B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3069/2012/sed
U r t e i l v o m 1 5 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
(…),
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 24. Mai 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 23. April 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. Mai 2012 – eröffnet am 31. Mai
2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwer-
deführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juni 2012 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, die Verfügung des BFM vom 24. Mai 2012 sei aufzuheben
und das BFM sei anzuhalten, das Recht auf Selbsteintritt auszuüben re-
spektive sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erklären,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei der Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Vollzugsbehörden
seien im Sinne vorsorglicher Massnahmen superprovisorisch anzuwei-
sen, bis zu einem Entscheid über das Gesuch um Erteilung der aufschie-
benden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen, es sei auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Juni 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
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Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europä-
ischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung gelangt,
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA
i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom
11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertragli-
chen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches
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nach den Kriterien der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zu-
ständig ist (Dublin-II-Verordnung), zu erfolgen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staats-
vertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person
zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung die Mitgliedstaaten jeden
Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im
Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
Dublin-II-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat ge-
stellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung),
dass dabei – im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.:
take charge) – die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-Verordnung ge-
nannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-Verordnung)
und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals
einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1
und 2 Dublin-II-Verordnung),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel
III Dublin-II-Verordnung stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf
den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e
Dublin-II-Verordnung gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER, ANDREA
SPRUNG, Dublin-II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssys-
tem, 3. Auflage, Wien-Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129),
dass in Abweichung der erwähnten Zuständigkeitskriterien respektive Zu-
ständigkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung die
Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in
der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist
(sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwend-
bar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen
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oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45
E. 5 S. 635 f.),
dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sodann vorsieht, dass das BFM auch aus
humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den
Kriterien der Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist, wobei
diese Bestimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum
lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f.,
BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.),
dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts,
wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach
Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101), den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische
Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklag-
barer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl.
BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f., FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K8 K11
S. 74),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 20. September 2007 in
B._______ (Italien) ein Asylgesuch eingereicht hatte (vgl. act. A4/1, act.
A5/1),
dass somit die erste Asylantragsstellung gemäss Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-
VO in Italien erfolgte,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 2. Mai 2012
bestätigte, in Italien um Asyl ersucht und im Rahmen dieses Verfahrens
für ein Jahr eine Aufenthaltsbewilligung erhalten zu haben, welche aller-
