werden kann,
dass ergänzend festzuhalten ist, dass sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte dafür entnehmen lassen, dass der Beschwerdeführer etwa infolge
qualifizierter regimekritischer Tätigkeiten ein erhöhtes Risikoprofil aufwei-
sen würde, zumal seine Vorbringen zu seinen Blogs und Artikeln zu un-
substanziiert ausgefallen sind,
dass der Beschwerdeführer und seine Familie nach dem Gesagten nicht
auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind,
dass im Übrigen keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz besteht,
dass die unsubstanziierten Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu
einer anderen Einschätzung zu gelangen,
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dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, er sei einer unmittelba-
ren Gefahr ausgesetzt, diesbezüglich aber keine konkreten Anhaltspunkte
vorbringt, sondern nur – mit Nennung der Namen von zwei deportierten
Äthiopiern – auf seine Angst vor einer Deportation und die angebliche Ge-
fahr durch Herrn E._______ verweist,
dass seine angebliche Gefährdung im Übrigen auch im Schreiben des
COR an das UNHCR vom 4. August 2010 nicht konkret dargelegt wird,
weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann,
dass das BFM den Beschwerdeführenden somit zu Recht die Einreise in
die Schweiz verweigert und ihre Asylgesuche aus dem Ausland abgelehnt
hat,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unan-
gemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung
von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
schweizerische Botschaft in Khartum.
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