Abtei lung IV
D-3070/2010 /ets
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . M a i 2 0 1 0
Richter Daniel Schmid (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
A._______, geboren _______,
B._______, geboren _______,
C._______, geboren _______,
Sri Lanka,
_______
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 29. März 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-3070/2010
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 1. November 2009 an die schweizerische Botschaft
_______ (Eingang Botschaft: 10. November 2009) ersuchte die Be-
schwerdeführerin um Bewilligung der Einreise in die Schweiz für sich
sowie die beiden Kinder und um Gewährung von Asyl. Mit Schreiben
vom 25. November 2009 forderte die Botschaft die Beschwerde-
führerin auf, ihre Asylbegründung zu ergänzen und Dokumente einzu-
reichen. Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin am 8. Januar 2010
(Eingang Botschaft) eine präzisierende Eingabe ein. Am 11. März
2010 fand _______ die Befragung statt.
In ihren Eingaben und anlässlich der Anhörung machte die Be-
schwerdeführerin im Wesentlichen geltend, tamilischer Ethnie zu sein
und aus _______ zu stammen. Im Jahre 2005 habe sie ein
Kadermitglied der LTTE geheiratet. Kurz danach sei sie von der LTTE
unter Drohungen dazu angehalten worden, ihren Mann in der
Bewegung zu belassen. Im Januar 2007 sei sie durch Unbekannte
gesucht und mit einem Fahrzeug verfolgt worden. Anschliessend seien
sie und auch Angehörige immer wieder Opfer von Bedrohung und
Einschüchterung geworden. Aufgrund der kriegerischen
Auseinandersetzungen habe sie ihren Aufenthaltsort unter prekären
Bedingungen oftmals wechseln müssen und sei von ihrem Gatten
getrennt worden. Anlässlich einer Kontrolle der Sicherheitskräfte sei
sie als Ehefrau eines vormaligen LTTE-Kaders identifiziert worden. Da
sie durch den CID gesucht worden sei, habe sie das ihr zugewiesene
IDP-Camp verlassen. Am 18. Mai 2009 sei sie im Spital von _______
von ihrer Tochter entbunden worden. Wegen ihrer Flucht aus dem
Camp habe der CID in ihrem Elternhaus vorgesprochen. Nach
Aufenthalten bei Verwandten respektive Bekannten sei sie schliesslich
im September 2009 ins Elternhaus nach _______ zurückgekehrt. Dort
werde sie seither mehrmals in der Woche durch den CID bedroht,
welcher sie über ihren Gatten ausfrage. Pressionen gingen ferner auch
von Mitgliedern der Karuna-Fraktion aus. Sie sei polizeilich registriert
und habe wiederholt auf dem Posten vorsprechen müssen. Bei der
Registrierung vom 5. September 2009 habe man ihr gesagt, dass
verschiedene Personen nach ihr suchen würden und man ihre
Sicherheit nicht garantieren könne. Auch durch einen Freund ihres
Mannes sei sie gewarnt und unter Druck gesetzt worden. Kurz vor der
Anhörung _______ seien Unbekannte zuhause aufgetaucht und hätten
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sie über einen vormaligen Mitarbeiter ihres Gatten ausgefragt. Nach
dem Gesagten hätten sie und ihre Kinder in Sri Lanka keine
Lebenssicherheit.
Für weitere Einzelheiten des dargelegten Sachverhalts und die im
vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel wird auf die
Akten verwiesen.
B.
Mit Begleitschreiben vom 12. März 2010 übermittelte die schweizeri-
sche Botschaft _______ dem BFM das Befragungsprotokoll.
C.
Mit Verfügung vom 29. März 2010 verweigerte das BFM die Be-
willigung zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.
Zur Begründung führte es aus, die geltend gemachte Suche und Ver-
folgung vom Januar 2007 könne aufgrund des Zeitablaufs nicht als
einreiserelevant qualifiziert werden. Im Weiteren bestünden aufgrund
von Unglaubhaftigkeitselementen in den Aussagen der Beschwerde-
führerin keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ein relevantes
Gefährdungspotenzial vorliege.
D.
Mit Eingabe an die Botschaft _______ vom 16. April 2010 (Eingang
Botschaft) beantragten die Beschwerdeführenden sinngemäss die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Bewilligung zur Ein-
reise in die Schweiz und die Asylgewährung. Zur Begründung machte
die Beschwerdeführerin geltend, nach wie vor Opfer von Drohungen
und Einschüchterungen zu sein. Der Eingabe lagen zwei Auflistungen
(Telefon- respektive Fahrzeugnummern) bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
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nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
2.
2.1 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht
mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Aufgrund
der zeitlichen Abfolge (Erlass des vorinstanzlichen Entscheids am
29. März 2010; Beschwerdeeingang am 16. April 2010) ist die Be-
schwerde aber offensichtlich rechtzeitig eingereicht worden. Allerdings
ist festzuhalten, dass die Beschwerde inhaltlich und auch betreffend
Formulierungen mit einem bereits am 18. März 2010 eingereichten
Schriftstück übereinstimmt (vgl. Beweismittel 3 im Beweismittelver-
zeichnis der Vorinstanz). Es stellt sich mithin die Frage, ob die an die
Botschaft _______ adressierte Eingabe vom 16. April 2010 überhaupt
als Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid oder allenfalls
noch vor dessen Eröffnung verfasst wurde. Da aber bis zum heutigen
Datum dem Bundesverwaltungsgericht keine weiteren Eingaben mehr
übermittelt wurden, ist im Folgenden zugunsten der Be-
schwerdeführenden von einer tatsächlich erfolgten Beschwerde-
erhebung auszugehen.
2.2 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG
i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und
Italienische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Aus
prozessökonomischen Gründen ist vorliegend indes auf die Nach-
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forderung einer Übersetzung der englischsprachigen Eingabe zu ver-
zichten.
5.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
6.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ab-
lehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zu-
gemutet werden kann. Glaubhaft machen heisst, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und
Art. 52 Abs. 2 AsylG).
6.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden
die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3
AsylG kann das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die
Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare
Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
6.4 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Er-
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messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög-
lichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so-
wie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich-
keiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e-g
S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen
Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie
vor Gültigkeit).
7.
7.1 Aufgrund der angegeben Herkunft der Beschwerdeführerin dürfte
ein Teil der Vorbringen durchaus der Realität entsprechen. Dass sie
wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen sowohl gewissen
Pressionen der Sicherheitskräfte, der LTTE oder auch unbekannter
Dritter ausgesetzt gewesen ist, kann jedenfalls nicht als durchwegs
unglaubhaft bezeichnet werden. Auch nach Beendigung des Krieges
und der geltend gemachten polizeilichen Registrierung ist denkbar,
dass sie das eine oder andere Mal verhört wurde und eventuell sogar
Unbekannte – aus welchen Gründen auch immer – Drohungen aus-
gestossen haben. Hingegen ist mit dem BFM davon auszugehen, dass
sie aktuell nicht unmittelbar an Leib und Leben gefährdet erscheint.