dings im Jahre 2008 nicht mehr erneuert worden und er danach wegge-
wiesen worden sei (vgl. act. A6/10 S. 4 ff.),
dass gestützt auf diesen Sachverhalt das BFM zu Recht in Anwendung
von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO die italienischen Behörden am
8. Mai 2012 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (vgl. Art. 20
Dublin-II-VO) ersuchte (vgl. act. A12/5 S. 1 ff.),
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dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Frist unbeant-
wortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten
(Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung),
dass demzufolge das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht Ita-
lien als für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu-
ständig erachtet hat,
dass es im Weiteren zutreffend ausgeführt hat, die vom Beschwerdefüh-
rer im Rahmen des ihm am 2. Mai 2012 gewährten rechtlichen Gehörs
gegen eine Überstellung nach Italien geltend gemachten Einwände, wo-
nach er sich in Italien wegen seiner sexuellen Orientierung aus der Ge-
meinschaft ausgeschlossen gefühlt habe sowie von Jugendlichen und
Arabern geschlagen worden sei (vgl. act. A6/10 S. 8), nichts an der Zu-
mutbarkeit der Wegweisung und damit an der Zuständigkeit Italiens ände-
re, da er sich bei allfälligen Übergriffen an die italienischen Behörden
wenden könne, die grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig seien,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift die grundsätzli-
che Zuständigkeit Italiens nicht bestreitet,
dass er hingegen hauptsächlich geltend macht, seine nach Erhalt der
Wegweisungsverfügung im Jahre 2008 eingegangene Beziehung mit ei-
nem Mann sei nicht Gegenstand des Asylverfahrens in Italien gewesen,
dass davon auszugehen sei, dass er aufgrund seiner sexuellen Orientie-
rung – die er bei Bedarf durch seinen ehemaligen Partner bestätigen las-
sen könne – in der Schweiz einen Schutzstatus erhalten würde, hingegen
dies in Italien nicht gesichert sei,
dass in seinem Fall konkrete, ernstzunehmende Anhaltspunkte für eine
Behinderung des Zugangs zum Asylverfahren in Italien bestünden, da er
eine Wegweisungsverfügung respektive einen Ausweisungsentscheid er-
halten habe,
dass gemäss dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe "Asylver-
fahren und Aufnahmebedingungen in Italien" vom Mai 2011 (nachfolgend:
SFH-Bericht vom Mai 2011) Dublin-Rückkehrende, die vor der Ausreise
aus Italien einen Ausweisungsentscheid erhalten hätten, direkt in ein CIE
(Anmerkung des Gerichts: Centro di identificazione ed espulsione: Identi-
fikations- und Ausschaffungsszentrum) befördert würden und am Flugha-
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fen keinen Zugang zu Unterstützung und Beratung durch "Arciconfraterni-
tà" oder Caritas" hätten,
dass es ihm aus einer solchen Haftanstalt erschwert wäre, den bislang in
Italien nicht berücksichtigten Asylgrund der Homosexualität respektive der
Tatsache, dass in Nigeria homosexuelle Personen verfolgt würden, gel-
tend zu machen sowie eine effektive Rechtsvertretung zu erhalten,
dass er fürchten müsse, bei einer Überstellung nach Italien keinen Zu-
gang zu einem fairen Asylverfahren zu erhalten und unmenschlicher Be-
handlung unterworfen sowie möglicherweise unbesehen in seinen Her-
kunftsstaat zurückgeschickt zu werden,
dass somit bei seiner Rücküberstellung nach Italien eine Verletzung von
Art. 33 FK und Art. 3 EMRK drohe, weshalb das BFM anzuweisen sei,
vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen,
dass dazu vorab festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer dem BFM
gegenüber einzig erwähnte, in Italien einen ablehnenden Asylentscheid
und im Jahre 2008 eine Wegweisungsverfügung erhalten sowie dort we-
gen seiner sexuellen Orientierung durch Jugendliche und Araber ge-
schlagen worden zu sein (vgl. act. A6/10 S. 4 ff.),
dass er hingegen im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens nie vor-
brachte, seine sexuelle Orientierung sei nicht Gegenstand des italieni-
schen Asylverfahrens gewesen und auch nicht bemängelte, bei einer
Rückkehr nach Italien keinen Zugang zum Asylverfahren zu erhalten oder
einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen oder
ohne Prüfung seiner Gesuchsgründe nach Nigeria zurückgeschafft zu
werden,
dass im Weiteren auffällt, dass der Beschwerdeführer angab, 2008 nach
Belgien gereist und von dort wieder freiwillig nach Italien zurückkehrt zu
sein, was nicht nur angesichts seines Vorbringens, zuvor in Italien eine
Wegweisungsverfügung erhalten zu haben (vgl. act. A6/10 S. 5 f.), son-
dern auch hinsichtlich seiner nunmehr dargelegten Befürchtung, durch
die italienischen Behörden direkt nach Nigeria ausgeschafft zu werden,
erstaunt,
dass damit gewisse Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten Darstellung, in Italien sei seine Homosexualität nicht Gegens-
