B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3069/2013
U r t e i l v o m 1 5 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...), Jemen,
vertreten durch lic. iur. Yassin Abu-Ied, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. Mai 2013 / N_______.
D-3069/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführerin – eine aus B._______ stammende jemeniti-
sche Staatsangehörige – verliess eigenen Angaben zufolge zusammen
mit ihrem Bruder (...) (N_______), ihrer Schwester (...) (N_______) und
einem Neffen (N_______) am 20. Oktober 2009 ihre Heimat und gelangte
am folgenden Tag über C._______ und weitere, ihr unbekannte Länder il-
legal in die Schweiz, wo sie am 22. Oktober 2009 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte. Am 4. November
2009 wurde sie im EVZ D._______ summarisch befragt und mit Ent-
scheid vom 12. November 2009 für den Aufenthalt während des Asylver-
fahrens dem Kanton E._______ zugewiesen.
Am 22. Dezember 2009 fand die Anhörung durch das BFM statt. Zur Be-
gründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin dabei im
Wesentlichen geltend, sie habe nach ihrem Universitätsabschluss im Jah-
re (...) begonnen, als (Nennung Erwerbstätigkeit) zu arbeiten. Ihre Familie
sei wohlhabend gewesen und ihr Vater habe Ländereien, eine Fabrik und
ein dazu gehörendes Geschäft besessen. Zwei ihrer Brüder hätten für die
Bewegung des Südens – "Al Hirak" – gearbeitet, weshalb die Familie
Probleme mit den Behörden bekommen habe. So sei ihr älterer Bruder im
Jahre (...) von einflussreichen Personen getötet worden. Die Regierung
habe eines ihrer Grundstücke beschlagnahmt und die Fabrik mehrmals
geschlossen respektive im Jahre (...) seien die Fabrik und das Geschäft
geschlossen worden. Im Jahre (...) habe man sie zur Pensionierung ge-
zwungen, obwohl sie noch hätte arbeiten wollen und können. Man habe
sie durch einen Mann aus Nordjemen ersetzen wollen. Die Probleme der
Familie und ihre eigenen Probleme hätten ihr psychisch zugesetzt und
die Familie auch finanziell belastet. Sie habe diese Unterdrückung nicht
länger ertragen können. Die ganze Familie habe Angst gehabt, da die
Behörden ihren aktiven Bruder in den letzten zwei Jahren immer verfolgt
hätten und ihr Haus wiederholt respektive jeweils bei Demonstrationen
oder anderen politischen Aktivitäten nach diesem durchsucht worden sei.
Am (...) sei ihr Bruder (...), der mit ihr zusammen in die Schweiz gereist
sei, verhaftet und (...) freigelassen worden. Auch ihr Schwager, dessen
Frau sich nun ebenfalls in der Schweiz befinde, sei verhaftet worden. Sie
hätten sich in ihrer Heimat immer unterdrückt gefühlt und es herrsche dort
keine Gerechtigkeit. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit ent-
scheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D-3069/2013
Seite 3
A.b Am 10. Mai 2010 zogen der Neffe (N_______) und am 3. Juni 2011
der Bruder (...) (N_______) der Beschwerdeführerin ihre Asylgesuche zu-
rück und reisten am 23. Juni 2010 respektive am 17. Juni 2011 freiwillig
zurück in ihre Heimat.
Mit Entscheid des BFM vom 15. August 2011 wurden die Schwester (...)
(N_______) und deren Familienangehörigen als Flüchtlinge anerkannt
und ihnen Asyl in der Schweiz gewährt.
B.
Mit Verfügung vom 8. Mai 2013 – eröffnet am 11. Mai 2013 – lehnte das
BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung
führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Vorbringen der Be-
schwerdeführerin vermöchten den Anforderungen von Art. 3 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigen-
schaft nicht zu genügen. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerde-
führerin in ihre Heimat sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 29. Mai 2013 erhob die Beschwerdeführerin gegen die-
se Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantrag-
te die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gutheissung ih-
res Asylgesuchs. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und
es sei (sinngemäss) auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten. Auf die Begründung und die der Rechtsmitteleingabe beigelegten
Beweismittel (Auflistung Beweismittel) wird, soweit entscheidwesentlich,
in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 11. Juni 2013 wurde
der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwer-
deverfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Sie wurde aufgefordert, in-
nert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung eine schriftliche Vollmacht ein-
zureichen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall und
Auferlegung der bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten dem das Verfah-
ren veranlassenden, vollmachtlosen Rechtsvertreter. Die Behandlung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
D-3069/2013
Seite 4
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen
und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
E.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2013 reichte die Beschwerdeführerin verschie-
dene Beweismittel (Nennung Beweismittel) zu den Akten.