Den Akten ist zu entnehmen, dass sie bisher mutmasslich keine
ernsthaften Nachteile im Sinne des Asylgesetzes erlitten hat. Dass ihr
solche in Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit widerfahren
könnten, vermochte sie nicht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz
weist zurecht auf erhebliche Zweifel, wonach ihr Gatte tatsächlich ein
Kadermitglied der LTTE gewesen sein soll, hin. Namentlich die Flucht
der Beschwerdeführerin aus dem Camp via das Spital von _______
und die spätere Rückkehr dorthin vermögen nicht zu überzeugen und
entsprechen nicht dem zu erwartenden Verhalten einer engen An-
gehörigen eines angeblichen Kadermitglieds. Fragen kann man sich
auch, weshalb die LTTE die Heirat nicht verhinderten, obwohl die Be-
schwerdeführerin eigenen Angaben zufolge nichts mit der Bewegung
zu tun hatte. Entsprechend dürften die Behörden an ihrer Person ent-
gegen ihren Darlegungen nicht besonders interessiert sein. Ihre Aus-
sagen, wonach Vertreter des CID in der geltend gemachten Häufigkeit
zuhause vorgesprochen hätten, wirkt mithin schon in diesem Lichte
besehen unglaubhaft. Dies umso mehr, als sie diese angeblichen
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häufigen Behelligungen über einen längeren Zeitpunkt doch eher vage
schilderte (vgl. S. 8 des Protokolls). Mit der Beschwerde hat sie nun
zwar zwei Listen von Telefonnummern respektive Nummern von
Fahrzeug-Kontrollschildern von Personen, die sie angeblich verfolgen,
eingereicht. Die in der Eingabe so geltend gemachte "Folter" wirkt
aber auch durch die blosse Auflistung der erwähnten Nummern nicht
glaubhaft, zumal in der Beschwerde eine Auseinandersetzung mit der
vorinstanzlichen Argumentation unterbleibt. Anzufügen ist, dass die
vorinstanzliche Würdigung der eingereichten Beweismittel zwar knapp,
aber rechtsgenüglich und zutreffend ausgefallen ist. Schliesslich ist
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin offenbar unbehelligt nach
_______ zur Befragung reisen konnte und eines ihrer Kinder vor Ort
regelmässig von ihr oder ihrer Mutter in den Kindergarten begleitet
wird (S. 9 f. des Protokolls). Auch in Berücksichtigung dieser Faktoren
entsteht nicht das Bild einer Person, welche wegen einer akuten
Gefährdung auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist.
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sodann im Grundsatzurteil
BVGE 2008/2 eine Lageanalyse betreffend Sri Lanka vorgenommen
und gelangte dabei zum Schluss, dass sich die allgemeine Sicher-
heitslage seit Januar 2006 insgesamt, insbesondere aber in Colombo
kontinuierlich verschlechtert habe. Seit Ergehen dieses Urteils am
14. Februar 2008 hatte sich der bewaffnete Konflikt zwischen der Re-
gierung und der LTTE weiter zugespitzt. Nach der Rückeroberung des
letzten von der LTTE kontrollierten Gebietes im Raum Mullaitivu wurde
am 18. Mai 2009 seitens der Regierung der endgültige Sieg über die
LTTE verkündet und der Bürgerkrieg offiziell für beendet erklärt. Nach
dieser Niederlage der LTTE haben die srilankischen Behörden –
namentlich im Grossraum Colombo – die Sicherheitsmassnahmen
nicht gelockert. Daher laufen gerade junge Männer Gefahr, überall und
jederzeit von srilankischem Sicherheitspersonal einer minuziösen
Personenkontrolle unterzogen und öfters auch für eingehendere Ab-
klärungen auf den Posten mitgenommen oder in ein Armeecamp be-
ordert zu werden. Die sogenannten „Anti-Terrormassnahmen“ werden
im Raum Colombo – unbesehen der Rügen des Supreme Courts – als
repressives Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer
Separatisten angewandt. Diesen Massnahmen, denen ein Grossteil
der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land und ebenso auch in
Colombo ausgesetzt sind, kommt indes aufgrund mangelnder Intensi-
tät kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu.
Entsprechend vermögen die weiteren Ausführungen der Beschwerde-
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führenden in den Eingaben zur generellen Gefährdungssituation nicht
zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. Sie konnten
mithin nicht substanziiert dartun, inwiefern das BFM zu Unrecht ge-
schlossen habe, sie seien nicht schutzbedürftig im Sinne des AsylG.
8.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnten
und nicht als Flüchtling anerkannt werden können. Aufgrund der vor-
stehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Aus-
führungen einzugehen, da sie am festgestellten Ergebnis nichts zu
ändern vermögen. Das BFM hat demnach zu Recht die Einreise in die
Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden durch Vermittlung der schweizerischen
Vertretung _______ (per EDA-Kurier)
- die schweizerische Vertretung _______, mit der Bitte um Eröffnung
des Urteils an die Beschwerdeführenden und um Zustellung der
beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundes-
verwaltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren, mit den Akten Ref.-Nr.
N _______ (per Kurier; in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Patrick Weber
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