tand des Verfahrens gewesen, aufkommen, zumal er dafür auch keinen
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Beleg, etwa in Form eines materiellen Asylentscheides der italienischen
Behörden, vorlegen kann,
dass ungeachtet der Frage, ob die von ihm behauptete Homosexualität
bereits Gegenstand im italienischen Asylverfahren war oder nicht, nicht
davon ausgegangen werden kann, bei einer Rücküberstellung nach Ita-
lien wäre ihm der Zugang zu einem – weiteren – fairen Asylverfahren
verwehrt und er würde damit unmenschlicher Behandlung ausgesetzt
oder durch die italienischen Behörden ohne Prüfung seiner Asylgründe
und unter Missachtung des Non-Refoulement Gebotes oder von Art. 3
EMRK nach Nigeria zurückgeschafft,
dass aufgrund der Dublin-II-Verordnung (vgl. Ziffer 2 der Einleitungsbe-
stimmungen) von der Vermutung auszugehen ist, dass jeder Mitgliedstaat
als sicher im Sinne der FK erachtet werden kann und alle Staaten das
Gebot des Non-Refoulement (Art. 33 FK) sowie (kraft ihrer Mitgliedschaft)
Art. 3 EMRK beachten,
dass, sofern keine systematische (und über die Überstellungsfrist fort-
dauernde) Verletzung dieses Grundsatzes durch den zuständigen Mit-
gliedstaat vorliegt, der Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde zu
Recht argumentiert – diese Vermutung umstossen kann, sofern es ihm
gelingt, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass besondere, aus-
reichend konkrete Gründe dafür vorliegen, dass bei einer Überstellung in
den zuständigen Staat für ihn die reale Gefahr (real risk) eines fehlenden
Verfolgungsschutzes respektive die Gefahr eines Verstosses des zustän-
digen Mitgliedstaates gegen das Non-Refoulement-Gebot oder Art. 3
EMRK bestehen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 und E. 7.5 S. 636 ff.,
vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], M.S.S. gegen
Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar
2011; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom
21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass gemäss Praxis des EGMR zudem eine Überstellung in den nach der
Dublin-II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat grundsätzlich dann keine
Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt, wenn dieser wirksame verfahrens-
rechtliche Garantien (inkl. Rekursmöglichkeiten) vorsieht, die einen Be-
schwerdeführer vor einer unmittelbaren Zurückweisung in seinen Her-
kunftsstaat, in dem er nachweislich Gefahr laufen würde, Folter oder un-
menschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu wer-
den, schützen,
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dass man bei einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat im Wei-
teren von der Prämisse ausgeht, dass dieser kraft seiner Mitgliedschaft
den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom
1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaa-
ten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog.
Verfahrensrichtlinie) sowie auch jener aus der Richtlinie 2003/9/EG des
Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die
Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtli-
nie), darunter auch dem Non-Refoulement-Gebot, nachkommt (vgl.
BVGE 2010/45 E. 7.4.2 S. 638),
dass die blosse Verletzung erwähnter Richtlinien durch den zuständi-
gen Mitgliedstaat kein selbständiges Recht eines Beschwerdeführers
auf Anrufung der Ausübung des Selbsteintrittsrechts begründet, son-
dern es hierzu grundsätzlich ebenfalls des Nachweises eines "real
risk" im Sinne der EMRK bedarf (vgl. dahingehend FILZWIESER, SPRUNG,
a.a.O., Art. 3 K11 S. 75),
dass, sofern dieser Nachweis nicht gelingt und somit nicht von einem
Überstellungshindernis in den zuständigen Mitgliedstaat auszugehen ist,
der betroffenen Person die Möglichkeit offensteht, sich im zuständigen
Mitgliedstaat mittelbar auf die Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie zu be-
rufen respektive die entsprechenden innerstaatlichen Rechtsmittel zu er-
greifen,
dass, falls es demgegenüber einer notorischen Tatsache entspricht, dass
der zur Prüfung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat systematisch
gravierende Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK be-
geht, ein Beschwerdeführer nicht die volle Beweislast im soeben um-
schriebenen Sinne trägt (vgl. Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011 im
Fall M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde-
Nr. 30696/09]),
dass Italien – wie die Schweiz – unter anderem Signatarstaat der FK, der
EMRK und der FoK ist und als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO zuständi-
ger Staat gehalten ist, die Verfahrensrichtlinie sowie die Aufnahmerichtli-
nie von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten anzuwenden respektive umzu-
setzen,
dass davon ausgegangen werden kann, dass Italien grundsätzlich als si-
cher im Sinne der FK erachtet werden kann und das Gebot des Non-