F.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2013 wurde die Beschwerdeführerin aufge-
fordert, die zwei fremdsprachigen Beweismittel (Beilagen 2/1 und 2/3 der
Eingabe vom 17. Juni 2013) bis zum 8. Juli 2013 in eine Amtssprache
übersetzen zu lassen, wobei bei unbenutztem Fristablauf des Verfahren
aufgrund der bestehenden Aktenlage weitergeführt werde.
G.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2013 legte die Beschwerdeführerin die verlangten
Übersetzungen von eingereichten fremdsprachigen Beweismitteln (Nen-
nung Beweismittel) sowie vier weitere Beweismittel (Auflistung Beweis-
mittel) ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-
D-3069/2013
Seite 5
ges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
2.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl.
Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54
AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuch-
D-3069/2013
Seite 6
lich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Per-
sonen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft
machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylent-
scheides im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin mache keine ge-
zielt gegen ihre Person gerichteten Verfolgungsmassnahmen geltend. Sie
habe selber angeführt, persönlich keine Schwierigkeiten mit den heimatli-
chen Behörden gehabt zu haben. Sie sei jedoch gezwungen worden, in
die Pension zu gehen, obschon sie selber noch hätte arbeiten wollen und
können. Ausserdem hätten die Behörden Ländereien und eine Fabrik ih-
res Vaters beschlagnahmt, was grosse finanzielle Konsequenzen für die
Familie mit sich gebracht habe. Diese Vorfälle würden jedoch keine Ver-
folgungsmassnahmen gegen ihren Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen, weshalb ihnen keine Asylrelevanz zu-
komme. Auch aus der angeblichen Verfolgung der Brüder liessen sich
keine asylrelevanten Nachteile für die Beschwerdeführerin ableiten. Sie
hätten zwar Angst gehabt, weil die Behörden immer wieder aufgetaucht
seien und das Haus durchsucht hätten. Ihren eigenen Angaben zufolge
sei ihrer Person dabei jedoch nie etwas widerfahren und es gebe auch
keine Anzeichen dafür, dass sie in Zukunft aufgrund der Brüder asylrele-
vante Nachteile befürchten müsste. Für diese Einschätzung spreche auch
die Tatsache, dass ihre Mutter und mehrere Geschwister noch in der
Heimat lebten und auch der mit ihr in die Schweiz gereiste Bruder in der
Zwischenzeit freiwillig wieder nach Jemen zurückgekehrt sei. Vor diesem
Hintergrund erübrige es sich, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in
ihren Vorbringen einzugehen.
3.2 Demgegenüber hielt die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmittelein-
gabe im Wesentlichen an den bisherigen Sachverhaltsvorbringen fest und
führte ergänzend an, sie sei mit F._______ verwandt, der bekanntermas-
sen ein Mann der al-Qaida gewesen sei. Deshalb sei ihre Familie ins Vi-
sier des jemenitischen Geheimdienstes geraten. Zudem seien ihre Brüder
für den "Hirak" sehr aktiv gewesen, hätten sich also für die Unabhängig-
keit Südjemens von Nordjemen eingesetzt. Das jemenitische Strafge-
setzbuch sehe für diejenigen Personen die Todesstrafe vor, welche die
Unabhängigkeit und Einheit von Jemen gefährden würden. Die Zugehö-
rigkeit zum "Hirak" stelle daher eine ernsthafte Gefahr dar. Der jemeniti-
sche Geheimdienst sei bekannt für seine kollektiven und wirkungsvollen
D-3069/2013
Seite 7
Bestrafungen und unterscheide diesbezüglich nicht zwischen aktiven Mit-
gliedern des "Hirak" oder deren Geschwistern. Aus diesem Grund sei sie
zwangsweise pensioniert worden. Aufgrund der Verhaltensweise des Ge-
heimdienstes (ihre Pensionierung; Beschlagnahme von Familienbesitz;
Verhaftung der Brüder und des Schwagers; mehrere Hausdurchsuchun-
gen) sei davon auszugehen, dass Familienmitglieder verdächtigt würden,
für die Unabhängigkeit zu kämpfen, der Geheimdienst noch weitere In-
formationen beschaffen werde oder neue Informationen erhalten habe
oder die Familie schikanieren wolle. Sie habe grosse Angst um ihr Leben
gehabt, da sie überzeugt gewesen sei, als Nächste verhaftet zu werden.
Ihr Bruder, dessen Asylgesuch in der Schweiz abgelehnt worden und der
in die Heimat zurückgekehrt sei, sei nach seiner Rückkehr spurlos ver-
schwunden. Auch eine Nachfrage bei den jemenitischen Behörden sei
ergebnislos geblieben. Sie befürchte, dass ihr nach einer Rückkehr das
gleiche Schicksal wie ihrem Bruder drohe.
Sie werde mittlerweile nicht nur vom jemenitischen Geheimdienst ge-
sucht, sondern auch vom eigenen Clan, da sie die Familienehre be-
schmutzt haben soll, indem sie in der Schweiz mit einem Lebenspartner
im Konkubinat lebe. Folglich werde sie wegen ihres Geschlechts verfolgt.
Im Weiteren würden subjektive Nachfluchtgründe vorliegen, da sie in der
Schweiz politisch aktiv geworden sei und mehrere Artikel geschrieben
habe. Sie werde deswegen vom jemenitischen Geheimdienst gesucht
und es sei nicht auszuschliessen, dass in der Zwischenzeit ein Haftbefehl
gegen sie erlassen worden sei.
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einer Beurteilung sämtli-
cher Sachverhaltselemente zum Schluss, dass die Vorbringen, welche
die Beschwerdeführerin zur Flucht aus Jemen bewogen haben sollen,
insgesamt nicht als asylrelevant erachtet werden können. In der Be-
schwerdeschrift sowie den weiteren Eingaben auf Beschwerdeebene
werden keine Argumente vorgebracht, welche an den Schlussfolgerungen
im vorinstanzlichen Entscheid, wonach die Beschwerdeführerin die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, Zweifel aufkommen lassen.
4.2
4.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, ihr älterer Bruder sei im
Jahre (...) getötet, sie selber im Jahre (...) zwangsweise pensioniert und
die Fabrik sowie das Geschäft respektive ein Landstück im Jahre (...)
D-3069/2013
Seite 8
durch die Behörden beschlagnahmt worden, ist festzuhalten, dass diese
Vorkommnisse im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin (Okto-
ber 2009) bereits mindestens (...) Jahre zurücklagen. Deshalb können
diese Begebenheiten nicht mehr als Massnahmen angesehen werden,
die die Beschwerdeführerin unmittelbar zur Ausreise veranlasst hätten,
weshalb sie schon aus diesem Grund asylrechtlich vorliegend nicht be-
achtlich erscheinen, zumal – entgegen der auf Beschwerdeebene vertre-
tenen Ansicht – aus den Akten auch keine konkreten Hinweise ersichtlich
sind, dass die Beschwerdeführerin wegen regimekritischer Tätigkeiten im
Visier der jemenitischen Behörden gestanden hätte oder die von ihr be-
fürchtete Festnahme bevorstehend gewesen wäre. Die erwähnten Vorfäl-
le erfüllen den für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowohl in
zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht geforderten engen Zusammen-
hang zwischen der geltend gemachten Verfolgungsmassnahme und der
Ausreise aus dem Heimatland nicht (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5;
2010/57 E. 4.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 7, EMARK 2000 Nr. 2 und
EMARK 2003 Nr. 8). Zudem ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die
Gewährung von Asyl nicht dazu dienen kann, einen Ausgleich für vergan-
genes Unrecht zu schaffen, sondern vielmehr bezweckt, Schutz vor künf-
tiger Verfolgung zu gewähren.
4.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe vor-
bringt, sie sei mit einem islamischen Extremisten verwandt, der Verbin-
dungen zur al-Qaida gehabt habe, weshalb sie und ihre Familie ins Visier
des jemenitischen Geheimdienstes geraten seien, ist festzustellen, dass
sie dieses Vorbringen im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens an-
lässlich der durchgeführten Befragungen mit keinem Wort erwähnte, was
umso erstaunlicher erscheint, als sie dadurch eine asylrelevante Gefähr-
dung für sich herzuleiten versucht. Aufgrund dieses erst nachträglich vor-
gebrachten Sachverhaltselements, das überdies durch keinerlei Beleg
gestützt wird, ist das entsprechende Vorbringen als blosse Schutzbe-
hauptung zu werten. Ebenso als nachgeschoben ist das im Schreiben der
(Nennung Beweismittel) bestätigte Vorbringen zu qualifizieren, wonach
es sich bei der Beschwerdeführerin um eine politische und menschen-
rechtliche Aktivistin handle, die eine menschenrechtsverachtende Be-
handlung durch das jemenitische Regime habe erdulden müssen, zumal
eine solche Betätigung sowie die daraus angeblich folgende behördliche
Misshandlung ihrer Person ebenfalls mit keinem Wort in der Anhörung
durch das BFM oder bei der Befragung zur Person im EVZ D._______
erwähnt wurden.
D-3069/2013
Seite 9
4.2.3 Weiter brachte die Beschwerdeführerin vor, sie habe ihre baldige
Verhaftung befürchtet und daher grosse Angst um ihr Leben gehabt. Zu-
dem sei ihr in die Heimat zurückgekehrter Bruder nach seiner Rückkehr
spurlos verschwunden und sie befürchte, dass ihr dasselbe widerfahren
könnte. Gemäss der schweizerischen Praxis sind Befürchtungen, künftig
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, dann asylre-
levant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, dass sich diese
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirkli-
chen werden. Es genügt nicht, dass bloss auf Vorkommnisse verwiesen
wird, welche sich früher oder später eventuell ereignen könnten. Ob im
konkreten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer
objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Dementsprechend müs-
sen hinreichende Anhaltspunkte für eine individuelle und konkrete Bedro-
hung vorhanden sein, die bei anderen Menschen in vergleichbaren Situa-
tionen Furcht vor Verfolgung hervorrufen könnten (vgl. BVGE 2010/44
E. 3.3 f. S. 620 f.). Es ist festzustellen, dass aufgrund der bereits im ange-
fochtenen Entscheid in einlässlicher Weise gewürdigten Sachverhalts-
elemente keine beachtliche Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, die von
der Beschwerdeführerin geäusserten Befürchtungen würden sich in ab-
sehbarer Zeit verwirklichen. Hätte sie tatsächlich im Visier der jemeniti-
schen Behörden gestanden, wären entsprechende Massnahmen gegen
sie eingeleitet worden, zumal jene über ihren ständigen Aufenthaltsort in
der Stadt im Bilde gewesen seien (vgl. act. A1/8, S. 4; A10/9 S. 2). Da sie
sich jedoch seit ihrer Geburt bis zur Ausreise am 20. Oktober 2009 – aus-
ser der ohnehin als asylunbeachtlich zu erachtenden zwangsweisen Pen-
sionierung im Jahre (...) – unbehelligt dort aufhielt, lässt dies den Schluss
zu, dass sich ihre Befürchtungen als flüchtlingsrechtlich nicht relevant er-
weisen. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang insbe-
sondere auf die finanziellen Probleme, die aus den behördlichen Interven-
tionen für ihre Familie resultiert hätten, und den im Zusammenhang mit
den unregelmässigen behördlichen Fahndungen nach ihrem Bruder ent-
standenen Druck hinweist, weshalb sie in der Folge die Situation psy-
chisch nicht länger habe ertragen können, ist festzuhalten, dass diesbe-
züglich auch nicht vom Bestehen eines unerträglichen psychischen
Drucks ausgegangen werden kann. Ein solcher lässt sich deshalb nicht
bejahen, weil mit dem Begriff des unerträglichen psychischen Drucks
nicht ein Auffangtatbestand geschaffen werden sollte, um auch weniger
intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit flüchtlingsrechtlich anzuer-
kennen. Vielmehr soll diese Formulierung erlauben, staatliche Massnah-
men zu erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib,
Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschen-
D-3069/2013
Seite 10
würdiges Leben verunmöglichen (vgl. Botschaft, BBl 1983 III 783). Die
Anforderungen an Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck erzeugen, sind grundsätzlich hoch. Alleine die finanziellen Nachtei-
le, die der Familie der Beschwerdeführerin durch die Schliessung der
Fabrik und des Geschäfts oder durch die Beschlagnahmung eines
Grundstücks entstanden sein sollen, sowie die unregelmässige behördli-
che Suche nach ihrem Bruder im Verlauf oder im Anschluss an Demonst-
rationen oder andere politische Aktivitäten während der (...) letzten Jahre
vor ihrer Ausreise vermögen die erwähnten Anforderungen an einen uner-
träglichen psychischen Druck nicht zu erfüllen. Der fragliche Bruder sei
denn auch am (...) verhaftet, jedoch (...) wieder freigelassen worden.
Dass dieser bis zu seiner Ausreise im (...) weiteren Behelligungen ausge-
setzt gewesen wäre, wird jedenfalls nicht geltend gemacht. Überdies ver-
liess die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihre Heimat un-
behelligt über die offizielle Grenzkontrolle mit ihren eigenen Reisepapie-
ren, was gegen die angeführte Verfolgungssituation spricht (vgl. act.
A10/9 S. 6).
4.2.4 An dieser Einschätzung vermögen auch die ohne Begründung ein-
gereichten Beweismittel nichts zu ändern. Mit Eingabe vom 4. Juli 2013
reichte die Beschwerdeführerin (Auflistung Beweismittel) ins Recht. Die-
sen Unterlagen kann jedoch keine rechtserhebliche Beweiskraft beige-
messen werden. So fällt bei der Vorladung vom (...) zunächst auf, dass
sich diese – im Gegensatz zu den zwei anderen Vorladungen – zwar an
die Beschwerdeführerin richtet, darin jedoch gleichzeitig ein Polizeioffizier
aufgefordert wird, sie auf die Polizeistation zu bringen. Es dürfte sich also
im Wesentlichen um ein internes Dokument der Polizeistelle handeln, in
dessen Besitz die Beschwerdeführerin nur hätte gelangen können, falls
sie vom Beamten auch tatsächlich angetroffen worden wäre, zumal das
Dokument auch nicht vorsieht, dass im Falle des Nichtantreffens der vor-
geladenen Person die Vorladung an die allenfalls an der aufgeführten Ad-
resse wohnhaften Familienangehörigen ausgehändigt oder auf andere
Weise deponiert werden soll. Die beiden weiteren Vorladungen vom (...)
und (...) enthalten keine Aufforderung mehr, die auf der Vorladung er-
wähnte Person auf die Polizeistelle zu bringen, sondern richten sich nur
noch an die Beschwerdeführerin sowie an einen Vorladungsempfänger
([...]), dessen Funktion und Aufgabe im Zusammenhang mit der Vorla-
dung indessen nicht klar wird. Dies ist in dem Sinne als erstaunlich zu er-
achten, als die Beschwerdeführerin wegen Nichtbeachtens der ersten
(respektive der zweiten) Vorladung erneut vorgeladen wird und dabei zu
erwarten wäre, dass die Behörden es nicht dem Belieben der vorgelade-
D-3069/2013
Seite 11
nen Person überlassen, ob sie der weiteren Vorladung Folge leisten will
oder nicht, sondern vielmehr danach trachten dürften, diese mit behördli-
chem Zwang zu einem Erscheinen auf der Polizeistation zu bewegen.
Weiter ist festzustellen, dass die auf sämtlichen Vorladungen enthaltene
Adresse nicht mit derjenigen übereinstimmt, die die Beschwerdeführerin
anlässlich der Anhörung als ihre offizielle Wohnadresse angab (vgl. act.
A10/9 S. 2). Sodann wird der noch in der ersten Vorladung vom (...) er-
wähnte Artikel des Strafgesetzes – wobei aus der dem Bundesverwal-
tungsgericht vorliegenden Übersetzung nicht ersichtlich ist, ob es sich
dabei um den "penal code" oder das "law of criminal proceedings" (beide
aus dem Jahre 1994) handelt – nicht mehr erwähnt, sondern als Grund
für die jeweiligen weiteren Vorladungen das Ignorieren der ersten Vorla-
dung genannt. Ausserdem fehlt in sämtlichen Vorladungen der Grund,
weshalb die Beschwerdeführerin zu einer Einvernahme zu erscheinen
habe. Erst im eingereichten Schreiben (Nennung Beweismittel) wird die
gegen sie erhobene Anklage (Nennung Anklagepunkte) zum ersten Mal
erwähnt. Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin
selber eine Aktivität für die südliche Bewegung zu keinem Zeitpunkt des
Asylverfahrens geltend machte. Bereits in E. 4.2.1 wurde denn auch fest-
gestellt, dass die im Schreiben (Nennung Beweismittel) bestätigten Aktivi-
täten als nachgeschoben qualifiziert werden müssten. Diesbezüglich ist
die erwähnte Bestätigung als blosses Gefälligkeitsschreiben zu werten.
Sodann ist es als befremdlich zu erachten, dass im Schreiben (Nennung
Beweismittel) die der Beschwerdeführerin infolge ihrer Weigerung, den
Vorladungen nachzukommen, drohenden Konsequenzen nicht genauer
umschrieben und keine diesbezüglich relevanten Gesetzesbestimmungen
erwähnt werden, obwohl entsprechende Bestimmungen für solche Fälle
angesichts des seit dem Jahre 1994 existierenden "law of criminal pro-
ceedings" bestehen. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb die heimat-
lichen Behörden die Beschwerdeführerin erst über (...) Jahre nach deren
Ausreise aus Jemen wegen ihrer angeblichen Tätigkeit für die südliche
Bewegung verfolgen sollten. Den erwähnten Beweismitteln kann somit
insgesamt kein rechtserheblicher Beweiswert zuerkannt werden.
4.2.5 Sodann führte die Beschwerdeführerin eine Verfolgung durch ihre
eigene Familie an, da sie die Familienehre beschmutzt haben soll, indem
sie in der Schweiz mit einem Lebenspartner im Konkubinat lebe. Dieses
Vorbringen ist jedoch weder als glaubhaft noch als asylrelevant zu erach-
ten. So wird der aktuelle Aufenthaltsort ihrer Familienangehörigen auf Be-
schwerdeebene widersprüchlich geschildert: Einerseits sollen diese ge-
mäss Rechtsmitteleingabe vom 29. Mai 2013 von der ausserehelichen
D-3069/2013
Seite 12
Beziehung der Beschwerdeführerin bereits erfahren und ihr deswegen mit
dem Tod gedroht haben, ohne dass näher dargelegt wird, wie die Famili-
enangehörigen Kenntnis davon erlangt haben sollen. In diesem Zusam-
menhang ist denn auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerde-
führerin im Wissen um die in ihrer Heimat herrschenden Gebräuche und
Sitten ihre Familienangehörigen selber von dieser Beziehung unterrichtet
hätte. Dass ihre in der Schweiz lebende Schwester für die Weiterleitung
dieser Information verantwortlich sein könnte, wird jedenfalls nicht geltend
gemacht. Andererseits bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe
vom 17. Juni 2013, also keine drei Wochen später, im Widerspruch dazu
vor, sämtliche noch lebenden Familienangehörigen würden in (...) leben,
ohne anzuführen, seit wann sich diese dort aufhielten, wodurch sich die
noch in der Beschwerde angeführte Verfolgung durch die Familie ohnehin
als haltlos erweisen würde. Es ist daher zu bezweifeln, dass sich die
nächsten Verwandten der Beschwerdeführerin mittlerweile tatsächlich
nach (...) begeben haben sollen.
4.3 Weiter macht die Beschwerdeführerin subjektive Nachfluchtgründe
geltend, da sie in der Schweiz mehrere regimekritische Artikel geschrie-
ben habe. Zudem sei sie Mitglied der (...) und (...). Sie werde deswegen
vom jemenitischen Geheimdienst gesucht. Zum Beleg dieses Vorbringens
reichte sie (Nennung Beweismittel) (vgl. Bstn. E. und G. oben) zu den Ak-
ten. Es stellt sich demnach die Frage, ob die Beschwerdeführerin auf-
grund dieser exilpolitischen Aktivitäten in ihrer Heimat flüchtlingsrechtlich
relevante Verfolgung zu befürchten hätte.
4.3.1 Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin will sie unter
dem Pseudonym (...) drei regimekritische Artikel zur Situation im Südje-
men verfasst haben, welche im Frühjahr 2012 auf der Internetseite (...)
veröffentlicht wurden. Weiter gehöre sie gemäss (Nennung Beweismittel)
seit dem (...) dem Exekutivkomitee dieser Organisation an und sei dabei
für die Überwachung von Menschenrechtsverletzungen gegenüber Frau-
en und Kindern in Südjemen zuständig. Zudem sei sie gemäss der er-
wähnten Bestätigung seit (...) aktiv bei der Schweizer Sektion der (Nen-
nung Organisation) und dort stellvertretende Verantwortliche für die Aktivi-
täten dieser Organisation in Angelegenheiten der Frauen. Bezüglich der
erwähnten (Nennung Beweismittel) ist zunächst festzuhalten, dass diese
in Ziffer 4.2.3 oben als blosses Gefälligkeitsschreiben gewertet wurde,
soweit die Beschwerdeführerin darin als politische Aktivistin, die eine ent-
sprechende menschenrechtsverachtende Behandlung durch die heimatli-
chen Behörden habe erdulden müssen, dargestellt wurde. Dementspre-
D-3069/2013
Seite 13
chend sind auch bezüglich der weiteren Feststellungen in dieser Bestäti-
gung zum angeblichen exilpolitischen Engagement für die (Nennung Or-
ganisationen) grundsätzliche Zweifel anzubringen. Zudem ist aus den Ak-
ten nicht ersichtlich, dass es sich bei der Person mit dem Pseudonym (...)
tatsächlich um die Beschwerdeführerin handelt, weshalb nicht feststeht,
dass die eingereichten Artikel auch effektiv von ihr stammen. Ungeachtet
dessen sind dem dargestellten Engagement der Beschwerdeführerin die
in den nachfolgenden E. 4.3.2 – 4.3.4 aufgeführten Feststellungen entge-
genzuhalten:
4.3.2 Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurden zwar
im vergangenen Jahr mehrere Aktivisten autonomistisch orientierter
Gruppierungen Südjemens inhaftiert, jedoch nach der Bildung der Über-
gangsregierung wieder freigelassen. Es kann keine generelle Verfol-
gungsgefahr von Befürwortern eines unabhängigen Südens angenom-
men werden. Es ist weiter davon auszugehen, dass sich das politische
Klima seit dem Umsturz im jemenitischen Machtgefüge im Zusammen-
hang mit dem sogenannten "arabischen Frühling" verändert hat. Obwohl
in der nach den Wahlen vom 21. Februar 2012 gebildeten Übergangsre-
gierung keine Vertreter der autonomistischen Bewegung Südjemens vor-
gesehen sind und die Wahlen im Süden teilweise boykottiert wurden, ist
eine politische Umstrukturierung im Gange, in welcher sich ein beidseiti-
ges Interesse am Dialog abzuzeichnen scheint (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts D-3788/2012 vom 27. August 2012 E. 5.3 f., m.w.H.).
4.3.3 Bei der (...) handelt es sich um eine im Jahre (...) in (...) gegründete
Organisation von Südjemeniten im Exil, die in erster Linie ausserhalb Je-
mens aktiv ist und die Loslösung und Unabhängigkeit Südjemens vom
jemenitischen Staat anstrebt. Es bestehen konkrete Anzeichen dafür,
dass die Aktivitäten dieser Organisation in der Vergangenheit durch die
Behörden Jemens überwacht wurden und auch heute noch, trotz der
nach den Wahlen vom 21. Februar 2012 gebildeten Übergangsregierung,
überwacht werden. Aus diesem Grund kann nicht ausgeschlossen wer-
den, dass besonders aktive Mitglieder der (...) beziehungsweise deren
Führungsmitglieder bei einer Rückkehr nach Jemen von Seiten der jeme-
nitischen Behörden Nachteile zu gewärtigen haben. Indes ist angesichts
der politischen Umstrukturierung und der schwachen Kontrolle der Zent-
ralregierung fraglich, inwieweit diese aktuell gewillt beziehungsweise in
der Lage ist, exilpolitische Aktivitäten umfassend zu überwachen. Abge-
sehen davon reicht der Umstand, wonach die jemenitischen Behörden im
Ausland politisierende Personen überwacht, für sich allein genommen
D-3069/2013
Seite 14
nicht aus, eine begründete Verfolgungsfurcht zu konstituieren. Vielmehr
müssen zusätzlich konkrete Anhaltspunkte – nicht lediglich abstrakte oder
rein theoretische Möglichkeiten – dafür vorliegen, dass die Beschwerde-
führerin tatsächlich das Interesse der jemenitischen Behörden auf sich
gezogen respektive als regimefeindliches Element namentlich registriert
wurde.
4.3.4 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Beschwerdeführerin vorliegend keinen Bekanntheits-
grad erreicht, bei dem angenommen werden müsste, dass sie die beson-
dere Aufmerksamkeit der jemenitischen Behörden erregt hat und diese
sie als Gefährdung für das Regime betrachten könnten. Wie vorstehend
erwähnt (vgl. E. 4.2.1 – 4.2.5), haben sich die von der Beschwerdeführe-
rin vorgebrachten Vorfluchtgründe als asylirrelevant erwiesen und dem-
nach kann eine Registrierung als regimefeindliche Person vor ihrer Aus-
reise ausgeschlossen werden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin
und die diesbezüglich ins Recht gelegten Unterlagen lassen zudem auf
ein bloss niederschwelliges exilpolitisches Engagement schliessen. So
soll die Beschwerdeführerin ihre Beiträge unter einem Pseudonym ge-
schrieben und im Internet veröffentlicht haben, weshalb diesbezüglich
ohnehin keine Rückschlüsse auf ihre Identität möglich sind. Aufgrund der
Aktenlage liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor,
das Engagement der Beschwerdeführerin würde dasjenige vieler ihrer
Landsleute im Exil deutlich übersteigen und sie hätte sich dadurch mass-
gebend exponiert. An dieser Einschätzung ändert auch der Umstand
nichts, dass sie stellvertretende Verantwortliche für die Aktivitäten der
(Nennung Organisation) in Angelegenheiten der Frauen sei, da es sich
dabei nicht um eine hochrangige Position innerhalb dieser Organisation
handelt und in Ermangelung konkreter Angaben auch nicht näher ersicht-
lich ist, in welcher Form und in welchem Umfang sie sich für die im Rah-
men der (Nennung Organisation) getätigte Überwachung von Menschen-
rechtsverletzungen gegenüber Frauen und Kindern in Südjemen einge-
setzt haben soll. Insgesamt besteht nach dem Gesagten keine überwie-
gende Wahrscheinlichkeit dafür, dass seitens der jemenitischen Behörden
aktuell ein Verfolgungsinteresse an der Beschwerdeführerin wegen ihrer
exilpolitischen Tätigkeiten besteht.
4.4 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwer-
deführerin aufgrund ihrer Ausreise aus Jemen und der Asylbeantragung
in der Schweiz bei einer Rückkehr in ihre Heimat keine asylrechtlich rele-
vanten Nachteile zu befürchten hat.
D-3069/2013
Seite 15
4.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die wei-
teren Ausführungen in der Beschwerde und die im Beschwerdeverfahren
eingereichten weiteren Beweismittel zum (Nennung Organisation) und zur
Situation in Jemen im Einzelnen einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts
zu ändern vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände
folgt, dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG
nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat daher zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin gemäss Art. 3
Abs. 1 und 2 AsylG verneint.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, BVGE 2009/50 E. 9 S. 733,
BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
D-3069/2013
Seite 16
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Nonrefoulement
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Deren Rückkehr nach Jemen ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung nach Jemen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-
127, mit weiteren Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind jedoch nicht
erfüllt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Jemen lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen.
D-3069/2013
Seite 17
6.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002
3818).
In Bezug auf Jemen geht das Gericht davon aus, dass aktuell weder eine
landesweite Bürgerkriegssituation noch eine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug in dieser Hinsicht nicht unzu-
mutbar erscheint (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-212/2014
vom 17. Juni 2014 E.9.3.2, D-7264/2013 vom 26. März 2014 E. 7.5 und
E-4689/2009 vom 8. Juni 2012 E. 6.4.2).
6.3.2 In individueller Hinsicht ist festzustellen, dass trotz der schwierigen
Existenzbedingungen für die Mehrheit der Bevölkerung – der Grossteil
der Bevölkerung lebt am oder unter dem Existenzminimum – aufgrund
der positiven Faktoren zugunsten der Beschwerdeführerin keine Gründe
ersichtlich sind, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
sprechen. Zur Frage des Bestehens eines familiären Beziehungsnetzes
kann zunächst auf die Ausführungen in E. 4.2.4 verwiesen werden, wo
festgestellt wurde, dass das Vorbringen, wonach sich die nächsten Ver-
wandten der Beschwerdeführerin mittlerweile in (...) aufhalten sollen, als
unglaubhaft zu erachten ist. Es ist demnach davon auszugehen, dass
sich nach wie vor Familienangehörige in ihrer Heimat aufhalten, wo die
Familie in B._______ über eine grosse Villa verfügt, in welcher bislang
sämtliche Geschwister und die Mutter der Beschwerdeführerin gemein-
sam gewohnt hätten respektive weiterhin wohnen können (vgl. act. A10/9
S. 2). Es darf vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden, dass
sie bei einer Rückkehr nach Jemen über ein intaktes Familienumfeld ver-
fügt, das sie unterstützt. Die Beschwerdeführerin verfügt weiter über (An-
gaben zu Ausbildung und Erwerbstätigkeit in Jemen) und bestritt ihren
Lebensunterhalt nach ihrer (zwangsweisen) Pensionierung im Jahre (...)
mit dem Erhalt einer – wenn auch zunächst unregelmässig ausbezahlten
– Rente (vgl. act. A10/9 S. 3 f.). Es dürfte der Beschwerdeführerin daher
D-3069/2013
Seite 18
mit Hilfe ihrer Familie gelingen, ihre wirtschaftliche Existenz in der Heimat
(erneut) zu sichern. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten,
von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, wie
beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, begrün-
den zudem in der Regel für sich allein noch keine konkrete Gefährdung
im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG (vgl. BVGE 2010/41 E.8.3.6 S. 591 f.).
6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als
zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
Die Beschwerdeführerin ersucht um die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die Be-
schwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel ver-
fügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Es ist von der Bedürftigkeit der
Beschwerdeführerin auszugehen. Auch können die Begehren der Be-
schwerde nicht insgesamt als aussichtslos bezeichnet werden. Das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist somit gutzuheissen, weshalb keine Verfahrens-
kosten aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3069/2013
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: