B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-3069/2014
U r t e i l v o m 1 3 . J u n i 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…),
und dessen Kinder
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, geboren (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 25. November 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer 1 (A._______) mit Schreiben in englischer
Sprache vom 31. März 2011 (Datum Eingang: 10. April 2011) bei der
Schweizerischen Botschaft in Khartum (nachfolgend: Botschaft) sinnge-
mäss um Gewährung von Asyl respektive Einreise in die Schweiz für sich
und seine vier Kinder ersuchte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer 1 mit Schreiben vom 2. August
2013 mitteilte, eine Befragung vor Ort sei aus sicherheitstechnischen,
strukturellen und kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich und ihn
gleichzeitig aufforderte innert Frist zur Vervollständigung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts, konkrete Fragen zu beantworten,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. November 2013
(Eingang Botschaft) zum Fragenkatalog des BFM Stellung nahmen und
insbesondere detaillierte Informationen bezüglich ihrer Identität sowie un-
ter anderem Fotos der Kinder zu den Akten reichten,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. November 2013 – eröffnet am
20. April 2014 – mit ausschliesslichem Bezug auf den Beschwerdefüh-
rer 1 die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und dessen Asylgesuch
ablehnte,
dass die Beschwerdeführenden mit englischsprachiger Eingabe vom
12. Mai 2014 (Eingang Botschaft) Beschwerde erhoben und sinngemäss
beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihnen die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen sowie Asyl zu gewähren,
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt,
dass das BFM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist und eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 3 VGG nicht vorliegt,
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dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde daher zuständig ist und es auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreibung des Ermessens) sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass angesichts der offensichtlichen Begründetheit der Beschwerde der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG) und auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wird
(Art. 111a Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer 1 im Schreiben vom 31. März 2011, welches
das Asylverfahren auslöste, bereits ausdrücklich darauf aufmerksam
machte, er sei Vater von vier Kindern,
dass denn alle fünf Beschwerdeführenden in der Stellungnahme vom
3. November 2013 (Eingang Botschaft) Details zu ihrer Identität bekannt
gaben sowie Fotos zu den Akten reichten,
dass sich die Begründung des Asylgesuchs auch auf die Lebensumstän-
de der vier Kinder bezieht und deutlich wird, dass die Beschwerdeführen-
den offensichtlich die gemeinsame Einreise in die Schweiz beantragten,
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dass es sich ausserdem bei allen vier Kindern um Minderjährige handelt,
welche schon aufgrund dieses Umstandes in das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers 1 eingeschlossen werden müssen,
dass somit die vier Kinder des Beschwerdeführers 1 auch als Parteien
gemäss Art. 6 VwVG anzusehen sind, deren Rechte und Pflichten die
Verfügung berühren soll,
dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs von der verfügenden Behör-
de verlangt, die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfäl-
tig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichti-
gen, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen
muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG),
dass sich die angefochtene Verfügung lediglich auf den Beschwerdefüh-
rer 1 bezieht,
dass zwar im Sachverhalt erwähnt wird, der Beschwerdeführer 1 habe
vier Kinder, die Begründung der Verfügung jedoch in keinster Weise auf
die Existenz der Kinder und deren Lebensumstände eingeht,
dass mit diesem Vorgehen der Anspruch der vier Kinder des Beschwer-
deführers 1 auf rechtliches Gehör in massgebender Weise verletzt wurde
(Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1
VwVG),
dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist und eine Ver-
letzung desselben grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergange-
nen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4. S. 676, m. w. H.),
dass eine Heilung einer Gehörsverletzung nur ausnahmsweise und unter
bestimmten Voraussetzung stattfinden kann, mithin nur dann, wenn die
Gehörsverletzung nicht schwerwiegender Natur ist (vgl. BVGE 2008/47
a.a.O.),
dass es sich vorliegend jedoch offensichtlich um einen groben Verstoss
gegen die Verfahrensvorschriften handelt, weshalb eine Heilung nicht in
Frage kommt,
dass nach dem Gesagten die Verfügung des BFM vom 25. November
2013 – in Gutheissung der Beschwerde – aufzuheben und die Sache zur
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Wiederaufnahme und ordnungsgemässen Fortsetzung des erstinstanzli-
chen Verfahrens an das BFM zurückzuweisen ist,
dass bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerle-
gen sind (Art. 63 Abs. 1 - 2 VwVG),
dass die Beschwerdeführenden nicht vertreten sind und ihnen daher kei-
ne verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind, weshalb ihnen keine
Parteientschädigung zugesprochen wird (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 25. November 2013 wird aufgehoben und
die Sache zur Wiederaufnahme und ordnungsgemässen Fortsetzung des
erstinstanzlichen Verfahrens an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Khartum.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Anne Kneer
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