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Refoulement (Art. 33 FK, Art. 3 EMRK) beachtet (vgl. BVGE 2010/45
E. 7.3 – 7.7 S. 637 ff.),
dass – entgegen der dahingehenden Ansicht in der Beschwerde – vorlie-
gend nicht geschlossen werden kann, Italien würde in genereller Weise
seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive in
völkerrechtswidriger Weise gegen die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie
verstossen,
dass auch kein genügend konkreter Grund zur Annahme besteht, der Be-
schwerdeführer würde von Italien ohne korrekte Prüfung seiner angeblich
neuen Gesuchsgründe in die Heimat zurückgeführt und ihm würde dort
eine das Refoulementverbot verletzende Rückschiebung ins Heimatland
drohen,
dass zwar nicht in Abrede gestellt werden kann, dass in Italien für abge-
wiesene Asylsuchende gemäss erwähntem SFH-Bericht vom Mai 2011
die Möglichkeit besteht, dass diese bei einer Rücküberstellung dorthin di-
rekt in ein CIE verbracht werden, wo insbesondere der Zugang zu einer
Rechtsvertretung erschwert sein könnte,
dass allerdings mit dem Hinweis auf die Verbringung von abgewiesenen
Asylbewerbern durch die italienischen Behörden in ein CIE und die damit
verbundenen allfälligen erschwerten Bedingungen nicht genügend darge-
tan ist, inwiefern eine solche Unterbringung einer unmenschlichen oder
erniedrigende Behandlung gleichkommt oder dem Beschwerdeführer
damit in Italien der Zugang zu einem fairen – weiteren – Asylverfahren
grundsätzlich verwehrt wäre,
dass sich auch aus der in der Beschwerde im Weiteren erwähnten Aus-
sage einer Koordinatorin von "ELENA" nichts Gegenteiliges ableiten
lässt, zumal darin lediglich die mögliche Unterbringung eines abgewiese-
nen Asylbewerbers in einem CIE erwähnt und ausserdem bestätigt wird,
dass die Stellung eines zweiten Asylgesuchs in Italien möglich ist,
dass im Weiteren unter Hinweis auf die Ansicht der erwähnten Koordina-
torin dargelegt wird, die italienischen Justizbehörden seien geneigt, ab-
gewiesenen Asylsuchenden, die vorbringen, homosexuell zu sein, nicht
zu glauben,
dass diese Behauptung mit keinerlei Beweismittel gestützt wird und mit-
hin die Glaubhaftigkeit der Vorbringen einer asylsuchenden Person im
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Seite 11
Rahmen eines materiellen Asylverfahrens und nicht im Rahmen eines
Dublin-Verfahrens zu erfolgen hat, da es dabei nur um die Frage des für
die inhaltliche Prüfung eines Asylgesuches zuständigen Staates geht,
dass es dem Beschwerdeführer im Übrigen offen stehen würde, gegen
einen allfälligen negativen Entscheid in Italien die notwendigen Rechts-
mittel zu ergreifen und er zudem allfällige Probleme bei der Unterbrin-
gung oder beim Zugang zum Asylverfahren ebenfalls bei den zuständigen
italienischen Justizbehörden rügen kann; dies entweder unter Beiziehung
eines italienischen Rechtsanwaltes oder mittels Hilfe unabhängiger, vor-
handener Hilfsorganisationen in Italien, die ihm nötigenfalls auch durch
die von ihm in der Beschwerde erwähnten Organisationen in der Schweiz
vermittelt werden könnten,
dass letztlich auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Be-
schwerdeführer durch die von ihm behauptete, mit einem HIV infizierten
Mann eingegangene Beziehung derzeit unter gesundheitlichen Probleme
leiden würde, und Italien im Bedarfsfalls durchaus über eine ausreichen-
de medizinische Infrastruktur verfügt,
dass das BFM im Übrigen gehalten ist, bei der Ausgestaltung der Voll-
zugsmodalitäten bei einer zwangsweisen Überstellung die italienischen
Behörden über allfällige gesundheitliche Probleme des Beschwerdefüh-
rers oder aber sonstige Besonderheiten seine Person betreffend, vorgän-
gig eingehend zu informieren,
dass unter diesen Umständen keine Hindernisse, insbesondere auch kei-
ne humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Über-
stellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitäts-
klausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und ent-
sprechend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-Verordnung wieder
aufzunehmen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist
und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts-
oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von
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Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32
Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prü-
fen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits
Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache die Gesuche
um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
dass auch der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen durch
das Bundesverwaltungsgericht – solche können nur für die Dauer des Be-
schwerdeverfahrens Wirkung entfalten – infolge des direkten Entscheides
in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeich-
nen sind, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: